Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1996, Az.: 2 StR 571/95

Mord; Niedrige Beweggründe; Mordmerkmal; Triebhaft bestimmte Tat; Tatherrschaft; Willensherrschaft; Beleidigung; Drohung; Reaktion des Opfers; Täuschung; Körperliche Mißhandlung; Psychischer Ausnahmezustand; Beihilfe zum Mord; Gehilfe; Tatbeitrag; Vorsatz bezüglich der subjektiven Mordmerkmale

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1996
Aktenzeichen
2 StR 571/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1996, 384-385 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen kommt nicht in Betracht, wenn der Täter bei einer von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmten Tat - subjektiv - außerstande war, seine - objektive - niedrigen Motive gedanklich zu beherrschen und willungsmäßig zu steuern.

2. Es ist unstatthaft, Beleidigungen und Drohungen, die verständliche und damit auch vorhersehbare Reaktionen des Opfers auf Täuschung und körperlichen Mißhandlung seitens des Täters sind, diesem bei der Wertung der Tötungshandlung als mitauslösende Faktoren seines "psychischen Ausnahmezustandes" zugutehalten.

3. Wegen Beihilfe zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen können die Gehilfen nur dann verurteilt werden, wenn der Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und sie selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe des Täters erbracht haben.

Gründe

1

I. Die Angeklagten waren von einer Jugendkammer des Landgerichts Köln wie folgt verurteilt worden: A. wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladepistole zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, H. wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und K. wegen des nämlichen Verbrechens zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger (Eltern des Tatopfers) hatte der Senat das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGH NStZ 1995, 181).

2

Diese ist aufgrund neuer Verhandlung zum selben Schuldspruch gelangt und hat gegen die Angeklagten die gleichen Strafen verhängt.

3

Mit ihrer neuerlichen Revision rügen die Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts; sie vertreten die Auffassung, daß A. des Mordes schuldig sei und (demgemäß) der Schuldspruch gegen H. und K. auf Beteiligung am Mord lauten müsse.

4

Die Revision ist begründet, soweit das angefochtene Urteil den Angeklagten A. betrifft; in Richtung gegen die Angeklagten H. und K. hat sie hingegen keinen Erfolg.

5

II. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

6

A. war seinem türkischen Landsmann Ka., dem späteren Tatopfer, feindlich gesonnen. Er verdächtigte ihn, seiner Freundin 1992 einmal schlechtes Kokain geliefert zu haben. Ende 1992 war er von ihm und seinem Begleiter verfolgt worden, nachdem er dessen Verlangen, ihm 250 DM zu zahlen, abgelehnt hatte; Ka.'s Begleiter hatte ihn beschimpft und eine Schußwaffe gezogen, er selbst daraufhin einen Warnschuß abgegeben und damit die Auseinandersetzung beendet. Danach war man sich aus dem Weg gegangen; A. hatte jedoch von Drohungen Ka.'s gegen ihn und seine Familie gehört.

7

Am Abend des 12. Februar 1993 entdeckte A., als er mit den beiden Mitangeklagten im Auto durch Troisdorf fuhr, Ka. zufällig auf der Straße; er erklärte seinen Begleitern, ihn verprügeln zu wollen, weil - wie er wahrheitswidrig behauptete - Ka. seinen Vater beleidigt und geschlagen, ihn selbst überdies betrogen habe. Die Mitangeklagten versprachen mitzutun. A. spiegelte nun Ka. vor, er könne ihm Waffen verkaufen, die im Kofferraum seien, und veranlaßte ihn dadurch, einzusteigen und mitzufahren. Auf dem Parkplatz eines Sportgeländes hielt er an und ließ Ka. in den Kofferraum sehen. Als dieser bemerkte, daß er getäuscht worden war, begann er zu schimpfen und stieß Drohungen sowie Beleidigungen gegen A.'s Familie aus. A. geriet hierdurch in große Erregung, wurde zornig und wütend; durch die Wirkung von Kokain, das er unwiderlegt kurze Zeit zuvor "gesnieft" hatte (2 g mit 30 % Wirkstoffgehalt), war er zusätzlich euphorisiert. Unvermittelt schlug er Ka. zweimal mit der Faust ins Gesicht. Dieser ging darauf zu Boden; nachdem er sich hochgerappelt und erneut Beleidigungen und Drohungen geäußert hatte, versetzte ihm A. weitere Faustschläge.

8

Als die Angeklagten bemerkten, daß sich ein Pkw mit aufgeblendeten Scheinwerfern näherte, verfrachteten sie den blutenden und zumindest benommenen Ka. gewaltsam in den Kofferraum des Wagens und stiegen selbst wieder ein. A. fuhr mit hoher Geschwindigkeit los, mißachtete ein Rotlicht, ignorierte mehrmalige Aufforderungen H.'s zum Anhalten und überließ ihm das Steuer erst wieder an der Autobahnauffahrt. Auf der Weiterfahrt faßte er den Entschluß, Ka. zu töten. Gegenüber den beiden Mitangeklagten äußerte er, Ka. sei von der PKK und habe seinen Vater geschlagen, er werde ihn "umbringen, erschießen, verbrennen" - "der" habe "das verdient". An einer Tankstelle gab er K. einen Hundertmarkschein und hieß ihn einen Kanister Benzin kaufen. Damit sollte - was die Mitangeklagten erkannten - später die Leiche des Opfers verbrannt werden. A. zog im weiteren Verlaufe der Fahrt Wollhandschuhe an, holte seine Pistole hervor, nahm das Magazin heraus, putzte 7 Patronen ab, setzte das Magazin wieder ein, wischte anschließend 7 weitere, lose mitgeführte Patronen ab und füllte damit ein zweites Magazin; die Waffe lud er durch.

9

Auf Vorschlag H.'s fuhren die Angeklagten zu einem abgelegenen Platz in der Nähe eines Reitstallgeländes. Dort stiegen sie aus. A. öffnete den Kofferraum und ließ Ka., der einen Wagenheber in der Hand hielt und schimpfte, herausklettern. Dann zog er seine Pistole und begann, in Tötungsabsicht auf ihn zu schießen. Nach den beiden ersten Schüssen war Ka. getroffen und begann wegzuhumpeln. A. sandte ihm zwei weitere Schüsse nach; als das Opfer in der Nähe zusammengebrochen war, feuerte er aus einer Entfernung von allenfalls 2 m die restlichen drei Patronen des Magazins auf den am Boden Liegenden ab. Insgesamt traf er ihn vier Mal, davon einmal - mit einem Bruststeckschuß - tödlich. Den Toten übergoß er mit dem gekauften Benzin, zündete ein Papiertaschentuch an und warf es auf die Leiche, die darauf in Brand geriet. Danach fuhren die Angeklagten davon.

10

III. 1. Das Landgericht hat die von A. begangene Tötung Ka.'s nicht als Mord, sondern (nur) als Totschlag gewertet. Dies rügen die Nebenkläger zu recht. Die Verneinung einer Tötung aus niedrigen Beweggründen begegnet - unbeschadet der nicht zu beanstandenden Annahme, daß andere Mordmerkmale ausscheiden - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

11

Die Jugendkammer läßt offen, ob A.'s Motive als niedrig, weil auf tiefster Stufe stehend, zu gelten haben; jedenfalls sei er - zumindest nicht ausschließbar - unfähig gewesen, seine gefühlsmäßigen Regungen, welche zur Tat führten (Tatantriebe), entsprechend seiner Erkenntnis zu steuern, so daß sie ihm nicht als Mordmerkmal zugerechnet werden könnten. Zutreffend ist der damit gewählte rechtliche Ansatz; es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht in Betracht kommt, wenn der Täter bei einer von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmten Tat - subjektiv - außerstande war, seine - objektiv - niedrigen Motive gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15, 16, 26, 29). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der die Jugendkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben oder zumindest nicht auszuschließen.

