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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1989, Az.: VIII ZR 269/87

Eine in einem Finanzierungs-Leasingvertrag enthaltene Formularregelung, die bei Vertragsbeendigung grundsätzlich die Rückgabe der Leasingsache vorsieht; Rückgabe der Leasingsache bei Vertragsbeendigung; Vereinbarung eines Erwerbsrechts für den Leasingnehmer; Pflicht und Recht des Leasingnehmers, die Sache im Auftrag und im Namen des Leasinggebers zum Mindestpreis des Restbuchwertes zu veräußern oder selbst zu erwerben; Geschäft zur Umgehung des Leasingvertrages; Übertragung der Sachsubstanz auf Dauer im Rahmen eines Leasingvertrages; Wirksamer Widerruf eines Leasingvertrages; Einvernehmliche Aufhebung eines Leasingvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 269/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 22.09.1987
LG Mainz - 08.08.1986
LG Mainz - 18.04.1986

Fundstellen

  • DB 1989, 1228 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 1096 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2132-2133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1073 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 713-715

Prozessführer

Dr. med. Wolfgang K., J.platz ... a in W.

Prozessgegner

Firma D. M. L. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Heinz-Günter G., Jürgen St. und Dieter Ma., Wi.-T.-R.-Straße ... in Mai.

Amtlicher Leitsatz

Eine in einem Finanzierungs-Leasingvertrag enthaltene Formularregelung, die bei Vertragsbeendigung grundsätzlich die Rückgabe der Leasingsache vorsieht, den Leasingnehmer aber verpflichtet und berechtigt, die Sache im Auftrag und im Namen des Leasinggebers zum Mindestpreis des Restbuchwertes zu veräußern oder selbst zu erwerben - ggf. auch zum höheren Preis einer vom Leasinggeber nachzuweisenden anderen Verkaufsmöglichkeit -, ist als Vereinbarung eines Erwerbsrechts für den Leasingnehmer auszulegen; sie indiziert damit ein Umgehungsgeschäft i.S. von § 6 AbzG (Fortführung der st. Rspr., z.B. BGHZ 94, 195[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84];  104, 392;  WM 1987, 627).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1989
durch
die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 1987 aufgehoben.

Das Grundurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. August 1986 wird auf die Berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit nicht der Beklagte durch das Anerkenntnis-Teilurteil des Landgerichts Mainz vom 18. April 1986 zur Zahlung von 16.400 DM verurteilt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, der eine radiologische Praxis betreibt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Leasingvertrages über einen Kernspintomographen Picker NMR 2000, dessen Übernahme der Beklagte verweigert hat.

2

Den Leasingvertrag schlossen die Parteien am 30. Dezember 1982 auf einem Formular der Klägerin als der Leasinggeberin. Auf seiner Vorderseite ist er als Teilamortisationsvertrag gekennzeichnet. Der Preis für das Leasinggut ist mit 3.706.400 DM angegeben. Die monatlichen Leasingraten sollten bei einer Grundmietzeit von 86 Monaten 61.155,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen. In den zum Vertragsbestandteil gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin finden sich u.a. folgende Bestimmungen:

6. Ende der Leasingdauer

6.1
Bei Beendigung des Leasingvertrages ist der Leasinggegenstand auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers an eine ihm benannte inländische Adresse zurückzugeben, falls eine anderslautende Vereinbarung mit dem Leasinggeber nicht getroffen wurde.

Die Handhabung nach Ablauf der Grundmietzeit richtet sich nach folgenden Bestimmungen.

6.2
VA-Vertrag ...

6.3
TA-Vertrag

Bei Teilamortisationsvertragen (TA) kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag verlängern, Berechnungsbasis für die Verlängerungsmiete ist der Restbuchwert des Leasinggegenstandes bei Vertragsende. Übt der Leasingnehmer diese Option auf Mietverlängerung nicht aus, so beauftragt ihn der Leasinggeber, den Leasinggegenstand unverzüglich nach Vertragsbeendigung im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bestmöglich, mindestens aber zum Restbuchwert zu verkaufen oder selbst zu erwerben. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand selbst zu verkaufen, wenn er einen günstigeren Kaufpreis erzielen kann und der Leasingnehmer nicht zu diesem Preis erwerben will.

3

Im März 1983 und in der folgenden Zeit fanden Verhandlungen über eine Aufhebung oder Ablösung des Leasingvertrages statt, deren Ergebnis zwischen den Parteien streitig ist. Der Beklagte meint, der Leasingvertrag sei wirksam aufgehoben worden. Deshalb und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie unter Berufung auf Verjährung hat er die Abnahme des Kernspintomographen abgelehnt. Die Klägerin hat daraufhin einen Schadensersatzanspruch von 1.427.360,64 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Nach Teilanerkenntnis des Beklagten hat ihn das Landgericht durch Anerkenntnis-Teilurteil zur Zahlung von 16.400 DM verurteilt.

4

Den weitergehenden Anspruch der Klägerin hat das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 den Leasingvertrag gemäß § 1 b AbzG widerrufen. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung gegen das erstinstanzliche Grundurteil zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der noch anhängigen Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil der Beklagte den Leasingvertrag wirksam widerrufen hat (§ 6 i.V.m. § 1 b AbzG).

6

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die einvernehmliche Aufhebung des Leasingvertrages nicht bewiesen. Auch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen fehlender kassenrechtlicher Anerkennung der Untersuchungsergebnisse habe er nicht schlüssig dargetan. Seine Abnahmeverweigerung sei deshalb vertragswidrig und begründe einen Schadensersatzanspruch für die Klägerin. Der vom Beklagten erklärte Widerruf des Vertragsabschlusses sei unwirksam, weil der streitige Vertrag kein Käuferselbstbenennungsrecht oder sonstiges Erwerbsrecht des Leasingnehmers enthalte und völliger Wertverzehr innerhalb der Vertragszeit nicht anzunehmen sei, so daß ein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 6 AbzG nicht vorliege. Nach Nr. 6.1 des Vertrages sei der Leasinggegenstand - vorbehaltlich einer erst später zu treffenden Vereinbarung - bei Vertragsbeendigung zurückzugeben. Das spreche eindeutig gegen eine schon bei Vertragsabschluß bestehende Absicht auf endgültige Übertragung der Leasingsache. Ein ausdrückliches Erwerbsrecht sei dem Leasingnehmer nicht eingeräumt worden. Ein Erwerb sei vielmehr von einer bei Vertragsschluß noch fehlenden weiteren Entschließung abhängig gewesen (Nr. 6.3 des Vertrages). Ebenso verhalte es sich bei einer eventuellen Selbstbenennung als Käufer. Schließlich könne auch ein völliger Wertverzehr innerhalb der Vertragszeit nicht in Betracht gezogen werden.

7

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das angefochtene Urteil die Anwendung des Abzahlungsgesetzes verneint hat. Da der noch anhängige Teil des Klageanspruchs mit Rücksicht auf den erklärten Widerruf unbegründet ist, brauchen die weiteren Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und die Beweis-Würdigung zu der vom Beklagten behaupteten Vertragsaufhebung nicht erörtert zu werden.

8

1.

Nach der ständigen, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Finanzierungs-Leasingvertrag als Umgehungsgeschäft im Sinne von § 6 AbzG anzusehen, wenn er bei seinem Abschluß darauf angelegt ist, dem Leasingnehmer bei störungsfreiem Verlauf die Sachsubstanz des Leasinggutes auf Dauer zu übertragen; ein wesentliches, nur durch Ausnahmegründe zu widerlegendes Indiz dafür ist die Einräumung eines Erwerbsrechts zugunsten des Leasingnehmers (zusammenfassend BGHZ 94, 195, 199, 203 [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84];  zuletzt Senatsurteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = NJW 1987, 2082 = WM 1987, 627 unter I 2 a - und vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 316/87 = BGHZ 104, 392 = NJW 1988, 2463 [BGH 15.06.1988 - VIII ZR 316/87] = WM 1988, 1122 unter II 2b).

9

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers in dem Leasingvertrag vom 30. Dezember 1982 begründet. Im Vertragstext ist das Wort Erwerbsrecht zwar nicht enthalten; das Recht zum Erwerb ergibt sich aber im Wege der dem Revisionsgericht möglichen Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Nr. 6.1 und 6.3 des Vertrages.

10

a)

Die Vertragsbeendigung und ihre Folgen sind in Nr. 6 der AGB geregelt. Nr. 6.1 Satz 1 statuiert zunächst allgemein die Pflicht des Leasingnehmers, die Leasingsache zurückzugeben, falls keine andere Vereinbarung getroffen wird. Satz 2 der Regelung unterwirft sodann die "Handhabung" nach Ablauf der Grundmietzeit den "folgenden Bestimmungen", mithin denen in Nr. 6.2, 6.3 und 6.4. Da in diesen Bestimmungen Rechte und Pflichten beider Vertragspartner für die Zeit nach Vertragsablauf geregelt sind, sind damit ersichtlich die Vereinbarungen gemeint, die nach Nr. 6.1 Satz 1 getroffen werden können und - gegebenenfalls - die Rückgabepflicht gegenstandslos machen.

11

b)

Für den hier unstreitig vorliegenden Teilamortisationsvertrag gilt Nr. 6.3 der AGB. Danach steht es dem Leasingnehmer frei, den Mietvertrag zu verlängern. Sieht er davon ab, so "beauftragt" ihn der Leasinggeber, die Leasingsache entweder zu veräußern oder selbst zu erwerben (Nr. 6.3 Satz 2 der AGB). In dieser Regelung ist ein Erwerbsrecht für den Leasingnehmer zu sehen. Denn die Entscheidung, ob die Sache von ihm erworben oder an einen Dritten veräußert werden soll, liegt allein in seiner Hand. Das folgt insbesondere aus der Formulierung, "so beauftragt ihn ...", die dem Leasinggeber keine Möglichkeit einräumt, von dem Auftrag abzusehen. Das in Nr. 6.3 Satz 3 vorgesehene anderweitige Verkaufsrecht des Leasinggebers wird ausdrücklich durch das Recht des Leasingnehmers eingeschränkt, die Leasingsache zu dem höheren Verkaufspreis selbst zu erwerben.

12

Hat der Leasingnehmer danach ein ihm vom Leasinggeber nicht zu nehmendes Recht zum eigenen Erwerb der Sache, so ist schon deshalb der Vertrag im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung auf die Übertragung der Sachsubstanz auf Dauer angelegt. Daraus folgt zugleich, daß nicht lediglich ein Andienungsrecht der Klägerin vereinbart worden ist, das nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats einem Erwerbsrecht nicht gleichzustellen wäre (BGHZ 71, 196, 202 f[BGH 05.04.1978 - VIII ZR 49/77]; ferner Senatsurteil vom 11. März 1987 a.a.O. unter I 2 c).

13

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht der Klägerin ist das Erwerbsrecht auch nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Nr. 6.3 Satz 2 des Vertrages legt den Kaufpreis für den Regelfall auf den Restbuchwert als Mindestpreis fest. Will der Leasinggeber einen höheren Preis durchsetzen, muß er nach Satz 3 der Regelung eine konkrete Verkaufsmöglichkeit zu dem höheren Wert nachweisen und es dem Leasingnehmer überlassen, ob er die Leasingsache auch zu diesen Bedingungen erwerben will. Die Voraussetzungen, unter denen der Leasingnehmer sein Erwerbsrecht ausüben kann, sind damit hinreichend bestimmt.

14

c)

Soweit das Berufungsgericht ein Erwerbsrecht mit der Begründung verneint, der Übergang auf den Leasingnehmer hänge von einer erst später zu treffenden Entscheidung ab, hat es ersichtlich die Ausführungen im Senatsurteil vom 11. März 1987 (a.a.O. unter I 2 c aa) mißverstanden. Ob sich der Leasingnehmer zum Erwerb entschließt, hängt bei Einräumung eines Erwerbsrechts in jedem Falle von seiner späteren Entscheidung ab. Andernfalls würde es sich nicht um ein Erwerbsrecht handeln, sondern um die Vereinbarung des (künftigen) Erwerbs selbst. In dem vom Berufungsgericht offenbar herangezogenen Urteil vom 11. März 1987 handelte es sich um die ganz andere Frage, ob der Leasingnehmer deshalb nicht mit Sicherheit auf den späteren Erwerb vertrauen konnte, weil dieser von einer noch zu treffenden Entschließung des Leasinggebers in Ausübung seines Andienungsrechts abhängig war.

15

3.

Da der Beklagte kein im Handelsregister eingetragener Kaufmann ist, kann er den Schutz des Abzahlungsgesetzes in Anspruch nehmen (§ 8 AbzG). Mit seinem Schreiben vom 10. Dezember 1986 hat er den Vertrag ausdrücklich widerrufen. Das ist rechtzeitig geschehen. Die Klägerin hatte den Beklagten über das ihm nach § 1 b Abs. 1 AbzG zustehende Widerrufsrecht nicht belehrt. Deshalb hatte die einwöchige Widerrufsfrist bis zur Absendung des Schreibens vom 10. Dezember 1986 noch nicht zu laufen begonnen (§ 1 b Abs. 2 Satz 2 AbzG). Der Leasingvertrag ist folglich von Anfang an unwirksam. Vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Weigerung des Beklagten, die Leasingsache zu übernehmen, stehen der Klägerin damit nicht zu. Bei dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob der Vertrag auch deshalb schon ohne Widerruf unwirksam ist, weil die nach § 1 a AbzG zu stellenden formellen Anforderungen nicht erfüllt waren.

16

III.

Andere Rechtsgrundlagen, auf die das angefochtene Urteil gestützt werden könnte (§ 563 ZPO), sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1 d Abs. 3 AbzG, weil der Kernspintomograph dem Beklagten nicht übergeben worden ist und er ihn daher zu keiner Zeit genutzt hat.

17

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage unter Abänderung des Grundurteils des Landgerichts abzuweisen, soweit nicht der Beklagte durch das Anerkenntnis-Teilurteil zur Zahlung von 16.400 DM verurteilt worden ist. Von einer Kostenverteilung für die erste Instanz hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Wolf
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß