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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1962, Az.: II ZR 79/60

Rüge von Verfahrensfehlern; Schuldunfähigkeit auf Grund verminderter Zurechnungsfähigkeit; Beweis der Arglist im Rahmen des § 16 Allgemeine Feuerversicherungsbedingungen (AFB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1962
Aktenzeichen
II ZR 79/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.02.1960

Fundstelle

  • VersR 1963, 79-81 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Februar 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die N. H.-I. Hermann B. GmbH (H.-I.), eine Familiengesellschaft, deren alleiniger Geschäftsführer Hermann B. war, war auf Grund eines im August 1955 geschlossenen Vertrages bei der Nordwestdeutschen Versicherungsgemeinschaft, deren Mitglieder u.a. die Beklagten sind, gegen Feuer versichert. Am 4. September 1955 brannte ein Lager der H.-L., das sog. Hülsenlager, in dem erhebliche Mengen Glaswaren gelagert waren, auf Grund einer Brandstiftung aus. Die H.-I. trat einen Teil ihrer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin und an vier weitere Personen ab, die ihre Rechte, ebenso wie eine Pfändungspfandgläubigerin, auf die Klägerin übertrugen. Die Klägerin macht einen Teilbetrag geltend und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, Hermann B. habe den Brand selbst gelegt. Er habe ihnen weiter bei der Ermittlung des Schadens vorsätzlich falsche Auskünfte gegeben und sie arglistig getäuscht.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

I.

1.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Hermann B. den Brand vorsätzlich herbeigeführt hat, und ausgeführt, jedenfalls habe dieser den Beklagten vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt und sie bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Schäden arglistig getäuscht. Die Beklagten seien daher gemäß den §§ 13, 16 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) von ihrer Verpflichtung, der H.-I. eine Entschädigung zu leisten, frei geworden. Hermann B. habe ihnen am 17. September 1955 eine Aufstellung überreicht, aus der sich ein Schaden in Höhe von 293.103 DM ergeben habe. Er habe dieser Aufstellung ein Inventarverzeichnis vom 28. August 1955 beigefügt, in dem 867.070 Likörgläser zu einem Verkaufspreis von insgesamt 47.670,78 DM aufgeführt seien. In Wirklichkeit seien aber, was B. gewußt habe, durch den Brand keine oder nur sehr wenige Likörgläser zerstört worden. Anfang Oktober 1955 hätten die Sachbearbeiter der Beklagten B. mitgeteilt, sie hätten in den Scherbenhaufen keine Scherben von Likörgläsern gefunden. Am nächsten oder übernächsten Tag habe B. ihnen derartige Scherben gezeigt. Er habe ihnen hierbei verschwiegen, daß diese Scherben davon herrührten, daß er in der Zwischenzeit Likörgläser aus einem anderen Lager geholt, sie auf die Scherbenhaufen geworfen und die Verpackung angezündet habe. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, daß Hermann B.) für sein Verhalten nicht verantwortlich sei.

4

2.

Die Revision räumt ein, daß Hermann B. objektiv unrichtige Auskünfte erteilt und die Beklagte getäuscht habe. Sie greift aber die Feststellungen des Berufungsgerichts an, B., der zur Zeit des Brandes 76 Jahre alt gewesen und am 31. Dezember 1955 gestorben ist, habe vorsätzlich gehandelt. Sie geht davon aus, daß B. nur vermindert zurechnungsfähig gewesen ist. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit als solche schließt jedoch die Schuld nicht aus. Es fehlt nur dann an der erforderlichen Schuldfähigkeit, wenn B. sich bei der Erteilung der Auskünfte und der Vornahme der Täuschung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hätte (§ 827, § 276 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 6 VVG). Nur die Zurechnungsunfähigkeit, nicht die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begründet die Schuldunfähigkeit des Täters. Die Revision verkennt dies auch nicht. Sie meint jedoch, die verminderte Zurechnungsfähigkeit sei mittelbar von Bedeutung. Da B. vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, hätte das Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen nicht den Schluß ziehen dürfen, B. habe vorsätzlich gehandelt. Dieser Schluß wäre nur berechtigt, wenn B. normal gewesen wäre.

5

3.

Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Revision geht einmal von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus. Sie meint, es sei in der Revisionsinstanz zu unterstellen, daß B. nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei; das Berufungsgericht habe offengelassen, ob diese Voraussetzung gegeben sei. Sie stützt ihre Ansicht darauf, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten über das Vorliegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit eingeholt und dies damit begründet habe, es komme nicht darauf an, ob B. vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.

6

Der Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat über die Frage, ob und gegebenenfalls "seit wann etwa die Zurechnungsfähigkeit (B.) vermindert oder ganz aufgehoben war" (GA 404), Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und (Berufungsurteil S. 42) ausgeführt, "die in dieser Richtung durchgeführte Beweisaufnahme" habe "zu einem non liquet geführt". Das Berufungsgericht hat die Frage, ob B. vermindert zurechnungsfähig (oder unzurechnungsfähig) gewesen ist, nicht offengelassen, sondern festgestellt, die Klägerin habe den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht geführt. Es kann also in der Revisionsinstanz nicht davon ausgegangen werden, daß B. vermindert zurechnungsfähig gewesen ist.

