Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1975, Az.: VII ZR 56/72
Ausbruch eines Feuers in einer Siloanlage; Freistellung von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit; Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 56/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 04.02.1972
- LG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 1790-1791 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 394 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Soll eine Partei von der Haftung für eine bei ihr lagernde Sache insoweit befreit sein, als das Risiko üblicherweise von einem Versicherer übernommen wird, so ist bei der Frage nach der Beweislast zu berücksichtigen, daß der Versicherer nach § 61 VVG nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn er den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beweist.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1975
durch
die Richter Dr. Girisch, Erbel, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Februar 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte bereitet in seinem Zweigwerk in B. Rohmaterial für den Kunststoff-Spritzguß auf. Er bearbeitet vor allem Polyäthylen. Einer seiner Auftraggeber und Lieferanten war die Firma M. Int. Ltd. & Co. GmbH in Ha. (künftig: Firma M.).
Am 23. August 1969 brach im Anschluß an die Füllung eines Silos in der stark verstaubten Werkshalle ein Großfeuer aus. Der Beklagte gab darauf eine Partie von 58.175 kg Polyäthylen nicht mehr der Firma M. zurück.
Er zahlte ihr lediglich 13.343,75 DM, die er für den Verkauf eines in beschädigtem Zustand geborgenen Postens von 38.125 kg erhalten haben will.
Die Firma M. hatte ihren bei dem Beklagten lagernden Bestand versichert; sie erhielt hieraus weitere 67.073,25 DM.
Die Klägerin hat diesen Betrag sowie verschiedene Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.395,94 DM nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, daß die Versicherer die auf sie gemäß § 67 VVGübergegangenen und die Firma M. die bei ihr verbliebenen Ansprüche an sie - die Klägerin - abgetreten hätten. Sie hat in erster Linie geltend gemacht, daß der Beklagte den Brand schuldhaft verursacht und damit die Unmöglichkeit der Rückgabe des Materials zu vertreten habe. Hilfsweise hat sie behauptet, der Beklagte habe das Polyäthylen für eigene Rechnung verkauft.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Außerdem hat er vorgetragen, daß die Firma M. sich erst auf sein Drängen hin versichert habe. Hierin sei die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung zu erblicken.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie hinsichtlich der 67.073,25 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen auf vollständige Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Nach der vom Berufungsgericht als wahr unterstellten und für das Revisionsverfahren deshalb zugrunde zu legenden Behauptung des Beklagten hat die Firma M. das Polyäthylen erst auf seine Aufforderung hin versichern lassen, und zwar deshalb, weil er ihr erklärt hatte, daß er die Verantwortung für das bei ihm lagernde Material nicht tragen könne.
Das Berufungsgericht sieht hierin eine Vereinbarung, die den Beklagten in dem Umfange entlasten sollte, in dem das Risiko üblicherweise von einem Versicherer übernommen wird. Danach sei der Beklagte nur von der Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit befreit worden. Dafür, daß er auch für einen grob fahrlässig verursachten Schaden nicht habe einstehen sollen, fehle jeder Anhalt.
Insoweit läßt die Auslegung des Individualvertrages einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht durfte den Gesichtspunkt der versicherungsmäßigen Schadensabdeckung in den Vordergrund rücken und demgemäß hervorheben, daß die Firma M. die eigenen Versicherungsansprüche gefährdet haben würde, falls sie den Beklagten auch von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit freigestellt hätte (vgl. BGHZ 22, 109, 120; 33, 216, 221; 43, 295, 299). Denn der Versicherer wird nach § 61 VVG, § 16 der A. F. bedingungen (AFB) frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt, und er braucht nach dem Grundgedanken des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG auch dann nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer die Rechte des Versicherers durch einen gegenüber einem Dritten unbeschränkten Haftungsausschluß beeinträchtigt (BGHZ 22, 109, 120 mit Nachw.).
2.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der Brand auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zurückzuführen ist. Nach seiner Auffassung hätte der Beklagte nämlich gemäß § 282 BGB beweisen müssen, daß er nicht grobfahrlässig gehandelt habe. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen.
Die Revision hält dem entgegen, daß die Parteien nicht nur die Haftung des Beklagten eingeschränkt, sondern auch eine die Beweislastregelung des § 282 BGB abändernde Vereinbarung getroffen hätten. Nach dem Willen der Parteien habe das Polyäthylen "im Gefahrenbereich" der Eigentümerin bleiben sollen. Die Erklärung der Firma M., daß das Material auf ihr Risiko gelagert und entsprechend versichert werde, verlöre ihren Sinn, wenn der Beklagte beweisen müsse, daß er den Verlust nicht grobfahrlässig verschuldet habe.
Dieser Schluß ist zwar nicht zwingend, die Ansicht, daß der Beklagte die Beweislast trage, daher nicht schon aus diesem Grunde rechtlich unmöglich; der Revision ist aber zuzugeben, daß das Berufungsgericht in der Frage der Beweislast wesentliche zugunsten des Beklagten sprechende Umstände außer acht gelassen hat.
a)
Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Beklagte insoweit von dem Risiko entlastet werden sollte, als dieses üblicherweise durch eine Versicherung gedeckt wird, hätte es auch berücksichtigen müssen, daß der Versicherer nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn er dem Versicherungsnehmer nachweist, daß dieser den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 = VersR 1963, 79; Prölss/Martin, VVG 19. Aufl. § 61 VVG Anm. 6; § 16 AFB Anm. 4). Wäre daher der Beklagte Versicherungsnehmer geworden, hätte ihm nachgewiesen werden müssen, daß er den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
b)
Das Reichsgericht hat allerdings angenommen, die Freistellung des Mieters, der den Beitrag für die Feuerversicherung der Mietsache zu zahlen hat, von der Haftung für Zufall und leichte Fahrlässigkeit befreie ihn nicht ohne weiteres auch von der Beweislast dafür, daß er nicht grob fahrlässig gehandelt habe (RGZ 122, 292, 295). Es hat sich jedoch nicht mit dem besonderen, hier wesentlichen Umstand auseinandergesetzt, daß die Beweislast gegenüber dem Versicherungsnehmer beim Versicherer liegt. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Wahrung der Rechte des Versicherers reicht nicht weiter als dies dem verkehrsüblichen Haftungsmaßstab und der Vorschrift des § 61 VVG entspricht. Der Versicherer kann demgemäß nicht verlangen, daß er gegenüber einem Dritten besser gestellt werde als er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer stehen würde (BGHZ 22, 109, 120; 33, 216, 221). Mangels einer besonderen Vereinbarung kann er deshalb auch nicht beanspruchen, daß der Versicherungsnehmer ihn von einer Beweislast befreit, die er diesem gegenüber zu tragen hätte. Vereinbart der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem die Haftung eines Dritten beschränkenden Vertrage, daß diesem im Schadensfall grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden müsse, so wird die Leistungspflicht des Versicherers dadurch nicht erweitert. Der Grundsatz, daß der Versicherungsnehmer bei einer Gefahrenerhöhung seine Rechte verliert, steht einer die Beweislastregelung des § 61 VVGübernehmenden Abrede nicht entgegen.
3.
Das Berufungsgericht durfte sich danach bei der Auslegung der von ihm unterstellten Vereinbarung nicht mit dem Hinweis auf § 61 VVG und § 16 AFB begnügen; es hätte vielmehr erläutern müssen, weshalb der Beklagte schlechter gestellt werden sollte als wenn er selbst Versicherungsnehmer geworden wäre und die Kosten sodann auf die letztlich hiermit einverstandene Firma M. abgewälzt hätte. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen jenes Ergebnis nicht. Das Urteil ist schon deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die verschiedenen Verfahrensrügen braucht der Senat danach nicht mehr einzugehen.
II.
1.
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Beklagte den Brand überhaupt verschuldet hat. Auch das ist noch nicht hinreichend geklärt.
Das Berufungsgericht unterstellt zwar zugunsten des Beklagten, daß die Staubkonzentration bei Ausbruch des Brandes besonders stark gewesen sei und der Beklagte damit nicht habe zu rechnen brauchen. Es hält den Beklagten aber gleichwohl für verpflichtet, für einen solchen Fall Vorkehrungen zu treffen. Das Berufungsgericht hätte dann auch feststellen müssen, daß schon die gewöhnliche, vom Beklagten einkalkulierbare Verstaubung zum Brand hätte führen können. In diesem Falle wäre zu erörtern gewesen, weshalb es bei früheren Füllungen der Silos nicht zu Bränden gekommen ist.
2.
Sollte sich ergeben, daß der Beklagte nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wird es zu beachten haben, daß bei der Feststellung grober Fahrlässigkeit auch Umstände zu berücksichtigen sind, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 10, 14, 17; BGH, NJW 1972, 475, 476; Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 = LM BGB § 277 Nr. 3). Jedenfalls in diesem Zusammenhang wird es deshalb auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten einzugehen haben, daß die Produktionsanlage von dem zuständigen Abteilungsleiter eines großen Chemiewerks entworfen worden sei. Für den Ausschluß grober Fahrlässigkeit kann endlich auch bedeutsam sein, daß das Gewerbeaufsichtsamt die Anlage nicht beanstandet hatte.
III.
Auf die Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil nach alledem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der ihm nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache einem anderen Senat des Berufungsgerichts zu übertragen.
Erbel
Meise
Dr. Recken
Doerry