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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1955, Az.: BVerwG V C 16.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 16.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.11.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 290 - 295
  • AS II, 290
  • DVBl 1956, 301-302 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 506
  • DÖV 1956, 505-507 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 73 (Kurzinformation)
  • MDR 1956, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 317-318 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechtbarkeit einer Preiserhöhungsgenehmigung"
  • StädteT 1956, 73
  • ZMR 1956, 234

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 528 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist im Verwaltungsstreitverfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz entsprechend anwendbar.

  2. 2.

    Zur Frage, ob der Preisschuldner eine Preiserhöhungsgenehmigung anfechten kann.

  3. 3.

    Zur Frage, ob die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts Schutzvorschriften zu Gunsten des Preisschuldners sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Prof. Dr. Bettermann
ohne mündliche Verhandlung am 31. Oktober 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1953 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger je zu 1/4 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beigeladene ist die Trägerin der Städtischen Krankenanstalten Wiesbaden. Auf ihren Antrag genehmigte der Beklagte die Erhöhung der Krankenhaus-Pflegesätze für die Patienten der Sozialversicherungskassen und der Fürsorgeverbände. Hiergegen haben die Kläger zu 1) bis 3), in denen die Hessischen Krankenkassen zusammengeschlossen sind, Anfechtungsklage erhoben. Ihr hat sich die Klägerin zu 4) angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kläger durch die Preiserhöhungsgenehmigung der Beklagten in ihren Rechten nicht verletzt, sondern nur wirtschaftlich betroffen seien. Die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen; für die Klage der Klägerin zu 4) hat er das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main für örtlich nicht zuständig erachtet. Er hat die Revision zugelassen.

2

Die Kläger haben Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Anträgen der Kläger I. Instanz zu entsprechen und auch die gesamten Kosten des Verfahrens dem Anfechtungsbeklagten aufzuerlegen,

3

hilfsweise

das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision der Kläger zurückzuweisen.

5

Die Beigeladene hat sich diesem Antrag angeschlossen.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

7

Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8

Die Revisionen konnten keinen Erfolg haben.

9

I.

Was zunächst die Revision der Klägerin zu 4) angeht, so ist die Revisionsrüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte, wenn er das Verwaltungsgericht Frankfurt als örtlich unzuständig ansah, die Berufung der Klägerin nicht als unbegründet zurückweisen dürfen, insofern berechtigt, als der Verwaltungsgerichtshof von seiner Auffassung über die Zuständigkeitsfrage aus die Berufung der Klägerin zu 4) mit der Maßgabe hätte zurückweisen müssen, daß die Klage der Klägerin zu 4) als unzulässig abgewiesen werde.

10

Das rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des mit der Revision angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs, weil dieses im Ergebnis richtig ist. Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist § 528 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozeßordnung - ZPO - auch im Verwaltungsstreitverfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz - VGG - entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift findet eine Prüfung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht von Amts wegen nicht statt. Nach § 54 Verwaltungsgerichtsgesetz sind, wo dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und nicht anzunehmen ist, daß dessen Gestaltung dem pflichtmäßigen richterlichen Ermessen überlassen werden sollte, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ergänzend heranzuziehen, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es zulassen.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hält die Heranziehung der zitierten Bestimmung des § 528 ZPO im Anfechtungsverfahren deshalb für unstatthaft, weil erstens die Anfechtungsklage keine vermögensrechtliche Streitigkeit sei und weil zweitens die §§ 26, 27 Verwaltungsgerichtsgesetz entgegenständen, die die ausschließliche örtliche Zuständigkeit im öffentlichen Interesse festlegten. Dieser zweite Grund widerlegt sich schon dadurch, daß § 528 Satz 2 ZPO auch und gerade in den Fällen ausschließlicher Zuständigkeit gilt, in denen also nach § 40 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit der Parteidisposition entzogen ist. Wo aber die Zivilprozeßordnung einen Gerichtsstand für ausschließlich und damit unabdingbar und unverzichtbar erklärt hat, ist dies ebenso aus Gründen des öffentlichen Wohles geschehen wie in § 27 VGG, der Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte die rechtliche Wirkung abspricht. Zu Unrecht bezweifelt ferner der Verwaltungsgerichtshof, daß der vorliegende Rechtsstreit einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne des § 528 ZPO zum Gegenstand habe. Es ist nicht richtig, daß Anfechtungsklagen niemals vermögensrechtliche Streitigkeiten seien, weil ihr Gegenstand ein Verwaltungsakt sei. Verwaltungsakt und Vermögensrecht sind keine Gegensätze. Wenn ein Verwaltungsakt einen vermögensrechtlichen Inhalt oder vermögensrechtliche Wirkungen hat, ist die gegen ihn gerichtete Anfechtungsklage jedenfalls dann eine vermögensrechtliche Klage, wenn der Kläger mit ihr geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Vermögensrechten oder in seiner vermögensrechtlichen Stellung beeinträchtigt zu sein. Dies ist aber bei Anfechtungsklagen gegen Preisfestsetzungen und Preisgenehmigungen stets der Fall, da deren Inhalt und Wirkungen ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind. Der entgegengesetzen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das die Klagen auf Aufhebung oder Erlaß von Bescheiden der Preisbehörden stets als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 11 GKG ansieht (MDR 1951 S. 126; Entscheidungssammlung aus dem Miet- und Wohnrecht Bd. 4 S. 143; DVBl. 1952 S. 478), vermag der Senat nicht zu folgen.

