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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1989, Az.: VIII ZR 97/88

Verdecktes Abzahlungsgeschäft durch Finanzierungsleasingvertrag ; Dauer der Gebrauchsfähigkeit eines Fotokopierers; Kündigungsrecht des Leasingnehmers ; Berechnung der leasingtypischen Ausgleichsleistung; Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 97/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 15199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.01.1988
LG Aachen

Fundstellen

  • CR 1990, 204 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1989, 1720-1721 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1140-1142 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1989, 1337-1341

Prozessführer

Brigitte F., R.straße ... in A.,

Prozessgegner

M. M. und G.-L. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Egbert B., H.straße ... in D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Steht dem Leasingnehmer bei einem Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit oder auf eine Höchstdauer ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach Ablauf einer Grundmietzeit zu, so liegt ein Umgehungsgeschäft (§ 6 AbzG) wegen völligen Gebrauchswertverzehrs (BGHZ 94, 195[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]) regelmäßig nur vor, wenn die Leasingsache nach den bei Vertragsabschluß erkennbaren Umständen innerhalb der Grundmietzeit gebrauchsunfähig wird (im Anschluß an BGH NJW 1987, 842 [BGH 26.11.1986 - VIII ZR 354/85]).

  2. b)

    Die Rechtsstellung des Lieferanten als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers bei vorvertraglichen Auskunfts- und Sorgfaltspflichten (BGHZ 95, 170[BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]) endet regelmäßig mit dem Abschluß des Leasingvertrages (im Anschluß an BGH NJW 1988, 198 [BGH 30.09.1987 - VIII ZR 226/86]). Sie lebt nicht dadurch wieder auf, daß der Lieferant ohne Auftrag des Leasinggebers gegenüber einem am Vertragseintritt als Leasingnehmer Interessierten Auskünfte über den Vertragsinhalt erteilt.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Hübsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt die Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Beziehungen aus zwei Leasingverträgen, die Beklagte fordert widerklagend Zahlung von Leasingraten aus diesen Verträgen.

2

Die nach Darstellung der Beklagten als Kaufmann im Handelsregister eingetragene Druckerei St. und die Beklagte schlossen am 4. Februar 1982 und am 11. März 1982 zwei "Mietverträge" Nr. ... 20 und Nr. ... 31 über insgesamt drei Kopierautomaten nebst Zubehör unter Einbeziehung der formularmäßigen Mietbedingungen der Beklagten. Der Vertrag Nr. ...20 sollte nach seinem Text auf 96 Monate, der Vertrag Nr. ...31 auf 72 Monate laufen. Der Mietzins im ersten Vertrag war auf 2.473 DM, im zweiten auf 448,10 DM monatlich beziffert, jeweils ohne Mehrwertsteuer.

3

Gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung bzw. beim zweiten Vertrag mit der Antragstellung am 14. Februar 1982 schlossen die Vertragspartner eine formularmäßige "Zusatzvereinbarung" folgenden Inhalts:

1.
§ 17 des Mietvertrages ... entfällt.

2.
Stattdessen wird als wesentlicher Bestandteil des Vertrages vereinbart:

Der Mietvertrag hat eine kalkulierte Laufzeit von 96 (Vertrag Nr. ...20) bzw. 72 (Vertrag Nr. ...31) Monaten. Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag jeweils zum Ende eines Vertragsjahres mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich zu kündigen, frühestens jedoch zu einem Termin nach Ablauf von 36 Monaten.

Eine Kündigung verpflichtet den Mieter zur Zahlung der restlichen kalkulierten Mieten, wobei eine Zinsgutschrift von 10 % berücksichtigt wird, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3.
Alle anderen Vereinbarungen des Vertrages bleiben unverändert gelten.

4

Der aufgehobene § 17 der Mietbedingungen ("Regelung für die Zeit nach Ablauf der Grundmietzeit") bestimmte u.a.:

Für die Zeit nach Ablauf der Grundmietzeit räumt die Vermieterin dem Mieter folgende Rechte ein, wobei sich der Mieter spätestens 3 Monate vor Ablauf der Grundmietzeit gegenüber der Vermieterin schriftlich verbindlich zu äußern hat, von welchem Recht er Gebrauch machen will:

a)
Kaufoption

b)
Verlängerungsoption

5

In der Folgezeit verkaufte die Beklagte die sich aus den Verträgen ergebenden Mietzinsforderungen an die CTB-Bank, die ihrerseits der Beklagten eine Ermächtigung zum Einzug der Forderungen erteilte. Nach mündlichen Verhandlungen erwarb die Klägerin im Frühjahr 1985 das von der Druckerei Stercken betriebene Kopiergeschäft. Dabei übernahm sie auch die bei der Beklagten geleasten Kopiergeräte und trat in die Leasingverträge ein. Die Beklagte stimmte dem Eintritt mit Schreiben vom 10. Mai 1985 zu, was die Klägerin ihrerseits unterschriftlich bestätigte. Auch die CTB-Bank hatte zuvor ihr Einverständnis mit der Vertragsumschreibung erklärt.

6

Ab April 1986 (Vertrag Nr. ...31) bzw. September 1986 (Vertrag Nr. ...20) zahlte die Klägerin die monatlichen Mietzinsraten nicht mehr. Mit Schreiben vom 21. Januar 1987 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Vertragseintrittserklärung vom 14. Mai 1985 unter Berufung auf die nicht eingehaltenen Formalitäten und die fehlende Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz. In dem von ihr sodann eingeleiteten, auf Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Beziehungen gerichteten Rechtsstreit erklärte sie mit Schriftsatz vom 19. März 1987 hilfsweise die Anfechtung des Vertragseintritts. Mit Schreiben vom gleichen Tage widerrief sie auch gegenüber der Druckerei Stercken ihre Eintrittserklärungen.

7

Sie machte geltend, ihr seien die Zusatzvereinbarungen unbekannt gewesen. Bei Vertragsübernahme sei ihr von Stercken und von dem Vertreter der Lieferfirma versichert worden, die Verträge enthielten ein Erwerbsrecht des Mieters bei Beendigung des Vertrages. Im übrigen seien zwei Kopiergeräte mangelhaft und praktisch unbrauchbar.

8

Mit ihrer Feststellungsklage hat die Klägerin - nach Antragsänderung in der Berufungsinstanz - zuletzt beantragt

festzustellen, daß die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietzinsen

  1. a)

    in Höhe von monatlich DM 2.890,22 für das Fotokopiergerät ... (Vertrag Nr. ...20)

    und

  2. b)

    von monatlich DM 448,10 für das Fotokopiergerät ... (Vertrag Nr. ...31) nicht erworben hat,

sowie festzustellen, daß die Klägerin nicht Vertragspartner der Beklagten im Hinblick auf die Verträge zwischen der Druckerei St. und der Beklagten vom 4.2.1982 und 13.11.1982 (richtig: 11.3.1982) geworden ist und

die Beklagte zu verurteilen, die bezeichneten Maschinen aus den Geschäftsräumen der Klägerin ... zu entfernen.

9

Die Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 28.955,28 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 2. Mai 1987 wegen rückständiger Raten für die Zeit von April 1986 bis April 1987 (Vertrag Nr. ...31) und von September 1986 bis April 1987 (Vertrag Nr. ...20) erhoben (einschließlich 704,66 DM in den Hauptbetrag einbezogener Verzugszinsen).

10

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage (bis auf die für den einbezogenen Zinsbetrag geltend gemachten weiteren Zinsen) stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg.

12

I.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Ziel, feststellen zu lassen, daß durch ihren Eintritt in die beiden am 4. Februar und am 11. März 1982 zwischen der Beklagten und der Druckerei St. abgeschlossenen Verträge keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen den jetzigen Prozeßparteien zustande gekommen seien. Ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht, weil die Beklagte trotz Abtretung der Mietzinsforderungen an die C.-Bank Vertragspartnerin der Verträge geblieben sei und die Widerklage sich nur auf einen Teil der Vertragszeit beziehe, so daß die Rechtskraft einer für die Klägerin günstigen Entscheidung zur Widerklage nicht so weit reiche wie die über die Feststellungsklage. Einwendungen gegen diese Annahme erhebt die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht mehr.

13

II.

1.

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Eintritt der Klägerin in die beiden Verträge scheitere weder an verstecktem Einigungsmangel noch sei er infolge Anfechtung von Anfang an unwirksam, erhebt die Revision keine Rügen. Aus Rechtsgründen bestehen gegen die Würdigung der Vorinstanz keine Bedenken.

14

2.

Durch ihre Widerrufserklärungen vom 21. Januar und 19. März 1987 gegenüber der Beklagten und der Druckerei Stercken hat die Klägerin ihre Vertragsbeziehung zur Beklagten weder nach § 1 b AbzG wirksam widerrufen noch auf andere Weise beendet.

15

Das von der Klägerin in Anspruch genommene Widerrufsrecht steht ihr nicht zu, weil die Verträge, in die sie durch Vereinbarung mit der Druckerei St. und der Beklagten in zulässiger Weise (BGHZ 96, 302, 308[BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84] m.w.Nachw.) im Mai 1985 eingetreten ist, nach ihrem Inhalt nicht dem Abzahlungsgesetz unterliegen und anläßlich der Vertragsübernahme eine Inhaltsänderung nicht eingetreten ist. Auf die Verträge vom 4. Februar und 11. März 1982, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit der Ansicht der Parteien als Finanzierungsleasingverträge beurteilt hat, wäre das Abzahlungsgesetz nur anzuwenden, wenn sie sich inhaltlich als Umgehungsgeschäfte im Sinne von § 6 AbzG darstellten. Das trifft jedoch nicht zu.

16

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Finanzierungsleasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG) anzusehen, wenn er - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - darauf abzielt, die Wirkungen eines Abzahlungskaufs zu erreichen. Entscheidend ist, ob der Vertrag die Übertragung der Substanz der Leasingsache zum Endziel hat, ob also der Leasingnehmer damit rechnen kann, daß ihm bei störungsfreiem Vertragsablauf die Sache endgültig verbleibt. Ein wesentliches Indiz für diese Zielsetzung ist die Einräumung eines Erwerbsrechts für den Leasingnehmer. Fehlt dieses dagegen und sind auch keine anderen Anhaltspunkte für eine im Vertrag angelegte Substanz-Übertragung erkennbar, kann ein Umgehungsgeschäft regelmäßig nicht angenommen werden (zusammenfassend BGHZ 94, 195, 199, 201 ff [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] m.w.Nachw.).

17

Die Verträge vom 4. Februar und vom 11. März 1982 sahen in ihrer ursprünglichen Formularfassung in § 17 ein Erwerbsrecht des Leasingnehmers vor. Diese Vertragsbestimmung ist aber durch die Zusatzvereinbarungen ausdrücklich und eindeutig aufgehoben worden. Von Anfang an bestand also für den Leasingnehmer kein Erwerbsrecht. Vielmehr galt § 18 der Verträge, der für die Zeit nach Vertragsbeendigung die Rückgabe der Leasingsache an die Beklagte vorsieht.

18

Ein Erwerbsrecht ist der Klägerin auch nicht nachträglich anläßlich ihres Vertragseintritts eingeräumt worden. Sie hat selbst nur geltend gemacht, bei den Verhandlungen mit der Druckerei St. hätten ihr die Eheleute St. und ein Vertreter der Lieferfirma versichert, die Verträge enthielten ein Erwerbsrecht. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, weder die Eheleute St. noch der Vertreter der Lieferfirma seien von der Beklagten zur Abänderung des Vertragsinhalts bevollmächtigt gewesen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen diese Feststellung, sondern meint nur, die Beklagte müsse für die unrichtigen Erklärungen einstehen. Das trifft jedoch nicht zu (vgl. unten zu 3).

19

b)

Der Einräumung eines Erwerbsrechts steht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn die Leasingsache während der vorgesehenen Vertragszeit jeden Gebrauchswert verliert und dies für beide Partner bei Vertragsabschluß erkennbar ist (BGHZ 94, 195, 206 ff[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; vgl. ferner die Urteile des BGH vom 24. April 1985 - VIII ZR 31/84 = WM 1985, 636 = NJW 1985, 1546 unter II 2 b -, vom 6. November 1985 - VIII ZR 170/84 = WM 1986, 228 unter 2 c - und vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85 = WM 1987, 288 = NJW 1987, 842 unter 2 a).

20

aa)

