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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1997, Az.: BVerwG 6 PB 19.96

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 19.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 30.10.1996 - AZ: 8 M 96/95

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - vom 30. Oktober 1996 wird verworfen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen, die § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG für Nichtzulassungsbeschwerden aufstellt, mit denen gemäß § 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG geltend gemacht wird, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht.

2

Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschlüsse steht. Die Divergenzrüge genügt nur dann den Darlegungsanforderungen, wenn die einander widersprechenden Rechtssätze zutreffend wiedergegeben werden. Weiterhin setzt eine Divergenz voraus, daß die beiden voneinander abweichenden Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften, die einen unterschiedlichen sachlichen Regelungsgegenstand haben oder in anderem systematischen Zusammenhang stehen, abweichende Rechtssätze entwickelt werden können. Auch insoweit müssen die Voraussetzungen dargelegt werden, um den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge zu genügen (stRspr des Senats, vgl.Beschluß vom 18. April 1995 - BVerwG 6 PB 1.95 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 1 m.w.N.;z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 - BVerwG 6 PB 28.86 - undvom 22. Mai 1989 - BVerwG 6 PB 3.89 -; vgl. ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und (zu einem strengeren Verständnis des Begriffes der Abweichung:) vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3; BVerwGE 16, 53, 54 ff. [BVerwG 10.04.1963 - VIII B 16/62];  27, 155, 156 ff. [BVerwG 30.05.1967 - II B 32/67]).

3

Beziehen sich die angeblich divergierenden Rechtssätze zweier divergenzfähiger Gerichtsentscheidungen auf verschiedene Rechtsnormen, so ist mit der Beschwerdebegründung insbesondere darzulegen, daß die angewandten Rechtsnormen im Wortlaut und im Regelungsinhalt, etwa weil sie Ausdruck desselben Rechtsgrundsatzes sind, übereinstimmen (vgl. BAG, Beschluß vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - AP Nr. 28 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz). Die Darlegung, daß die verschiedenen Vorschriften nicht nur wortgleich sind, sondern auch Ausdruck desselben Rechtsgrundsatzes, ist jedenfalls dann möglich, wenn entsprechende Ausführungen in den mit der Abweichungsrüge einander gegenübergestellten Entscheidungen enthalten sind und bei der Auslegung lediglich die weitere Bedeutung dieses Rechtsgrundsatzes verkannt wird. Diese Ausführungen in der anzufechtenden und der hier angezogenen Entscheidung müssen in diesem Fall aufgezeigt werden, weil dies noch zur Bezeichnung der Abweichung im Sinne von § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG gehört. Bloße Hinweise auf eine angebliche "Vergleichbarkeit" des Regelungsgehalts der verschiedenen Rechtsnormen oder Ausführungen, die sich auf die Darlegung einer vermeintlichen Unwesentlichkeit von Abweichungen im Wortlaut der zur Anwendung gelangten Vorschriften beschränken, reichen dafür nicht aus (vgl. BAG a.a.O.).

4

Ausreichende Darlegungen im hier vorausgesetzten Sinne läßt die Beschwerde vermissen. Sie waren aber im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, weil einerseits die Entscheidung des Beschwerdegerichts und andererseits die zur Begründung der erhobenen Divergenzrüge angezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verschiedenen Gesetzen ergangen sind. Die Beschwerdeentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 PersVG MV; die ihnen gegenübergestellten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen hingegen auf § 83 Satz 1 NdsPersVG (BVerwGE 67, 353) bzw. § 78 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LPVG NW(Beschluß vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3). Die unterschiedlichen Vorschriften haben einen voneinander verschiedenen Wortlaut. Schon darauf geht die Beschwerde nicht ein. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf folgende Ausage: "Die Regelungen des Personalvertretungsrechts Mecklenburg-Vorpommern weichen zwar in ihrem Wortlaut, nicht aber in ihrer wesentlichen Aussage von den Regelungen in § 82 BPersVG ab". Bei der gegebenen Rechtslage genügt dieses Vorbringen nicht den aufgezeigten Darlegungsanforderungen, die an eine Abweichungsrüge zu stellen sind.

5

Eine hier nicht zu vertiefende Frage ist, ob nicht das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung hätte zulassen müssen.

Niehues
Albers
Vogelgesang