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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1970, Az.: V ZR 159/67

Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des Vertragspartners durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen; Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen; Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen Vertrauensschadens, wenn das Vertrauen geweckt wird ein Vertrag werde zustande kommen; Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Grundsätze über die wirksame Annahme eines Vertragsangebotes; Wirksamkeit eines Vertragsangebotes unter Abwesenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1970
Aktenzeichen
V ZR 159/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 05.07.1967
LG Aschaffenburg

Fundstellen

  • DB 1970, 1636-1637 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma I.-A. GmbH, O.,
vertreten durch den Geschäftsführer Walter K.

Prozessgegner

Gemeinde O.,
gesetzlich vertreten durch den 1. Bürgermeister

Amtlicher Leitsatz

Wer im Verlauf von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrags näher bezeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinen Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen, ist dadurch auch insoweit, als es nach späterem Abbruch der Verhandlungen um seine Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geht, nicht zeitlich unbeschränkt gebunden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juli 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betrieb ihr Unternehmen seit 1961 in der beklagten Gemeinde auf einem gemieteten Grundstück (im folgenden: Grundstück K.). Durch Vertrag vom 15. Juni 1961 erwarb sie von der Beklagten zur Erweiterung ihres Betriebs ein an das Grundstück K. angrenzendes, etwa 8500 qm großes Gelände (im folgenden: Grundstück 8421/1). Seit Januar 1965 bemühte sie sich bei der Beklagten um den Erwerb weiterer Grundstücke zur Neuerstellung ihres Betriebs.

2

Nach einer Besichtigung des Betriebs durch den Gemeinderat teilte die Beklagte ihr durch Schreiben vom 31. März 1965 mit, sie sei bereit, ihr ein weiteres, an das Grundstück 8421/1 angrenzendes, 10000 qm großes Gelände zum Preise von 3 DM je qm für industrielle Zwecke zu verkaufen. Das Grundstück sei innerhalb von fünf Jahren gewerblich zu nutzen und gehe andernfalls zum Verkaufspreis wieder in das Eigentum der Gemeinde über.

3

Der Geschäftsführer der Klägerin, Walter Ke., erwiderte durch Schreiben vom 19. Mai 1965, in dessen Briefkopf seine persönliche Anschrift angegeben war, er sei bereit, das Grundstück unter den in Schreiben der Beklagten angegebenen Bedingungen käuflich zu erwerben. Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf die Beklagte den Geschäftsführer Ke. der Klägerin unter dem 26. Juli 1965 u.a. darauf hingewiesen hatte, daß das Gelände nicht ihm persönlich, sondern der Klägerin zugesprochen worden sei, teilte die Beklagte der Klägerin schließlich durch Schreiben vom 30. September 1965 mit, der Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses vom 11. März 1965, worin der Gemeinderat sich zur Überlassung eines 10000 qm großen Betriebsgrundstücks an die Klägerin bereiterklärt habe, werde "auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten bis auf weiteres ausgesetzt".

4

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Beklagte habe den Abschluß des Vertrags über ein 10000 qm großes Gelände als sicher hingestellt, sei dann aber ohne Grund zum Vertragsschluß nicht mehr bereit gewesen. Sie, die Klägerin, habe im Vertrauen auf das Zustandekommen des Kaufvertrags den Mietvertrag über das Grundstück K. am 8. Juni 1965 gekündigt und sich dann nach den Scheitern der Verhandlungen mit der Beklagten gezwungen gesehen, dieses Grundstück durch Vertrag vom 8. Oktober 1965 zu einem erheblich überhöhten Preis zu erwerben. Ihr Schaden belaufe sich bei Einbeziehung ihrer weiteren Aufwendungen auf mindestens 300.000 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit klagt sie einen Teilbetrag von 100.000 DM nebst Zinsen ein.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weitere.

7

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe durch ihr - nach Verhandlungen mit der Klägerin übersandtes - Schreiben vom 31. März 1965 bei der Klägerin den Eindruck erweckt, diese könne zu den in dem Schreiben angegebenen Bedingungen das Grundstück erwerben. Von der Erfüllung dieser Zusage habe sie aber nicht aus sachfremden Erwägungen vorläufig abgesehen:

9

Auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 31. März 1965 habe nicht diese, sondern ihr Geschäftsführer Ke. im eigenen Namen mit Schreiben vom 19. Mai 1965 die Bereitschaft zum Erwerb des Grundstücks erklärt. Dies habe für die Beklagte auch deshalb von Bedeutung sein können, weil die Klägerin das Grundstück 8421/1 durch Vertrag vom 25. Hai 1965 an ihren Geschäftsführer Ke. veräußert habe, ohne die vorher mit Schreiben vom 26. April 1965 erbetene, nach dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1961 erforderliche Zustimmung der Beklagten abzuwarten. Nach gleichlautenden schriftlichen Erklärungen der Beklagten vom 22. Juli 1965 an die Klägerin deren Geschäftsführer Ke. und den Notar, daß sie die Zustimmung versage und ihr Rückkaufsrecht ausüben werde, ihrem Schreiben vom 26. Juli 1965 mit dem Hinweis, daß das Grundstück der Klägerin, nicht aber ihrem Geschäftsführer persönlich zugesprochen sei, einen Schreiben der Klägerin vom 29. Juli 1965, in dem sie eine Aussprache als erforderlich bezeichnet habe, habe der Geschäftsführer Ke. sich dann mit Schreiben vom 20. August 1965 erneut an die Beklagte gewandt. In diesem Schreiben habe er - auf die der Beklagten von der Klägerin zufließende Gewerbesteuer anspielend - ausgeführt, nicht die Beklagte, sondern nur seine Firma könne Bedingungen stellen. Die Forderung seiner Firma gegenüber der Beklagten bestehe einzig und allein darin, daß die Beklagte ihm ein Grundstück zu einem nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Preis zur Verfügung stelle. Als "Forderungen" für das Verbleiben der Klägerin im Gebiet der Beklagten habe er u.a. die Übertragung der Grundstücke auf seinen Namen als Firmeninhaber und sofortige Bestätigung innerhalb von 8 Tagen angegeben. In einem weiteren Schreiben vom 24. August 1965 habe er sich über die im Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1965 geäußerte Absicht lustig gemacht, das Grundstück 8421/1 zurückzukaufen, nachdem darauf inzwischen ein Wohnhaus, eine Pferdezuchtanstalt mit Koppel, Garagen und dergleichen errichtet worden seien, wobei vom Gemeinderat alle Baumaßnahmen auf einem "Industriegelände" genehmigt worden seien. Zustimmung oder Ablehnung der Beklagten hinsichtlich eines Verkaufs des Anwesens seien jetzt ohne jede Bedeutung, Für den Fall, daß die Beklagte ihr Schreiben an den Notar vom 22. Juli 1965 nicht bis zum 28. August 1965 widerrufe, habe er eine Feststellungsklage in Aussicht gestellt.

10

In einer Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 3. September 1965 habe der Geschäftsführer Ke. - selbst Mitglied des Gemeinderats - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erklärt, es sei ihm aus steuerlichen Gründen lieber, wenn die Beklagte das Gelände. auf dem er dann die an die Klägerin zu verpachtenden Betriebsgebäude errichten werde, auf ihn und seine Frau übertrage; wenn die Beklagte das nicht wolle, so werde die Klägerin das Grundstück übernehmen und bebauen. Der Gemeinderat habe dann beschlossen, sich mit der Übereignung des Grundstücks 8421/1 durch die Klägerin an die Firma Walter Ke. einverstanden zu erklären, über die Bereitstellung eines weiteren Grundstücks für die Klägerin oder die Firma Walter Ke. aber erst dann zu verhandeln, wenn das Grundstück 8421/1 "bei vorteilhaftester Ausnutzung der verfügbaren Grundstücksfläche restlos gewerblichen bzw. industriellen Zwecken zugeführt ... und ein unabweisbarer Bedarf an weiteren Grundstücksflächen nachgewiesen" worden sei.

11

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten habe nicht gleichgültig sein können, wer - die Klägerin oder ihr Geschäftsführer Kehlert persönlich - das Grundstück erwerbe. Mißtrauen hinsichtlich der Verwendung des Grundstücks sei gerechtfertigt gewesen, wobei Kenntnis der Beklagten davon unterstellt werden könne, daß der Geschäftsführer Kehlert und seine Ehefrau Alleininhaber der Klägerin gewesen seien. Das erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juni 1967 enthaltene Vorbringen, die Beklagte habe sie zwingen wollen, das ursprünglich gemietete Grundstück käuflich zu erwerben, habe unter den dargelegten Umständen wenig Wahrscheinlichkeit für sich, sei aber zudem als verspätet zurückzuweisen (§ 529 Abs. 2 und 3 ZPO).

12

II.

Die Revision rügt zu Unrecht unter Hinweis auf §§ 313, 551 Nr. 7 ZPO, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei, sondern sich darauf beschränke, den festgestellten Sachverhalt zu wiederholen. Zwar wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht bei Wiedergabe jeder Einzelheit des Sachverhalts dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie gewürdigt wird. Über die tragenden Gründe läßt das Urteil aber keinen Zweifel.

13

III.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist den Berufungsgericht beizutreten.

14

1.

Schon während der Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags schuldet jeder Verhandlungspartner dem ändern im Hinblick auf das durch die Verhandlungen begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis zumutbare Rücksichtnahme auf dessen berechtigte Belange. Dazu gehört auch, daß er die Vertragsverhandlungen nicht grundlos abbricht, wenn er zuvor das Vertrauen des anderen Teils, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen, geweckt oder genährt hatte. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Verpflichtung zur Folge haben, dem Vertragspartner den diesem dadurch verursachten Vertrauensschaden zu ersetzen (Urteile des Senats vom 4. März 1955, V ZR 66/54, BB 1955, 429; vom 14. Juli 1967, V ZR 120/64, NJW 1967, 2199, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BGH Urteil vom 6. Februar 1969, II ZR 86/67, WM 1969, 595; OLG München, NJW 1960, 651). Diese Grundsätze gelten auch für Verhandlungen über - nach § 313 BGB dem Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung unterliegende - Grundstückskauf vertrage. Daß die Parteien sich noch nicht über alle Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags geeinigt hatten, steht für sich allein der Schadenersatzpflicht nicht entgegen (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 4. März 1955).

15

2.

Die Voraussetzungen einer so begründeten Schadenersatzpflicht sind hier jedoch nicht festgestellt.

16

a)

In ihrem Schreiben vom 31. März 1965 hat die Beklagte nach der rechtlich bedenkenfreien tatrichterlichen Auslegung dieses Schreibens ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluß mit der Klägerin, nicht dagegen mit deren Geschäftsführer Ke. erklärt. Wenn die Klägerin dennoch darauf vertraute, daß die Beklagte auch zum Verkauf an den Geschäftsführer Ke. bereit sei, so fand ein solches Vertrauen in dem genannten Schreiben keine Grundlage. Ob die Beklagte das der Klägerin unterbreitete Anerbieten dahin ausweitet, daß sie sich auch zu einem Verkauf an deren Geschäftsführer persönlich bereit fand, blieb ihrer Entschließungsfreiheit überlassen. Schon deshalb kann die Klägerin nicht Ersatz des Schadens verlangen, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, daß sie bei ihren Maßnahmen von dem bevorstehenden Grundstücksverkauf an ihren Geschäftsführer ausginge. Daß Alleininhaber der Anteile der Klägerin die Eheleute Ke. waren, ändert daran ebensowenig etwas wie der Umstand, daß - jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin - steuerliche Erwägungen für ihren Wunsch nach einem Verkauf des Grundstücks an ihren Geschäftsführer - statt an sie - maßgebend waren.

17

Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, auf Grund welcher Erwägungen die Beklagte von ihrer ursprünglich erklärten Bereitschaft später abgerückt ist. Schon deshalb bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision auch keiner Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob die Beklagte "ausschließlich an die Klägerin und nicht an Herrn Ke. übereignen wollte". Auf den nichterklärten Willen der Beklagten kommt es nicht an.

18

b)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach diese bereit gewesen sei, das Grundstück selbst zu erwerben, wenn die Beklagte es nicht dem Geschäftsführer Ke. verkaufen wolle; daran habe ihr Geschäftsführer in der Gemeinderatssitzung vom 3. September 1965 keinen Zweifel gelassen. Als übergangen sieht die Revision auch die schriftliche Bitte der Klägerin an die Beklagte vom 6. September 1965 um eine eindeutige Erklärung darüber an, ob das Grundstück, wie vom Gemeinderat am 11. März 1965 beschlossen, sofort verkauft werde ("an uns") oder nicht.

19

Auch dieser Revisionsangriff hat keinen Erfolg. Denn wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin jedenfalls durch die Ausführungen ihres Geschäftsführers in der Gemeinderatssitzung vom 3. September und durch das Schreiben vom 6. September 1965 der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, daß sie von dem Anerbieten der Beklagten vom 31. März 1965 Gebrauch machen wolle, so kann doch der Beklagten nicht zur Last gelegt werden, daß sie zu dieser Zeit ihre ursprünglich erklärte Bereitschaft nicht mehr aufrechterhielt.

20

Dies gilt schon im Hinblick auf die Länge der zwischenzeitlich verstrichenen Frist:

21

Wer im Verlaufe von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zum Abschluß eines Vertrags näher bezeichneten Inhalts erklärt und dadurch bei seinem Vertragspartner das Vertrauen hervorruft oder nährt, der Vertrag werde mit Sicherheit. Zustandekommen, ist dadurch auch insoweit, als es um seine oben dargelegte Inanspruchnahme wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geht, nicht seitlich unbeschränkt gebundene Wie sein Verhalten, so ist auch das seines Vertragspartners an dem Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen. Der Vertragspartner muß hiernach insbesondere in angemessener Frist dem anderen Klarheit darüber verschaffen, ob er seinerseits einen Vertrag mit dein vorgeschlagenen Inhalt abschließen möchte oder nicht.

22

Bei der Bemessung dieser Frist können auch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Voraussetzungen der wirksamen Annahme eines Vertragsangebots (§§ 145 ff BGB) entsprechend berücksichtigt werden: Der einem Abwesenden gemachte Antrag zum Abschluß eines Vertrags kann danach nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Eine solche Frist wäre im vorliegenden Fall schon zu der Zeit verstrichen gewesen, als auf das Schreiben der Beklagten vom 31. März 1965 hin das Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin von 19. Mai 1965 bei der Beklagten einging, und erst recht bei Eingang der späteren Schreiben. Zudem enthielten selbst diese Schreiben keine im Namen der Klägerin abgegebene Erklärung, daß die Klägerin auf den Vorschlag der Beklagten eingehe, sondern Erklärungen ihres Geschäftsführers persönlich, die zum Ziele hatten, abweichend vom Schreiben der Beklagten den Verkauf und die Übereignung des Grundstücks an ihn zu erreichen.

23

Allerdings kommt hier eine unmittelbare Anwendung des § 147 Abs. 2 BGB nicht in Betracht, da die Klägerin sich nicht auf das Zustandekommen eines Vertrags beruft. Jedoch geht es auch hier um die Frage der Fortdauer einer durch die Erklärung der Abschlußbereitschaft der einen Seite begründeten Bindung. Auch insoweit kann demjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, nicht angesonnen werden, über die Zeit hinaus, in der er eine entsprechende Erklärung der anderen Seite erwarten durften unbegrenzt zu seiner Erklärung zu stehen. Die gegenteilige Ansicht könnte die vom Oberlandesgericht München (a.a.O.) zu Recht angedeutete Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit sich bringen.

24

c)

Brauchte die Klägerin hiernach schon wegen des Zeitablaufs an der in ihrem Schreiben vom 31. März 1965 erklärten Abschlußbereitschaft nicht festzuhalten, so kommt es nicht darauf an, ob sie überdies aus nicht sachfremden Erwägungen davon abrücken konnte. Auch in dieser Hinsicht ist jedoch dem Berufungsgericht in den entscheidenden Punkten zuzustimmen;

25

Unstreitig zielten die Vertragsverhandlungen der Parteien auf die Übertragung weiteren Geländes auf die Klägerin zwecks Erweiterung und Neuaufbau ihres Betriebs hin. War, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Art der Verwendung des Grundstücks 8421/1, die Einreichung von auf den Namen des Geschäftsführers Kehlert - statt auf den der Klägerin - lautenden Bauanträgen für das streitige Gelände und den sonstigen Geschehensablauf darlegt, Mißtrauen der Beklagten hinsichtlich der Verwendung dieses Grundstücks und sein weiteres Schicksal gerechtfertigt, so konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum zu dein Ergebnis gelangen, der Beschluß des Gemeinderats vom 3. September 1965, über die Bereitstellung weiteren Geländes vorerst nicht zu verhandeln, habe nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.

26

Die gegen die hier in Rede stehenden Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten, überwiegend auf § 286 ZPO gestützten Revisionsangriffe sind nicht begründet: Daß der Gemeinderat den dein Schreiben vom 31. Harz 1965 zugrunde liegenden Beschluß am 3. September 1965 auf hob, zwang das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu dem Schluß, die Beklagte habe von der Verwirklichung ihrer in jenem Schreiben enthaltenen Zusage entgegen dem Wortlaut ihres Schreibens vom 30. September 1965 endgültig - nicht nur vorläufig - Abstand genommen. Zudem kommt es auf diese Frage rechtlich nicht an. - Wenn der Gemeinderat in seinem Beschluß vom 5. September 1965 die Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen von der oben angegebenen Verwendung des Grundstücks 8421/1 abhängig machte, so fügte damit die Beklagte nicht ihrem Anerbieten vom 31. März 1965 "unzumutbare Bedingungen" hinzu. Hatte die Klägerin, wovon nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auszugehen ist, im Jahr 1961 das Grundstück 8421/1 von der Beklagten zur Erweiterung ihres Betriebs erworben, dieses Grundstück dann aber mindestens zum Teil anderen Zwecken zugeführt, so gereichte es der Beklagten nicht zum Vorwurf, daß sie vor der Übereignung weiteren Geländes an die Klägerin für Betriebszwecke zunächst; die entsprechende Verwendung des früher übereigneten Grundstücks durchzusetzen versuchte. Daß die Klägerin sich mit dieser Begrenzung der Bereitschaft der Beklagten zu weiteren Grundstücksverkäufen abfinden mußte, bedeutet nicht, daß sie einer unter Art. 14 GG fallenden Enteignung oder einem enteignungsgleichen Eingriff ausgesetzt worden wäre. Wenn die Beklagte, wie die Klägerin geltend gemacht hatte, mit den Baumaßnahmen auf dein Grundstück 8421/1 und der Art der Verwendung dieses Grundstücks einverstanden gewesen sein sollte 9 die Art dieser Nutzung jedenfalls bei Übersendung ihres Schreibens vom 31. März 1965 kannte 9 so hinderte dies sie nicht, auf die Verwirklichung des ursprünglichen Verwendungszwecks "bei vorteilhaftester Ausnutzung der verfügbaren Grundstücksfläche" zu dringen. Entgegen der Ansicht der Revision mußte sie nicht stattdessen vorher das ihr nach dem Vertrag aus dem Jahre 1961 zustehende Rückkaufsrecht ausüben, zumal der Geschäftsführer der Klägerin ihr in seinem Schreiben vom 24. August 1965 die wirtschaftliche Sinnlosigkeit eines Rückkaufs nahegebracht hatte. Zudem hatte die Klägerin inzwischen - zeitlich nach dem Schreiben der Beklagten vom 31. Harz 1965 - das Grundstück an ihren Geschäftsführer weiterveräußert, ohne die beantragtes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund des im Jahre 1961 geschlossenen Vertrags erforderliche Zustimmung der Beklagten abzuwarten.

27

3.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Zurückweisung des - allenfalls für die Frage der sachfremden Erwägungen, nicht auch für die entscheidende Frage der Dauer der Bindung erheblichen - neuen Vertrags der Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Juni 1967 durch das Berufungsgericht.

28

Wenn, wie die Revision geltend macht, der darin enthaltene Beweisantritt sich auch darauf beziehen sollte, daß die Klägerin "in der letzten Zeit nun auch in Erfahrung gebracht" habe, was im folgenden über die Motive der Beklagten für ihre ablehnende Haltung vorgetragen war, so ermangelte dieser Sachvortrag doch jedenfalls der erforderlichen Substantiierung hinsichtlich der Art und der Zeit der Kenntniserlangung. Daß die Berücksichtigung jenes Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte, lag auf der Hand und brauchte vom Berufungsgericht nicht im einzelnen dargelegt zu werden. Im übrigen war es Sache der Klägerin, den Nachweis zu führen, daß sie das neue Vorbringen weder in der Absicht der Prozeßverschleppung noch aus grober Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterlassen hatte. Da sie sich dazu nicht geäußert, sondern nur den bezeichneten allgemeinen Hinweis über die Kenntniserlangung in dem nachgelassenen Schriftsatz gebracht hatte, stellt es hier keinen Rechtsverstoß dar, daß das Berufungsgericht von Ausführungen darüber abgesehen hat, aus welchen Gründen es sich nicht von dein Fehlen der Verschleppungsabsicht und der groben Nachlässigkeit der Klägerin habe überzeugen können.

29

IV.

Das angefochtene Urteil weist auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Klägerin auf. Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 SPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Rothe
Mattern
Hill
Offterdinger