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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1956, Az.: V BLw 23/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1956
Aktenzeichen
V BLw 23/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart
OLG Stuttgart - 12.03.1956

Verfahrensgegenstand

Erteilung der Bietgenehmigung

Prozessführer

des Weingärtners Albert W. in S., A.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Luise H. geb. W. in E., K.straße ...,

Sonstige Beteiligte

1. Reinhold W., Weingärtner in S.-O., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in S.,

2. Klara F. geb. W., in Weingärtnersehefrau in S.-O.,

3. Otto W., Werkmeister in S.-O.,

4. Paul W., Gärtner in S.-O., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in S.,

5. Emma G. geb. W., Blumenbinderin in S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts oder Beschwerdegerichts, durch die für die Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks eine Genehmigung zur Abgabe von Geboten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag erteilt wird, beeinträchtigt kein Recht eines Beteiligten und kann deshalb von keinem Beteiligten mit der Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde angefochten werden.

  2. 2.

    Der Geschäftswert im Bietgenehmigungsverfahren bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks für dessen Erwerb die Genehmigung zur Abgabe von Geboten beantragt wird. Bei der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Erbengemeinschaft ist der Anteil des Miterben, der die Bietgenehmigung beantragt, von dem Wert des Grundstücks nicht abzuziehen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Reitter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. März 1956 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, der die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Der Geschäftswelt für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 38.000 bis 39.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren 5 Beteiligten sind als Kinder der verstorbenen Eheleute Albert und Sofie W. in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer des in S.-O. A.straße ..., gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus nebst Scheuer, Schuppen und Stall bebaut ist und mit dem Hofraum 2,49 a umfaßt, sowie teils gärtnerisch, teils weingärtnerisch genutzter Grundstücke in Gesamtgröße von 47,14 a. Die beiden Brüder Reinhold und Paul W., die außer dem Antragsteller in dem Hause A.straße ... wohnen, betreiben gemeinsam eine Gärtnerei, zu der das Geschäftshaus A.straße ... gehört. Sie haben die zum Nachlaß gehörenden unbebauten Grundstücke gepachtet. Zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft ist die Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke angeordnet.

2

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat

  1. 1.

    dem Antragsteller sowie seinen Geschwistern Reinhold, Otto, Paul und Klara die Bietgenehmigung teils für alle, teils für einzelne der zur Versteigerung gelangenden Grundstücke erteilt,

  2. 2.

    den Antrag eines nicht zur Erbengemeinschaft gehörenden Interessenten auf Erteilung der Bietgenehmigung zurückgewiesen,

  3. 3.

    Einzelausgebote gestattet und

  4. 4.

    das höchstzulässige Gebot für die einzelnen Grundstücke entsprechend dem amtlichen Schätzungspreis festgesetzt.

3

Die Bietgenehmigung für den Antragsteller erstreckt sich auf das Hausgrundstück (Höchstgebot 35.100 DM), eine kleine Gartenparzelle (Höchstgebot 2.160 DM) und eine weitere Parzelle (Einfahrt an der B.straße), für die das Höchstgebot auf 1.000 DM festgesetzt ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Festsetzung der höchstzulässigen Gebote aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin erstrebt.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5

1.

