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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1989, Az.: VIII ZR 323/88

Finazierungsleasingvertrag; Leasing; Verdecktes Abzahlungsgeschäft; Abzahlungsgesetz; Sale-and-lease-back

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 323/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 250 - 260
  • BB 1990, 232-234 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1990, 474 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 270-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 287
  • JR 1990, 284-287 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 332 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 829-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 444 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1990, 103-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 158
  • ZIP 1990, 656-659

Amtlicher Leitsatz

Ein Finanzierungsleasingvertrag, der dem Leasingnehmer eine Erwerbsoption am Leasinggut einräumt, kann auch dann ein verdecktes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG) darstellen, wenn er in der Sonderform des "sale-and-lease-back" abgeschlossen ist (Erg. zu BGHZ 94, 195[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] = NJW 1985, 1539; BGH, NJW-RR 89, 1140 = WM 1989, 1142 [BGH 31.05.1989 - VIII ZR 97/88]).

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um die Abwicklung eines vom Beklagten nach § 1 b des Abzahlungsgesetzes (AbzG) widerrufenen Leasingvertrages über mehrere medizinisch-technische Geräte.

2

Im August 1980 hatte der Beklagte eine zahnärztliche Praxis eröffnet und dafür Anfang 1980 mehrere Geräte gekauft, die er zur Sicherung des von ihm aufgenommenen Anschaffungsdarlehens an die kreditgewährende Bank sicherungsübereignet hatte. Weil er sich steuerliche Vorteile und eine Liquiditätsverbesserung davon versprach, verhandelte er im Herbst 1980 mit der Klägerin über den Abschluß eines Leasingvertrages für die in seinem Besitz befindlichen Geräte und unterzeichnete am 10. November 1980 eine »Standortanalyse und Wirtschaftlichkeitsberechnung«, in der ein Leasingvertrag mit ansteigenden Zahlungsraten für die ersten drei Jahre vorgesehen war. Sodann veräußerte er die im einzelnen aufgelisteten Geräte für 273 169,53 DM an die Klägerin und schloß mit ihr unter dem 3. November/11. Dezember 1980 über die veräußerten Gegenstände einen - am 18. Dezember 1980 geänderten - Leasingvertrag auf die Dauer von 54 Monaten mit Leasingraten ab Januar 1981 von monatlich 3 278 DM für das erste Jahr, 6 010 DM für das zweite Jahr und 9 315 DM ab dem dritten Jahr. Auf der Vorderseite des Vertragsformulars heißt es - ohne Hervorhebung im Druck - u. a.:

3

Der Antrag wird erst wirksam, wenn der Leasingnehmer ihn nicht binnen einer Frist von einer Woche per Einschreiben widerruft.

4

Die in bezug genommenen, auf der Rückseite des Formulars abgedruckten »Leasingbedingungen« enthalten u. a. folgende Regelung:

5

5. Eigentums- und Besitzverhältnisse

6

Der LG (Leasinggeber) bleibt Eigentümer und mittelbarer Besitzer der LO (Leasingobjekte) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

7

7. Optionen nach Ende der Leasingzeit

8

Nach Ablauf der Leasingzeit kann der LN (Leasingnehmer) das LO zum Restbuchwert oder einem niedrigeren Zeitwert kaufen (Kaufoption), er kann das LO zu einer wesentlich verminderten Leasinggebühr (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) weitermieten (Verlängerungsoption) oder das LO auf seine Kosten und Gefahr dem LG zurückgeben (Rückgaberecht).

9

Er kann auch durch Wahrnehmung seines Rückgaberechtes und durch den Abschluß eines neuen Leasingvertrages das Gerät gegen ein neues umtauschen (Umtauschoption).

10

Die Klägerin zahlte entsprechend ihren Schreiben vom 12. und 19. Dezember 1980 an die ursprüngliche Kreditgeberin mit Verrechungsscheck 273 169,53 DM und ließ sich das Sicherungseigentum an den finanzierten Geräten übertragen.

11

Der Beklagte zahlte zunächst die vereinbarten Leasingraten, und zwar auch für einen weiteren, unter dem 20. April/15. Mai 1981 geschlossenen Leasingvertrag über andere Geräte. Im Jahre 1983 gab der Beklagte seine Praxis auf und eröffnete gegen Ende desselben Jahres andernorts eine neue. Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 1983 ließ der Beklagte seine beiden Vertragsangebotserklärungen vom 3. November 1980 und vom 20. April 1981 widerrufen mit der Begründung, die Verträge seien verdeckte Abzahlungsgeschäfte, bei deren Abschluß er von der Klägerin nicht darüber belehrt worden sei, daß zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge. Die Klägerin widersprach dem ihr am 30. November 1983 zugegangenen Widerruf und bestand auf weiterer Vertragserfüllung. Als der Beklagte ab Dezember 1983 keine Zahlungen mehr leistete, klagte die Klägerin zunächst die Raten für Dezember 1983 und Januar 1984 nebst Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 27 466,58 DM ein. Im Dezember 1986 stellte sie die Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichtdurchführung des ersten Leasingvertrages vom 11. bzw. 18. Dezember 1980 um und forderte nunmehr 122 775,77 DM. Bei ihrer Schadensberechnung hat sie zugunsten des Beklagten 85 357,50 DM als anteiligen Erlös für die im Herbst 1984 von ihr zurückgenommenen und durch Vermittlung des Beklagten anderweitig veräußerten, von dem ersten Vertrag erfaßten Geräte berücksichtigt. Sie hat die Ansicht vertreten, das Abzahlungsgesetz sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um Konsumgüterleasing handele, dem Beklagten nur eine Kaufoption und kein Erwerbsrecht eingeräumt worden sei und der Vertrag ein sog. sale-and-lease-back-Vertrag sei. Überdies habe der Beklagte bei Vertragsabschluß erklärt, er wolle die Geräte nur auf Zeit und steuerbegünstigt gebrauchen und danach zurückgeben. Hilfsweise hat die Klägerin eine Nutzungsvergütung bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gefordert, die sie mit monatlich 7 000 DM für angemessen gehalten hat.

12

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten über die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung eingeholt und sodann die Klage abgewiesen, weil der Widerruf nach § 1 b AbzG wirksam und die zu zahlende Nutzungsvergütung durch die geleisteten Leasingraten ausgeglichen sei. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die hilfsweise geforderte Nutzungsvergütung auf 58 257,45 DM beziffert und die Klageforderung weiterhin hilfsweise auf einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Erwerb der Geräte gestützt, weil sich ein eventueller Widerruf des Leasingvertrages auch auf den Kaufvertrag erstrecke. Schließlich hat sie hilfsweise die Klage noch mit einem Rückabwicklungsanspruch aus dem zweiten Leasingvertrag vom 20. April/15. Mai 1981 in Höhe von 71 149,94 DM begründet. Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung zweier Zeugen die Berufung zurückgewiesen.

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Die auf den ersten Leasingvertrag und dessen Einordnung als verdecktes Abzahlungsgeschäft beschränkte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Ansprüche aus dem Leasingvertrag vom Dezember 1980 stünden der Klägerin nicht mehr zu, weil der Beklagte diesen Vertrag wirksam widerrufen habe und Ansprüche auf Nutzungsvergütung durch die gezahlten Leasingraten und den Erlös aus der Verwertung der Geräte abgedeckt seien. Der Vertrag sei als Finanzierungs-Leasingvertrag anzusehen, der wegen der Kaufoption des Leasingnehmers darauf angelegt sei, die Leasingsache ihrer Substanz nach auf Dauer dem Leasingnehmer zu übertragen. Besondere Vereinbarungen oder Umstände, denen zufolge die Ausnutzung der Kaufoption von vornherein nicht zu erwarten gewesen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Dem Endziel späterer Übernahme stehe nicht entgegen, daß der Beklagte die Geräte zunächst selbst an die Klägerin verkauft habe. Anlaß für dieses sale-and-lease-back-Verfahren sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein im Herbst 1980 bei dem Beklagten bestehender finanzieller Engpaß und die Möglichkeit steuerlicher Vorteile durch Vereinbarung ansteigender Leasingraten gewesen. Auch allgemein stehe die besondere Form des sale-and-lease-back-Vertrages der Annahme eines Umgehungsgeschäftes nach § 6 AbzG nicht entgegen, weil der Unterschied zu sonstigen Finanzierungs-Leasingverträgen nur in der Vorphase der Beschaffung des Leasinggutes durch den Leasinggeber bestehe. Da der Leasingnehmer sein Eigentum vollständig aufgegeben und der Leasinggeber ebenso wie bei der Beschaffung der Sache von einem Dritten nur das Interesse verfolge, die Investition des Leasingnehmers zu finanzieren und daraus Gewinn zu ziehen, ändere sich nichts am Charakter des Leasingvertrages als eines vom Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes erfaßten Rechtsgeschäfts.

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Zu den sich aus der Würdigung als Umgehungsgeschäft ergebenden Rechtsfolgen führt das Berufungsgericht ferner aus: Der Vertrag enthalte nicht die nach § 1 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AbzG erforderlichen Angaben des Teilzahlungspreises und des effektiven Jahreszinses. Deshalb sei der Vertrag von vornherein - allerdings schwebend unwirksam - nur zu dem auf 54 Monate zu verteilenden Barzahlungspreis von 245 852,58 DM (Differenz zwischen Anschaffungspreis und Restwert) zustande gekommen, jedoch mangels Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist durch den Widerruf vom 30. November 1983 endgültig von Anfang an unwirksam geworden (§ 1 AbzG). Nutzungsvergütung (§ 1 d Abs. 3 AbzG) könne sie nicht fordern, weil dieser auf das Erfüllungsinteresse als Obergrenze beschränkte Anspruch von maximal 273 169,53 DM durch die gezahlten Leasingraten von 214 333,15 DM und den Verwertungserlös von 85 357,50 DM abgedeckt sei. Schließlich sei der Anspruch auch nicht mit der Nichtigkeit des zugleich mit dem Leasingvertrag abgeschlossenen Kaufvertrages über die Geräte zu begründen. Beim sale-and-lease-back-Vertrag lasse sich die auf den Widerruf folgende rechtliche Behandlung des Leasingvertrages gemäß § 139 BGB nicht von derjenigen des Kaufvertrages trennen. Die Klägerin habe die Geräte vom Beklagten angekauft, weil sie sie nur auf diese Weise dem Beklagten im Leasingwege gewinnbringend habe überlassen können. Leasingvertrag und Kaufvertrag hätten sich gegenseitig bedingen, also miteinander stehen und fallen sollen. Der sich daraus ergebende bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch von 273 169,53 DM sei jedoch durch die der Klägerin zugeflossenen Leasingraten und den Verwertungserlös bereits überbezahlt. Diese Verrechnung sei notwendig, weil bei dem bereicherungsrechtlichen Ausgleich die Nutzungsvergütung ein Posten sei, der nicht der Klägerin, sondern nach § 818 Abs. 1 BGB dem Beklagten zustehe. Ebenso wie für den Vertrag vom Dezember 1980 bestünden auch für den vom 20. April/15. Mai 1981 keine Ansprüche der Klägerin.

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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei ist für die Revisionsinstanz nur noch auf die Ansprüche aus dem ersten Leasingvertrag vom Dezember 1980 einzugehen, weil die Klägerin ihre Revision insoweit beschränkt hat. Sie hat weiterhin das Urteil des Oberlandesgerichts nur hinsichtlich der Einordnung des Vertrages als Umgehungsgeschäft nach § 6 AbzG angegriffen. Für die Berechnung und Abrechnung der Nutzungsvergütung sowie für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich bei der Kaufpreisrückzahlung sind Revisionsrügen nicht erhoben.

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II. 1. Der Leasingvertrag vom Dezember 1980, auf den es in der Revisionsinstanz allein noch ankommt, ist nach seiner formularvertraglichen Gestaltung ein Finanzierungsleasingvertrag, der - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - für sich allein betrachtet wegen des dem Leasingnehmer in Nr. 7 eingeräumten Erwerbsrechts und des Fehlens besonderer, die Ausübung dieses Rechts von vornherein ausschließender Umstände als Umgehungsgeschäft i. S. von § 6 AbzG anzusehen ist (st. Rspr., zusammenfassend BGHZ 94, 195[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] und 94, 180, 184, zuletzt BGH Urteile vom 22. März 1989 - VIII ZR 269/87 = WM 1989, 797 = NJW 1989, 2132 [BGH 22.03.1989 - VIII ZR 269/87] unter II 1 - und vom 31. Mai 1989 - VIII ZR 987/88 = WM 1989, 1142 unter II 2 a). Im neueren Schrifttum hat diese rechtliche Einordnung für Fälle mit einem vereinbarten Erwerbsrecht weitgehend Zustimmung gefunden, wenn auch teilweise mit differenzierender Begründung (MünchKomm/Westermann 2. Aufl. § 6 AbzG Rdn. 12 ff., 16; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 5. Aufl. Rdn. 527, 528; Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte 2. Aufl. AbzG § 6 Rdn. 1166 ff.; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht S. 347 ff.; Tacke, Leasing, 1989, S. 150 unter 9.4; Mayer, Finanzierungsleasing und Abzahlungsgesetz, 1987, S. 85, 86 ff., 138 f.; teilweise kritisch, jedoch für noch weitergehende Anwendung des Abzahlungsgesetzes Graf von Westphalen. Der Leasingvertrag 3. Aufl. Rdn. 535/536; Peters NJW 1985, 1498; Reinking, Auto-Leasing, 1988, S. 54 ff.; Hagenmüller/Stoppok, Leasinghandbuch 5. Aufl. S. 27 ff.; Gitter, Gebrauchsüberlassungsverträge, 1988, S. 365). Soweit eingewandt wird, beim Finanzierungsleasing bestimme sich - anders als beim absatzfördernden Leasing - der typologische und für die Rechtsfolgen maßgebende Gehalt der Rechtsbeziehung ganz überwiegend nach der Finanzierungsfunktion des Leasinggebers und lasse die Elemente der Gebrauchsverschaffung und der eventuellen Sachsubstanzübertragung ganz zurücktreten, so daß für diesen Bereich das Abzahlungsgesetz ausscheide (Canaris in HGB Großkommentar 3. Aufl. Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung Rdn. 1719, 1728 ff.; Bernstein, Der Tatbestand des Mobilien-Finanzierungsleasingvertrages und seine rechtliche Einordnung als Vertrag »sui generis«, 1983, S. 269 ff., 284, 288; ähnlich Soergel/Höhn, BGB 11. Aufl. AbzG § 6, Rdn. 21 ff., 25), kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, daß sich der rechtliche Gehalt des Finanzierungsleasingvertrages weder in der Finanzierungsfunktion erschöpft noch diese gänzlich im Vordergrund steht. Vielmehr hat die Gebrauchsverschaffung nicht nur aus der Sicht des Leasingnehmers, sondern auch des Leasinggebers erhebliche Bedeutung und ist deshalb mitbestimmend für die anzuwendenden Rechtsfolgen (BGHZ 81, 298, 302 f.;  94, 44, 48 ff.; vgl. ferner BGHZ 95, 170, 179 ff.[BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84] zur Möglichkeit einer Abgrenzung zwischen absatzförderndem und Finanzierungsleasing; kritisch gegenüber der Übertragung des Ergebnisses typologischer Funktionsbestimmung auf die Abgrenzung vertraglicher Leistungsrechte und -pflichten auch Berger, Typus und Rechtsnatur des Herstellerleasing, 1988, S. 17, 53 ff.). Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, kann daher auch ein reiner Finanzierungsleasingvertrag ein verdecktes Abzahlungsgeschäft darstellen.

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2. Die Revision geht von dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise aus. Sie meint nur, der hier streitige Leasingvertrag könne nicht nach § 6 AbzG als verdecktes Abzahlungsgeschäft gelten, weil ein sogenanntes »sale-and-lease-back« vereinbart sei, bei dem von einem dem Teilzahlungskauf entsprechenden Sacherwerb nicht gesprochen werden könne. Dem ist nicht zuzustimmen.

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a) Unter »sale-and-lease-back« werden allgemein Leasingfälle verstanden, bei denen sich der Leasinggeber das Leasinggut nicht von einem Dritten, sondern vom Leasingnehmer beschafft (Graf von Westphalen aaO Rdn. 15). Diesem Sachverhalt, der im Regelfall einen Kauf mit Eigentumsübertragung vom Leasingnehmer auf den Leasinggeber einschließt, entspricht der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht völlig. Bei Abschluß des Leasingvertrages stand das Eigentum an den Geräten nicht dem Beklagten, sondern der zuvor kreditierenden Bank zu. Diese übertrug es gegen Zahlung der noch ausstehenden Darlehenssumme unmittelbar auf die Klägerin. Da die Bank aber nur Sicherungseigentümerin und damit jedenfalls schuldrechtlich hinsichtlich ihres Verfügungsrechts gegenüber dem Beklagten gebunden war, kann zumindest wirtschaftlich der Beklagte als derjenige angesehen werden, der die Leasinggeräte auf die Klägerin übertrug. Die Bank erfüllt als Dritte die vom Beklagten eingegangene Verkaufsverpflichtung. Daher handelt es sich auch hier um einen Fall des »sale-and-lease-back«.