12

Sonstige Gründe, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 528 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in vermögensrechtlichen Verwaltungsprozessen im Geltungsbereich des Verwaltungsgerichtsgesetzes sprechen, sind nicht zu erkennen. Wohl aber sprechen alle praktischen Gesichtspunkte für die Heranziehung dieser Vorschrift der ZPO.

13

Infolgedessen war die Berufung der Klägerin zu 4) nicht anders zu behandeln als die Berufung der Kläger zu 1) - 3). Da aber, wie noch auszuführen sein wird, deren Berufung der Verwaltungsgerichtshof zu Recht zurückgewiesen hat, so erweist sich auch die, wenn auch aus anderen, unzutreffenden Gründen erfolgte Zurückweisung der Berufung der Klägerin zu 4) im Ergebnis als richtig und damit die Revision auch der Klägerin zu 4) im Ergebnis als unbegründet. Denn auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt nach § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Vorschrift des § 563 ZPO, wonach die Revision auch dann zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe der mit der Revision angefochtenen Entscheidung eine Gesetzesverletzung ergeben, die Entscheidung selbst sich aber aus anderen Gründen als richtig erweist.

14

II.

Die Vorinstanzen haben zu Recht die Anfechtungsbefugnis der Kläger verneint.

15

1.

Nach § 35 des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) - VGG - ist die Anfechtungsklage gegeben, wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach § 23 a.a.O. kann nur klagen, wer ein ihm zustehendes Recht geltend macht oder eine ihm angesonnene Verbindlichkeit bestreitet. Durch die angefochtene Preiserhöhungsgenehmigung wird jedoch den Klägern weder eine Verbindlichkeit auferlegt oder angesonnen noch ein Recht der Kläger verletzt. Denn der angefochtene Verwaltungsakt hat keinerlei nachteilige Rechtswirkungen für die Kläger. Durch den angefochtenen Preisbescheid wird keine rechtliche Verpflichtung der Kläger begründet, die dort genehmigten Pflegesätze zu zahlen. Vielmehr wird ihnen die Zahlung dieser Sätze nur erlaubt, die ohne diese Genehmigung nach § 1 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) - Preisstoppverordnung - verboten wäre. Ob die Kläger von dieser Erlaubnis Gebrauch machen, steht rechtlich in ihrem freien Ermessen. Insofern ist die angefochtene Verfügung lediglich ein die Kläger begünstigender Verwaltungsakt. Ein solcher Verwaltungsakt kann aber nicht von dem Begünstigten angefochten werden.

16

Freilich begünstigt die angefochtene Preiserhöhungsgenehmigung nicht nur die Kläger, sondern auch, ja in erster Linie, die Beigeladene, der gestattet wird, entsprechend höhere Pflegesätze zu fordern, zu vereinbaren und anzunehmen. Wenn die Beigeladene von dieser Erlaubnis Gebrauch macht, so kann dies zu wirtschaftlichen Nachteilen für die Kläger führen. Aber solche Nachteile genügen nach geltendem Recht nicht, um ein Anfechtungsrecht zu begründen. Nicht schon jeder durch den Verwaltungsakt wirtschaftlich Benachteiligte kann ihn nach § 35 VGG anfechten, sondern nur der durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten Verletzte. Die Kläger haben aber kein Recht, in das durch die streitige Preiserhöhungsgenehmigung eingegriffen wurde.

17

Insbesondere haben sie kein Recht und keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, daß diese der Beigeladenen keine Genehmigung zur Erhöhung der Pflegesätze erteilte. Auch ist ihnen durch das Preiserhöhungsverbot des § 1 Preisstoppverordnung in Verbindung mit der Anordnung PR Nr. 140/48 über Pflegesätze der Kranken- und Heilanstalten und sonstiger pflegerischer Anstalten vom 18. Dezember 1948 (VfW MBl. 1948 II S.199) - jetzt Verordnung PR 7/54über Pflegesätze von Krankenanstalten vom 31. August 1954 (BAnz Nr. 173/54 vom 9. September 1954) - keine Rechtsstellung gegenüber der Beklagten mit der Folge verliehen worden, daß sie gegen die rechtswidrige Genehmigung einer Erhöhung der bisherigen Pflegesätze Anfechtungsklage erheben könnten. Eine solche Rechtsstellung würden die Kläger durch die angeführten Vorschriften, wenn überhaupt, nur dann erhalten haben, wenn diese Vorschriften den Schutz der Kläger bezweckten, wenn sie also Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. II BGB wären. Das ist jedoch nicht der Fall.

18

2.

Die Frage, ob die Vorschriften des öffentlichen Preisrechts, insbesondere der Preisstoppverordnung, Schutzvorschriften zugunsten des Preisschuldners sind, ist umstritten; vgl. BVerwGE 1,104 (105)[BVerwG 23.04.1954 - II C 50/53]; BGHZ 12, 146[BGH 27.01.1954 - VI ZR 309/52]; BGH MDR 1951 S. 97; OVG Hamburg VerwRspr.Bd.2 Nr.111 = DVBl. 1950 S.615; Württ.-Bad.VGH VerwRspr. Bd.3 Nr.41.....; vgl. auch die oben angeführten Entscheidungen des OVG Lüneburg.

19

Der hier erkennende Senat nimmt dazu folgende Stellung ein: Die Frage nach dem Schutzzweck der Preisvorschriften kann nicht einheitlich für alle Preisvorschriften, alle Wirtschaftsgüter und alle Personen beantwortet werden. Vielmehr muß die Frage dahin gestellt werden, ob eine bestimmte Preisvorschrift bei Anwendung auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut oder eine bestimmte Leistung gegenüber einer bestimmten Person oder Personengruppe deren Schutz oder ausschließlich dem Gemeinwohl dient.

20

Das geltende öffentliche Preisrecht verfolgt nämlich jeweils verschiedene Zwecke. Nach dem Vorspruch des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform vom 24. Juni 1948 (WiGBl. 1948 S. 59) in der Fassung der Gesetze vom 4. Februar und 25. Juli 1949 (WiGBl. S. 17, 187) - LeitsätzeG - soll das "staatliche Preisfestsetzungssystem" nur noch aufrechterhalten, werden, soweit es nötig ist "zum Schutz der wirtschaftlich Schwachen, zur Sicherstellung der Durchführung von Wirtschaftsprogrammen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder zur Unterbindung von Monopolbildungen". Wenn auch das Leitsätzegesetz zum 31. Dezember 1949 außer Kraft getreten ist, so sind doch die in seinem Vorspruch gemachten Ausführungen über Sinn und Zweck des "staatlichen Preisfestsetzungssystems" auch heute noch beachtlich, da mit der Nichtverlängerung des von vornherein befristeten Leitsätzegesetzes keine Änderung der Wirtschafts- und Preispolitik beabsichtigt warf vgl. OVG Münster in Handbuch des Grundstücks- und Baurechts Rechtsprechungsbeilage 1953 Nr. 14. Außerdem galt das Leitsätzegesetz noch, als die hier maßgebende Anordnung PK. 140/48 erging, die die staatliche Preisbindung der Krankenhauspflegesätze wiederhergestellt hat.

21

Diese Anordnung mag den Schutz der Patienten und der sonstigen Benutzer der in der Anordnung genannten Anstalten bezwecken, da diese in der Regel oder häufig genug den Kranken- und Pflegeanstalten gegenüber die wirtschaftlich Schwächeren sind. Keinesfalls können aber die Krankenkassen, die für das Entgelt der den Patienten und sonstigen Anstaltsbenutzern erbrachten Leistungen aufzukommen haben, überhaupt oder im Verhältnis zu den Krankenhäusern und sonstigen in der Anordnung genannten Anstalten als wirtschaftlich Schwache angesehen werden. Sie sind genügend stark, sich gegen unberechtigte oder für sie wirtschaftlich nicht tragbare Erhöhungen und Pflegesätze zur Wehr zu setzen oder sich anderweitig einen Ausgleich zu verschaffen. Für ihren Schutz bedürfen sie eines staatlichen Preiseingriffs nicht.

22

Die Anordnung PR 140/48 bezweckt also nicht den Schutz der Kläger. Ebensowenig hat die Preisstoppverordnung diesen Zweck, soweit sie in der Anordnung PR 140/48 für anwendbar erklärt ist. Dann können die Kläger aber nicht gegen die der Beigeladenen erteilte Preiserhöhungsgenehmigung mit der Behauptung klagen, diese Genehmigung hätte nach den genannten Vorschriften nicht erteilt werden dürfen.

23

Die Vorinstanzen haben somit zu Recht die Anfechtungsbefugnis der Kläger verneint. Deren Revision war daher zurückzuweisen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG, § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg
Prof. Dr. Bettermann