Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1985, Az.: VI ZR 182/83
Versagung der Einstandspflicht einer Feuerversicherung wegen Mitverschuldens des Versicherunhsnehmers bei der Herbeiführung des Brandes; Erstreckung des Haftungsausschlusses einer Feuerversicherung deliktische Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 182/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.07.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VersR 1985, 595-597 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1985, 687-690
Redaktioneller Leitsatz
Die formularmäßige Haftungsfreizeichnung im kaufmännischen Rechtsverkehr (§ 11 Nr. 7) bleibt grundsätzlich auch gegenüber Ansprüchen des Vertragspartners aus unerlaubter Handlung wirksam. Dies trifft auch zugunsten der für den Klauselverwender tätigen Arbeitnehmer zu.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Bischoff und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) Ersatz des restlichen Schadens, der ihrer Versicherungsnehmerin, der W. GmbH in B. (im folgenden: W. GmbH), durch einen Brand entstanden ist.
Die W. GmbH hatte die Firma S. beauftragt, an ihrer Wellpappenmaschine eine Schallschutzhaube anzubringen. Als die Beklagten, Arbeitnehmer der Firma S., am 9. Mai 1979 mit einer Handschleifmaschine ein nicht passendes Montageteil der Schutzhaube bearbeiteten, entzündete sich durch Funkenflug auf dem nahe gelegenen Entlüftungsrohr der Umluftanlage ein Gemisch aus Maschinenöl und Wellpappenstaub. Es entstand ein Brand, der nach der Behauptung der Klägerin einen von ihr der W. GmbH ersetzten Schaden von insgesamt 219.423,- DM verursachte. Die Hälfte dieses Betrages ist der Klägerin von dem Haftpflichtversicherer der Firma S. erstattet worden; auf Ersatz des restlichen Schadens nimmt sie die Beklagten in Anspruch.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, das eine schuldhafte Verursachung des Brandes durch die Beklagten bejaht, läßt es dahingestellt, ob die Beklagten der Vorwurf einfacher oder grober Fahrlässigkeit trifft. Es meint, dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten stehe in jedem Fall ein gleichhohes Verschulden der W. GmbH gegenüber, so daß die Klägerin über die ihr bereits erstattete Hälfte des Schadensbetrages hinaus keinen weiteren Ersatz verlangen könne. Das Mitverschulden der W. GmbH liege darin, daß sie die Beklagten nicht auf die besondere Feuergefährdung ihres Betriebes hingewiesen, keine eigenen geeigneten Maßnahmen für eine etwaige Brandbekämpfung getroffen, sich nicht von ausreichenden Vorkehrungen der Beklagten überzeugt und ihnen überdies zur Brandbekämpfung ungeeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung gestellt habe.
II.
Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht, das nach § 254 BGB zu einer hälftigen Schadensteilung gelangt, hat mit rechtsirrtümlichen Erwägungen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift bejaht. Das ist vom Revisionsgericht nachzuprüfen (BGHZ, 20, 290, 292 f; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1974 - VII ZR 223/72 - VersR 1975, 151, 153 m.w.N.). Eine Abwägung nach § 254 BGB setzt voraus, daß (auch) die W. GmbH ein Verschulden trifft, dessen Schwere dann allerdings in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen wäre (BGHZ 10, 14, 16 f [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; Senatsurteilevom 9. März 1973 - VI ZR 3/72 - VersR 1973, 565 undvom 5. Februar 1974 - VI ZR 21/72 - VersR 1974, 569 m.w.N.). Die Annahme eines Verschuldens der W. GmbH findet aber in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichende Grundlage.
a)
Da der Aufbau der Schallschutzhaube gemäß den vertraglichen Vereinbarungen von zwei "Spezialmonteuren" der Firma S. vorgenommen werden sollte, durfte die W. GmbH grundsätzlich darauf vertrauen, diese Monteure würden ihrerseits die erforderlichen Vorkehrungen dafür treffen, daß von ihren Arbeiten keine Gefahren für die Gebäude und Gerätschaften der W. GmbH ausgingen. Für sie bestand deshalb, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, allenfalls dann Anlaß, die Beklagten auf die Feuergefährdung ihres Betriebes hinzuweisen, eigene Maßnahmen für eine Brandbekämpfung zu treffen oder sich von hinreichenden Vorkehrungen der Beklagten Gewißheit zu verschaffen, wenn sie damit rechnen mußte, daß die Beklagten feuergefährliche Arbeiten ausführen würden. Davon kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.
