Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1963, Az.: BVerwG VII C 18.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 18.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.10.1962 - AZ: IV.A.666/62
Rechtsgrundlagen
- § 1 Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411)
- § 7 Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411)
Fundstellen
- BVerwGE 17, 230 - 236
- BB 1964, 284
- DVBl 1964, 233-235 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 211 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1964, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 152
- NJW 1964, 512-514 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertpap.Mtlg. 1964, 392
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein Gewerbe - hier: eine "Expreß-Schuhbar" - handwerksmäßig betrieben wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 1962 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 1962, die Verfügung des Beklagten vom 7. März 1961 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 10. April 1961 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes als Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
In einem Schreiben vom 16. Februar 1961 zeigte der Kläger dem Ordnungsamt - Gewerbeamt - des Beklagten an, er werde am folgenden Tage eine "Expreß-Schuhbar" eröffnen, in der "industriell-maschinelle Instandsetzungen an Schuhwerk und sonstigen Lederwaren durchgeführt" werden sollten.
Der Kläger ist von Beruf Kaufmann. Er unterhielt bisher einen Heißmangelbetrieb und einen Einzelhandel mit Textilien. In der Handwerksrolle ist er nicht eingetragen und besitzt auch keine Ausnahmebewilligung für das Schuhmacherhandwerk.
In der vom Kläger betriebenen Expreß-Schuhbar sind außer ihm selbst eine ungelernte weibliche Hilfskraft und ein Schuhmachergeselle tätig. Der monatliche Umsatz beträgt etwa 4.000 DM.
Die Werkstatt ist mit einer Bandschleifmaschine mit Fräser, einer Ausputzmaschine, einer Nähmaschine, einer vierteiligen Presse, zwei Absatzaufdrückapparaten, einem Schuhweitgerät und einem elektrischen Stiftentferner ausgestattet.
Durch Ordnungsverfügung vom 7. März 1961 untersagte der beklagte Oberstadtdirektor dem Kläger die selbständige Ausübung des Schuhmacherhandwerks. Seinen Widerspruch wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 10. April 1961 zurück.
Die auf Aufhebung dieser beiden Bescheide gerichtete Anfechtungsklage blieb im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist in der Urteilsbegründung - die in der einen ähnlichen Streitfall betreffenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom 30. Januar 1963 (Gew.Arch. 1963 S. 225) wörtlich wiedergegeben ist - zu dem Ergebnis gelangt, die Expreß-Schuhbar des Klägers sei trotz weitgehender Verwendung technischer Hilfsmittel ein Handwerksbetrieb. Da der Kläger die Voraussetzungen für die selbständige Führung eines solchen Betriebes nicht erfülle, sei sie ihm zu Recht untersagt worden.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiter. Er rügt insbesondere, das Berufungsgericht habe den Begriff des Handwerksbetriebes verkannt und sei der Struktur seines Gewerbebetriebes nicht gerecht geworden.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt. Auch er hält die Angriffe der Revision für unbegründet.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Der angefochtene Bescheid, durch den dem Kläger die selbständige Ausübung des Schuhmacherhandwerks in der von ihm betriebenen Expreß-Schuhbar untersagt worden war, ist auf § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung - GewO - gestützt. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 87) auch dann anwendbar, wenn ein Handwerk im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 der Handwerks Ordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - als stehendes Gewerbe von einem Unternehmer betrieben wird, der - wie das für den Kläger zutrifft - nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist und auch nicht die Voraussetzungen für eine solche Eintragung erfüllt. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hängt mithin allein davon ab, ob der Kläger ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung betreibt.
Nach § 1 Abs. 2 HandwO ist ein Gewerbebetrieb dann ein "Handwerksbetrieb im Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und zu einem Gewerbe gehört, das in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist". In der Anlage A zur Handwerksordnung, der sogenannten Positivliste, sind unter der laufenden Nr. 58 als getrennte Handwerksberufe nebeneinander aufgeführt: die "Schuhmacher (Schäftemacher)" und die "Orthopädieschuhmacher". Diese Berufsbezeichnung entsprach schon zur Zeit des Inkrafttretens der Handwerks Ordnung und entspricht auch gegenwärtig, was die (einfachen) Schuhmacher betrifft, nicht der wirtschaftlichen Wirklichkeit. Denn die Herstellung von Schuhen erfolgt - soweit es sich nicht um orthopädische Maßschuhe handelt, deren Anfertigung nach § 30 b GewO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) den Handwerksbetrieben der Orthopädieschuhmacher vorbehalten ist - ganz überwiegend in Betrieben der Schuhindustrie und nur noch ausnahmsweise in Handwerksbetrieben. Gleichwohl erfaßt die Positivliste als "Schuhmacher" auch solche Betriebe, die keine Schuhe anfertigen, sondern sich ausschließlich auf Schuhreparaturen beschränken.
Solche reinen Schuhreparaturwerkstätten sind aber nach § 1 Abs. 2 HandwO nur dann Handwerksbetriebe, unterliegen mithin nur dann den Vorschriften der Handwerksordnung, wenn sie "handwerksmäßig betrieben" werden.
Die Frage, wann diese Voraussetzung gegeben ist, kann nur nach dem Gesamtbild des einzelnen Betriebes beurteilt werden. Allgemein gültige Merkmale, die ohne weiteres in jedem Falle eine eindeutige Beantwortung ermöglichen könnten, lassen sich hierfür kaum festlegen. Deshalb hat auch der Gesetzgeber davon abgesehen, in das Gesetz eine nähere Begriffsbestimmung aufzunehmen, was unter einem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung verstanden werden soll.
Aus der Tatsache, ob in einem Gewerbebetrieb Lehrlinge ausgebildet werden oder auch nur ausgebildet werden können, kann allerdings entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Handwerksbetrieb handelt, nichts Entscheidendes gewonnen werden. Die Handwerksordnung macht zwar - in einer verfassungsrechtlich bedenkenfreien Regelung (BVerfGE 13, 97 [115/118]) - die Eintragung in die Handwerksrolle, also den Zugang zum Beruf des selbständigen Handwerkers, von einer umfassenden Beherrschung des von ihm gewählten Arbeitsgebietes abhängig (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwGE 9, 207). Es bleibt dem Handwerker jedoch unbenommen, sich in seinem Betrieb auf bestimmte Arbeiten zu beschränken. Führt eine solche Spezialisierung dazu, daß in dem Betrieb nicht mehr sämtliche, sondern nur ein Teil der Arbeiten ausgeführt werden, die ohne eine handwerksmäßige Ausbildung nicht sachgemäß ausgeführt werden können, so bleibt der Betrieb ein Handwerksbetrieb auch dann, wenn er im Hinblick auf seine Spezialisierung einem Lehrling nicht die Möglichkeit bietet, das Handwerk in vollem Umfange zu erlernen und sich mit allen in diesem Handwerk vorkommenden Arbeiten vertraut zu machen, und ihm damit alle die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine handwerksmäßige Ausbildung erfordert.
Schon seiner Bezeichnung nach war das Handwerk seit jeher wesentlich dadurch gekennzeichnet, daß die Arbeitsleistung überwiegend in qualifizierter Handarbeit erbracht wurde, die eine besondere Handfertigkeit voraussetzte. Im Zuge der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ist aber auch das Handwerk schon seit Jahrzehnten dazu übergegangen, sich technischer Hilfsmittel zu bedienen, um die Arbeit zu erleichtern und zu beschleunigen. Angesichts des seit Jahren bestehenden Mangels an Arbeitskräften und der ständig steigenden Lohnkosten ist das Handwerk in neuerer Zeit, um im Wettbewerb gegenüber den Industriebetrieben bestehen zu können, vor die Notwendigkeit gestellt, in zunehmendem Maße den Ausfall an Arbeitskräften durch Verwendung von Maschinen und von vorgefertigtem Material auszugleichen, und durch den Einsatz solcher Hilfsmittel zugleich die Arbeitsleistung der einzelnen Arbeitskraft zu erhöhen. Dementsprechend haben, wie auch der vom Bundesminister für Wirtschaft kürzlich dem Bundestag vorgelegte Bericht über die Lage der Mittelschichten (Bundestags-Drucksache IV/1475; dort insbesondere S. 10) erkennen läßt, auch in den Handwerksbetrieben die Investitionen für Maschinen in den letzten. Jahren ständig zugenommen.
Wenngleich sich hiermit das äußere Bild der Handwerksbetriebe durch die zunehmende Verwendung von Maschinen und von vorgefertigtem Material zum Teil nicht unerheblich gewandelt hat, kann allein auf Grund der Verwendung solcher Hilfsmittel noch nicht, ohne weiteres eine handwerksmäßige Betriebsweise in Zweifel gezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Maße die Arbeitsleistung im einzelnen Betriebe noch durch qualifizierte Handarbeit erzielt wird und fachgerecht und einwandfrei nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeit erzielt werden kann. Eine handwerksmäßige Betriebsweise im Sinne des § 1 Abs. 2 HandwO bleibt trotz der Verwendung von Maschinen und von vorgefertigtem Material bestehen, wenn diese Hilfsmittel nur dazu dienen, die Handarbeit zu unterstützen, sie insbesondere zu erleichtern und zu beschleunigen, eine einwandfreie und fachgerechte Arbeitsleistung indessen ohne die qualifizierte Handarbeit der nach den Vorschriften der Handwerksordnung ausgebildeten Arbeitskräfte, nicht erreicht werden kann. Sobald es sich aber um einen Arbeitsprozeß handelt, bei dem die Handarbeit und Handfertigkeit durch Verwendung technischer Hilfsmittel in der Weise ersetzt werden kann, daß mit diesen Hilfsmitteln die in handwerklicher Ausbildung geschulten Arbeitskräfte entbehrlich werden und gleichwohl ein einwandfreies Arbeitsergebnis zu erzielen ist, kann von einer handwerksmäßigen Betriebsweise keine Rede mehr sein.
Das Berufungsgericht führt in längeren Darlegungen aus, die in den Expreß-Schuhbars ausgeführten Reparaturarbeiten würden mit etwa den gleichen Maschinen und Materialien, wie sie dort verwendet würden, auch in Betrieben des Schuhmacherhandwerks vorgenommen, deren Inhaber in die Handwerksrolle eingetragen seien. Diese Ausführungen können indessen zur Lösung des Rechtsstreits nichts beitragen. Denn selbst wenn ein dem Gewerbebetrieb des Klägers in jeder Beziehung gleichendes Gewerbe von einem Unternehmer betrieben werden sollte, der den in der Handwerksordnung vorgesehenen Befähigungsnachweis erbracht hat, könnte hieraus nichts für die Beurteilung der Frage gewonnen werden, ob für die Führung eines solchen Gewerbebetriebes handwerkliche Fähigkeiten unentbehrlich sind. Davon hängt die Entscheidung der Frage ab, ob ein Gewerbe handwerksmäßig betrieben wird und deshalb den Vorschriften, der Handwerksordnung unterliegt. Hierfür bedarf es der Feststellung, welche Arbeiten der Kläger in seinem Gewerbebetrieb ausführt und ob die einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten handwerkliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt.
Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß in der vom Kläger, betriebenen Expreß-Schuhbar nur einfache Schuhreparaturen - insbesondere die Befestigung neuer Absatzstücke auf sogenannten Pfennigabsätzen und die Erneuerung von Sohlen, Spitzen und Absätzen - ausgeführt und daß hierbei Maschinen und fertig bezogenes Material verwendet werden. Auch der Kläger selbst hat erklärt, er führe alle "glatten" Reparaturen aus, lehne aber die Übernahme schwieriger Reparaturen ab, zu deren ordnungsmäßiger Ausführung er nicht in der Lage sei. Für eine solche Begrenzung der Reparaturtätigkeit spricht auch die Erfahrung, daß in aller Regel nur solche einfachen Reparaturen einer als "Expreß-Schuhbar" oder als "Schnell-Besohl-Anstalt" betriebenen Reparaturwerkstatt überlassen werden. Denn der Kunde weiß zwischen derartigen Reparaturwerkstätten und den von handwerklich geschulten Fachkräften geführten Betrieben ebensowohl zu unterscheiden wie etwa zwischen einer Schnell-Imbißstube und einer höheren Ansprüchen genügenden Gaststätte, oder zwischen einem auf die Herstellung von Faßbildern beschränkten Schnellbetrieb und einem auf künstlerische Aufnahmen bedachten fotografischen Atelier.
Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Expreß-Schuhbar des Klägers anfallenden einfachen Reparaturarbeiten setzen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein besonderes Anpassungsvermögen an die Erfordernisse einer individuellen Behandlung jedes einzelnen Reparaturgutes voraus. Diese Arbeiten können vielmehr in zufriedenstellender Weise - d.h. ohne minderwertige Arbeit zu leisten - auch von Arbeitskräften bewältigt werden, die mit der Handhabung der im Betriebe des Klägers zur Verfügung stehenden technischen Betriebsmittel vertraut sind, aber die Befähigung eines handwerklich geschulten Schuhmachers nicht besitzen. Ein solcher Gewerbebetrieb, in dem die Handarbeit in ihrer Bedeutung so stark hinter dem Einsatz technischer Betriebsmittel zurücktritt, entspricht nicht dem Bilde des Handwerksbetriebes, von dem die Berufsregelung der Handwerksordnung ausgeht, die meisterliches Können von dem Gewerbetreibenden selbst überall dort verlangt, wo es zur Erzielung handwerklicher Wertarbeit erforderlich ist.
Eine qualifizierte fachliche Befähigung würde allerdings unerläßlich sein, sobald auch schwierigere Reparaturarbeiten übernommen werden, die ohne die Handfertigkeit und die Fach- und Werkstoffkunde eines nach den Vorschriften der Handwerksordnung geschulten Handwerkers nicht fach- und werkgerecht ausgeführt werden können (z.B. Arbeiten, die das Gefüge und den Aufbau eines Schuhes im ganzen oder wesentlicher Bestandteile berühren). Die Ausführung solcher schwieriger Schuhreparaturen setzt nach der geltenden gesetzlichen Regelung den Befähigungsnachweis für die Ausübung des Schuhmacherhandwerks voraus. Diesen Befähigungsnachweis fordert die Handwerksordnung, soweit sie sich nicht in besonders aufgeführten Ausnahmefällen - bei juristischen Personen, bei handwerklichen Nebenbetrieben und bei der Fortführung des Handwerksbetriebes eines verstorbenen Handwerkers durch dessen Ehegatten oder minderjährige Erben (§§ 4, 7 Abs. 3 und 4 HandwO) - mit dem Befähigungsnachweis für den Betriebsleiter begnügt, grundsätzlich von dem Inhaber des Handwerksbetriebes selbst (§ 7 Abs. 1 und 2 HandwO). Deshalb könnte auch die Beschäftigung sonstiger Mitarbeiter in einer Expreß-Schuhbar, die eine handwerkliche Ausbildung erhalten haben, nicht genügen, um einem solchen Betriebe die Ausführung schwieriger Schuhreparaturen zu gestatten, die meisterliches Können voraussetzen. Wer eine diesen Aufgaben gewachsen. Schuhreparaturwerkstatt betreiben will, muß auf Grund eigenen Befähigungsnachweises in die Handwerksrolle eingetragen sein. Andernfalls muß er damit rechnen, daß die Behörden mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln gegen ihn einschreiten, und würde alsdann einer Betriebsschließung kaum mit Erfolg widersprechen können.
Solange sich aber der Kläger der Ausführung solcher schwierigen Reparaturarbeiten enthält und sein Gewerbe in den vom Berufungsgericht festgestellten Grenzen ausübt, betreibt er es nicht handwerksmäßig und unterliegt nicht den Vorschriften der Handwerksordnung. Er kann sein Gewerbe daher auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle rechtmäßig ausüben. Deshalb konnte ihm die Ausübung dieses Gewerbes nicht mit der Begründung untersagt werden, er betreibe in unzulässiger Weise ein Handwerk.
Das nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und der sie bestätigenden im ersten und zweiten Rechtszuge ergangenen Urteile.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
ReimerDr. Boerckel
Dr. Mühl