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Die Revision greift allerdings das Gutachten des Sachverständigen und die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses Gutachtens in einigen Punkten an. Die Angriffe sind jedoch nicht berechtigt. Die Revision meint, die verminderte Zurechnungsfähigkeit B. ergebe sich schon aus der Tatsache, daß er die Likörgläser verbrannt habe. Das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob B. die Beklagten hierdurch arglistig getäuscht habe, zu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß B. die Gläser angezündet habe, um Spannungsversuche zu machen. Es sei jedoch unsinnig, Gläser anzubrennen, um festzustellen, ob sie platzen, wenn Feuer daran komme. Die Versuche B. dienten aber nach seinen Angaben nicht diesem Zweck (vgl. 15 Js 642/55, Bl. 68/69 StA Kiel). Das Berufungsgericht hat überdies, was die Revision übersieht, als wahrscheinlich angesehen, daß B. die Likörgläser in der Absicht zerstört habe, den Beklagten am nächsten Tag Scherben dieser Gläser zu zeigen und ihnen damit zu beweisen, daß sich beim Brand vom 4. September 1955 auch Likörgläser im Hülsenlager befunden hätten. Die Klägerin hätte, um die verminderte Zurechnungsfähigkeit zu beweisen, dartun müssen, daß B.) diese Absicht nicht gehabt, sondern die Gläser verbrannt habe, um Versuche anzustellen.

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Die Revision meint weiter, für die verminderte Zurechnungsfähigkeit B. spreche, was das Berufungsgericht nicht gewürdigt habe, daß dieser zunächst nicht den Zeugen Hi. angegeben habe, obwohl es, was den Vorwurf der Brandstiftung angehe, auf ihn in erster Linie angekommen sei; dieser Zeuge habe sein Alibi nachweisen können. Die Revision verkennt jedoch, daß B. den Zeugen erst später ausfindig gemacht hat (GA 245).

9

Die Revision wirft dem Gutachten vor, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zeugenaussagen einander widersprächen. Ein Widerspruch liege nicht vor, weil erfahrungsgemäß viele Menschen den Abbau der Persönlichkeit eines alten Menschen nicht bemerkten; es komme deshalb ausschließlich darauf an, ob überhaupt irgend jemand Abartigkeiten bekundet habe. Dies sei jedoch der Fall. Mit diesen Erwägungen hat sich aber der Sachverständige in seinem Gutachten im einzelnen auseinandergesetzt (GA 425 ff). Er ist gleichwohl zu dem Ergebnis gelangt (GA 434), daß zwischen den Aussagen der Zeugengruppen nicht aufzulösende Widersprüche bestünden und die Bekundungen so gegensätzlich seien, daß man fast zweifeln könnte, ob es sich bei den Aussagen der verschiedenen Zeugen um denselben Menschen handele; die Aussagen der zweiten Zeugengruppe würden durch die Aussagen der ersten Gruppe aufgehoben.

10

Die Revision ist der Ansicht, jedenfalls hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen laden und ihm Gelegenheit geben müssen, in der Verhandlung zu diesen und anderen Punkten mündlich Stellung zu nehmen. Die Revision kann sich jedoch auf diese Erwägung nicht stützen. Die Klägerin hätte beantragen können, daß das Berufungsgericht in dieser Weise vorgehe. Sie kann, was sie in der Berufungsinstanz versäumt hat, nicht mit der Revision nachholen.

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Schließlich kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen. Es stand im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte., Es hat dieses Ermessen nicht durch die Erwägung verletzt, es ließen sich von einem Obergutachten in Anbetracht der seit dem Tode B. verstrichenen Zeit keine greifbareren Ergebnisse erwarten als von dem bereits erstatteten Gutachten.

12

4.

Die Revision meint, selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Klägerin die verminderte Zurechnungsfähigkeit als solche nicht bewiesen habe, so müßten die Beklagten doch jedenfalls den Vorsatz B. nachweisen. Für diesen Nachweis sei erforderlich, daß B. ein normaler Mensch gewesen sei. Denn wenn er dies nicht gewesen wäre, dann ließen sich die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse auf die innere Einstellung B. nicht halten. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhange in eingehenden Ausführungen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, B. sei in seinem Betrieb sehr gut unterrichtet gewesen; er sei über alle geschäftlichen Prägen genau im Bilde gewesen und habe bis zu seinem Tode allein disponiert; er habe, ohne Nachprüfungen vornehmen zu müssen, sofort Antworten geben können, er sei über die Lagerbestände gut orientiert gewesen; er habe ein gutes Gedächtnis und einen starken Willen gehabt und Angestellte auf Fehler aufmerksam gemacht; er habe erklärt, er habe die (letzte) Inventur geprüft und in Ordnung befunden. Die Revision meint, all diese Feststellungen könnten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen, wenn man berücksichtige, daß B., was jedenfalls möglich und im Rahmen des Vorsatzes von der Beklagten zu widerlegen sei, kein normaler Mensch gewesen sei.

13

Den Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß die Beklagten im Rahmen des § 16 AFB die Arglist B. beweisen müssen. Die Tatsachen, die eine verminderte Zurechnungsfähigkeit begründen, können im Einzelfall auch das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung ausschließen oder in Frage stellen. Dies braucht aber nicht der Fall zu sein. Ein Täter, der (möglicherweise) vermindert zurechnungsfähig ist, kann vorsätzlich gehandelt haben. So war es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen die Feststellung getroffen, daß B. gewußt habe, er habe den Beklagten falsche Auskünfte erteilt, und daß er die Beklagten arglistig auf die Scherben der Likörgläser hingewiesen habe. Das Berufungsgericht konnte diese Feststellung treffen, weil es u.a. den Zeugenaussagen, die die Revision angegriffen hat, Glauben geschenkt hat. Hierzu war das Berufungsgericht berechtigt. Das Berufungsgericht hat also ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß B. vorsätzlich gehandelt hat, und es nur auf die Beweislast abgestellt, soweit es sich um die Frage handelt, ob B. für dieses sein vorsätzliches Verhalten verantwortlich gewesen ist. Insoweit war aber jedenfalls die Klägerin beweispflichtig.

14

5.

Die Revision greift die Beweiswürdigung teilweise im Zusammenhang mit der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit, teilweise ohne derartigen Zusammenhang in einer Reihe weiterer Punkte an. Alles, was sie vorbringt, liegt jedoch auf tatsächlichem Gebiet. Mit diesem Vorbringen kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

15

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien sowohl auf Grund des § 13 AFB als auch auf Grund des § 16 AFB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, § 13 AFB sei durch die Sonderregel des § 16 AFB ausgeschlossen, soweit es sich darum handele, daß der Versicherungsnehmer falsche Auskünfte über die Höhe des Schadens erteilt habe. Es kommt jedoch auf diese Frage nicht an. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 16 AFB gegeben und die Beklagten damit von ihrer Verpflichtung zur Leistung im vollen Umfang freigeworden.

16

III.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten auf ihre Rechte, die ihnen die §§ 13, 16 AFB gewährt hätten, nicht verzichtet; sie hätten sie auch nicht verwirkt. Es könne den Sachverständigen der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Schadensfeststellung fortgesetzt hätten, nachdem sie die Verstöße B. gegen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen durchschaut hätten. Die Sachverständigen hätten dies vielmehr tun müssen, weil sie nicht hätten überblicken können, ob die Richtigkeit ihres Verdachts bewiesen werden könne. Sei dies nicht der Fall, dann müßten die Beklagten für den Schadensfall eintreten und benötigten dann exakte Feststellungen über die Höhe des Schadens. Es sei den Versicherern nicht zuzumuten, die erforderlichen Prüfungen erst wieder vorzunehmen, wenn sich der Verdacht gegen den Versicherungsnehmer nicht bestätigt habe; die Feststellungen würden erschwert, je mehr Zeit seit dem Schadensereignis vergehe.

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Die Ausführungen des Berufungsgerichts, um deren Überprüfung die Revision gebeten hat, sind zutreffend. Es war zweckmäßig, daß die Sachverständigen ihre Ermittlungen fortführten, obwohl sie damit rechneten, B. habe ihnen vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Es war auch sachgemäß, daß sie hierbei im Einverständnis mit B. nicht mehr von dessen Schadensaufstellung ausgingen, die sich als unzuverlässig erwiesen hatte, sondern ihren Berechnungen die Bilanzen zugrunde legten. B. konnte auch nicht annehmen, daß die Beklagten dadurch, daß sie die Schadensberechnung nicht sofort abbrachen, sondern bis zum 21. Oktober 1955 fortführten, auf ihre Rechte aus den §§ 13, 16 AFB verzichteten. Die Klägerin hat vorgetragen, B. habe nicht gewußt, daß die Beklagten zu dieser Zeit angenommen oder mit der Möglichkeit gerechnet hätten, er habe vorsätzlich gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen; nur für diesen Fall standen den Beklagten aber Rechte aus den §§ 13, 16 AFB zu, auf die sie hätten verzichten können. B. hat sein Einverständnis damit, daß die Inventurliste nicht mehr Grundlage der Schadensberechnung sein sollte, auch nicht wegen der fehlerhaften Angaben über die Likörgläser, sondern wegen einer Reihe anderer Fehler erteilt (GA 105 R, 201). Schließlich haben die Beklagten B. auch die von ihm stammenden Unterlagen nicht zurückgegeben, nachdem sie sie zur Berechnung des Schadens nicht mehr benötigten. Die Beklagten haben somit durch ihr Verhalten nicht auf ihre Rechte verzichtet und; diese auch nicht verwirkt. Die hätte höchstens dann der Fall sein können, wenn Anfang oder Mitte Oktober 1955 zwischen B. und den Beklagten festgestanden hätte, daß der H.-I. kein Anspruch auf Versicherungsschutz zustehe, die Beklagten aber gleichwohl die Schadensermittlungen fortgeführt hätten. Dieser Fall ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.

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IV.

Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Reinicke
Dr. Bukow