aa)
Daß bei der Montage der Schallschutzhaube ein funkenverursachendes Schleifgerät eingesetzt werden würde, ging weder aus den vertraglichen Abmachungen hervor, noch war es, wie die Revisionserwiderung meint, naheliegend. Zwar mag auch bei der Montage maßgerecht vorgeformter Einzelteile in Betracht zu ziehen sein, daß einzelne Stücke "geringfügig zugepaßt" werden müssen; das zwingt jedoch nicht zu dem Schluß, es werde hierzu eine funkenverursachende Schleifmaschine verwendet werden. Dagegen spricht im Streitfall auch der Umstand, daß die Montage der Schutzhaube von der Arbeitsaufnahme der Beklagten am 3. Mai 1979 bis zum 9. Mai 1979 ohne Einsatz eines Schleifgerätes durchgeführt worden ist.
bb)
Das Berufungsgericht meint, die W. GmbH habe jedenfalls dann mit feuergefährlichen Arbeiten der Beklagten rechnen können und müssen, als sie ihnen zwei Feuerlöschgeräte zur Verfügung gestellt habe. Damit zieht das Berufungsgericht eine unzutreffende Schlußfolgerung aus einem nicht schlüssigen Sachvortrag der Beklagten. Diese hatten zunächst behauptet, sie hätten die Feuerlöscher und zwei Eimer mit Wasser bereitgestellt, während die W. GmbH keinerlei Schutzvorkehrungen getroffen habe. Sie haben dann später zwar vorgetragen, sie hätten sich von der W. GmbH "Material für eine Brandbekämpfung" geben lassen, worauf ihnen die vorgenannten Gerätschaften zur Verfügung gestellt worden seien. Welcher Mitarbeiter der W. GmbH ihnen unter welchen Umständen das Material überlassen hat, haben die Beklagten jedoch nicht dargelegt. Ohne nähere Aufklärung dieser Einzelheiten der möglicherweise unbefugten, durch einen die Zusammenhänge nicht überschauenden Auszubildenden, einen Hilfsarbeiter oder in ähnlicher Weise erfolgten Übergabe kann aber nicht mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die verantwortlichen Personen der W. GmbH überhaupt Kenntnis von der Aushändigung der Materialien erlangt haben. Erst recht ergibt sich aus der von den Beklagten behaupteten "Materialanforderung" und deren Erfüllung durch (irgend-)einen Mitarbeiter der W. GmbH noch nicht deren Kenntnis davon, für welchen Zweck die Beklagten das Material benötigten und daß es dafür ungeeignet sein würde. Auch in einem Wellpappenwerk kann der Einsatz eines Feuerlöschgerätes und von Wasser in bestimmten Fällen durchaus sachgerecht sein. Daß die Beklagten bei der Anforderung des Materials etwa gesagt hätten, sie beabsichtigten den Einsatz eines funkenverursachenden Schleifgerätes, tragen sie selbst nicht vor; vielmehr ist die gegenteilige Behauptung der Klägerin unstreitig.
b)
War aber der W. GmbH der von den Beklagten beabsichtigte Einsatz der Schleifmaschine ohne eigenes Verschulden unbekannt, so brauchte sie weder eigene geeignete Maßnahmen für eine etwaige Brandbekämpfung zu treffen oder sich von ausreichenden Vorkehrungen der Beklagten zu überzeugen, noch mußte sie die Beklagten ungefragt auf die besondere Feuergefährlichkeit ihres Betriebes hinweisen, zumal sie sich, wie gesagt, darauf verlassen durfte, daß es sich bei den Beklagten um "Spezialmonteure" handelte, die mit derartigen Arbeiten in einem papierverarbeitenden Werk vertraut waren.
2.
Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).
a)
Die Klage ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb abzuweisen, weil dem Vertrag zwischen der W. GmbH und der Firma S. "Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" zugrunde lagen, gemäß deren Ziffer XI Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Die Klausel lautet:
"XI.
Sonstige SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend."
aa)
Der vereinbarte Haftungsausschluß erstreckt sich allerdings in zulässiger Weise auch auf - von der Klägerin hier geltend gemachte - Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die die Klausel ausdrücklich erwähnt. Zwar befaßt sich § 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) allein mit der Wirksamkeit einer Freizeichnung von der Haftung für Vertragsverletzungen. Das Gesetz geht jedoch ersichtlich davon aus, daß selbst im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten auch eine Haftungsfreizeichnung gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung innerhalb der durch § 11 Nr. 7 AGBG gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht unzulässig ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 - VIII ZR 305/77 - NJW 1979, 2148; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 11 Nr. 7 Rdn. 11). Erst recht begegnet es deshalb keinen Bedenken, wenn ein Unternehmer sich, wie hier, im kaufmännischen Rechtsverkehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im vorgenannten Umfang von seiner Haftung zur Schadensersatzleistung auch insoweit freizeichnet, als die Ansprüche seines Vertragspartners aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden (BGH aaO).
bb)
Entgegen dem Vorbringen der Revision steht der Wirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses auch nicht der Umstand entgegen, daß die Fassung der Freizeichnungsklausel in Ziffer XI, ausgehend zunächst von einem umfassenden Haftungsausschluß, die Haftungsfreizeichnung durch die Formulierung begrenzt: "Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird". Zwar ist der Revision zuzugeben, daß diese Fassung der Ziffer XI dann bedenklich erscheinen könnte, wenn ihr eine Beweislastregelung im Sinne von § 11 Nr. 15 a AGBG mit dem Inhalt zu entnehmen wäre, daß die W. GmbH als Vertragspartnerin der Firma S. die Beweislast für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Beklagten träfe (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82 - WM 1984, 1224, 1226). In diesem Sinne ist die vereinbarte Regelung, die der erkennende Senat als typische Klausel selbst auslegen kann (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73] m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 a.a.O. S. 2149), jedoch bei der gebotenen objektiven Würdigung (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 5 Rdn. 13 ff) nicht zu verstehen. Zwar mögen auch bei der Vereinbarung einer solchen Beweislastumkehr die Vertragspartner der Firma S. angesichts der Vorschrift des § 61 VVG nicht nach dem Grundgedanken des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG eine Gefährdung ihrer Ansprüche aus einer Sachversicherung zu befürchten gehabt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 56/72 - VersR 1975, 317 f m.w.N.; a.A. Sieg VersR 1976, 105 f). Von einer gewollten Beweislastverschiebung kann aber hier deshalb nicht ausgegangen werden, weil Ziffer XI der Geschäftsbedingungen ersichtlich an der Vorschrift des § 11 Nr. 7 AGBG ausgerichtet worden ist, ohne daß ihr durch die gewählte Fassung sachlich ein davon abweichender Inhalt gegeben werden sollte. Von diesem Verständnis der Klausel sind auch die Parteien übereinstimmend in beiden Tatsacheninstanzen ausgegangen. Der gewählten Formulierung kann deshalb bei interessengerechter Auslegung nicht wegen der zwar theoretisch denkbaren, nach der Sachlage aber fernliegenden Auslegungsmöglichkeit die Bedeutung einer die Beweislast verschiebenden Regelung im Sinne von § 11 Nr. 15 a AGBG beigemessen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 226/83 - WM 1985, 24, 25 m.w.N.).
cc)
Auf die somit in den durch § 11 Nr. 7 AGBG gezogenen Grenzen wirksame Freizeichnung können sich auch die als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Firma S. tätig gewordenen Beklagten gegenüber ihrer persönlichen Inanspruchnahme berufen. Das ist zwar in Ziffer XI nicht ausdrücklich gesagt; es ergibt sich aber ebenfalls aus der gebotenen interessengerechten Auslegung. Die Klausel beschränkt schon nach ihrem Wortlaut die Freizeichnung nicht auf die Haftung der Firma S., sondern spricht generell von "Schadensersatzansprüchen des Bestellers". Sowohl die Fürsorgepflicht der Firma S. gegenüber den für sie tätigen Beklagten, die bei der ausgeführten gefahrengeneigten Arbeit jedenfalls hinsichtlich einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit die Freistellung von ihrer Ersatzpflicht gegenüber der W. GmbH verlangen können, als auch der Vertragszweck (vgl. § 328 Abs. 2 BGB) lassen es nicht nur naheliegend, sondern auch vernünftig und sachgerecht erscheinen, daß die Freizeichnungsklausel auch den Beklagten zugute kommen sollte (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1961 - VII ZR 134/60 - NJW 1962, 388, 389;vom 28. April 1977 - II ZR 26/76 - WM 1977, 785, 786 undvom 26. November 1979 - II ZR 191/78 - LM § 328 BGB Nr. 66).
