Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1994, Az.: 2 StR 285/94
Schuldunfähigkeit infolge eines Affektes; Tiefgreifende Bewusstseinsstörung; Mitgestaltung der Tatsituation; Wechsel des Tatwerkzeugs; Widerspruch zwischen den Ergebnissen eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg - 25.01.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 175-176 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Irmtraud F. geborene V. aus Fr., geboren am ... 1955 in G.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB kann auch gegeben sein, wenn ein physisch und psychisch gesunder Täter allein durch den Höchstgrad seiner Erregung die Selbstbesinnung und die Fassung verliert.
- 2.
Die Tatsache, dass ein Angeklagter, bevor es zur tatauslösenden Provokation kam, nicht nur mit weiteren Tätlichkeiten gerechnet, sondern sich auch darauf eingestellt, vorbereitet und dafür bewaffnet hatte, kann ebenso wie ein Wechsel des Tatwerkzeugs - insbesondere dann, wenn das neue Werkzeug nicht sogleich zur Hand war, sondern erst noch von anderswo geholt werden musste - gegen die Annahme einer affektbedingten Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus G. als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 25. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen, da sich nicht ausschließen lasse, daß sie bei der Tat, der Tötung ihres Ehemannes, infolge eines Affektes schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sei.
Die gegen den Freispruch gerichtete Revision, die von der Mutter des Getöteten als Nebenklägerin eingelegt worden ist, hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes Erfolg, so daß sich eine Erörterung der Verfahrensbeschwerde erübrigt.
II.
1.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:
Schon seit Beginn ihrer 1975 geschlossenen Ehe, aus der 1976 der Sohn Stefan hervorgegangen war, hatte es zeitweise Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gegeben. Der Ehemann hatte die Angeklagte dabei, in gereizter Stimmung vermehrt Alkohol trinkend, beschimpft, ihr Unfähigkeit in beruflicher wie sexueller Hinsicht vorgeworfen und sie auch geschlagen; außerdem hatte er sie im weiteren Verlauf der Ehe wiederholt mit Schlägen zum Geschlechtsverkehr und anderen, von ihr abgelehnten Sexualpraktiken gezwungen und, wenn sie Trennungsabsichten äußerte, mit der Wegnahme des Sohnes und Übergriffen gegen ihre Eltern gedroht. Das Maß dieser Auseinandersetzungen hatte sich in den letzten Ehejahren gesteigert.
Als die Angeklagte am 10. September 1992 spätnachmittags nach Hause kam, machte ihr der Ehemann Vorwürfe wegen einer Telefonrechnung, beschimpfte sie, weil ihr Geschäft nichts einbringe, drohte an, ihren Vater zu erschießen und - falls ihre Eltern sich nicht am nächsten Tag zur Übereignung des Hauses entschließen sollten - das Haus in Brand zu stecken. Im Laufe des Abends nahm seine Wut noch zu. Er schlug die Angeklagte mehrmals, warf ein Glas hinter ihr her und setzte dabei seine Beschimpfungen fort. Nach Mitternacht sprang er auf, packte die Angeklagte am Hals, würgte sie, schrie "Ich bring' Dich um", schlug den dazwischentretenden Sohn und rief "Ich stecke euch das Haus in Brand". Die Angeklagte befreite sich aus seinem Griff, lief in den Keller und holte von dort ein Nageleisen sowie einen Vorschlaghammer. Als sie die Wohnung wieder betrat, hörte sie ihren Ehemann, der inzwischen ins Schlafzimmer gegangen war, nach ihr rufen. Sie stellte den Vorschlaghammer im Flur ab, nahm das verdeckt gehaltene Nageleisen ins Schlafzimmer mit, setzte sich auf die Kante ihres Bettes und schob das Werkzeug darunter. Sie versuchte nun, beruhigend auf ihren Ehemann einzureden. Dieser verlangte jedoch von ihr in groben Worten Geschlechtsverkehr. Die Angeklagte, die ihre Periode hatte, lehnte ab. Daraufhin zerrte ihr Ehemann sie ins Bett und drohte ihr die Erzwingung von Analverkehr an. Im Verlauf des Gerangels, bei dem sie sich eine blutende Verletzung am linken Unterarm zuzog, gelang es ihr, sich ihrem Ehemann zu entwinden. Sie holte das Nageleisen hervor und schlug damit auf ihn ein. Die Schläge trafen ihn im Gesicht, am Hinterkopf sowie im Brust- und Schulterbereich. Insgesamt kam es zu 17 Hiebverletzungen, unter anderem auch zu einem Schädelbruch. Anschließend brachte die Angeklagte ihrem Ehemann mit einem scharfen Gegenstand sechs ausgedehnte Schnittverletzungen am Hals bei, die zu seinem Tod führten.
2.
Das Landgericht ist - dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend - zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Angeklagten Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) aufgrund einer tiefgreifenden, affektbedingten Bewußtseinsstörung nicht auszuschließen sei.
Für die Annahme eines effektiven Ausnahmezustandes spreche zunächst, daß bei der Angeklagten eine hysterische Neurose "mit Neigung zu Konversionen und Ängsten" vorgelegen habe, die auch mitursächlich für die Entwicklung der Ehe gewesen sei. Die stark harmoniebedürftige Angeklagte habe in der Beziehung zu ihrem Mann eine Opferrolle eingenommen, ohne sich Konflikten offen zu stellen. Sie habe sich über Jahre dem psychischen und physischen Druck ihres Ehemannes ausgesetzt und alles in Kauf genommen, um die Fassade einer intakten Familie aufrechtzuerhalten. Hinzu komme, daß sie im Verlaufe des Abends vor der Tat - infolge ihrer Menstruation sicher noch verletzbarer und labiler - durch die stundenlangen Drohungen und Tätlichkeiten ihres Ehemannes in panische Angst um sich und ihre Angehörigen geraten sei. Desweiteren müsse berücksichtigt werden, daß es sich angesichts der wesenhaften Passivität und einer sehr geringen Konflikt- und Aggressionsbereitschaft der Angeklagten um eine für sie persönlichkeitsfremde Tat handele. Für einen Affektdurchbruch spreche auch ihr Erschöpfungszustand nach der Tat, der in den ersten fünf Tagen nach ihrer Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt ärztlich behandelt worden sei. Beim Eintreffen der Polizei am Tatort habe sie ruhig und wie eine Unbeteiligte gewirkt, auch auf ihre Mutter einen apathischen Eindruck gemacht.
Die psychiatrische Sachverständige habe die von der Angeklagten geschilderte Erinnerungslücke einer psychogenen Ursache im Sinne des Selbstschutzes zugeordnet; sie habe ausgeführt, die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten sei mit Sicherheit nicht aufgehoben, ihre Steuerungsfähigkeit dagegen erheblich eingeschränkt und möglicherweise, was sich nicht ausschließen lasse, sogar aufgehoben gewesen.
Diesen Ausführungen folge die Kammer, obwohl im vorbereitenden, schriftlichen Gutachten der Sachverständigen lediglich die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht worden seien und die Hauptverhandlung zur Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten wie auch zum Handlungsablauf "kein wesentlich andersgeartetes Bild" ergeben habe. Schon im vorbereitenden Gutachten habe die Sachverständige "den impulshaften Durchbruch als schweren affektiven Durchbruch qualifiziert und es als durchaus nachvollziehbar erachtet, daß die Angeklagte damals - panikhaft agierend - für sich keine Handlungsalternativen mehr gesehen habe". Das seien Umstände, die bereits die Annahme einer nicht auszuschließenden Schuldfähigkeit trügen. Für die Divergenz zwischen dem Ergebnis des vorbereitenden Gutachtens und ihrer jetzigen Beurteilung habe die Sachverständige eine nachvollziehbare Erklärung gegeben: "Ihre Eindrücke aus der ... Hauptverhandlung, gerade auch von dem ... Lebensgang der Angeklagten und ihre jahrelang erlittenen Demütigungen und Mißhandlungen sowie die ... Tatrekonstruktion samt der schicksalhaften Verflechtung der Angeklagten hiermit seien so tiefprägend gewesen, daß sie - die Sachverständige - nicht umhingekommen sei, sich selbst korrigierend ... auch einen ... Schuldausschluß bedeutenden ... Tatzeit-Zustand für möglich zu halten".
3.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich - nicht ausschließbar - in einem affektbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befunden, hält mit der dafür gegebenen Begründung rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne des § 20 StGB kann - wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist - auch gegeben sein, wenn ein physisch und psychisch gesunder Täter allein durch den Höchstgrad seiner Erregung die Selbstbesinnung und die Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23; BGH bei Holtz MDR 1977, 458). Ob ein solcher Ausnahmezustand vorliegt, beurteilt sich nach einer Reihe von tat- und täterbezogenen Merkmalen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Derartige Merkmale hat die forensische Psychiatrie im einzelnen benannt und in Katalogen zusammengestellt, die - bei allen Unterschieden in der Gewichtung einzelner Merkmale - in wesentlichen Punkten übereinstimmen (vgl. insbesondere Saß Nervenarzt 1983, 557 ff; FortschrNeurPsych. 1985, 55, 61; ferner Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 256 ff; Mende bei Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986 S. 503 f); sie sind bei der gerichtlichen, mit sachverständiger Hilfe vorzunehmenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters im einzelnen zu prüfen, zu berücksichtigen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewerten (BGHR StGB § 21 Affekt 4; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Detter NStZ 1994, 174 f. [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93]; vgl. Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201, 208 f; ausführlich dazu: Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 57 m.w.N.).
Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung zwar einzelne dieser Merkmale geprüft und gewürdigt. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts könnten seine Ausführungen, was letztlich nicht entschieden zu werden braucht, ausreichen, um die Annahme eines die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affekts (§ 21 StGB) zu rechtfertigen. Die Annahme eines Affekts, der die Schuldfähigkeit des Täters aufhebt (§ 20 StGB), kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Jähnke a.a.O. Rdn. 58). Deshalb bedarf es hierfür stets einer sämtliche Merkmale einbeziehenden Gesamtwürdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände.
Diesen Anforderungen wird die Begründung, die das Landgericht für einen völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit gegeben hat, nicht gerecht. Wesentliche Umstände, die hiergegen sprechen können, sind unerörtert geblieben, weshalb die Besorgnis besteht, daß die Kammer sie nicht berücksichtigt hat. Dies betrifft vor allem die Tatsache, daß die Angeklagte, bevor es zur tatauslösenden Provokation durch ihren Ehemann kam, nicht nur mit weiteren Tätlichkeiten von seiner Seite gerechnet, sondern sich auch darauf eingestellt, vorbereitet und dafür "bewaffnet" hatte: Sie war in den Keller gelaufen, hatte dort Nageleisen und Vorschlaghammer geholt, war mit diesen Gegenständen in die Wohnung zurückgekehrt, hatte den Hammer im Flur abgestellt, das Nageleisen mit ins Schlafzimmer genommen, es dabei vor ihrem Ehemann verborgen gehalten und unter ihr Bett geschoben. In diesem Verhalten lag - ohne daß dies das Gewicht der von ihrem Ehemann ausgehenden Provokation verringern würde - eine Mitgestaltung der Tatsituation, die ein Indiz gegen einen plötzlichen, unvermittelten und gänzlich unkontrollierbaren Affektdurchbruch liefern konnte. Dieser Umstand hätte der Würdigung um so eher bedurft, als die Angeklagte nach Betreten des Schlafzimmers nicht sofort auf ihren Ehemann einschlug, sondern ihn zunächst noch mit Worten zu beruhigen suchte. Hinzu kommt, daß seine Reaktion - das Verlangen sexueller Hingabe, die Androhung von Analverkehr und der Versuch, sich die Angeklagte mit Gewalt gefügig zu machen - nicht über den Rahmen dessen hinausging, was er ihr schon früher, durch Erzwingung von ihr abgelehnter Sexualpraktiken, angetan hatte. In dieser Hinsicht lag für die Angeklagte keine gänzlich neue und unbekannte Situation vor. Daß sich die Kammer mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt hat, ist ein Würdigungsmangel, auf dem die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit beruhen kann. In diesem Zusammenhang ist überdies von Bedeutung, daß sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, von welchen subjektiven Gegebenheiten wie Situationseinschätzung, Vorstellungen, Absichten und Gefühlsregungen das Handeln der Angeklagten in der Phase des Tatanlaufs, beginnend mit dem Herbeiholen der Werkzeuge, bestimmt oder begleitet war. Weiter zu würdigen wäre auch der Umstand gewesen, daß die Angeklagte, nachdem sie dem Opfer eine große Anzahl erheblicher Verletzungen mit dem Nageleisen zugefügt hatte, das Tatmit- tel wechselte und ihrem Ehemann nunmehr mit einem scharfen Gegenstand die todesursächlichen Schnitte am Hals beibrachte. Auch ein solcher Wechsel des Tatwerkzeugs kann - insbesondere dann, wenn das neue Werkzeug nicht sogleich zur Hand war, sondern erst noch von anderswo geholt werden mußte - gegen die Annahme einer affektbedingten Aufhebung der Schuldfähigkeit sprechen.
b)
Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die Begründung, mit der sich das Landgericht dem Ergebnis des von der psychiatrischen Sachverständigen erstatteten Gutachtens angeschlossen hat. Soweit es meint, daß bereits die Ausführungen der Sachverständigen im vorbereitenden Gutachten die Annahme einer nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit trügen, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Urteilsgründe nicht den wesentlichen Inhalt dieses Gutachtens wiedergeben, sondern nur eine einzelne Passage daraus zitieren. Unaufgelöst bleibt vor allem der Widerspruch zwischen den Ergebnissen des schriftlichen und mündlichen Gutachtens. Die Sachverständige war in ihrem vorbereitenden, schriftlichen Gutachten zu der Auffassung gelangt, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten lediglich erheblich vermindert gewesen sei, hatte dann aber bei der Erstattung ihres mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung darüber hinausgehend auch eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit für nicht ausschließbar erklärt. Dieser Wechsel in der Beurteilung hat zwar für sich genommen rechtlich keine Bedeutung, da für die gerichtliche Überzeugungsbildung nur das in der Hauptverhandlung erstattete, deren Ergebnis einbeziehende Gutachten maßgebend ist, einem vorbereitenden schriftlichen Gutachten dagegen lediglich die Bedeutung einer vorläufigen Äußerung zukommt, die von vornherein unter dem Vorbehalt von Änderungen aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung steht. Hier verhielt es sich aber so, daß die Sachverständige zu einer anderen Beurteilung kam, obwohl sich - wie das Landgericht selber hervorhebt - an den Beurteilungsgrundlagen nichts wesentliches geändert hatte. Dies verlangte nach einer Erklärung. Die Erklärung, welche die Sachverständige hierfür - den Urteilsgründen zufolge - gegeben hat, ist jedoch unzureichend und nicht nachvollziehbar. Mit dem bloßen Hinweis auf "tiefprägende Eindrücke", die nicht objektivierbar und mithin auch nicht nachprüfbar sind, ist ein sachlicher, rational einsichtiger Grund für die Änderung der Beurteilung der Schuldfähigkeitsfrage nicht dargetan. Das Landgericht hätte sich daher mit dieser Erklärung nicht begnügen dürfen, sondern auf der Angabe eines sachlichen, die Divergenz plausibel erklärenden Grundes bestehen und, falls ein solcher Grund nicht benannt worden wäre, die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erwägen müssen. Durch den unaufgelösten Widerspruch ist die Eignung des Sachverständigengutachtens als Grundlage für die Annahme einer völligen Schuldunfähigkeit jedenfalls derart in Frage gestellt, daß auch deshalb der Freispruch nicht bei Bestand bleiben kann.
RiBGH Maier ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Jähnke
Niemöller
Gollwitzer
Detter