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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1987, Az.: BVerwG 6 PB 28.86

Entnahme eines abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatzes aus dem angegriffenen Beschluss; Ergehen von Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlichübereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundesrechts oder Landesrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 28.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 19781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 30.09.1986 - AZ: PV-B 1/86

In der Personalvertretrungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 30. September 1986 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.

2

Nach den gemäß § 70 Abs. 2 Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG) im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG muß die Entscheidung, von der der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) nach Auffassung des Beschwerdeführers abweicht, bezeichnet werden. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde darlegt, daß sich dem angegriffenen Beschluß ein abstrakter, die Entscheidung tragender Rechtssatz entnehmen läßt, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht. Eine solche Divergenz setzt voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich voneinander abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1983 - BVerwG 6 PB 21.83 -).

3

Hiernach kann die Rüge der Beteiligten, der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - (ZBR 1983, 307 = PersV 1983, 413) und vom 7. März 1983 - BVerwG 6 P 27.80 - (DVBl. 1983, 808 = ZBR 1983, 306 = PersV 1984, 241) ab, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Beschlüsse nicht zu der in diesem Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 63 Abs. 1 Buchst. f BremPersVG ergangen sind. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden § 79 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW und § 78 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG stimmen auch weder untereinander noch mit § 63 Abs. 1 Buchst. f BremPersVG wörtlich überein.

4

Soweit die Beschwerde geltend macht, der angegriffene Beschluß weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1980 - BVerwG 6 P 35.78 - (PersV 1980, 238 = ZBR 1981, 72) ab, scheitert sie daran, daß sie in Wirklichkeit keine Divergenz rügt, sondern die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts beanstandet. Dieses ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die von dem Beteiligten zu 1) beabsichtigte und später durchgeführte Maßnahme, nämlich die Anordnung, auf die Arbeitszeit der Bibliothekare keine Lese-/Vorbereitungszeit mehr anzurechnen, keine organisatorische Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 3 BremPersVG zum Gegenstand gehabt hat. Das Beschwerdegericht hatte deshalb nicht darüber zu entscheiden, welcher Beteiligungsform beim Zusammentreffen eines Mitbestimmungsrechts und eines Mitwirkungsrechts der Vorrang einzuräumen ist. Die Beschwerde gelangt nur deswegen zu einem anderen Ergebnis, weil sie von einer anderen rechtlichen Zuordnung der streitigen Maßnahme ausgeht als das Beschwerdegericht. Mit dieser Argumentation kann sie jedoch nicht durchdringen, weil eine Divergenz stets nur von Rechtssätzen ausgehend dargelegt werden kann, auf denen die angegriffene Entscheidung tatsächlich beruht.

5

Aus dem gleichen Grund greift auch nicht die Rüge durch, der angegriffene Beschluß weiche von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983 - BVerwG 6 P 25.80 - (BVerwGE 67, 61 = ZBR 1983, 215) und vom 30. Januar 1986 - BVerwG 6 P 19.84 - (PersR 1986, 132) ab. Auch diese Rüge geht von einer anderen rechtlichen Würdigung des festgestellen Sachverhalts aus als derjenigen, die dem angegriffenen Beschluß zugrunde liegt.

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit zurückzuweisen.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst