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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1954, Az.: V BLw 62/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1954
Aktenzeichen
V BLw 62/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 14.06.1954

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

der Wite Ida L. geb. N. in M. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Fritz He. in Me. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und Dr. ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Juni 1954 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.150 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Hofes, der früher Erbhof war, rund 40 ha groß ist und einen Einheitswert von 16.300 DM hat. Dieser Hof stammt von ihrem Ehemann und ist nach dessen Tode im Jahre 1938 dem Sohn der Eheleute als Anerben angefallen. Der Anerbe, der unverheiratet und kinderlos war, ist im Jahre 1944 als Soldat gefallen und auf Grund eines Testaments von seiner Mutter, der Antragsgegnerin, beerbt worden. Leibliche Abkömmlinge hat die Hofeigentümerin, deren beide anderen Söhne schon im Kindesalter verstorben sind, nicht mehr.

2

Durch notariellen Vertrag vom 19. August 1951 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller an Kindes Statt angenommen. Dieser Vertrag ist am 30. Juni 1952 gerichtlich bestätigt worden, nachdem die Antragsgegnerin vergeblich versucht hatte, die Versagung der Bestätigung zu erreichen. Inzwischen hatte die Antragsgegnerin durch Übergabevertrag vom 6. Oktober 1951 den Hof dem Antragsteller gegen Vereinbarung eines näher bestimmten Altenteils übertragen. Ausgenommen von der Übertragung sind 3,9658 ha landwirtschaftliche Grundstücke, 18,66 a Garten und 2,6525 ha Wald. An weiteren 8,9147 ha Wald hat die Antragsgegnerin sich den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten.

3

Im Juli 1952 brannte auf der Hofstelle die Scheune ab. Die Versicherungssumme von 23.000 DM wurde beim Amtsgericht hinterlegt, weil die Antragsgegnerin als Eigentümerin des Hofes, der Antragsteller auf Grund des Übergabevertrages das Geld für sich in Anspruch nahmen.

4

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Übergabevertrag genehmigt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz erstrebt.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

6

Die Antragsgegnerin versucht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Vorschrift des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG herzuleiten, wonach gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde stattfindet, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Antragsgegnerin meint, das Oberlandesgericht habe die Frage, ob der Übergabevertrag zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe, zu Unrecht verneint. Sie führt in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen des erkennenden Senats sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart und München an, von denen das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung angeblich abgewichen ist. Ob eine solche Abweichung vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn die Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sind und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statthaft ist, so folgt daraus allein noch nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Wie Wöhrmann-Herminghausen (LwVG §24 Anm. 8) zutreffend hervorheben, bedeutet die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht im Falle des §24 Abs. 1 LwVG noch nicht, daß die Rechtsbeschwerde tatsächlich zulässig ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von dieser Zulassung müssen deshalb auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegeben sein (vgl. Lange-Wulff LwVG §24 Bem. II 4). Dasselbe gilt auch, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit einer Abweichung von der Entscheidung eines der dort aufgeführten Gerichte begründet wird.

7

Auch wenn das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil es an der für die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung fehlt. Das Beschwerdegericht hat den Übergabevertrag vorbehaltlos genehmigt. Durch die uneingeschränkte Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vertrages wird, wie der erkennende Senat schon wiederholt (vgl. BGHZ 1, 267 [BGH 13.03.1951 - V BLw 108/50] = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345; Beschlüsse vom 5. Mai 1953 V BLw 3/53, vom 2. November 1954 V BLw 35/54 u.a.) ausgesprochen hat, kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt. Die Vertragsteile sind deshalb nicht berechtigt. Beschwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehmigung einzulegen. Die Rechtsbeschwerde verkennt dies offenbar nicht. Sie weist selbst auf die vorerwähnte Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, glaubt jedoch, daß der vorliegende Sachverhalt anders zu beurteilen sei, weil nach dem Abschluß des Vertrages und vor Stellung des Genehmigungsantrages die Scheune mit wichtigen Maschinen abgebrannt sei und dadurch der Vertragsgegenstand eine so erhebliche Änderung erfahren habe, daß dem Inhalt des Vertrages die wirtschaftliche Grundlage entzogen sei. Wenn, wie das Beschwerdegericht angenommen habe, die Antragsgegnerin zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Antragsteller verpflichtet sei, so bedeute dies eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhalts, die im Ergebnis einer Auflage gleichkomme, daß die Antragsgegnerin die Brandentschädigung in Höhe von 23.000 DM dem Antragsteller zu überlassen habe. Durch eine in diesem Sinne erteilte Genehmigung werde ein Recht der Übertragsgeberin beeinträchtigt. Die Stellungnahme des Beschwerdegerichts belaste die Antragsgegnerin über ihren erklärten Willen hinaus mit der Verpflichtung zur Hergabe eines erheblichen Geldkapitals.

8

Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist der Übergabevertrag, wie ihn die Beteiligten am 6. Oktober 1951 abgeschlossen haben. Soweit die Rechtsbeschwerde etwa den rechtlichen Bestand des Vertrages in Frage stellt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb dem Vertrag die wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen sein soll, daß an die Stelle der abgebrannten Scheune die Versicherungssumme getreten ist, ist die privatrechtliche Gültigkeit des zu genehmigenden Vertrages im Genehmigungsverfahren nur zu beachten, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist. Selbst eine trotz offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages erteilte Genehmigung gibt den Beteiligten kein Beschwerderecht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. September 1953 V BLw 53/53 RechtdLandw 1953, 326). Es kann auch keine Rede davon sein, daß, weil das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Versicherungssumme an den Antragsteller für verpflichtet gehalten hat, die Genehmigung als unter einer Auflage erteilt anzusehen sei. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Auflage. Die Genehmigung ist vielmehr ohne jede Einschränkung erteilt. Für die rechtliche Bedeutung der angefochtenen Entscheidung ist es unerheblich, daß das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Feststellung, die Antragsgegnerin habe kein Verständnis für die Interessen des Hofes gezeigt, in den Gründen des Beschlusses zum Ausdruck gebracht hat, daß der Antragsteller als Ersatz für die nach dem Abschluß des Vertrages abgebrannte Scheune von der Antragsgegnerin die Auszahlung der Versicherungssumme verlangen könne. Die Frage, wem die Brandentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Sie kann auch im gegenwärtigen Verfahren nicht bindend für die Beteiligten entschieden werden. Falls die Vertragsteile sich über die Auszahlung der Versicherungssumme nicht einigen können, muß hierüber in einem besonderen Verfahren eine Entscheidung herbeigeführt werden.

9

Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, auch wenn die Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben sein sollten, als unzulässig verworfen werden. Damit entfällt die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock