Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1997, Az.: I ZB 1/96
„Makol“
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Beschluss des Bundespatentgerichts über die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Ausspruch eines Rechtspflegers; Ausspruch eines Rechtspflegers zur Nichterhebung eine Beschwerde wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr ; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im markenrechtlichen Verfahren; Erfordernis der Begründung im markenrechtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1997
- Aktenzeichen
- I ZB 1/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19128
- Entscheidungsname
- Makol
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 13.09.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1997, 636-637 (Volltext mit amtl. LS) "Makol"
- NJW-RR 1997, 1195-1196 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1997, 761-762 (Volltext mit amtl. LS) "Makol"
Verfahrensgegenstand
Makol
Beschleunigt eingetragenes Warenzeichen 1.161.419
Prozessführer
M. A.GmbH, N.straße ..., D.
Prozessgegner
R. GmbH & Co. KG, W.straße ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts, mit dem die Erinnerung gegen den Ausspruch des Rechtspflegers, daß eine Beschwerde wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gilt, zurückgewiesen wird, ist gemäß § 11 Abs. 3 RPflG, § 83 Abs. 1 MarkenG statthaft.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 24. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 13. September 1995 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der ihren Widerspruch zurückweisende Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 31 Wz des Deutschen Patentamts vom 15. Juni 1993 ist der Widersprechenden am 28. Juni 1993 zugestellt worden. Am 28. Juli 1993 ist die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Widersprechenden als Telekopie beim Deutschen Patentamt eingegangen. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 DM ist per Verrechnungsscheck mit dem Original der Beschwerde erst am 29. Juli 1993 an das Patentamt gelangt.
Den deswegen gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wies das Bundespatentgericht zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde verworfen (Beschl. v. 12.07.1995 - I ZB 12/95).
Durch Beschluß vom 23. Dezember 1994 hat die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts ausgesprochen, daß die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts als nicht erhoben gelte.
Die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
a)
Nach § 83 Abs. 1 MarkenG findet die Rechtsbeschwerde nur gegen Beschlüsse des Patentgerichts statt, durch die über eine Beschwerde nach § 66 MarkenG entschieden wird. Um einen derartigen Beschluß handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht. Mit dieser ist nicht über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Markenstelle oder einer Markenabteilung des Patentamts entschieden worden, sondern über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung der Rechtspflegerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG.
Die Rechtsbeschwerde muß aber gleichwohl für statthaft erachtet werden; denn nach § 11 Abs. 3 RPflG ist gegen die Entscheidung des Richters über eine Erinnerung im Sinn des § 11 Abs. 1 RPflG, um die es sich bei der angefochtenen Entscheidung handelt, das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Bei diesen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften handelt es sich um die Bestimmungen, die das markenrechtliche Verfahren regeln, also, soweit die Anfechtung von Entscheidungen des Patentgerichts in Frage steht, um die §§ 83 ff. MarkenG. Demnach kommt es für die Frage der Statt - haftigkeit der Rechtsbeschwerde im Streitfall darauf an, ob es sich bei dem angefochtenen, auf Erinnerung ergangenen Beschluß auch um eine Entscheidung über eine Beschwerde handelt. Das ist hier der Fall.
Auch die Entscheidung, die feststellt, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt, weil die Beschwerdegebühr nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist als Entscheidung über die Beschwerde anzusehen, weil mit ihr der Sache nach über die Beschwerde befunden wird. Das hat der Bundesgerichtshof für das gebrauchsmusterrechtliche Verfahren entschieden (BGHZ 57, 160, 161 [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71] - Dosiervorrichtung). Diese Auffassung ist von dem Bundespatentgericht für das patentrechtliche Verfahren ausgesprochen worden (BPatGE 12, 163, 168; BPatG GRUR 1978, 710, 712), weil in einem derartigen Fall das Beschwerdegericht über die Frage nicht "erstinstanzlich" befinde, sondern durch Entscheidung über eine Beschwerde i. S. des damaligen § 36 1 Abs. 1 PatG 1968 (jetzt § 73 Abs. 1 PatG). Diese Auffassung ist unter Hinweis auf die vorerwähnten Entscheidungen auch für das warenzeichenrechtliche Verfahren vertreten worden, für das in § 13 Abs. 3 WZG die entsprechende Anwendung der patentgesetzlichen Verfahrensvorschriften vorgeschrieben war (Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 13 Rdn. 12).
Von diesem Verständnis der Regelung über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ist auch bei der Auslegung von § 83 Abs. 1 MarkenG für das markenrechtliche Verfahren auszugehen. Diese Bestimmung ist Bestandteil der Vorschriften des Markengesetzesüber das Verfahren in Markenangelegenheiten, die ohne die früher ausgesprochenen Verweisungen auf Bestimmungen des Patentgesetzes als eigenständige in sich geschlossene Regelung geschaffen worden sind, die - jedenfalls soweit die im Streitfall maßgebliche Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Frage steht - keine Abweichung von der früher durch die Verweisung auf das Patentgesetz anzuwendenden Regelung enthalten (Amtl. Bgr. BT- Drucks. 12/6581 S. 58, 106 = BlPMZ 1994 Sonderheft S. 52, 100), so daß auch kein Anlaß besteht, sie in anderer Weise auszulegen als die früher geltenden Vorschriften.
b)
Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig.
Zwar hat das Patentgericht ihre Zulassung nicht ausgesprochen, die Widersprechende macht mit ihr jedoch geltend, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei, so daß es gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG ihrer besonderen Zulassung nicht bedarf.
Die Rechtsbeschwerde ist schließlich auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Der gerügte Mangel liegt allerdings nicht vor. Die Widersprechende macht geltend, dem angefochtenen Beschluß sei nicht zu entnehmen, welche rechtlichen Erwägungen dafür maßgebend seien, daß das Bundespatentgericht eine Überprüfung des Wiedereinsetzungsvortrags nicht vorgenommen habe. Das greift nicht durch.
Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll, wie die unter der Geltung des Warenzeichengesetzes anwendbare Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG, allein den Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein (vgl. BGHZ 39, 333, 338 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen). Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.1984 - X ZB 21/84, GRUR 1985, 376, 377 - Werbedrucksache) oder das aus dem vorgebrachten Sachzusammenhang als im Einzelfall von Amts wegen zu prüfen ins Auge springt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.01.1967 - Ia ZB 6/66, GRUR 1967, 543, 547 - Bleiphosphit; Beschl. v. 16.12.1986 - X ZB 17/86, GRUR 1987, 286 - Emissionssteuerung).
Diesen Voraussetzungen wird der angefochtene Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich entnehmen, daß das Bundespatentgericht den von der Widersprechenden gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Kenntnis genommen und in seine Überlegungen einbezogen hat, wenn es auch, wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt ist, einen Anlaß für die Überprüfung des Wiedereinsetzungsvortrags nicht zu erkennen vermocht hat. Mit der Angabe dieses Grundes ist der Begründungspflicht genügt, zumal weder die Widersprechende besondere Gründe für eine erneute Bescheidung des bereits abgelehnten Wiedereinsetzungsantrages geltend gemacht hatte noch sich solche aus der früheren Beschwerdeentscheidung des Senats ergeben.
Ob die vom Patentgericht angestellte, dem Begründungserfordernis genügende Erwägung rechtsfehlerhaft ist, unterliegt im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht der Prüfung.
III.
Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden zurückzuweisen (§ 89 Abs. 1, § 90 Abs. 2 MarkenG).
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm