Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1995, Az.: 1 StR 495/95
Affekt; Enger Zusammenhang; Äußeres Ereignis; Auslösendes Ereignis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1996, 77 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Erforderlich für den Affekt ist eine Auslösung, die oft zeitlich eng in Zusammenhang mit einem äußeren Ereignis steht.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der eine Bank überfallen hatte, wegen schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, obwohl nicht förmlich beschränkt, bezieht sich nach Lage der Dinge nur auf den Strafausspruch. Insoweit hat das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Feststellungen des Landgerichts decken nicht seine Beurteilung, beim Angeklagten habe bei Ausführung der Tat wegen eines affektiven Ausnahmezustands eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorgelegen und seine Hemmungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB erheblich vermindert. Beim Angeklagten fehlen nahezu alle Merkmale, die in Psychiatrie und Rechtsprechung als mögliche Indizien für einen affektiven Ausnahmezustand genannt werden, und liegen sehr viele der Merkmale vor, die gegen einen Affekt sprechen können (vgl. hierzu BGH StV 1990, 493; 1993, 637). Zwar dürfen die in den genannten Entscheidungen aufgeführten Merkmale nicht als (erschöpfender) Katalog behandelt und gleichsam schematisch "abgehakt" werden (vgl. Foerster/Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. 1994, S. 247; Rasch NJW 1993, 757 ff.); vielmehr ist eine Gesamtwürdigung geboten (Foerster/Venzlaff aaO.; Rasch aaO. S. 761). Aber auch aus dieser Sicht wird nicht deutlich, worin die "akute Belastungsreaktion" (so das Landgericht unter Hinweis auf Foerster/Venzlaff aaO. S. 246) liegen soll.
Übereinstimmung besteht darin, daß der Affekt eines auslösenden Momentes bedarf. Oft steht er "in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem äußeren Ereignis" (Rasch aaO. S. 758), wird "durch einen konfliktspezifischen Reiz" ausgelöst oder entsteht "aus der Tatsituation heraus" (Foerster/Venzlaff aaO. S. 250). Von alledem kann hier schwerlich gesprochen werden. Der Angeklagte saß auf den Stufen vor der Bank und beschäftigte sich - wie schon am Abend zuvor und am Vormittag des Tattags - mit der "Frage, ob er einen Überfall riskieren oder ohne Geld nach Hause zurückkehren sollte". Als ihm "zur Gewißheit (wurde), daß mit dem Geständnis der Schwester gegenüber die Probleme nicht gelöst sein würden" - er hatte von der jüngeren Schwester gegen das Versprechen baldiger Rückzahlung 5.000 DM erhalten, das Geld aber in der Spielbank verspielt, hatte auch sonst hohe, zum Teil drängende Schulden, fürchtete deshalb auch um seine persönliche Perspektive -, "entschloß er sich, die Bank zu betreten und einen Überfall auszuführen". Das tat er sogleich, wobei er die im Rucksack mitgebrachte Gaspistole (die er zu Hause eigens geladen hatte) und die ebenfalls mitgebrachte Gesichtsmaske verwendete.
Die Ausführungen des Urteils legen den Schluß nahe, die Strafkammer sehe den Beginn des affektiven Ausnahmezustands gerade im Zeitpunkt der Entschlußfassung, die Bank zu überfallen. Dann müßte das den Affekt auslösende Moment darin liegen, daß der Angeklagte durch Nachdenken über seine schlechte Situation (plötzlich) die erwähnte "Gewißheit" erlangte.
Nun mag nicht von vornherein auszuschließen sein, daß auch durch ein solches "inneres" Ereignis, wenn es auf eine entsprechende seelische Situation trifft, ein affektiver Ausnahmezustand ausgelöst werden kann, doch bedürfte das besonderer Erörterung, nicht zuletzt deshalb, weil dieselben Gedankengänge und Überlegungen den Angeklagten jedenfalls seit dem Vortag ständig begleitet hatten und er auch den Gedanken, die Bank zu überfallen, schon seit dem morgendlichen Aufstehen (möglicherweise schon seit der vorabendlichen Radfahrt) erwogen und entsprechende Vorbereitungen getroffen hatte.
Daß der Angeklagte, bevor er die Bank überfiel, 15 bis 20 Minuten unmaskiert auf den Stufen vor deren Eingang saß, kann - wie es das Landgericht tut - als atypisch bezeichnet werden, ebenso die Schilderung des Angeklagten, er sei sich während der Tat vorgekommen, als stehe er neben sich. Daraus jedoch auf einen Zustand der Desorientiertheit, des Mangels an situativ gerechtem Verhalten" zu schließen und diese Folgerung ohne weiteres darin bestätigt zu sehen, daß der Angeklagte in Kenntnis der Polizeialarmierung die zeitverzögerte Geldausgabe durch den automatischen Tresor abwartete, läßt andere, für das Gegenteil sprechende Momente außer acht.
Der Bankangestellte hatte, unter dem Eindruck der auf ihn gerichteten Pistole, das gesamte in der Kasse befindliche Bargeld (etwa 1.000 DM) dem Angeklagten ausgehändigt, worauf dieser sogleich einen größeren Betrag forderte und sich durch den Hinweis des Bankangestellten auf die Drei-Minuten-Verzögerung des Tresors nicht abbringen ließ. Der Angeklagte überprüfte vielmehr sogleich die Zeitangabe des Angestellten am Gerät, stellte eine verbleibende Restzeit von 142 Sekunden fest, fragte "im Hinblick auf diese Zeitdauer", woher die Polizei komme und, nachdem ihm der Ort genannt worden war, wie lange sie von dort zur Anfahrt benötige, nahm dann nach Zeitablauf weitere 10.000 DM entgegen und verschwand sogleich.
Dieses Verhalten erscheint jedenfalls nach dem äußeren Anschein situationsangepaßt und -orientiert. Tatsächlich führt das Landgericht an anderer Stelle aus, die eigentliche Tatausführung sei "nach zögerlichem Beginn sicherer und gradliniger" geworden; gerade das belege für den Sachverständigen den affektiven Ausnahmezustand. Ob das schlüssig ist, mag dahinstehen; jedenfalls kann das Tatverhalten des Angeklagten dann nicht zugleich als Anzeichen für Desorientierung und Mangel an situativer Anpassung gewertet werden.
Die Sache bedarf neuer Verhandlung, die sich auf die Straffrage beschrankt. Der Hergang der Tat ist bindend festgestellt, doch sind ergänzende Feststellungen im Rahmen dieses Hergangs nicht ausgeschlossen.