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b) Welche rechtlichen Folgen sich im Falle des sale-and-lease-back für die Anwendung des Abzahlungsgesetzes ergeben, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt und wird im Schrifttum nur vereinzelt erörtert. Mayer meint (aaO S. 60), vom Leasingbeginn an sei der Vertrag wie jeder andere Finanzierungsleasingvertrag zu behandeln. Er macht keinerlei Einschränkung in bezug auf die Anwendung von § 6 AbzG. Demgegenüber ist Peters (aaO unter I 3) - allerdings ohne weitere Begründung - der Ansicht, die von ihm befürwortete weitgehende Anwendung des Abzahlungsgesetzes auf Finanzierungsleasingverträge gelte nicht im Falle des »sale-and-lease-back«.

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c) Da es sich beim »sale-and-lease-back« unbestritten grundsätzlich um einen Leasingvertrag handelt, muß die Anwendung des Abzahlungsgesetzes über dessen § 6 nach den gleichen Kriterien wie bei anderen Leasingverträgen geprüft werden. Das bedeutet nach der oben zitierten Rechtsprechung in erster Linie die Frage, ob mit dem Vertrag in anderer Weise als durch einen Teilzahlungskauf die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts erreicht werden sollen (BGHZ 94, 195, 201) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]. Im Ergebnis führt dies hier zur Bejahung dieser Frage.

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aa) Die Revision ist der Auffassung, Sinn und Zweck eines »sale-and-lease-back-Geschäfts« sei nicht der Erwerb einer Kaufsache zu Teilzahlungen, sondern ausschließlich die Finanzierung bereits gekaufter und benutzter Geräte. Auf diesen Gesichtspunkt kann es jedoch nicht ankommen, weil Finanzierungsmotiv und -funktion den denkbaren endgültigen Sacherwerb ebensowenig ausschließen wie den rechtlichen Charakter als Gebrauchsüberlassung. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob die Ausgestaltung des Geschäfts als »sale-and-lease-back« dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer andere Rechtspositionen verschafft als beim Finanzierungsleasing sonst. Das ist nicht der Fall. Auch beim »sale-and-lease-back« findet die unbedingte, uneingeschränkte Übertragung des Eigentums auf den Leasinggeber statt, der seinerseits die Leasingsache dem Leasingnehmer zum zeitweiligen Gebrauch überläßt. Übt der Leasingnehmer später seine Kaufoption nicht aus, so behält der Leasinggeber unbeschränktes Eigentum und kann die Leasingsache - je nach den Vertragsregelungen - weiterveräußern oder anderweitig vermieten. Daraus wird deutlich, daß der Verkauf an den Leasinggeber beim »sale-and-lease-back« ebensowenig wie in den Fällen des Erwerbs von einem Dritten als Lieferanten nur ein unselbständiger Teil eines der Finanzierung dienenden einheitlichen Geamtgeschäfts ist, sondern ein Rechtsgeschäft mit eigenen, nicht nur die Finanzierung betreffenden Rechtsfolgen.

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bb) Der Umstand, daß der Leasingnehmer zuvor schon Besitzer und im Regelfall auch Eigentümer der Leasingsache gewesen ist, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Für den Leasinggeber bedeutet dieser Sachverhalt keinerlei Unterschied zu einem sonstigen Finanzierungsleasingvertrag. In beiden Fällen erwirbt er das für den Leasingvertrag vorgesehene Leasinggut zu vollem Eigentum gegen Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises. Seine Rechtsstellung für Abschluß und Durchführung des Leasingvertrages ist also in beiden Fällen gleich. Insbesondere trifft ihn beim »sale-and-lease-back« entgegen der Ansicht der Revision kein höheres Risiko. Ob der Leasingnehmer ein ihm eingeräumtes Erwerbsrecht später ausübt, läßt sich für den Leasinggeber weder im einen noch im anderen Fall voraussehen. Daher kommt es auch nicht darauf an, wie die Revision meint, daß das für Finanzierungsleasingverträge sonst typische Dreiecksverhältnis nicht besteht. Dies könnte allenfalls Auswirkungen auf die Interessen des Leasingnehmers haben. Dieser hat sich jedoch seiner bereits innegehabten Eigentümerstellung durch Veräußerung des Leasinggutes an den Leasinggeber begeben und muß das Eigentum später wieder erwerben, falls er von einem ihm eingeräumten Erwerbsrecht Gebrauch machen will.

24

cc) Der Revision kann weiterhin nicht in der Annahme gefolgt werden, ein Umgehungsgeschäft liege nur dann vor, wenn es das wirtschaftliche Ziel des Leasinggebers sei, dem Leasingnehmer die Sachsubstanz auf Dauer zu übertragen und damit den Absatz zu fördern. Aus dem von der Revision zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1951 (BGHZ 3, 257) ist eine solche Bindung an die Vorstellung des Leasinggebers bzw. Teilzahlungsverkäufers nicht zu entnehmen. Sie steht auch in Widerspruch zu der bereits oben erörterten Gleichstellung von Finanzierungsleasing- und absatzfördernden Leasingverträgen. Wesentlich ist danach nur, ob der Vertrag bei objektiver Auslegung eine Regelung enthält, die den Leasingnehmer darauf vertrauen läßt, daß ihm nach Ablauf der Leasingzeit die Leasingsache bei Ausübung seines Optionsrechts endgültig verbleiben kann.

25

dd) Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Daß der Beklagte die Geräte schon vor ihrer Veräußerung an den Leasinggeber von einem Dritten gekauft und der kreditierenden Bank sicherungsübereignet hatte, spricht eher für als gegen die Anwendung des Abzahlungsgesetzes. Denn wirtschaftlich betrachtet waren die Geräte noch nicht uneingeschränkter Bestandteil des Vermögens des Leasingnehmers. Die Veräußerung an den Leasinggeber und der Leasingvertrag dienten also der Verwirklichung einer noch nicht ganz abgeschlossenen - anderweitigen - Investition.

26

Unerheblich ist, daß der Beklagte nicht mehr - wie dies dem allgemeinen Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes entspricht - vor einem übereilten Anschaffungsentschluß bewahrt werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß es für die Voraussetzungen des § 6 AbzG im Einzelfall nicht auf den Schutzzweck des Gesetzes, sondern auf die Frage ankommt, ob der Vertrag nach Inhalt und Zweck einem Abzahlungsgeschäft entspricht (BGHZ 94, 195, 201 f.) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]. Der Anwendung des Abzahlungsgesetzes steht ferner nicht entgegen, daß der Zweck des Vertrages nach der Vorstellung des Leasingnehmers eine steuerlich und finanziell günstigere Gestaltung gegenüber der vorherigen Finanzierung durch Bankkredit war. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts hängt nicht von den hinter der Entscheidung stehenden Motiven ab, sondern von der rechtlichen Ausgestaltung.

27

Schließlich ist entgegen der Auffassung der Revision die Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte sich von dem Vertrag mit der Klägerin auch steuerliche Vorteile versprach. Das von der Revision zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1986 (III ZR 133/84 = WM 1986, 735), in welchem einem Darlehensnehmer ein Einwendungsdurchgriff mit dem Hinweis auf die in seinem Interesse erfolgte Aufspaltung in zwei Verträge verwehrt worden ist, betrifft den gänzlich anders gelagerten Fall, daß ein Anleger einen Kredit bei einer Bank zum Zwecke der Verwendung für die Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft aufgenommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nicht den allgemeinen Satz aufgestellt, Schutzvorschriften seien nicht anwendbar, wenn ihre Inanspruchnahme steuerlichen Vorteilen dienen solle.

28

3. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des Abzahlungsgesetzes die Wirksamkeit des vom Beklagten erklärten Widerrufs nach § 1 b AbzG festgestellt, einen Anspruch auf restliche Nutzungsvergütung verneint und den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch, den die Klägerin daraus herleitete, daß sie dann jedenfalls den Kaufpreis auf einen nach § 139 BGB nichtigen Kaufvertrag geleistet habe, nicht zuerkannt. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.