Das Oberlandesgericht hält die Aufnahme eines Höchstgebotes in die Bietgenehmigung für statthaft, jedoch im vorliegenden Fall nicht für erforderlich und führt dazu aus: Die Festsetzung des Höchstgebotes auf Grund der Geboteverordnung vom 30. Juni 1941 (RGBl I, 354) in der Fassung der Verordnung vom 27. Januar 1944 (RGBl I, 47) sei mit der Aufhebung der Geboteverordnung durch Art. 5 Nr. 16 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I, 952 ff) in Wegfall gekommen. Die Verordnung des Wirtschaftsministers PR Nr. 1/55 vom 20. April 1955 (SaBl 1955, 481), wonach Preisvorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr anzuwenden sind, habe die Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 nicht außer Kraft setzen können. Infolgedessen sei auch bei der Zwangsversteigerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nach Art. IV Abs. 4 Buchst. b KRG Nr. 45 darauf zu achten, daß der Gegenwert nicht in einem groben Mißverhältnis zum Wert des versteigerten Grundstückes stehe. Da die Genehmigung im Zwangsversteigerungsverfahren in Form einer Bietgenehmigung vor der Versteigerung erteilt werde, könne eine Einflußnahme auf den Preis nur durch die Festsetzung eines Höchstgebotes erfolgen. Von dieser Möglichkeit sei jedoch im Interesse der Vermeidung entbehrlicher Kontrollen nur Gebrauch zu machen, wenn die Gefahr bestehe, daß in einem groben Mißverhältnis zum Wert der Grundstücke stehende Preise geboten würden. Diese Gefahr sei jedoch bei dem kleinen Kreis der zugelassenen Bieter, der sich auf 5 von 7 Miteigentümern beschränke, die Weingärtner, Gärtner oder Landwirte im Haupt- oder Nebenberuf seien, nicht gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme, daß einzelne Interessenten überhöhte Gebote abgeben wollten, seien nicht erkennbar, so daß die in den Bietgenehmigungen enthaltene Festsetzung von Höchstgeboten aufzuheben sei.

6

2.

Der Antragsteller versucht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, daß das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1954 (RechtdLandw 1954, 72) und 24. Oktober 1955 (RechtdLandw 1955, 327) sowie des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1953 (RechtdLandw 1954, 20) abgewichen sei. Diese Entscheidungen behandeln die Frage, ob das Gericht in die Bietgenehmigung eine Höchstbietungsgrenze aufnehmen darf oder muß. Außerdem macht der Antragsteller geltend, das Beschwerdegericht habe zu unrecht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin bejaht. Es kann jedoch für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegt oder ob ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, gegeben ist; denn unabhängig hiervon müssen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig sein soll, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben sein (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1954, V BLw 62/54). Dies gilt Insbesondere von der Rechtsbeeinträchtigung des Rechtsbeschwerdeführers (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 20 FGG), die nur zu bejahen ist, wenn der Beschwerdeführer in einem materiellen Recht verletzt ist. Auch ein Verfahrensverstoß vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur dann zu begründen, wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem materiellen Recht beeinträchtigt ist (vgl. dazu Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 29 A III S 325 ff). Eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers liegt jedoch nicht vor.

7

Nach Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung. Im Falle der Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung ist die Genehmigung bereits für die Abgabe von Geboten erforderlich (Art. IV Abs. 3). Diese Vorschriften werden, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, durch die Aufhebung der Geboteverordnung und die Beseitigung der Preisvorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren nicht berührt. Mit der Aufhebung der Geboteverordnung ist die Festsetzung eines höchstzulässigen Gebotes, die bei der Zwangsversteigerung landwirtschaftlicher Grundstücke in der früheren Britischen Zone durch das Landwirtschaftsgericht (§ 33 Abs. 1 LVO), in der früheren Amerikanischen Zone durch die Preisbehörde erfolgte, in Wegfall gekommen. Die Festsetzung von Höchstgeboten durch das Amtsgericht stellt danach keine preisrechtliche Entscheidung dar, sie bildet vielmehr einen Bestandteil der Bietgenehmigung, die durch die Festsetzung von Höchstgeboten eine Beschränkung erfahren hat. In diesem Sinne ist die Entscheidung auch von den Beteiligten und den Vorinstanzen aufgefaßt worden. Bei dem Verfahren über die Bietgenehmigung handelt es sich um ein Verfahren im Sinne des § 1 Nr. 2 LwVG. Die Anfechtung der Entscheidung über die Bietgenehmigung, die im Bereich der früheren Britischen Zone ausdrücklich geregelt ist (§ 33 Abs. 2 LVO), während die in den Ländern der früheren Amerikanischen Zone erlassenen Durchführungsvorschriften zum Kontrollratsgesetz Nr. 45, soweit sie noch in Kraft sind, insbesondere auch die hier in Betracht kommende Verordnung Nr. 166 des früheren Landes Württemberg-Baden, hierüber keine Bestimmungen enthalten, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, des die in den Bietgenehmigungen des Amtsgerichts enthaltenen Höchstbietungsgrenzen aufgehoben hat, stellt sich als eine unbeschränkte Bietgenehmigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 1, 267 u.a.) wird durch die uneingeschränkte Genehmigung einer Grundstücksveräußerung kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt, weil die Vertragsteile durch die Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Beschränkungen befreit werden, ihre Rechtslage sich infolgedessen durch die Genehmigung nicht verschlechtert, sondern verbessert. Gegen die vorbehaltlose Genehmigung einer Grundstücksveräußerung steht deshalb keinem Vertragsteil ein Beschwerderecht zu. An dieser Auffassung, die vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird, hat der Senat auch gegenüber den Bedenken von Lange-Wulff (LwVG § 22 Bem. D VI 2 und 4) festgehalten (vgl. Beschluß vom 2. November 1954, V BLw 35/54, die dort angeführten weiteren Entscheidungen und das ebenfalls dort bezeichnete Schrifttum). Dasselbe muß auch für die Bietgenehmigung gelten. Die Genehmigung zur Abgabe von Geboten befreit den Bieter von den im öffentlichen Interesse erlassenen Beschränkungen. Das Gericht hat im Genehmigungsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob gesetzliche Versagungsgründe gegeben sind. Verneint es solche Gründe und erteilt es demgemäß eine Bietgenehmigung, so ist hierdurch kein Verfahrensbeteiligter beschwert. Die Frage, ob das Gericht mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. IV Abs. 4 Buchst. b KRG Nr. 45, wonach bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Gegenwert - im Falle der Zwangsversteigerung (Art. IV Abs. 3 KRG Nr. 45) das Gebot - nicht in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks stehen darf, verpflichtet ist, in die Bietgenehmigung einen Höchstbetrag aufzunehmen, oder ob es unter Umständen im Einzelfall auch davon Abstand nehmen kann, z.B. wenn wegen der Persönlichkeit und der Zahl der zugelassenen Bieter keinerlei Befürchtung besteht, daß überhöhte Preise geboten werden (so für die Grundstückverkehrsbekanntmachung: Riecke- von Manteuffel, Der ländliche Grundstücksverkehr, 2. Aufl. S 88; vgl. auch Hopp, Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3. Aufl. S 37), braucht im gegenwärtigen Verfahren nicht entschieden zu werden. Der Antragsteller, der mit der Rechtsbeschwerde die Aufnahme von Höchstgeboten in die Bietgenehmigung erstrebt, verfolgt damit in Wirklichkeit öffentliche Interessen, deren Wahrnehmung nicht Sache eines privaten Verfahrensbeteiligten ist. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob und in welcher Weise die dazu berufene Stelle die preisrechtlichen Belange geltend zu machen in der Lage ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten ist die Erteilung der Bietgenehmigung unanfechtbar (vgl. Pritsch LwVG S 296; Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 22 Anm. 26; zu § 33 Abs. 2 LVO: vgl. Beschluß des Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 34/51). Die ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag erteilte Bietgenehmigung kann allerdings, wenn mehrere solche Bietgenehmigungen erteilt werden, für einen Beteiligten, der von der unbeschränkten Bietgenehmigung keinen Gebrauch machen kann, weil er nicht in der Lage ist, über den von anderer Seite gebotenen Preis hinauszugehen, wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben. Dies genügt jedoch nicht, um ein Beschwerderecht zu begründen. Auch das Bundesverwaltungsgericht (MDR 1956, 56 [BVerwG 31.10.1955 - BVerwG V C 16.55] - NJW 1956, 317) hat die Frage, ob ein Preisschuldner eine Preiserhöhungsgenehmigung anfechten kann, mit der Begründung verneint, daß der Schuldner durch diese Genehmigung, obwohl sie zu wirtschaftlichen Nachteilen für ihn führen könne, nicht in einem Recht verletzt sei. Die im öffentlichen Interesse erlassenen Preisvorschriften sind auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 12, 146).

8

Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 LVO, wonach bei der Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Betrag des höchstzulässigen Gebotes von Amts wegen durch das Amtsgericht bestimmt wurde und jedem am Verfahren Beteiligten gegen diese Bestimmung die sofortige Beschwerde zustand, ist - abgesehen davon, daß sie nur für den Bereich der früheren Britischen Zone Geltung hatte - durch die Aufhebung der Geboteverordnung gegenstandslos geworden. In der früheren Amerikanischen Zone war die Zuständigkeit der Preisbehörde bestehen geblieben. Es mag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß nach dem Erlaß vom 15. September 1941 (DJ 1941, 957) die Beschwerde gegen die Entscheidung der Preisbehörde nur darauf gestützt werden konnte, das Höchstgebot sei zu gering festgesetzt worden. Soweit es sich um die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Bietgenehmigung handelt, ist die jetzige Rechtslage vergleichbar mit der Regelung, die zur Zeit der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung bestand. Art. IV Abs. 1 und 3 KRG Nr. 45 stimmen fast wörtlich mit § 2 Abs. 1 und 3 GVB überein. Nach § 7 GVB, der auch für die Bietgenehmigung galt, war die Beschwerde nur gegen die Versagung oder Erteilung der Genehmigung unter Auflagen zulässig. Auch dieser Regelung lag der Gedanke zugrunde, daß ein Beteiligter durch die Erteilung einer unbeschränkten Bietgenehmigung nicht in einem Recht beeinträchtigt wurde.

9

Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § § 34, 44, 45 LwVG.

11

Die Frage, wie der Geschäftswert im Bietgenehmigungsverfahren festzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Die Oberlandesgerichte Celle (RechtdLandw 1955, 140) und Köln (RechtdLandw 1956, 174) legen gemäß § 36 LwVG und § 19 KostO den Verkehrswert zugrunde (ebenso Barnstedt LwVG § 36 Anm. 1 e; Fritsch LwVG § 36 Bem. VI b S 404 und Baumbach-Lauterbach. Kostengesetze, 12. Aufl. S 404 zu § 36 LwVG). Das Oberlandesgericht Stuttgart (RechtdLandw 1956, 174) nimmt ebenfalls den Wert des Grundstücks an, aber nicht den Verkehrswert, sondern den Einheitswert. Das Oberlandesgericht Hamm (RechtdLandw 1955, 139) meint dagegen, daß der Geschäftswert nicht nach § 36 LwVG, sondern nach § 24 KostO, also regelmäßig auf 3.000 DM zu bemessen sei. Wöhrmann-Herminghausen (LwVG § 36 Anm. 3) und Lange-Wulff (LwVG S 246 zu § 33 Abs. 2 LVO) wollen das in die Bietgenehmigung aufgenommene Höchstgebot der Wertfestsetzung zugrunde legen (ebenso zu § 33 Abs. 2 LVO: OLG Celle RechtdLandw 1953, 306 und Barnstedt-Meyer LVO § 44 Anm. 3 f, § 45 Anm. 5).

12

Maßgebend für die Bestimmung des Geschäftswertes ist die Vorschrift des § 36 LwVG, da es sich bei dem Bietgenehmigungsverfahren um ein Verfahren im Sinne des § 1 Nr. 2 LwVG handelt. Danach bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde. Dies ist bei einem Kaufvertrag nach § 19 KostO der Kaufpreis. Dem Kaufpreis bei der freiwilligen Veräußerung entspricht im Zwangsversteigerungsverfahren das Gebot, zu dem der Zuschlag erteilt wird. Der Umstand, daß für ein Gebot in der Zwangsversteigerung eine Beurkundung nicht in Frage kommt, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

13

Die Bedenken, die vom Oberlandesgericht Hamm (RechtdLandw 1955, 139) gegen die Anwendung des § 36 LwVG erhoben werden, sind nicht begründet. Das Oberlandesgericht Celle (RechtdLandw 1955, 140) hat hierzu eingehend und auch zutreffend Stellung genommen. Richtig ist, daß die Stellung des Käufers bei einer freiwilligen Veräußerung eine andere ist als die eines Bieters in der Zwangsversteigerung. Vor allem ist ungewiß, ob einem Beteiligten, dem die Bietgenehmigung erteilt ist und der daraufhin ein Gebot abgibt, wirklich der Zuschlag erteilt wird. Gleichwohl besteht kein Anlaß, die Bietgenehmigung, soweit es sich um den Geschäftswert handelt, anders zu behandeln als die Genehmigung eines Kaufvertrages. Mit der Bietgenehmigung erhält der Beteiligte die Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben. Das gilt auch dann, wenn mehreren Beteiligten Bietgenehmigungen erteilt wurden, obwohl nur einer von ihnen den Zuschlag erhalten kann. Bei der Entscheidung über die Bietgenehmigung müssen im übrigen ebenso wie bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Kaufvertrages die gesetzlichen Versagungsgründe geprüft werden. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, daß auch im Bietgenehmigungsverfahren der Geschäftswert nach dem Wert des Grundstücks bemessen wird. Das Gebot, zu dem der Zuschlag erteilt wird und das dem Kaufpreis entspricht, steht allerdings im Bietgenehmigungsverfahren, das der Zwangsversteigerung vorangehen muß, noch nicht fest. Infolgedessen muß der Geschäftswert für das Bietgenehmigungsverfahren nach dem gemäß § 74 a ZVG vom Amtsgericht festzusetzenden Grundstückswert (Verkehrswert) bemessen werden. Die im vorliegenden Fall vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Grundstückswerte sind nicht bekannt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß der vom Amtsgericht in die Bietgenehmigung aufgenommene amtliche Schätzungspreis dem Verkehrswert der Grundstücke entspricht. Für eine Festsetzung des Geschäftswertes nach dem Einheitswert, wie sie das Oberlandesgericht Stuttgart (a.a.O.) für richtig hält, ist kein Raum.

14

Sondervorschriften über den Geschäftswert bei der Genehmigung einer Veräußerung und über die Gebühren im Bietgenehmigungsverfahren bestanden für Württemberg-Baden nach der Verordnung Nr. 235 vom 21. August 1947 (RegBl 108) in der Fassung der Verordnung Nr. 278 vom 22. Juni 1950 (RegBl 65). Diese Vorschriften werden von Wöhrmann-Herminghausen (a.a.O.; vgl. auch RechtdLandw 1953, 307) anscheinend als fortbestehend angesehen. Sie sind nicht ausdrücklich aufgehoben worden, können aber seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (1. Oktober 1953) keine Geltung mehr haben, weil durch § 60 Abs. 2 Nr. 14 LwVG der § 36 der Verordnung Nr. 166, der die Grundlage für die Verordnungen Nr. 235 und 278 bildete, aufgehoben ist (vgl. auch Pritsch a.a.O. § 36 Bem. VI c).

15

Nach der Ansicht von Pritsch (a.a.O. S 404) und Wöhrmann-Herminghausen (a.a.O.) soll, wenn es sich bei der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft um die Genehmigung des Gebotes eines mitbietenden Miterben handelt, der Geschäftswert sich um den Anteil dieses Miterben vermindern. Dieser Auffassung, für die eine Begründung nicht gegeben wird, liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß nach § 129 Abs. 3 KostO im Falle der Teilungsversteigerung bei der Berechnung der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags der Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens außer Betracht bleibt. Nach § 36 LwVG sind jedoch für den Geschäftswert im Bietgenehmigungsverfahren die Beurkundungsvorschriften maßgebend. Bei der Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des auseinandergesetzten Vermögens. Der Tatsache, daß der künftige Alleineigentümer schon vor der Auseinandersetzung an dem Gegenstand beteiligt war, kommt für die Berechnung der Beurkundungsgebühr keine Bedeutung zu (vgl. Jonas-Melsheimer-Hornig-Stemmler, Reichskostenordnung, § 32 Bem. III 4; Korintenberg-Wenz, KostO 3. Aufl. § 32 II 4; Melsheimer, Kostenrecht, S 145; Roß-Wedewer KostO § 32 Bem. IV 1, 2). Infolgedessen kann auch im Bietgenehmigungsverfahren, wenn bei der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ein Miterbe die Genehmigung zur Abgabe von Geboten beantragt der Anteil des Miterben von dem Grundstückswert nicht abgezogen werden.

16

Der Wert der Grundstücke, auf welche die dem Antragsteller erteilte Bietgenehmigung sich erstreckt, beträgt 35.100 + 1.000 + 2.160 = 33.260 DM, so daß der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 38.000 bis 39.000 DM festzusetzen war.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock