Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1993, Az.: 1 StR 662/93
Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung; Revisionsrechtliche Würdigung eines Abweichens von behaupteten Absprachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 662/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 23.04.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1994, 64 (Volltext)
- NJW 1994, 1293-1294 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1994, 196 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 174-175
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung über Leistung und Gegenleistung präjudizieren das Urteil nicht, da ein Vergleich im Gewande des Urteils untersagt ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Oktober 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. April 1993 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 17 Jahre alten Anggeklagten zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt, weil er einen heimtückisch durchgeführten Raubmord z.N. einer älteren Frau begangen hat und anschließend deren herbeigeeilten Sohn mit Stichen in den Bauch niederzustechen versuchte, wobei er ihn an der Hand verletzte. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dies gilt auch für den Teil des Revisionsvorbringens, der im Ergebnis als Rüge der Verletzung des "fair-trial" - Grundsatzes zu werten ist:
1.
Folgendes liegt zugrunde:
a)
Der Angeklagte hatte bereits im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt, das im wesentlichen den Urteilsfeststellungen entspricht. Gleichwohl hatte es, wie die Revision vorträgt, vor der Hauptverhandlung "mehrere ausführliche Absprachen" zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden in dessen Dienstzimmer zu der Frage gegeben, ob der Angeklagte dieses Geständnis in der Hauptverhandlung wiederholen werde. Daß weitere Verfahrensbeteiligte - z.B. die berufsrichterlichen Mitglieder der Jugendkammer, die Jugendschöffen, ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger des damaligen Mitangeklagten - in diese Erörterungen einbezogen worden seien, ist nicht ersichtlich.
b)
Das Ergebnis dieser Absprache ist unklar:
Der Verteidiger erklärt "unter Berufung auf Standesrecht", für den Fall der Wiederholung des Geständnisses sei die Verhängung einer Jugendstrafe von acht Jahren "buchstäblich vereinbart" worden. Demgegenüber erklärt der Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme "auf Dienstpflicht", dieses Vorbringen sei unzutreffend. Er habe zu dem Verteidiger "lediglich gesagt, daß ein Geständnis sich zugunsten des Angeklagten auswirken werde". Daß der Angeklagte "zu einer Jugendstrafe von nur acht Jahren verurteilt werde", habe er demgegenüber "keinesfalls... zugesichert... oder versprochen".
c)
In den Urteilsgründen hat die Jugendkammer bei der Strafzumessung das sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis des Angeklagten ausdrücklich "zu seinen Gunsten... gewertet". Gleichwohl sah sie sich wegen einer Vielzahl rechtsfehlerfrei festgestellter Gesichtspunkte außerstande, die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG) zu unterschreiten.
2.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (wistra 1987, 134) und des Bundesgerichtshofs (NStZ 1991, 346, 348) ist ein "Vergleich" im Gewände des Urteils, ein "Handel mit der Gerechtigkeit" untersagt. Dementsprechend präjudizieren Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung über "Leistung" (z.B. Geständnis) und "Gegenleistung" (z.B. eine milde, womöglich in ihrer Höhe konkret schon festgelegte Strafe) das Urteil nicht (vgl. zusammenfassend Zschockelt NStZ 1991, 305, 309, 310).
Wie der vorliegende Fall verdeutlicht, bestehen gegen ein anderes Ergebnis nicht nur schwerwiegende grundsätzliche Bedenken (vgl. BVerfG, BGH, Zschockelt jew. aaO jew. m.w.Nachw.), sondern in gleicher Weise auch schwerwiegende praktische Bedenken:
Der wahre Inhalt einer Absprache außerhalb verfahrensförmigen Geschehens ist nicht zweifelsfrei feststellbar, wenn - wie hier die (beiden einzigen) Teilnehmer an dieser Absprache - unter Berufung auf "Standesrecht" einerseits und "Dienstpflicht" andererseits - hierzu miteinander unvereinbare Angaben machen.
Eine solch unsichere Grundlage kann nicht die Basis eines Urteils sein. Erst recht kann die Behauptung einer solchen Absprache nicht Grundlage eines erfolgreichen Revisionsangriffs des Angeklagten sein. Die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, muß erwiesen sein und kann nicht lediglich nach dem Grunsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden (vgl. BGHSt 16, 164, 167; w. Nachw. b. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 41).
3.
Ob angesichts der insoweit im Kern mit dem Revisionsvorbringen übereinstimmenden Erklärung des Vorsitzenden, ein Geständnis werde sich zugunsten des Angeklagten "auswirken", gleichwohl ein Hinweis an den Angeklagten geboten gewesen wäre (vgl. BGHSt 36, 210 ff., 216; BGH StV 1992, 50, 51), nachdem die Urteilsberatung ergeben hatte, daß sich das Geständnis jedenfalls nicht so stark auswirken konnte, als daß deshalb die Höchststrafe unterschritten werden konnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil das Urteil auf einem etwaigen Verstoß nicht beruhen würde:
a)
Der Schuldspruch beruht auf dem Geständnis des Angeklagten, wie er es auch bereits im Ermittlungsverfahren abgelegt hatte. Die Revision trägt in diesem Zusammenhang nur vor, daß sich die Hauptverhandlung verlängert hätte, wenn der Angeklagte sein Geständnis nicht wiederholt hätte, nicht aber, daß eine längerdauernde Beweisaufnahme inhaltlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Hauptverhandlung ohne die Wiederholung des Geständnisses länger gedauert hätte, ist kein Grund ersichtlich, der dazu führen könnte, daß die Jugendkammer nach dem Ergebnis der Urteilsberatung das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis als unverwertbar hätte ansehen müssen (vgl. Zschockelt aaO 310 m.w.Nachw. in Fußn. 36). Daß der Vorsitzende seine Erklärung vor der Hauptverhandlung etwa unter den Voraussetzungen des § 136a StPO abgegeben hätte, wird weder von der Revision behauptet noch ist es sonst ersichtlich.
b)
Wie sich auch aus dem übrigen Revisionsvorbringen ergibt, wurden in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt, durch die Umstände dargetan werden sollten, welche die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen sollten. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, daß der Angeklagte im Vertrauen auf eine Absprache davon abgesehen hätte, für ihn günstige strafmildernde Gesichtspunkte vorzutragen oder erfolgversprechende Beweisanträge zu stellen. Jedenfalls bei einer Fallgestaltung, bei der zugleich gerügt wird, zahlreiche (nur) für die Strafzumessung wesentliche Anträge seien nicht oder nicht richtig verbeschieden worden oder aus der (nur) hierfür bedeutsamen Beweisaufnahme seien falsche Schlüsse gezogen worden, genügt das Revisionsvorbringen, im Vertrauen auf die Absprache seien nicht näher konkretisierte "weitere Beweisanträge" unterlassen worden, nicht. Es fehlen damit die erforderlichen tatsächlichen Angaben, auf deren Grundlage das Revisionsgericht die Möglichkeit des Beruhens des Strafausspruches auf einem (etwaigen) Verfahrensverstoß überprüfen könnte (vgl. BGHSt 30, 131, 135) [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81].
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl