Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1985, Az.: VIII ZR 102/84
Leasinggeber; Lieferant; Leasingnehmer; Vorverhandlungen; Leasingvertrag; Erfüllungsgehilfe; Aufklärungs- und Hinweispflichten; Formularmäßige Haftungsfreizeichnung; Kaufmännischer Geschäftsverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 102/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 95, 170 - 185
- BB 1985, 1624
- MDR 1985, 929 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2258-2261 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1985, 906
- ZIP 1985, 935-940
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Gemäß § 278 BGB tritt ein Lieferant des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer bei Vorverhandlungen über den Abschluß eines Leasingvertrages als dessen Erfüllungsgehilfe auf, insbesondere obliegen ihm Aufklärungs - und Hinweispflichten.
2. Eine formularmäßige Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers für Verhalten Dritter, insbesondere seiner Lieferanten ist - auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr - unwirksam.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung teils - nach ihrer Ansicht - rückständiger, teils fällig gestellter Leasingraten in Anspruch.
Unter dem 6. April 1981 schlossen die Beklagte und die Firma B. als Lieferantin nach vorausgegangenen Besprechungen einen schriftlichen Kaufvertrag über die Lieferung einer Computer-Anlage (nur Hardware) sowie einen weiteren Vertrag über die Lieferung mehrerer Programme und über die Umsetzung der bisher von der Beklagten benutzten auf das neue System (Softwarevertrag). Nur im Hardwarevertrag war außer der »Auftragssumme« (einschließlich Montage) von 117 050 DM in einer besonderen Spalte vermerkt: »Leasing-Miete p. M. 2 437 DM«. Als Anlage war dem Hardwarevertrag noch folgende Vereinbarung beigefügt:
»Qualifiziertes Rücktrittsrecht
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (d. i. die Beklagte) erteilt den Auftrag zur Lieferung eines B.-COMPUTERS unter Vorbehalt der Organisationslösung.
Vorausgesetzt wird die gleichzeitige Verarbeitung aller Geschäftsbereiche
1. Auftragswesen,
2. Finanzbuchhaltung,
3. Lohn und Gehalt
über die 3 Bildschirme bei 64 KB Hauptspeicher. Dies wird durch das B.-Multiprogramming System gewährleistet.
Darüber hinaus muß das Umsetzen der vorhandenen Programme des Auftragswesens in das genormte ANS-Cobol 74 (Codasyl 76) gewährleistet sein. Die Umsetzungsarbeiten erfolgen ab Anfang Mai 1981. Wöchentliche Umsetzergebnisse werden von B. geliefert. Das alte EDV-System wird zum 01. 08. 1981 abgelöst. Vor diesem Termin müssen die Installation der neuen EDV, die Umsetzarbeiten in ANS-Cobol, die Einweisung und der Parallel-Lauf abgeschlossen sein, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.
Der Kaufabschluß bzw. das Leasing erfolgen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde.«
Der Hardwarevertrag kam nicht zur Ausführung. Vielmehr kaufte die Klägerin die Computer-Anlage (Hardware) von der Lieferantin und »vermietete« sie an die Beklagte durch einen von dieser am 27. April und von der Klägerin am 15. Mai 1981 unterzeichneten Finanzierungs-Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit, erstmals für die Beklagte nach 42 Monaten kündbar, für monatliche Leasingraten von 2 461,22 DM (ohne Mehrwertsteuer). Das bei der Lieferantin vorrätig gehaltene Vertragsformular, in dessen Text der Firmenname der Lieferantin bereits eingedruckt ist, hatten die Beklagte und die Lieferantin bei ihren Besprechungen vorbereitet und ausgefüllt. Die von der Klägerin vorformulierten Vertragsbedingungen lauten auszugsweise:
»§ 3
Dem Mieter ist bekannt, daß der Mietgegenstand von dem Vermieter erworben werden muß. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß der Mieter die Auswahl des Mietgegenstandes ohne Beteiligung des Vermieters getroffen hat und dieser daher insbesondere für die Art der Konstruktion und der Ausführung sowie die Tauglichkeit des Mietgegenstandes allgemein und zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck keine Haftung übernehmen kann. Der Vermieter haftet nicht für Dritte, insbesondere nicht für den Lieferanten des Mietgegenstandes. Vereinbarungen zwischen dem Mieter und Dritten, insbesondere dem Lieferanten, verpflichten den Vermieter nicht, soweit sie nicht von diesem ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 12
Gerät der Mieter mit der Zahlung der fälligen Miete länger als einen Monat in Verzug, so werden die Mieten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zuzüglich der Mietnachzahlungen gemäß § 20 auf einmal fällig. Der Vermieter ist berechtigt, zur Sicherung der Mietforderung den Mietgegenstand zurückzunehmen und solange zurückzubehalten, bis der Mieter die fällig gewordene Gesamtmietforderung gezahlt hat. Für die Verzugszeit hat der Mieter dem Vermieter Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu zahlen.
§ 20
Der Mieter kann den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erstmals zum Ablauf der in § 1 genannten Mindestmietdauer kündigen. Danach kann halbjährlich, ebenfalls mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Die Miete für jeden der abgelaufenen Mietmonate erhöht sich bei Kündigung zum 42. Monat um 70 % (von der weiteren Darstellung wird abgesehen), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Mietnachzahlung ist in einer Summe zum Kündigungstermin fällig«.
Vertragsbeginn war der 11. Mai 1981, nachdem die Beklagte die Übernahme der Anlage in vertragsgemäßem Zustand bestätigt hatte.
Als die Lieferantin die Umsetzung nicht bis zum 1. August 1981 fertiggestellt hatte - wobei streitig ist, ob sie oder die Beklagte für die Verzögerung verantwortlich war - setzte ihr die Beklagte am 5. August 1981 eine letzte Nachfrist bis 16 Uhr desselben Tages und trat mit Fernschreiben vom 7. August 1981 unter Berufung auf »das eingeräumte qualifizierte Rücktrittsrecht« gegenüber der Lieferantin von dem Vertrag zurück. Dies teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 1981 mit und nahm gleichzeitig die Bankeinzugsermächtigung hinsichtlich der Leasingraten zurück. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 12. August 1981. Ab Oktober desselben Jahres zahlte die Beklagte keine Leasingraten mehr. Nach vergeblicher Zahlungsaufforderung stellte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Februar 1982 alle Leasingraten bis zum Ablauf des 42. Monats fällig und erhob sodann Zahlungsklage. Mit ihr hat sie die sechs Monatsraten für Oktober 1981 bis März 1982, die abgezinsten Raten bis zum ersten Kündigungstermin und eine 70 %ige Erhöhung der geforderten Raten nach § 20 des Vertrages beansprucht, insgesamt 160 749,38 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klägerin 94 629,22 DM nebst Zinsen zuerkannt (rückständige und fällig gestellte Raten) und die weitere Klage (70 %ige Erhöhung) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten, der sich ihr früherer Geschäftsführer auf ihre Streitverkündung hin als Streithelfer angeschlossen hat, zurückgewiesen und die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin vorbehalten. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung über das »qualifizierte Rücktrittsrecht« gelte nur im Verhältnis zwischen der Lieferantin und der Beklagten. Diese habe zwar behauptet, nach der Erklärung der Lieferantin sei das Rücktrittsrecht in Vollmacht der Klägerin auch für den Leasingvertrag vereinbart worden. Sie habe aber konkrete Tatsachen weder für eine ausdrücklich oder stillschweigend erteilte noch für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorgetragen. Die vorgedruckten Vertragsformulare seien der Lieferantin nur zur Weiterleitung an Kunden überlassen worden, damit diese einen Vertragsantrag an die Klägerin richten konnten. Eine weiterreichende Erklärung der Klägerin könne darin nicht gesehen werden. Der Leasingvertrag sei deshalb von dem von der Beklagten ausgesprochenen Rücktritt unberührt geblieben.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.
2. Die Revision meint allerdings zu Unrecht, die mit »qualifiziertes Rücktrittsrecht« überschriebene Vereinbarung mit der Lieferantin sei auch Bestandteil des Leasingvertrages geworden. Dessen Wortlaut enthält keinerlei Hinweis auf das behauptete Rücktrittsrecht, sondern im Gegenteil in § 3 die ausdrückliche Bestimmung, daß Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere dem Lieferanten, nur bei schriftlicher Bestätigung der Klägerin gelten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Formularklausel mündlichen Zusagen eines bevollmächtigten Dritten die Wirksamkeit nehmen könnte. Die Vollmacht der Lieferantin zur Abgabe verpflichtender Erklärungen zu Lasten der Klägerin ist nämlich, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen worden. Eine ausdrückliche Vollmacht will auch die Revision ersichtlich nicht mehr annehmen. Aber auch die Voraussetzungen für eine stillschweigend erteilte oder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind nicht ersichtlich. Daß die Lieferantin ihre Vertretungsmacht behauptet haben soll, was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, rechtfertigte noch kein Vertrauen der Beklagten in die Richtigkeit der Behauptung. Mit der Überlassung vorformulierter Verträge an die Lieferantin erweckte die Klägerin jedenfalls für den kaufmännischen Verkehr auch nicht den Anschein, die Lieferantin sei zu bindenden, den schriftlichen Vertragstext (z. B. dessen § 3) abändernden oder von ihm abweichenden Regelungen befugt. Gegen eine solche Vollmacht mußte für einen Kaufmann schon der Umstand sprechen, daß die Lieferantin den Leasingvertrag nicht als (angeblicher) Vertreter unterzeichnete. Außerdem war aus § 3 des Vertrages der Wille der Klägerin erkennbar, sich die Entscheidung über Abmachungen vorzubehalten, die nicht dem vorformulierten Vertragstext entsprachen. Einen schlüssigen Beweis dafür, daß die Klägerin das Auftreten der Lieferantin als ihres Vertreters wissentlich habe geschehen lassen, hat die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht angetreten.
3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts erschöpfen jedoch - wie die Revision mit Recht rügt - nicht die aus dem festgestellten Sachverhalt und dem Vortrag der Beklagten zu ziehenden Folgerungen. Sollte der Beklagten mit der dem Hardwarevertrag als Anlage beigefügten Vereinbarung mit der Lieferantin ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden und lagen - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vor, so haftet die Klägerin der Beklagten nach § 278 BGB auf Freistellung von der Verpflichtung aus dem Leasingvertrag unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens der Lieferantin beim Vertragsabschluß.
a) Nach dem schriftlichen Text der Rücktrittsvereinbarung und dem vom Berufungsgericht nicht im einzelnen gewürdigten Vortrag der Beklagten bestand zwischen dieser und der Lieferantin Einigkeit darüber, daß die Beklagte die Hardware nur erwerben wollte, wenn der Softwarevertrag bis zum 1. August 1981 erfüllt war. Schon die Formulierung des Hardwarevertrages läßt keinen Zweifel daran, daß der in der Anlage des Vertrages zum Ausdruck gebrachte »Vorbehalt«, den die Beklagte entsprechend der Überschrift als Rücktrittsrecht gedeutet sehen will, auch für den Fall der Vertragsdurchführung im Wege des Leasing gelten sollte. Denn der Hardwarevertrag, dessen Text als »Bestellung« formuliert war, sah nebeneinander und ohne jede Differenzierung Gegenleistungen der Beklagten für käuflichen Erwerb und für die Überlassung durch Leasingvertrag vor. Beide Arten der Vertragsdurchführung werden zudem im letzten Satz der Vereinbarung ausdrücklich genannt.
b) Wären der Klägerin diese Umstände bekannt gewesen, könnte sie sich - wenn die Beklagte berechtigterweise den Rücktritt erklärt hätte - auf die Wirksamkeit des Leasingvertrages nicht mehr berufen.
Es mag schon zweifelhaft sein, ob in einem solchen Fall das Rücktrittsrecht nicht stillschweigend zum Bestandteil auch des Leasingvertrages geworden wäre und die Klägerin sich auf § 3 des Vertrages in diesem Zusammenhang nicht stützen könnte. Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung, weil die Klägerin die Beklagte jedenfalls hätte darauf hinweisen müssen, daß der Leasingvertrag trotz der von der Beklagten vorausgesetzten und ihr zugesagten Verbindung zwischen Hard- und Softwarevertrag völlig unabhängig vom Schicksal des Softwarevertrages gelten solle. Die Unterlassung des Hinweises hätte zur Haftung der Klägerin wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß geführt.
Die Hinweispflicht ergibt sich - ähnlich wie diejenige der Finanzierungsbanken beim finanzierten Abzahlungskauf hinsichtlich der aus der Trennung von Kauf- und Darlehensvertrag entstehenden Risiken (BGHZ 33, 293, 298; 47, 207, 210 [BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; BGH Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 = NJW 1980, 2301 = WM 1980, 1111 unter III 3) - aus dem typischen Dreiecksverhältnis beim Finanzierungsleasing. Zwar ist der kaufmännische Leasingnehmer anders als regelmäßig der Abzahlungskäufer nicht schon wegen rechtlicher Unerfahrenheit besonders schutz- oder aufklärungsbedürftig. Auch für ihn stellen sich aber der Erwerb der Leasingsache durch den Leasinggeber einerseits und die Gebrauchsüberlassung und Finanzierung im Leasingvertrag andererseits wirtschaftlich als Einheit dar. Diesem inneren Zusammenhang muß nicht nur der Leasingnehmer durch Rücksichten auf die Interessen des Leasinggebers Rechnung tragen (z. B. bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, vgl. das Senatsurteil vom 27. Februar 1985 BGHZ 94, 44 unter II 2), sondern auch der Leasinggeber. Überläßt er, wie das regelmäßig geschieht, dem Lieferanten und dem Leasingnehmer alle Vorverhandlungen, muß der Leasingnehmer grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß das Verhandlungsergebnis sowohl dem Kaufvertrag als auch dem Leasingvertrag zugrunde gelegt wird. Will der Leasinggeber davon abweichend dem Leasingvertrag einen anderen Inhalt geben, muß er den Leasingnehmer eindeutig und ausdrücklich darauf hinweisen. Nur mit einem Vertragstext, der einzelne Vorgesprächsergebnisse nicht enthält, wird er dieser Verpflichtung nicht gerecht. Denn der Leasingnehmer kennt im allgemeinen nicht den endgültigen Inhalt des zwischen Lieferant und Leasinggeber abgeschlossenen Kaufvertrages. Er kann deshalb von sich aus nicht beurteilen, ob alle Einzelergebnisse darin ihren Niederschlag gefunden haben und ob deshalb die Nichterwähnung einzelner Besprechungspunkte im Leasingvertrag bedeutet, daß sie nicht Vertragsinhalt sein sollen.
Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt die erörterte Hinweispflicht in besonderem Maße. Für jeden, der die Vorgespräche kannte, war nicht zu übersehen, daß die Beklagte die Hardware nur übernehmen wollte, wenn sie die Software pünktlich bis zum 1. August 1981 erhielt. Schon allgemein besteht bei der Lieferung von Computeranlagen häufig ein ähnliches Interesse der Erwerber, weil Hard- und Software speziell aufeinander abgestimmt sind. In vielen Fällen führt das dazu, daß beide Leistungsteile in einem einzigen (Kauf- oder Leasing-)Vertrag überlassen werden und eine besondere Vergütung für die Software gar nicht ausgewiesen ist (vgl. das Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 = WM 1984, 1092 = ZIP 1984, 962 unter I, insoweit in NJW 1984, 1938 nicht abgedruckt). Die Beklagte war wegen der Abhängigkeit ihrer Fabrikation von der Umstellung auf die neue Anlage in erhöhtem Maße auf die Einhaltung des Liefertermins angewiesen und hatte das durch Niederlegung in der Vereinbarung über das »qualifizierte Rücktrittsrecht« zum Ausdruck gebracht und gegenüber der Lieferantin durchgesetzt. Sie durfte deshalb selbst dann, wenn die Lieferantin die Gültigkeit für den Leasingvertrag nicht ausdrücklich versichert haben sollte, darauf vertrauen, daß die getroffene Abmachung Bestandteil des zwischen Lieferantin und Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrages geworden war. In diesem Fall wäre die Klägerin bei Eintritt der Voraussetzungen auf Verlangen der Beklagten verpflichtet gewesen, gegenüber der Lieferantin den Rücktritt zu erklären. Dann aber hätte auch der Leasingvertrag keinen Fortbestand mehr haben können. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen damit rechnen, daß die Klägerin trotz des die Vereinbarung nicht erwähnenden Wortlauts des Leasingvertrages das Rücktrittsrecht auch insoweit anerkennen wollte. Der Klägerin wäre das bei Kenntnis von der Vereinbarung auch erkennbar gewesen. Wollte sie den Leasingvertrag dennoch ausschließlich seinem Wortlaut entsprechend abschließen und anwenden, hätte sie die Beklagte ausdrücklich darauf hinweisen müssen.
c) Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin allerdings keine Kenntnis von der Rücktrittsvereinbarung, weil die Lieferantin sie ihr nicht vorgelegt hatte. Da auch Anhaltspunkte für eigenes Organisationsverschulden an der unvollständigen Mitteilung der Vorverhandlungen weder festgestellt noch in zulässiger Weise geltend gemacht sind, kommt eine Haftung aus eigenem Verschulden nicht in Betracht. Die Klägerin haftet aber nach § 278 BGB für das Verschulden der Lieferantin.
aa) Da der Rücktrittsvorbehalt bereits bei Abfassung des Hardwarevertrages und damit bei der Vorbereitung des Leasingvertrages fixiert worden war, hätte schon die Lieferantin aus den oben (zu b) für die Klägerin erörterten Gründen die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß der Leasingvertrag ohne Rücksicht auf die getroffene Vereinbarung Bestand haben solle. Das gilt unabhängig davon, ob - wie die Beklagte behauptet - die Lieferantin die Einbeziehung auch in den Leasingvertrag ausdrücklich zugesagt hat. Denn wenn die Beklagte bei der Formulierung des Hardwarevertrages, der sich sowohl auf den Fall käuflichen Erwerbs als auch auf den im Leasingwege bezog, das Rücktrittsrecht zum Vertragsbestandteil gemacht hatte, war es offensichtlich, daß sie von der Geltung auch für den mit der Klägerin abzuschließenden Leasingvertrag ausging. Nicht nur die von der Beklagten behauptete und für die Revisionsinstanz zu unterstellende, die Geltung bejahende Äußerung der Lieferantin, sondern auch die Unterlassung eines klarstellenden Hinweises war ein grobes Verschulden der Lieferantin, weil ihr Verhalten mit den vorangegangenen Verhandlungen schlechthin unvereinbar und für die Beklagte nicht zu erwarten war.
bb) Sollte die Lieferantin selbst angenommen haben, das »qualifizierte Rücktrittsrecht« gelte auch für den Leasingvertrag, hat sie gegenüber der Beklagten ebenso grob schuldhaft gehandelt. Ein »klarstellender Hinweis« könnte in diesem Fall zwar nicht von ihr erwartet werden. Sie hätte aber entweder für die Aufnahme des Vorbehalts in den Text des Leasingvertrages sorgen oder mindestens der Klägerin den Hardwarevertrag einschließlich der Rücktrittsvereinbarung zur Kenntnis bringen müssen. Die Beklagte durfte sich auf diese Unterrichtung der Klägerin verlassen, selbst (oder gerade) wenn sie im Text des Leasingvertrages das Fehlen jeder Bezugnahme auf den Vorbehalt bemerkt hatte. Ihr gegenüber war die Lieferantin als Vermittlerin oder Beauftragte der Klägerin für die Vertragsvorbereitung aufgetreten. Ersichtlich geschah das mit Einverständnis der Klägerin, die ihr die Vertragsvordrucke überlassen hatte und von ihr die Vorbereitung und Ausfüllung des Vertragsantrags sowie dessen Übersendung erwartete. Dann aber war es nicht Sache der Beklagten, sondern der Lieferantin, der Klägerin alle für den Vertragsabschluß wesentlichen Unterlagen vorzulegen.
cc) Die Haftung der Klägerin für die schuldhaften Pflichtverletzungen der Lieferantin folgt aus § 278 BGB. »Verbindlichkeiten«, deren Nicht- oder Schlechterfüllung nach dieser Bestimmung die Haftung begründet, sind - wie allgemein anerkannt ist - auch Sorgfalts-, Aufklärungs- oder Hinweispflichten vor Abschluß eines Vertrages bei dessen Vorbereitung, sofern sie bei eigenem Handeln der Vertragspartei von dieser selbst zu erfüllen gewesen wären (RGZ 114, 155, 160; 120, 126, 130; 132, 76, 79; BGB-RGRK/Alf 12. Aufl. § 278 Rdn. 18; MünchKomm/Hanau § 278 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs, BGB 44. Aufl. § 278 Anm. 4b). Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung § 278 BGB auf derartige Fälle angewandt. Insbesondere hat er im Bereich des finanzierten Abzahlungskaufs die Finanzierungsbank für haftbar erklärt, wenn der mit ihrem Willen (auch) den Darlehensvertrag vorbereitende Verkäufer schuldhaft vorvertragliche Pflichten gegenüber dem Darlehensnehmer (Käufer) verletzt hatte (BGHZ 33, 293, 299; 40, 65, 69; BGH Urteil vom 10. Juli 1980 aaO unter III 3 m. w. Nachw.).
Für den Bereich des Finanzierungsleasing hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, ob der Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers ist. Es besteht jedoch kein Anlaß, den Leasinggeber grundsätzlich anders zu behandeln als die Finanzierungsbank beim finanzierten Abzahlungskauf. Die in der Literatur vertretene oder für möglich gehaltene Ansicht, nur beim sogenannten »Händler-Leasing« (bei dem eine »mehr oder weniger enge« Beziehung zwischen Leasinggeber und Lieferant bestehen soll) sei der Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers für vorvertragliche Pflichten, nicht dagegen beim »reinen« Finanzierungsleasing (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag 2. Aufl. Rdn. 133/134; für das verwandte Problem des »Dritten« bei § 123 Abs. 2 BGB wohl ebenso Canaris in Großkom. z. HGB 3. Aufl. Bankvertragsrecht 2. Bearbeitung Rdn. 1746), führt zu keiner befriedigenden Lösung. Für § 278 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob die Hilfsperson bei der ihr vorgeworfenen Handlung im Rahmen der ihr vom Verpflichteten übertragenen Aufgabe tätig geworden ist. Das kann, muß allerdings nicht stets bei enger Verbindung zwischen Leasinggeber und Lieferant der Fall sein. Jedenfalls aber kann auch beim »reinen« Finanzierungsleasing der Lieferant konkrete Vertragsvorverhandlungen für den Leasinggeber führen. Im übrigen würde die generalisierende abstrakte Abgrenzung der Leasingvertragstypen praktisch kaum überwindbare Schwierigkeiten mit sich bringen, weil es an brauchbaren Kriterien dafür fehlt, wann angesichts der vielfältigen Vertragsgestaltungen kein »reines« Finanzierungsleasing, sondern ein Händlerleasing anzunehmen ist. Auch beim Finanzierungsleasing ist also § 278 BGB auf schuldhafte Handlungen einer Hilfsperson im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen anzuwenden, wenn im konkreten Fall Pflichten gerade aus der übertragenen Aufgabe der Vertragsvorbereitung verletzt werden; eine ständige oder enge Verbindung zwischen Leasinggeber und Hilfsperson ist nicht erforderlich (ebenso für finanzierten Abzahlungskauf: BGH Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 = NJW 1980, 2301 = WM 1980, 1111 unter III 3).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Vertragsvordrucke der Lieferantin überlassen und später ausgefüllt von ihr zurückerhalten. Darin lag nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, der Auftrag und das Einverständnis zur Weitergabe der Formulare an den Leasingnehmer, um diesem die Antragstellung zu erleichtern. Notwendigerweise waren vielmehr vorbereitende Gespräche und Verhandlungen erforderlich, um den Gegenstand des Leasingvertrages zu bestimmen und die Höhe der Leasingraten festzulegen. Diese ergab sich für den Leasingnehmer nicht durch einen bloßen Rechenakt, etwa aus dem Kaufpreis für die Leasingsache, sondern mußte ihm als Vertragsvorstellung der Klägerin über Kreditkosten und Gewinn je nach der auszuhandelnden Laufzeit mitgeteilt werden. All das erledigte - wie als unstreitig festgestellt ist - die Lieferantin in den Vorgesprächen mit der Beklagten. Daß es mit Einverständnis der Klägerin geschah und deren Willen entsprach, folgt aus der Überlassung der Formulare und der für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Daten und Unterlagen sowie aus der widerspruchslosen Entgegennahme des ausgefüllten, nicht von der Beklagten, sondern von der Lieferantin übersandten Antrags.
Mit dieser den Leasingvertrag vorbereitenden Tätigkeit, die der Klägerin eigenes Handeln ersparte (BGH Urteil vom 10. Juli 1980 aaO), standen die oben (zu aa und bb) erörterte Unterlassung eines Hinweises an die Beklagte und die unterbliebene Übersendung der Rücktrittsvereinbarung nicht nur in äußerlichem, sondern in engem inneren Zusammenhang. Die Frage, ob der Leasingvertrag bedingt oder unbedingt gelten oder ob er von der Ausübung eines Rücktrittsrechts abhängen sollte, war für die Vertragsparteien von erheblicher Bedeutung. War es Aufgabe der Lieferantin, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend zu klären, so gehörte dazu auch die Klärung des von der Beklagten gewünschten Rücktrittsrechts. Die Lieferantin hat daher als Erfüllungsgehilfin der Klägerin gehandelt und deren Haftung aus § 278 BGB ausgelöst.
4. Von dieser Haftung hat sich die Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam freigezeichnet. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die für einen Haftungsausschluß einzig in Betracht kommende Regelung des § 3 der AGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt überhaupt anwendbar ist.
a) § 3 Satz 4 der AGB bezieht sich eindeutig nur auf Vereinbarungen zwischen Lieferant und Leasingnehmer (»Mieter«). Die Klägerin haftet aber nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer in ihrem Namen abgeschlossenen Vereinbarung, sondern aus einem ihrer Erfüllungsgehilfin zur Last fallenden Verschulden bei Vertragsabschluß.
b) § 3 Satz 3 der AGB stellt - isoliert betrachtet - die Klägerin von jeder Haftung für Dritte, insbesondere für die Lieferantin, frei. Die Klausel schließt sich aber unmittelbar an zwei vorangehende Sätze an, in denen sich die Klägerin von eigener Haftung für die Tauglichkeit der Leasingsache mit der Begründung zu befreien sucht, sie sei an der Auswahl nicht beteiligt gewesen. Denkbar wäre deshalb, den anschließenden Satz 3 dahin zu verstehen, daß er sich ebenfalls auf die Auswahl und Tauglichkeit der Leasingsache beziehen und nur insoweit über die Eigenhaftung hinaus auch eine Haftung für Verhalten Dritter ausschließen sollte. Bei dieser Auslegung wäre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Freizeichnungsregelung für das von der Klägerin zu verantwortende Verschulden der Lieferantin nicht enthalten.
Wesentlich näher liegt es jedoch, § 3 Satz 3 der AGB als allgemeinen Haftungsausschluß auszulegen. Auf ihn könnte sich die Klägerin jedoch nicht berufen, weil die Klausel nach § 9 AGBG unwirksam ist, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dasselbe bereits nach § 5 AGBG anzunehmen wäre.
Ob und in welchem Maße sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes im kaufmännischen Verkehr von der Haftung für Dritte freizeichnen kann, ist im Schrifttum umstritten. Während - im einzelnen mit unterschiedlicher Begründung - teilweise die Ansicht vertreten wird, die in § 11 Nr. 7 AGBG für den nicht kaufmännischen Verkehr aufgestellten strengen Voraussetzungen müßten im wesentlichen auch für kaufmännische Beziehungen gelten, verweist die Gegenmeinung darauf, der kaufmännische Verkehr erfordere nicht, von den Grundsätzen abzuweichen, die die Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes aufgestellt habe und denen zufolge eine Freizeichnung für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen in nicht leitender Funktion und für die Verletzung anderer als Kardinalpflichten als zulässig galt (zum Meinungsstand vgl. Urteil vom 19. Januar 1984 BGHZ 89, 363, 366 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82] m. w. Nachw.; ferner Wolf/Horn/Lindacher, AGBG § 11 Nr. 7 Rdn. 42 ff., 45; Bunte JZ 1984, 475 ff.; Schlosser ZIP 1985, 449, besonders S. 460 zu 2.6; MünchKomm/Kötz 2. Aufl. AGBG § 11 Rdn. 67). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher ebenfalls nicht abschließend beantwortet. In seinem Urteil vom 19. Januar 1984 (BGHZ 89, 363 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82]) hat er die Freizeichnung für grobes Verschulden nicht leitender Erfüllungsgehilfen hinsichtlich von ihnen verletzter Hauptpflichten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG für unwirksam erklärt, die Entscheidung hinsichtlich anderer Pflichtverletzungen aber ausdrücklich dahingestellt sein lassen (aaO S. 366 f.; im Ergebnis ebenso Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 137/83 = ZIP 1984, 1098 = WM 1984, 1053 II 2a; vgl. ferner BGH Urteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 = ZIP 1985, 687).
Für den vorliegenden Fall bedarf die Streitfrage ebenfalls keiner abschließenden Klärung. Die Klausel (§ 3 Satz 3 der AGB) befreit die Klägerin nach ihrem uneingeschränkten Wortlaut von jeder Haftung für Dritte. Sie schließt damit die Haftung sowohl für Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter als auch für die Verletzung von Kardinalpflichten durch Erfüllungsgehilfen selbst dann aus, wenn der Verstoß auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Eine so weitgehende Freizeichnung ist weder nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes noch nach Ansicht derjenigen, die im kaufmännischen Bereich für mehr Spielraum eintreten, hinzunehmen. Sie ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AGBG unwirksam, ohne daß die vom Senat bisher offengelassene Frage, ob die Wesentlichkeit einer Vertragspflicht unabhängig von der Art des Verschuldens zu beurteilen ist, entschieden werden muß.
5. Ist der Haftungsausschluß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so muß die Klägerin der Beklagten nach § 278 BGB den entstandenen Schaden ersetzen, notfalls durch Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag.
Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte den Leasingvertrag nicht ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen hätte, wenn sie auch einen Kaufvertrag nur mit dieser Einschränkung schließen wollte. Ein Schaden ist ihr aus dem versäumten Hinweis aber nur entstanden, wenn sie wegen Nichteinhaltung des Softwarevertrages einen Rücktrittsgrund gehabt hätte. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht getroffen. Das Revisionsgericht kann dies nicht selbst nachholen, weil dazu eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Vortrags der Beklagten und eine eventuelle Beweisaufnahme über die Berechtigung des Rücktritts der Beklagten nach dem 1. August 1981 erforderlich sind. Mitentscheidend dabei ist die ebenfalls dem Tatrichter obliegende Auslegung und Würdigung der Anlage zum Hardwarevertrag als einer Individualvereinbarung über Voraussetzungen und Umfang des behaupteten Rücktrittsrechts.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
II. Sollte sich nach erneuter Verhandlung ergeben, daß die Beklagte keine Rücktritts- oder wenigstens Kündigungsgründe hatte, wird das Berufungsgericht seine bisher erlassene Teilentscheidung über die Höhe des Klageanspruchs zu überprüfen haben. Es könnte entgegen seiner Ansicht § 12 des Vertrages nicht insgesamt als wirksam zugrunde legen. Selbst wenn § 12 Satz 1 aaO aus dem Zusammenhang mit Satz 2 der Bestimmung gelöst werden und isoliert geprüft werden könnte, enthält dieser Klauselteil eine unangemessene Regelung auch für den kaufmännischen Bereich, weil er eine Abzinsung nicht vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang - für die Frage der konkreten Schadensberechnung nach Kündigung und für »kumulierende« AGB-Regelungen - mehrfach ausgesprochen, daß bei Leasingverträgen die vorzeitige Inanspruchnahme der nach dem Vertrag auf längere Zeit verteilten Einzelleistungen ohne jede Abzinsung mit dem Äquivalenzgedanken unvereinbar und deshalb unangemessen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 65/83 = WM 1984, 1217 = ZIP 1984, 1114 unter III 2 m. w. Nachw.). Das trifft in gleicher Weise für Verfallklauseln zu, die wegen Zahlungsverzuges des Leasingnehmers die gesamten künftigen Raten fällig stellen.
Allerdings kommt es für den Teil der Hauptforderung, den das Berufungsgericht bisher zuerkannt hat, auf die Wirksamkeit des § 12 des Vertrages nicht mehr an, weil die Vertragszeit bis zur zulässigen Kündigung (nach 42 Monaten) inzwischen abgelaufen ist, die Klägerin die vollen Raten also verlangen könnte, soweit der Vertrag auch jetzt noch nicht gekündigt sein sollte. Waren bei Unwirksamkeit des § 12 des Vertrages die Raten aber nicht vorzeitig fällig, kann sich eine Änderung für die Höhe des Zinsanspruchs ergeben. Ebenso wird zu prüfen sein, ob sich die Unwirksamkeit des § 12 der AGB auf den vom Berufungsgericht bisher nicht entschiedenen, von der Klägerin mit der Anschlußberufung verfolgten Anspruchsteil auswirkt.