Jedoch kann der Freizeichnung der Beklagten kein weitergehender Umfang beigemessen werden als derjenigen der Firma S. selbst. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob es der Firma S., die sich von der eigenen Haftung für grob fahrlässiges Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen auch im kaufmännischen Rechtsverkehr durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam freizeichnen konnte (BGHZ 86, 284, 297, 299 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 105/81]mit Anm. Bunte NJW 1983, 1326; BGH, Urteile vom 19. Januar 1984 - VII ZR 220/82 - NJW 1984, 1350 f undvom 20. Juni 1984 - VIII ZR 137/83 - WM 1984, 1053, 1055), rechtlich möglich gewesen wäre, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung ihrer Gehilfen für grobe Fahrlässigkeit auszuschließen (so u.a. MünchKomm-Kötz, BGB 2. Aufl. § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 61; a.A. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 11 Nr. 7 Rdn. 12). Da eine ausdrückliche Freizeichnung der Beklagten im Streitfall nicht erfolgt ist, deren Einbeziehung in den Schutzbereich des von der Firma S. vereinbarten Haftungsausschlusses vielmehr, wie dargelegt, allein auf der interessengerechten Auslegung der Ziffer XI der vereinbarten Geschäftsbedingungen beruht, muß sich die Erstreckung der Klausel auf die Beklagten in denjenigen Grenzen halten, die von der Freizeichnungsklausel abgesteckt worden sind (vgl. Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 11 Nr. 7 Rdn, 47). Ein gewollter weitergehender Inhalt würde auch schon an der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG scheitern.
dd)
Damit hängt die Frage, ob die Beklagten sich auf den von der Firma S. mit der W. GmbH vereinbarten Haftungsausschluß berufen können, davon ab, ob die Beklagten der Vorwurf einfacher oder grober Fahrlässigkeit trifft. Hierzu fehlt es bisher an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die es dem Revisionsgericht ermöglichen würden, die Frage selbst zu beantworten.
b)
Das angefochtene Urteil kann schließlich auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten bleiben, daß die Klägerin die Höhe des der W. GmbH entstandenen Schadens nicht substantiiert dargelegt habe. Da der Haftpflichtversicherer der Firma S., zu dessen Lasten letztlich eine Verurteilung der Beklagten geht, die Angaben der Klägerin zur Schadenshöhe für ausreichend erachtet hatte, um ihr die Hälfte des Schadens zu ersetzen, und da auch das Landgericht die Schadensberechnung in der Klageschrift als richtig unterstellt hat, durfte die Klägerin ihren Hinweis auf die erfolgte Teilregulierung in Verbindung mit dem von ihr zur Schadenshöhe angebotenen Zeugenbeweis und dem Angebot zur Vorlage von Urkunden zur Darlegung des Schadens zunächst für ausreichend halten. Wenn dem Berufungsgericht dieses Vorbringen für eine gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung nicht genügte, so hätte es, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Klägerin nach den gesamten Umständen gemäß § 139 ZPO hierauf hinweisen müssen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 - VII ZR 139/66 - LM § 254 (G) BGB Nr. 6).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
In der wiedereröffneten Verhandlung werden die Parteien dann auch Gelegenheit haben, dem Berufungsgericht Tatsachen zu der von den Beklagten im Revisionsverfahren angestellten Erwägung vorzutragen, daß sie nach dem Inhalt des zwischen der W. GmbH und der Klägerin abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrages als mitversichert anzusehen seien oder jedenfalls insoweit ein Regreßverzicht der Klägerin vorliege.
Scheffen
Dr. Kullmann
Bischoff
Dr. Schmitz