12

Das Landgericht nimmt - gestützt auf ein entsprechendes Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. J. - an, daß sich A. in einem "psychischen Ausnahmezustand" befunden habe, der durch das "Zusammenspiel mehrerer Faktoren" ausgelöst worden sei. Hierzu führt es im einzelnen aus:

13

"Grundlage des Zustandes war zum einen die Täter-Opfer-Beziehung, nämlich die Konflikte im Vorfeld der Tat wie der Vorfall, der mit einem Schuß in die Luft durch A. endete, die (zu ergänzen: ihm) zu Ohren gekommenen Beleidigungen in Troisdorf sowie der Verdacht, Ka. habe D. T. einmal schlechtes Kokain verkauft, die schweren Beleidigungen und die körperliche Gewalt auf dem Parkplatz in Troisdorf, dies alles vor dem Hintergrund der besonderen türkischen Mentalität, nämlich eines gesteigerten Ehrbegriffs, das plötzliche und unerwartete Auftauchen eines anderen Pkw, was zu einer überstürzten Abfahrt führte, sowie andererseits die euphorisierende Wirkung des konsumierten Kokains".

14

Durch dieses "Konglomerat von Ereignissen" - so heißt es zusammenfassend - habe sich bei A. der innere Blickwinkel derart "verdichtet", daß er die 'Lösung' des Konflikts mit Ka. in dessen Tötung gesehen habe; hierbei möge er noch in der Lage gewesen sein, seine gefühlsmäßigen Regungen zu erkennen, nicht aber mehr, sie entsprechend zu steuern - zumindest sei dies nicht auszuschließen.

15

Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Beherrschbarkeit von Tatantrieben zuverlässig zu beurteilen, ohne daß diese selbst zuvor geklärt und beschrieben sind. Darüberhinaus ist es unstatthaft, Beleidigungen und Drohungen, die verständliche und damit auch vorhersehbare Reaktionen des Opfers auf Täuschung und körperliche Mißhandlung seitens des Täters sind, diesem bei der Wertung der Tötungshandlung als mitauslösende "Faktoren" seines "psychischen Ausnahmezustands" zugutezuhalten. Entscheidend ist aber vor allem, daß die Jugendkammer bei ihrer Würdigung wesentliche Umstände, die gegen die Unfähigkeit A. s zur Beherrschung seiner Tatantriebe sprechen, außer acht gelassen hat. Dazu gehört zunächst die Tatsache, daß zwischen dem Entschluß A.'s, das Opfer zu töten, und der Ausführung dieses Entschlusses eine zwar nicht genau bemeßbare, aber jedenfalls geraume Zeitspanne lag. A. setzte seinen Entschluß, nachdem dieser gefaßt war, nicht sofort und spontan in die Tat um, sondern schob dessen Verwirklichung auf. Das paßt nicht ohne weiteres in das Bild eines Täters, der seine emotionalen Antriebe zur Tötung nicht zu zügeln vermag. Er war in der Lage, mit den beiden Mitangeklagten zunächst einen für die Tötung geeigneten Ort zu bestimmen, der anschließend angesteuert werden mußte und wurde. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die - vom Landgericht ebenfalls nicht berücksichtigten - weiteren Vorbereitungen, die A. traf, um Ka. zu töten. Indem er den Kauf eines Kanisters Benzin veranlaßte, der zum Verbrennen der Leiche benutzt werden sollte, griff er planend sogar über die Phase der Tatvollendung hinaus. Schließlich hätte auch Beachtung verdient, daß sich A. auf der Fahrt zum Tatort eingehend und gründlich mit der Präparierung der Pistole und der zugehörigen Munition befaßte, wobei sich die - von der Kammer nicht erörterte - Frage aufgedrängt hätte, ob der mit dem Abwischen der insgesamt 14 Patronen verfolgte Zweck nicht bereits in der Vermeidung von zur Tataufdeckung führenden Spuren bestand. Angesichts dieser Würdigungslücken, die vor dem Hintergrund einer hinrichtungsähnlichen Tatausführung besonders ins Auge fallen, kann die Verneinung eines Mordes aus niedrigen Beweggründen nicht bei Bestand bleiben.

