Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1955, Az.: V ZR 66/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 66/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 15.12.1953
Fundstelle
- DB 1955, 479 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Geschäftsinhaberin Frau Ellen K. in E., B. Straße ...,
Prozessgegner
1. Dr. Felix B. in E., G. Straße ...,
2. Dipl. Ing. Josef T. in W., D. Straße ...,
1. Andrey Elise T., S., L.-Road, D., England,
2. Frau Julie T., in K., N. Straße ...,
3. Franz T. in S., W.straße ...,
4. Frau Lisbeth L. in K., H. Weg ...,
5. Frau Hilde B., V., L., Frankreich,
6. Frau Lisel M. in H., B.straße ...,
7. Frau Selma T. in K., A. Straße ...,
8. Dipl. Ing. Josef T. in W., D. Straße ...
3. Rechtsanwalt ... in E., M.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Hückinghaus, Schuster und Dr. Piepenbrock
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Dezember 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, die auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 11. September 1932 verstorbene Elisabeth T. war Eigentümerin des Hausgrundstücks E., V.straße ..., das seit ihrem Tode einer Erbengemeinschaft gehört. Testamentsvollstrecker waren zunächst der Beklagte zu 2 und der Vater des Beklagten zu 1, der nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1951 die Verwaltung des Hauses übernahm und am 2. Oktober 1952 zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
Die Klägerin hat in dem Hause ein Geschäftslokal gemietet, in dem sie ein Konfektionsgeschäft betreibt. Auch die Zeugin Therese K. betreibt in dem Hause ein Geschäft. Die Beklagten hatten die Absicht, das Grundstück zu verkaufen, während die Klägerin an dem Erwerb des Grundstücks interessiert war. Seit 1950/51 schwebten zwischen den Parteien Verhandlungen, die auf seiten der Beklagten vorwiegend von dem Beklagten zu 1 geführt wurden und besonders im Jahre 1952 ein größeres Ausmaß annahmen. Am 10. September 1952 fand zwischen den Beklagten und der Klägerin in deren Geschäftslokal eine Besprechung statt, bei der die Parteien nach der Behauptung der Klägerin darüber einig geworden sind, daß das Haus zum Preise von 40.000 DM an die Klägerin verkauft werde. Ein nachfolgender Schriftwechsel zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin betraf Meinungsverschiedenheiten über Provisionsansprüche des Beklagten zu 1, ferner die Frage, ob der Vertrag dem Verlangen der Klägerin entsprechend von dem Notar Dr. W. oder dem Wunsch der Beklagten gemäß von dem Notar Sch. beurkundet werden sollte, sowie die Behandlung der bisherigen Mieterin K..
Mit Schreiben vom 22. November 1952 teilte der Beklagte zu 1 der Klägerin mit, daß er im Einverständnis mit dem Beklagten zu 2 von dem Abschluß eines notariellen Vertrages Abstand nehme, weil er inzwischen einen anderen Käufer gefunden habe, der in Bezug auf die Behandlung der Mieterin K. bestimmte Zusagen gemacht habe. Er bemerkte in dem Schreiben weiter, er und der Beklagte zu 2 seien mit der Klägerin über gewisse Bedingungen eines abzuschließenden Vertrages mündlich einig geworden. Er habe jedoch die Klägerin schon gleich zu Beginn der Verhandlungen darauf hingewiesen, daß noch mehrere Interessenten für das Haus vorhanden seien und er sich für denjenigen entscheiden werde, der insbesondere die Bedingungen in Bezug auf Fräulein K. anerkenne. Durch notariellen Vertrag vom 17. Dezember 1952 verkauften die Beklagten das Grundstück an die Eheleute Zahnarzt Dr. und an Therese K. zu je 1/3 Bruchteil.
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten geltend. Sie trägt vor, sie habe zwar gewußt, daß ein Grundstück nur durch einen notariellen Vertrag verkauft werden könne. Zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 habe jedoch während der Verhandlungen immer Einigkeit darüber bestanden, daß nur sie (Klägerin) als Käuferin in Frage komme. Auf Wunsch des Beklagten zu 1, der ihr ein Angebot von dritter Seite vertraulich mitgeteilt habe, habe sie am 18. Juli 1952 ein schriftliches Angebot abgegeben, das die Beklagten bei der Besprechung am 10. September 1952 angenommen hätten. Beide Beklagten hätten sich mit der Beurkundung des Vertrages durch den Notar Dr. W. einverstanden erklärt. Über eine Sicherung der Mieterin K. sei am 10. September 1952 nicht gesprochen worden. Erst später habe der Beklagte zu 1 Forderungen nach dieser Richtung erhoben. Bei den Verhandlungen mit anderen Kaufinteressenten habe der Beklagte zu 1 keine Zugeständnisse für die Mieterin K. verlangt. Im übrigen habe damals zwischen ihr und Fräulein K. über die Weitergeltung des Mietverhältnisses Einigkeit bestanden. Der Beklagte zu 1 habe ihr auch das Haus betreffende Schriftstücke, wie Kostenanschläge und Bauzeichnungen für die Beseitigung von Bergschäden, ausgehändigt. Sie habe trotz des nicht formgerechten Vertrages auf die Redlichkeit der Beklagten vertraut und fest mit dem Erwerb des Hauses gerechnet. Sie habe deshalb Geldmittel in dem Hause investiert und von dem möglichen Ankauf anderer Objekte Abstand genommen. Es handele sich um die Besitzungen M. und .... Das erstere Grundstück sei vom Finanzamt verwaltet und im Juli 1952 durch ein am Hause angebrachtes Schild zum Verkauf angeboten worden. Im August 1952 habe sie den Beklagten zu 1 aufgesucht und gefragt, ob sie das Haus V.straße ... bestimmt bekomme, sonst werde sie das Haus M. erwerben. Der Beklagte zu 1 habe geantwortet, er verstehe nicht, warum sie so dränge, sie bekomme das Haus mit Sicherheit. Die Verzögerung beruhe darauf, daß eine große Zahl von Erben vorhanden sei und seine Bestellung zum Testamentsvollstrecker noch ausstehe. Sie habe infolgedessen davon abgesehen, sich um den Kauf der Besitzung M. zu bemühen, die am 14. Oktober 1952 für 50.000 DM verkauft worden sei. Das Haus M. 52 habe der Eigentümer P. im September 1950 zum Kauf angeboten. Schon damals habe ihr der Vater des Beklagten zu 1 als Testamentsvollstrecker fest zugesichert, daß sie das Haus V.straße ... bekommen werde. Am 5. Januar 1952 habe P. ihr das Haus schriftlich angeboten. Im April oder Mai 1952 habe ihr der Beklagte zu 1 auf Befragen erklärt, sie brauche sich nicht anderweitig zu bemühen, sie bekomme das Haus V.straße ... sie solle aber nicht drängen. Darauf habe sie P. fernmündlich benachrichtigt, daß sie an seinem Angebot kein Interesse habe. Später, im Januar 1952, habe P. den Verkauf abgelehnt.
Die Klägerin meint, die Beklagten seien ihr nicht nur wegen schuldhaften Verhaltens bei den Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hätten ihr durch den Nichtabschluß eines notariellen Vertrages vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt, indem sie ihr den Verkauf des Hauses fest zugesagt hätten, erstmals am 10. September 1952 mit Provisionsforderungen hervorgetreten seien und sie von dem Kauf eines anderen Hauses abgehalten hätten. Tatsächlich hätten die Beklagten nur deshalb von dem Abschluß des Vertrages Abstand genommen, weil sie wegen der verlangten Provision Schwierigkeiten gemacht habe. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten zur Auflassung zu verurteilen Zug um Zug gegen Zahlung von 25.000 DM, Übernahme einer eingetragenen Hypothek in Höhe von 3.000 DM und Bestellung einer Restkaufgeldhypothek für die Beklagten.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreiten, daß eine völlige Einigung zustande gekommen sei, und tragen vor, sie hätten der Klägerin erklärt, der Vertrag könne erst abgeschlossen werden, wenn die Klägerin eine bestimmte Bedingung erfüllt habe. Sie habe nämlich die Mieterin K., der die Erbengemeinschaft als langjähriger Mieterin verpflichtet gewesen sei, die Sicherheit verschaffen müssen, daß diese lebenslänglich in dem Hause wohnen bleiben könne. Diese Bedingung habe die Klägerin nicht erfüllt. Bei allen Verhandlungen seien die Parteien davon ausgegangen, daß eine Bindung erst durch den Abschluß eines notariellen Vertrages eintreten sollte. Keinesfalls sei eine Einigung über alle Punkte erzielt worden. Auch über die Auswahl des Notars habe man sich nicht geeinigt. Sie hätten weder schuldhaft gehandelt, noch sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Die von der Klägerin behauptete Zusicherung hätten sie nicht gemacht. Der Beklagte zu 1 habe nicht einmal Kenntnisdavon gehabt, daß der Klägerin andere Häuser angeboten worden seien. Der notarielle Abschluß des Vertrages sei wegen Meinungsverschiedenheiten über die Auswahl des beurkundenden Notars und vor allem deshalb unterblieben, weil die Klägerin die Mieterin K. nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, weil das Haus M. nicht mehr käuflich gewesen sei, während der Klägerin zum Erwerb des Hauses M. die Mittel gefehlt hätten. Außerdem seien noch heute in E. geeignete Grundstücke zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, nachdem sie hilfsweise beantragt hatte festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagten die mündliche Vereinbarung über den Verkauf des Hauses V.straße ... in E. nicht eingehalten haben und daß die Klägerin infolge der früheren Zusage der Beklagten, die Klägerin bekomme bestimmt das Haus V.straße ..., vom Kauf des Hauses M. und des Hauses M. in E. Abstand genommen hat. Rechtsanwalt Sch., dem die Beklagten in der Berufungsinstanz den Streit verkündet haben, weil dieser ihnen gegebenenfalls wegen der Erteilung eines falschen Rates schadensersatzpflichtig sei, ist den Beklagten als Streithelfer beigetreten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Die Beklagten und der Streihelfer bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I.
Das Berufungsgericht hält den in erster Linie erhobenen Auflassungsanspruch für unbegründet, weil ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei und ein etwaiger Schadensersatsanspruch nicht zur Erfüllung eines nicht abgeschlossenen Kaufvertrages führen könne, sondern nur auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, den die Klägerin dadurch erlitten habe, daß sie mit einem Abschluß des Kaufvertrages gerechnet habe.
1.
Die Auffassung, daß ein vertraglicher Auflassungsanspruch nicht gegeben sei, wird von der Revision nicht beanstandet. Sie entspricht auch der Rechtslage, weil ein Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf und ein ohne diese Form geschlossener Vertrag nichtig ist (§ 125 Satz 1 BGB). Es verstößt auch in der Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein formbedürftiger Vertrag mangels der vorgeschriebenen Form als nichtig behandelt wird. Im Einzelfall kann es allerdings mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, daß ein Vertrag, der nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, nicht als rechtswirksam betrachtet wird. Es muß sich aber um einen ganz besonders gelagerten Fall handeln, weil man sich sonst über zwingende Formvorschriften hinwegsetzen würde. Nur ausnahmsweise hat deshalb die Rechtsprechung dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit versagt und trotz Nichtwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form wegen des das ganze Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben eine Bindung vertraglicher Art bejaht, wenn die Nichtigkeit zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, insbesondere, wenn nach dem bisherigen Verhalten, nach den Erklärungen, Zusicherungen oder Versprechungen des einen Teiles (oder auch beider Teile) und der infolgedessen eingetretenen tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse bei einer Verneinung rechtsgeschäftlicher Bindung das Rechtsempfinden erheblich verletzt würde (vgl. BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = DNotZ 1954, 307 und die dort angeführte Rechtsprechung und Rechtslehre sowie Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1955 - V ZR 108/53). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
2.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Verschulden beim Vertragsschluß einen Schadensersatzanspruch begründen kann. In der Rechtsprechung ist, obwohl im Bürgerlichen Gesetzbuch besondere Bestimmungen darüber fehlen, anerkannt, daß schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, auch wenn diese nicht zu einem Vertragsschluß führen, ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis unter den Beteiligten erzeugt, das diese zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (vgl. RGZ 151, 357 [358]; 159, 33 [54 ff]; 162, 127 [156]; BGHZ 6, 330 [333]; BGB RGRK 10. Aufl. § 276 Anm. 3). Ein schuldhaftes Verhalten bei Vertragsverhandlungen kann darin liegen, daß das Vertrauen auf das demnächstige Zustandekommen eines längeren Vertragsverhältnisses erweckt und der andere Teil dadurch zu Aufwendungen veranlaßt wird. Ebenso kann ein Verschulden des Verkäufers bei Kaufverhandlungen, auch wenn sie nicht zum Abschluß eines Kaufvertrages führen, die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden, wenn der eine Teil im Vertrauen auf den demnächtigen Abschluß des Vertrages infolge schuldhaften Verhaltens des anderen Teiles von einem anderweitigen günstigen Kauf Abstand genommen hat. Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß umfasse nur das sog. negative Interesse, bekämpft und geltend macht, die Klägerin könne das Erfüllungsinteresse fordern, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Umfang der Haftung für Verschulden beim Vertragsschluß ist nach dem allgemeinen Grundsatz des § 249 BGB zu beurteilen. Danach kann grundsätzlich nur Ersatz des Schadens verlangt werden, den der Berechtigte dadurch erlitten hat, daß er auf die Gültigkeit oder den Abschluß des Vertrages vertraut hat. Dieses negative Interesse kann unter Umständen mit dem Erfüllungsinteresse zusammenfallen, sofern nämlich der Berechtigte ohne das schuldhafte Verhalten des Gegners einen entsprechenden Erfüllungsanspruch gehabt hätte, oder auch sogar darüber hinausgehen (vgl. RGZ 103, 154 [158/59]; 104, 265 [267]; 151, 357 [359]; 159, 33 [57]; BGHZ 6, 330 [335] sowie BGH vom 16. März 1954 I ZR 255/52 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk BGB § 276 [F a] Nr. 3; BGB RGRK a.a.O. § 276 Anm. 3 Schlußabsatz; Palandt BGB 14. Aufl. § 276 Anm. 6 c, Vorbem 3 c vor § 249; Erman BGB § 276 Anm. 8 b). Erfüllung des nicht zustande gekommenen Vertrages kann danach grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. auch OGHZ 1, 217 [219]). Auch das Reichsgericht hat in dem vorstehend erwähnten auch von der Revision angeführten Urteil (RGZ 151, 357) keine andere Auffassung vertreten. Die Klägerin kann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens beim Vertragsschluß gegeben sind, nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, weil sie auch ohne das angeblich schuldhafte Verhalten der Beklagten keinen Erfüllungsanspruch gehabt hätte. Sie könnte vielmehr nur Ersatz des Schadens fordern, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut, insbesondere auf Grund des Verhaltens der Beklagten von einem anderweitigen günstigen Kauf Abstand genommen hätte.
Der Anspruch auf Auflassung ist somit nicht begründet, so daß die Abweisung der Klage, soweit der Hauptantrag in Frage kommt, nicht zu beanstanden ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, einem Auflassunganspruch die Tatsache des Verkaufs des streitigen Grundstücks entgegenstehen würde.
II.
Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß durch die Kaufverhandlungen der Parteien ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entstanden sei, das die Beklagten zur Sorgfalt von Schuldnern verpflichte. Es hält jedoch den Beweis, daß die Klägerin durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten geschädigt worden sei, nicht für erbracht.
1.
Das Oberlandesgericht meint, ein Verschulden des Beklagten zu 1 und eine Schädigung der Klägerin würden vorliegen, wenn der Klägerin schon vor dem 10. September 1952 fest zugesichert worden wäre, sie werde das Haus bekommen, wenn am 10. September 1952, wie die Klägerin behaupte, eine vollständige Einigung erzielt worden wäre und die Klägerin infolge des Verhaltens des Beklagten zu 1 andere Kaufmöglichkeiten außer acht gelassen hätte. Diese Ansicht wird von der Revision im Ergebnis zu Unrecht beanstandet. Es ist richtig, daß ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß keine vollständige Einigung, insbesondere keinen mündlichen Kaufvertrag erfordert. Vielmehr genügt es, wenn die Klägerin nach dem Verhalten der Beklagten während der Vertragsverhandlungen damit rechnen konnte, daß es - nicht etwa, wie die Revision meint, zu einer Einigung über den Verkauf, sondern - zum Abschluß eines Kaufvertrages kommen werde. Etwas anderes hat aber auch das Oberlandesgericht nicht sagen wollen. Wenn das Berufungsgericht einer festen Zusage oder Einigung für die Beurteilung entscheidende Bedeutung beilegt, so hat es damit, wie auch die Urteilsbegründung ergibt, lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß die Klägerin erst nach einer festen Zusage oder Einigung mit einem Kaufabschluß habe rechnen können. Gegen eine solche Auffassung bestehen keine Bedenken. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei dem Vertragsschluß verkannt, ist somit nicht begründet.
2.
Daß der Beklagte zu 1 oder dessen Vater der Klägerin in den Jahren 1950 und 1951 feste Zusicherungen wegen des Hausverkaufs gemacht habe, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Dasselbe gilt von der Behauptung der Klägerin, sie habe, nachdem P. ihr im Januar 1952 sein Haus M. zum Kauf angeboten habe, nur deshalb von weiteren Verhandlungen mit P. Abstand genommen, weil der Beklagte zu 1 ihr damals auf ausdrückliches Befragen erklärt habe, sie werde das Haus V.straße ... auf jeden Fall bekommen, sie brauche sich um etwas anderes nicht zu bemühen. In diesen Punkten hat die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine Einwendungen erhoben. Nach der ebenfalls von der Revision nicht beanstandeten Feststellung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte zu 1 im Sommer 1952, wie der Klägerin bekannt war, mit anderen Kaufinteressenten verhandelt und der Klägerin bis zur Abgabe ihres Angebotes vom 18. Juli 1952 und auch im August 1952 noch keine feste Zusage gemacht und sie auch nicht vom Kauf des Hauses M. abgehalten. Wenn das Berufungsgericht eine etwaige Äußerung des Beklagten zu 1, die Klägerin bekomme das Haus, dahin ausgelegt hat, daß eine solche Äußerung nur unter dem Vorbehalt einer endgültigen Einigung verstanden werden könne, so bestehen gegen eine solche Auslegung keine rechtlichen Bedenken.
3.
Die weiteren Revisionsrügen beziehen sich ausschließlich auf die Beweisaufnahme. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur auf eine Gesetzesverletzung hin nachprüfen, die vor allem dann vorliegt, wenn die Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt ist, erhebliche Beweisantritte übergangen sind oder der Tatrichter seine Fragepflicht gemäß § 139 ZPO verletzt hat. Derartige Gesetzesverletzungen sind jedoch nicht ersichtlich.
a)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Beweisaufnahme die Aussagen der Zeugen B., L. und S. unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Es handelt sich um die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1 habe, als er im August oder Anfang September 1952 die Klägerin in ihrem Geschäfts lokal nicht angetroffen habe, ihrer Tochter erklärt, sie könne ihrer Mutter bestellen, die Sache mit dem Haus sei in Ordnung, die Klägerin könne ihrem Notar Dr. W. Bescheid sagen, daß der Kaufvertrag in den nächsten Tagen abgeschlossen werde. Diese Behauptung ist von den vorgenannten Zeugen und auch von der Tochter der Klägerin, der Zeugin Richarda K., bestätigt worden. Das Berufungsgericht hat gleichwohl den Beweis für die Behauptung der Klägerin nicht als erbracht angesehen. Es hat seine Auffassung mit dem glaubwürdigen Eindruck des Beklagten zu 1, der eine andere Darstellung gegeben hatte, begründet, sich auch mit den Zeugenaussagen befaßt und ausgeführt, die Aussage der Zeugin K. reiche zum Beweise nicht aus, da nicht abzusehen sei, inwieweit die Aussage durch die vielen Erzählungen der Klägerin, die ihre geschäftlichen Angelegenheiten auch mit ihren jugendlichen Angestellten besprochen habe, beeinflußt sei. Wenn das Oberlandesgericht sodann im Anschluß an die Würdigung der Aussage der Zeugin K. fortfährt, dasselbe gelte auch von den betreffenden übrigen Zeugen, so können damit außer der namentlich erwähnten Zeugin Wo. nur die vorgenannten drei Zeugen (Angestellte der Klägerin im Alter von 18, 20 und 22 Jahren) gemeint sein. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Revision meint, der Tatrichter die Aussagen dieser Zeugen deshalb für unbeachtlich angesehen habe, weil der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung bedurfte. Dieses Formerfordernis wird vielmehr nur in einer Hilfsbegründung erwähnt. Das Berufungsgericht hat seiner Überzeugung, die angeblichen Äußerungen des Beklagten zu 1 seien nicht bewiesen, lediglich ergänzend hinzugefügt, daß, selbst wenn der Beklagte zu 1 die behaupteten Äußerungen getan haben sollte, gleichwohl die Klägerin sich darüber klar gewesen sei, daß solche Äußerungen nur ein Inaussichtstellen bedeutet hätten, aber ebensowenig wie die früheren Verhandlungen eine Sicherung hätten bieten können, ganz abgesehen von dem der Klägerin bekannten Formerfordernis der notariellen Beurkundung. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis auf die Vorschrift des § 313 BGB stellt keinen für die Entscheidung ursächlichen Rechtsverstoß dar.
b)
Das Berufungsgericht hält auch die Darstellung der Klägerin, wonach es am 10. September 1952 in ihrem Geschäftslokal bei der Besprechung mit den Beklagten zu einer Einigung über den Verkauf des Hauses gekommen sein soll, insbesondere die angeblichen Äußerungen der Beklagten, sie (Klägerin) könne das Haus nun kaufen, es sei alles in Ordnung, sie könne der Bank und dem Notar Bescheid sagen, nicht für bewiesen. Die Revision meint, das Oberlandesgericht habe, soweit es den Beweis für die Behauptungen der Klägerin nicht als geführt angesehen habe, die Klägerin darauf hinweisen müssen, die alsdann die eidliche Vernehmung der beiden Beklagten beantragt haben würde. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen die richterliche Fragepflicht liegt nicht vor. Nach § 139 ZPO hat zwar der Vorsitzende dahin zu wirken, daß für behauptete Tatsachen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn aber, wie es hier der Fall ist, für eine bestimmte Behauptung Beweis angetreten war und dieser Beweis erhoben ist, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, einen weiteren Beweisantritt anzuregen. Ebensowenig wie eine Aufforderung zur Benennung weiterer Zeugen in den Rahmen des § 139 ZPO gehört, besteht nach Durchführung der Beweisaufnahme für das Gericht eine Verpflichtung, die beweispflichtige Partei zu veranlassen, die Parteivernehmung des Gegners gemäß § 445 ZPO zu beantragen (vgl. RG JW 1914, 313).
c)
Zur Begründung der Auffassung, daß im September und auch im Oktober 1952 noch keine Klarheit über alle Punkte, insbesondere die Sicherung der Mieterin K., bestanden habe, verweist das Oberlandesgericht im einzelnen auf den Schriftwechsel der Parteien und der beiderseitigen Anwälte. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich. Zu der Behauptung der Klägerin, im Kegelklub, dem der Beklagte zu 1 angehöre, sei durch den Beklagten zu 1 bekannt gewesen, daß die Klägerin das Haus V.straße ... gekauft habe, und man sei über den anderweitigen Verkauf höchst erstaunt gewesen, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen und auch den hierfür benannten Zeugen nicht gehört. Die Übergehung des Beweisantritts stellt jedoch entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsverletzung dar, weil das Oberlandesgericht offensichtlich die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin für unerheblich erachtet hat und eine solche Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden sein würde.
4.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auch deshalb verneint, weil nach dem 10. September 1952 das Haus M. nicht mehr zu haben gewesen sei und das Haus M. am 14. Oktober 1952, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin mit den Beklagten noch in Verhandlungen gestanden habe, verkauft worden sei. Zu dem weiteren Hinweis des Oberlandesgerichts, die Klägerin habe auch nicht dargetans daß sie das Haus M. nach dem 10. September 1952 noch hätte erwerben können, rügt die Revision die Verletzung der richterlichen Fragepflicht, weil die Klägerin sich alsdann auf eine Auskunft des Finanzamts berufen haben würde. Einer Prüfung der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Klägerin eines der beiden Häuser noch hätte erwerben können, bedarf es jedoch nicht mehr, weil nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten von einem anderweitigen Kauf abgehalten worden ist.
Soweit die Klägerin in dem Hause Viktoriastraße 1 Geldmittel investiert hat, ist ein Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht gegeben, da diese Aufwendungen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht durch ein Verschulden der Beklagten veranlaßt worden sind. Die Frage, ob der Klägerin etwa auf Grund des Mietvertrages oder der §§ 994 ff BGB ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen zusteht, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits.
III.
Die Revision mußte deshalb, da das angefochtene Urteil auch sonst keine Rechtsverletzung erkennen laßt, als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO.