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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1995, Az.: I ZB 12/95

Antrag auf Wiedereinsetzung in vorherigen Stand; Zahlung einer Beschwerdegebühr im patentgerichtlichen Verfahren betreffend Warenzeichen; Entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO); Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1995
Aktenzeichen
I ZB 12/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 21.09.1994

Prozessführer

M. Arzneimittel GmbH, N. Straße ..., D.,

Prozessgegner

R. TBA GmbH & Co. KG, W. straße ..., S.,

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 12. Juli 1995
durch
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 21. September 1994 wird auf Kosten der Widersprechenden verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der ihren Widerspruch zurückweisende Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse ... Wz des Deutschen Patentamts vom 15. Juni 1993 ist der Widersprechenden am 28. Juni 1993 zugestellt worden. Am 28. Juli 1993 ging die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Widersprechenden als Fernkopie beim Deutschen Patentamt ein. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 DM ging per Verrechnungsscheck mit dem Original der Beschwerde erst am 29. Juli 1993 ein.

2

Die Widersprechende stellte deswegen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr, und zwar mit der Begründung, die Zahlung der Gebühr sei bereits mit der Fernkopie der Beschwerde angezeigt worden, an diesem Tage habe der Scheck die Kanzlei verlassen und sei in der Folgezeit vom Konto abgebucht worden, eine schnellere Art der Bezahlung sei nicht möglich, wenn die Beschwerdefrist - was möglich sein müsse - bis zum letzten Tag ausgenutzt werde. Diesen Antrag hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 23. Dezember 1994 hat alsdann die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts ausgesprochen, daß die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts als nicht erhoben gelte. Hiergegen hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden ist.

3

Gegen den die Wiedereinsetzung verweigernden Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der diese ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.

4

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist unzulässig.

5

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach den im Zeitpunkt der Erhebung der zu bescheidenden Beschwerde maßgeblichen Vorschriften des Patentgesetzes, die im patentgerichtlichen Verfahren betreffend Warenzeichen nach § 13 Abs. 3 WZG entsprechend anzuwenden sind. Danach findet eine Anfechtung von Beschlüssen des Bundespatentgerichts, die die Wiedereinsetzung versagt haben, grundsätzlich nicht statt (vgl. Benkard/Schäfers, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 123 PatG Rdn. 67), weil gegen derartige Beschlüsse ein Rechtsmittel nicht zugelassen ist (§ 13 Abs. 3 WZG, § 99 Abs. 2 PatG; nunmehr: § 82 Abs. 2 MarkenG).

6

Auch eine sofortige Beschwerde, als die die Widersprechende ihre Beschwerde behandelt sehen möchte, ist in den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden warenzeichenrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht zugelassen gewesen. Eine nach § 13 Abs. 3 WZG, § 99 Abs. 1 PatG an sich vorgesehene entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozeßordnung kommt bezüglich der hier in Frage stehenden Anfechtung der patentgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht, weil in § 99 Abs. 2 PatG (vgl. § 82 Abs. 2 MarkenG) bestimmt ist, daß eine Anfechtung der Entscheidung des Patentgerichts nur stattfindet, soweit das Patentgesetz sie zuläßt.

7

Die Beschwerde der Widersprechenden kann schließlich auch nicht als Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet werden. Unabhängig davon, daß sie weder vom Bundespatentgericht zugelassen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 WZG), noch von der Widersprechenden auf einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund (§ 13 Abs. 5 Satz 2 WZG, § 100 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 PatG) gestützt worden ist und daß sie auch - entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 WZG, § 102 Abs. 5 Satz 1 PatG - nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, fehlt es schon an der Statthaftigkeit. Denn bei dem angefochtenen Beschluß des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts handelt es sich um einen Beschluß, mit dem über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht aber, wie § 13 Abs. 5 Satz 1 WZG für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde voraussetzt, über eine Beschwerde nach Absatz 1 der vorerwähnten Vorschrift entschieden worden ist.

8

Damit ist eine selbständige Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses zu verneinen und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

9

Ob und inwieweit eine sachliche Überprüfung des Wiedereinsetzungsbegehrens der Widersprechenden gegebenenfalls im Verfahren der bisher noch nicht beschiedenen Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 23. Dezember 1994 stattfinden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

10

Die Kostenentscheidung entspricht § 90 Abs. 2 MarkenG.

Teplitzky,
Erdmann,
Mees,
Ullmann,
Starck