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne nicht angenommen werden, daß die Fotokopiergeräte in der vorgesehenen Mietzeit keinen Gebrauchswert mehr hätten, daß dies bei Vertragsabschluß festgestanden habe und für die Vertragschließenden erkennbar gewesen sei. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, nach acht bzw. sechs Jahren seien die geleasten Geräte ohne jeden Gebrauchswert; sie habe das aber nicht näher substantiiert. Nach der Lebenserfahrung lasse sich eine solche Abnutzung nicht annehmen. Diese Feststellung könne das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde treffen, weil in der täglichen richterlichen Arbeit Kopiergeräte benutzt würden, die bereits mehrere Jahre in Gebrauch seien. Die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, in Anwaltskanzleien würden Kopiergeräte nach drei oder vier Jahren ausgewechselt, ändere daran nichts. Für eine solche Handhabung könnten wirtschaftliche oder steuerliche Gesichtspunkte wie z.B. Abschreibungsmöglichkeiten oder die fortschreitende Technik maßgebend sein. Auch der Umstand, daß die Geräte bei Vertragsabschluß generalüberholt, also nicht neuwertig gewesen seien, spreche nicht für vollständige Gebrauchsunfähigkeit nach Ablauf der Mietzeit. Keinesfalls lasse sich annehmen, die ursprünglichen Vertragspartner seien bei Vertragsabschluß von der vollständigen Aufzehrung des Gebrauchswertes ausgegangen. Denn im Hinblick auf das vereinbarte Kündigungsrecht nach drei Jahren hätten sie damit rechnen müssen, daß die kalkulierte Laufzeit nicht eingehalten werde und die Verträge nach 36 Monaten beendet würden.

21

Die Klägerin wendet sich mit der Revision im Ergebnis ohne Erfolg gegen diese Ausführungen. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob nicht die Klägerin die Aufzehrung der Gebrauchsfähigkeit in fünf, sechs oder acht Jahren hinreichend substantiiert und unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten) vorgetragen hat und ob die eigene Sachkunde des Berufungsgerichts angesichts der Verwendung der Kopiergeräte in einem sogenannten "Copy-Shop" ausreichte, von der Einholung eines Gutachtens abzusehen. Zutreffend stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung aber darauf, bei Vertragsabschluß habe weder festgestanden noch sei für die Beteiligten erkennbar gewesen, daß die Kopiergeräte jede Gebrauchsfähigkeit schon innerhalb der Mindestvertragszeit verloren hätten.

22

bb)

Die Frage, welcher Zeitraum als "vorgesehene Vertragszeit" anzusehen ist, innerhalb deren die Gebrauchsfähigkeit aufgezehrt sein müßte, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden. Sie läßt sich auch nicht für alle Leasingverträge einheitlich beantworten.

23

Ist ein Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kommt nur diese Zeit für den Wertverzehr in Betracht. Das Urteil in BGHZ 94, 195[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84], dem ein solcher Vertrag zugrunde lag, spricht deshalb davon, daß der Gebrauchswert innerhalb der "Festmietzeit" aufgezehrt sein müsse (a.a.O. S. 207). Liegt ein Vertrag mit unbestimmter Dauer und regelmäßig einem einseitigen Kündigungsrecht des Leasingnehmers nach Ablauf einer festgelegten Grundmietzeit vor, so kann nur diese Grundmietzeit den Maßstab bilden. In den Urteilen des erkennenden Senats vom 24. April 1985 - VIII ZR 31/84 -, vom 6. November 1985 und vom 26. November 1986 (jeweils aaO), die derartige Verträge zum Gegenstand hatten, ist diese Folgerung zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, weil es dort an jeglichen Anhaltspunkten für einen zeitlich festzulegenden Wertverzehr fehlte. Sie ergibt sich indessen daraus, daß bei Einräumung eines ordentlichen Kündigungsrechts zugunsten des Leasingnehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht angenommen werden kann, er werde von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, sondern die Sache bis zur Untauglichkeit benutzen (BGH Urteil vom 26. November 1986 aaO). In dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist bei derartiger Fallgestaltung regelmäßig nicht vorauszusehen, wann der Vertrag beendet wird. Daß es nicht darauf ankommen kann, ob der Leasingnehmer die Sache tatsächlich bis zu ihrer Gebrauchsuntauglichkeit benutzt, ist bereits im Urteil vom 26. November 1986 (aaO) entschieden. Möglicherweise kommt für kündbare Verträge ein dem Erwerbs-recht gleichzustellender Wertverzehr praktisch überhaupt nicht in Frage, weil eine innerhalb der Grundmietzeit voraussehbar eintretende Gebrauchsuntauglichkeit wirtschaftlich nicht mit einer auf fünf oder sechs Jahre als Amortisationszeit veranschlagten Ratenzahlungsverpflichtung in Einklang zu bringen ist und auch die steuerliche Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Vermögen des Leasinggebers fraglich erschiene. Daß infolgedessen ein Gebrauchswertverzehr bei derartigen Verträgen nur ganz ausnahmsweise angenommen werden kann, muß hingenommen werden. Die eingeschränkte Anwendung des Abzahlungsgesetzes ergibt sich aus den Gesichtspunkten notwendiger Interessenwahrung beider Vertragspartner sowie der Rechtssicherheit und -klarheit (vgl. dazu u.a. BGHZ 94, 195, 203[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] m.w.Nachw.).