16

2. Der Senat hält es für tunlich, die Sache, was den Angeklagten A. betrifft, an das Landgericht Bonn als ein zum selben Land gehörendes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen (§ 353 Abs. 2 Satz 1 StPO). Da die Revision der Nebenkläger, soweit sie den gegen die Mitangeklagten H. und K. ergangenen Schuldsprüchen gilt, aus noch darzustellenden Gründen (IV.) erfolglos bleibt, richtet sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen; es wird deshalb bestimmt, daß sich damit nunmehr eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zu befassen hat (BGHSt 35, 267).

17

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß die Frage des Vorliegens niedriger Beweggründe nach den rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, die er bereits bei der ersten Revisionsentscheidung in dieser Sache genannt hatte (BGH NStZ 1995, 181 f; vgl. ferner BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 30; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1995 - 2 StR 341/95). Dabei wird zu beachten sein, daß die im angefochtenen Urteil dargelegte Auffassung, A.'s Schuldfähigkeit sei erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB), im wesentlichen denselben Bedenken begegnet, die gegen die - gleichartig begründete - Verneinung des Mordmerkmals niedriger Beweggründe sprechen. Abgesehen davon, daß ein "psychischer Ausnahmezustand" ohne nähere Spezifizierung seiner Art und Beschaffenheit noch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt, sind jedenfalls auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen keine signifikanten Anzeichen dafür ersichtlich, daß A. etwa unter dem Einfluß eines die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affekts gehandelt hätte (zu dessen Voraussetzungen vgl. zuletzt BGH NStZ 1995, 175 [BGH 07.09.1994 - 2 StR 285/94] m.w.N.; ferner BGHR StGB § 21 Affekt 7 und BGH, Urt. v. 26. September 1995 - 1 StR 495/95); dies hatte der Senat in seiner ersten Revisionsentscheidung auch schon angedeutet (aaO.). Soweit - wie zu besorgen ist - die hiernach maßgebenden Grundsätze im Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen unbeachtet geblieben sein sollten, dürfte sich die Zuziehung eines anderen oder weiteren psychiatrischen Sachverständigen empfehlen.

18

IV. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Mitangeklagten H. und K. richtet.

19

Mittäter des von A. verübten Tötungsverbrechen sind sie - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht. Für die von A. begangene Tat kommen andere Mordmerkmale als niedrige Beweggründe nicht in Betracht. Wegen Beihilfe zu einem von A. begangenen Mord könnten H. und K. daher allenfalls dann verurteilt werden, wenn A. als Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt hätte und sie selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen (vgl. BGHSt 23, 39, 40) oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe A.'s erbracht hätten (vgl. BGHSt 2, 251, 256;  22, 375, 377, 381;  BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 211 Rdn. 44; Horn in SK StGB 5. Aufl. § 211 Rdn. 23; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 62). Unabhängig von der - derzeit noch offenen - Beurteilung der ersten Voraussetzung liegt nach den Feststellungen jedenfalls die zweite nicht vor. Weder H. noch K. kannten das Tatopfer; für sie handelte es sich um einen Fremden. Sie waren auf das Bild angewiesen, das A. von ihm entwarf. Dieses Bild zeigte ihn als jemanden, der A. und seiner Familie schweres Unrecht angetan, insbesondere A.'s Vater geschlagen und beleidigt sowie A. betrogen hatte. Bei dieser, ihnen von A. vermittelten Sicht liegt die Annahme fern, daß sich H. und K. gegebenenfalls niedriger Beweggründe A.'s bewußt gewesen sein oder selbst aus solchen Motiven gehandelt haben könnten.

20

Demgemäß ist die Revision insoweit zu verwerfen. Der Fall liegt anders als bei der ersten Revisionsentscheidung, die sich auf einen in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt bezog. Dieser war so beschaffen, daß nach der Auffassung des Senats auch eine Beteiligung der Mitangeklagten an einem von A. begangenen, bereits mit dem Überfall auf dem Parkplatz begonnenen Heimtückemord in Betracht kommen konnte. Diese Möglichkeit steht nach den jetzt getroffenen Feststellungen nicht mehr im Raum.

21

Soweit die Revision der Nebenkläger erfolglos geblieben ist, haben sie die den Angeklagten H. und K. in diesem Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).