24

Die Leasingverträge vom 4. Februar und vom 11. März 1982 unterscheiden sich sowohl von den Festzeitverträgen als auch von den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen kündbaren dadurch, daß in ihnen einerseits eine Höchstdauer von 96 bzw. 72 Monaten festgelegt ist, dem Leasingnehmer aber die Kündigung bereits nach drei Jahren offensteht. Auch in einem solchen Falle ist allein aus der Vertragsgestaltung nicht zu entnehmen, welche Laufzeit der Vertrag aus der Sicht zur Zeit seines Abschlusses voraussichtlich haben wird. Der Umstand, daß der Leasingnehmer nach dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung bei vorzeitiger Kündigung die gesamten noch ausstehenden Leasingraten abzüglich einer Zinsgutschrift zahlen soll, spricht nicht entscheidend gegen die Wahrnehmung des Kündigungsrechts. Abgesehen davon, daß die Formularregelung über die restliche Zahlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 9 AGBG unwirksam sein dürfte und durch eine konkrete Berechnung der leasingtypischen Ausgleichsleistung zu ersetzen wäre (BGHZ 95, 39, 48, 52 f [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84];  97, 65, 73 ff; BGH Urteil vom 19. März 1986 - VIII ZR 81/85 = WM 1986, 673 = NJW 1986, 1746 unter II und III 2-4), gibt es gewichtige betriebswirtschaftliche oder steuerliche Gründe, die einen Leasingnehmer zur vorzeitigen Kündigung unter Übernahme dann fälliger Ausgleichsleistungen veranlassen können. Auf eine solche Möglichkeit weist z.B. die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnte Praxis in Anwaltskanzleien hin, Kopiergeräte schon nach drei bis vier Jahren auszuwechseln.

25

Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Druckerei Stercken die Geräte auf jeden Fall bis zur Gebrauchsuntauglichkeit innerhalb der vorgesehenen Höchstdauer der Verträge nutzen wollte - wie dies als Möglichkeit im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1986 (a.a.O. unter 2 a bb) erörtert worden ist -, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kommt als maßgeblicher Zeitraum für den Gebrauchswertverzehr nur die Mindestdauer der Verträge in Betracht. Für diesen Zeitraum aber hat die Klägerin eine feststehende und voraussehbare Gebrauchsuntauglichkeit - selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um generalüberholte Geräte gehandelt hat bzw. haben soll - nicht behauptet. Damit entfällt die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes schon deshalb, weil die Verträge vom 4. Februar und vom 11. März 1982 kein Umgehungsgeschäft im Sinne von § 6 AbzG darstellen.

26

3.

Die Klägerin meint weiterhin, die Beklagte müsse sie im Wege des Schadensersatzes von den Verpflichtungen aus den übernommenen Verträgen freistellen. Bei der Vorbereitung der Leasingverträge im Februar und März 1982 sei die Lieferantin der Geräte als Verhandlungsgehilfin und damit Erfüllungsgehilfin der Beklagten eingeschaltet gewesen. Als es später um die Übernahme der Verträge gegangen sei, habe die Klägerin niemals unmittelbar mit der Beklagten, sondern nur mit der Druckerei St. und einem Vertreter der Lieferantin verhandelt. Für die unrichtige Auskunft ihrer Verhandlungspartner, die Verträge enthielten ein Erwerbsrecht, müsse daher die Beklagte nach § 278 BGB auf Schadensersatz haften. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

27

a)

Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Ansicht der Klägerin, auch im Zusammenhang mit einem Vertragseintritt könne die Beklagte für schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht durch einen Verhandlungsgehilfen in gleicher Weise haften wie beim ursprünglichen Abschluß eines Leasingvertrages (BGHZ 95, 170, 177) [BGH 03.07.1985 - VIII ZR 102/84]. Hätte die Beklagte selbst Übernahmeverhandlungen mit der Klägerin geführt oder einen Dritten - z.B. die Lieferantin - damit betraut, bestünde keine Veranlassung, sie anders als bei einem erstmaligen Vertragsabschluß zu behandeln.

28

b)

Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt und die Klägerin hat auch nichts darüber vorgetragen, daß die Beklagte vorbereitende Verhandlungen mit ihr geführt oder sich dazu der Lieferantin bedient hat. Auf die Stellung und die Tätigkeit der Lieferantin beim ursprünglichen Vertragsabschluß kann sich die Klägerin insoweit nicht mehr berufen. War die Lieferantin damals von der Beklagten mit Vorverhandlungen beauftragt und deshalb in diesem Rahmen als ihre Erfüllungsgehilfin anzusehen, so endete dieses Rechtsverhältnis mit der Beendigung der Verhandlungstätigkeit, d.h. mit dem Abschluß der Verträge. Das hat der erkennende Senat hinsichtlich der Erfüllungsgehilfentätigkeit bei Übergabe der Leasingsache bereits entschieden (BGH Urteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 = WM 1987, 1338 = NJW 1988, 198 unter II 2 b aa). Für die Tätigkeit bei der Vorbereitung des Vertrages kann nichts anderes gelten. Das von der Revision herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1987 (VIII ZR 313/86 = WM 1988, 84) kann in diesem Zusammenhang nicht verwertet werden, weil es einen Sachverhalt betrifft, bei dem sich der Leasinggeber des Lieferanten noch als seines Verhandlungsgehilfen bedient hatte.

29

Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die Lieferfirma oder die Druckerei St. beauftragt hätte, für sie mit der Klägerin zu verhandeln, sind nicht festgestellt und von der Klägerin nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus der Art und Weise des Zustandekommens einer Vertragsübernahme. Diese kann durch Abmachungen des Eintretenden mit einem der bisherigen Vertragspartner und Genehmigung durch den anderen vereinbart werden. Offensichtlich ist hier diese Form für den Vertragseintritt gewählt worden. Nach den Feststellungen in den Vorinstanzen ist die Beklagte nur dadurch beteiligt worden, daß sie von der Druckerei St. um ihre Zustimmung gebeten wurde und diese schriftlich gegenüber der früheren und der neuen Leasingnehmerin erteilt hat. Sie hat sich damit weder der Lieferantin noch der Druckerei St. als ihrer Erfüllungsgehilfen "bedient" und haftet daher nicht für deren von der Klägerin behauptete Aufklärungspflichtverletzung.

30

4.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung über die vom Berufungsgericht offen gelassene, höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob und in welcher Weise das Abzahlungsgesetz eingreift, wenn ein Nichtkaufmann in einen ursprünglich von einem eingetragenen Kaufmann (§ 8 AbzG) abgeschlossenen Leasingvertrag, der inhaltlich ein Umgehungsgeschäft nach § 6 AbzG darstellt, eintritt (zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich des Eintritts in Bierlieferungsverträge vgl. u.a. OLG München NJW-RR 1986, 150 [OLG München 01.10.1985 - 25 U 3981/85]; OLG Stuttgart WRP 1986, 119; zustimmend Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., AbzG § 1 c, Rdn. 452 ff und Palandt/Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 398 Anm. 10).

31

III.

1.

War der von der Klägerin erklärte Widerruf unwirksam und kann sie auf dem Wege des Schadensersatzes nicht verlangen, so wie bei wirksamem Widerruf gestellt zu werden, so ist die Feststellungsklage unbegründet. Ob die Widerrufserklärung möglicherweise als ordentliche Kündigung ausgelegt werden könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit das Urteil des BGH vom 26. November 1986 a.a.O. unter 2 b aa), braucht nicht entschieden zu werden, weil diese Kündigung nach den Zusatzvereinbarungen frühestens zum Ablauf des nächsten Vertragsjahres wirksam werden könnte, nicht aber den unbeschränkt gestellten Feststellungsantrag rechtfertigen würde.

32

2.

Mangels Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Beklagten aufgrund Widerrufs nach dem Abzahlungsgesetz entfällt jeder Anspruch der Klägerin, von der Beklagten die Abholung der Kopiergeräte zu fordern. Im Falle der ordentlichen Vertragsbeendigung hätte die Klägerin die Geräte nach § 18 der Mietbedingungen selbst zurückzusenden.

33

3.

Bei dieser Sachlage ist - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - die Widerklage auf Zahlung der bis April 1987 rückständigen Leasingraten begründet. Einwendungen gegen die Berechnung der Forderung einschließlich der in den Vorinstanzen zuerkannten Zinsen macht die Klägerin in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend. Ihr Rechtsmittel konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Hübsch