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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1952, Az.: V BLw 34/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1952
Aktenzeichen
V BLw 34/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Schleswig - 08.05.1951

Verfahrensgegenstand

die Genehmigung zur Abgabe von Geboten bei der Zwangsversteigerung des in B. belegenen, im Grundbuch von B., Band 40, Bl. 14., auf den Namen der Firma "Gartenbaubetrieb Heinrich G. B. Gmb H in B." eingetragenen Grundstücks

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen auf die Rechtsbeschwerde der Grundstückseigentümerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H. i. Ho., gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 1951 in der Sitzung vom 19. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 1951 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Die Firma "Gartenbaubetrieb Heinrich G. GmbH in B." ist Eigentümerin des im Grundbuch von B., Band 40, Bl. 14., eingetragenen Grundstücks von 1,24 ha mit einem Einheitswert von 5.200,- DM, auf dem sie eine Gärtnerei betreibt. Auf Antrag einer Gläubigerin der Grundstückseigentümerin, der Ehefrau Käthe F. in Hamburg, hat das Amtsgericht in Wesselburen die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Diesem Verfahren sind weitere Gläubiger der Grundstückseigentümerin beigetreten. Nachdem das höchstzulässige Gebot in einem besonderen Verfahren festgesetzt worden war, hat in dem Versteigerungstermin vom 10. April 1951 der Landwirt Dr. Hu. aus He. als gesetzlicher Vertreter seines drittältesten minderjährigen Sohnes Edmond Hu. beantragt, ihm die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu erteilen.

2

Das Amtsgericht hat diesem Antrage entsprochen, da keiner der in Art. III Nr. 5 MilRegVO Nr. 84 aufgeführten Versagungsgründe gegeben sei.

3

Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 8. Mai 1951 als unzulässig verworfen.

4

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. April 1951 die Versagung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten erstrebt.

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Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten, die er für unzulässig, aber auch für unbegründet hält.

6

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.

7

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil nach § 33 Abs. 2 Satz 2 LVO nur gegen die Versagung, nicht aber auch gegen die Erteilung der Bietungsgenehmigung die Beschwerde zugelassen sei.

8

Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 23 LVO und meint, § 33 Abs. 2 Satz 2 LVO gelte nicht für den Schuldner, sondern nur für Bietlustige. Sie vertritt die Ansicht, das Beschwerderecht der Schuldnerin ergebe sich aus § 23 LVO, der ganz allgemein demjenigen Beteiligten ein Beschwerderecht gebe, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt werde. Die Rechtsbeschwerde spricht die Entscheidung über die Bietungsgenehmigung als eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 23 LVO an und hält auch eine Rechtsbeeinträchtigung für gegeben. Ihrer Meinung nach hat das Amtsgericht zu Unrecht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bejaht und eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verneint. Sie hält es nicht für angängig, daß die Gärtnerei und der Hof des ebenfalls noch minderjährigen ältesten Bruders für lange Zeit in der Hand des Vaters des Antragstellers vereinigt werden, und glaubt, die Versteigerung müsse unterbleiben, wenn sich kein Gärtner als Bieter finde.

9

Zu Unrecht zieht der Antragsteller die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Zweifel. Der Schuldnerin ist darin beizutreten, daß die angefochtene Entscheidung sich als eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 23 Abs. 1 LVO darstellt. Im Schrifttum ist die Frage streitig, ob sich in den Fällen des § 33 LVO das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder nach denen der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen richtet. Hense (MDR 1949 Seite 406) und Jonas-Pohle (Zwangsvollstreckungsnotrecht 15. Aufl. Seite 390) wollen auf diese Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung, und die Zwangsverwaltung und der Zivilprozeßordnung anwenden, während Wulff (RechtdLandw 1951 Seite 222) und Pritsch (RechtdLandw 1950 Seite 131) meinen, diese Beschwerdeverfahren unterlägen den Bestimmungen der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1952 (V BLw 4/51) der zweiten Ansicht angeschlossen und dies im wesentlichen damit begründet, daß es sich in den Fällen des § 33 LVO um Entscheidungen handle, die der Entscheidung über Genehmigungen nahe verwandt seien und auch bei der Versteigerung nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern anderen Behörden oblägen. Der Senat hat in diesem Beschluss dargelegt, es handle sich in den Fällen des § 33 LVO zwar nicht um ein Genehmigungsverfahren nach § 1 Buchst. a LVO im engeren Sinne, aber doch um ein Verfahren, das sich unter den Begriff der Genehmigung zur Veräusserung im weiteren Sinne bringen lasse, und diese Ansicht auch darauf gestützt, daß der Gesetzgeber die Vorschriften über das höchstzulässige Gebot und die Genehmigung zur Abgabe von Geboten nicht, wie es nahegelegen hätte, dem § 3 LVO eingefügt, sondern sie in den das Genehmigungsverfahren betreffenden Abschnitt der Verfahrensordnung aufgenommen hat. Dementsprechend hat der Senat den Standpunkt vertreten, daß es sich in den Fällen des § 33 LVO um selbständige Verfahren handelt, die den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen unterliegen und deren Gegenstand die Bestimmung des höchstzulässigen Gebots oder die Genehmigung zur Abgabe von Geboten bilden. Die in diesen Verfahren ergehenden Entscheidungen sind dann aber Entscheidungen in der Hauptsache im Sinne des § 23 Abs. 1 LVO und infolgedessen, wenn sie von dem Beschwerdegericht erlassen sind, gemäss § 1 Abs. 1 LVR mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, sofern die für dieses Rechtsmittel vorgeschriebenen sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Rechtsbeschwerde ist danach entgegen der Ansicht des Antragstellers im vorliegenden Falle zulässig.

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Sie ist indessen nicht begründet.

11

Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht zu Unrecht vor, die Vorschriften des § 23 LVO ausser acht gelassen zu haben. Es ist zwar richtig, daß dieser Paragraph die grundsätzlichen Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren in Landwirtschaftssachen enthält. Diese Vorschriften gelten indessen nur insoweit, als sich nicht aus sonstigen Bestimmungen etwas anderes ergibt. So findet beispielsweise § 23 LVO in § 30 Abs. 1 Satz 2 LVO eine Ergänzung, der der oberen Landwirtschaftsbehörde ein Beschwerderecht einräumt, damit sie ihrer Aufgabe, die öffentlichen Interessen wahrzunehmen, nachkommen kann. Weitere Vorschriften über die Beschwerde enthält § 33 LVO, der in seinem Abs. 1 den Kreis der Beschwerdeberechtigten abweichend von der Regel des § 23 Abs. 2 LVO festsetzt, indem er das Beschwerderecht den an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten einräumt. Hier ist danach eine Sonderregelung getroffen, die ihre Rechtfertigung in der erheblichen Bedeutung findet, die dem höchstzulässigen Gebot in dem Zwangsversteigerungsverfahren für die an ihm Beteiligten zukommt. Für das Verfahren betreffend die Genehmigung zur Abgabe von Geboten trifft § 33 Abs. 2 Satz 2 LVO die Bestimmung, daß gegen die Versagung der Genehmigung die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht stattfindet. Ob diese Vorschrift sich, wie das Oberlandesgericht in Köln (RechtdLandw 1950 Seite 264) meint, nur auf den nicht zum Bieten Zugelassenen bezieht, oder ob, wie Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw. 3. Aufl. Seite 673) offenbar annehmen, auch die sonstigen an dem Verfahren Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, kann hier dahingestellt bleiben, denn diese Frage kann nur im Falle der Versagung der Genehmigung Bedeutung gewinnen. Im Falle der Erteilung der Genehmigung ist nämlich, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht gegeben. Wenn der Gesetzgeber auch gegen die Genehmigung zur Abgabe von Geboten die Beschwerde hätte zulassen wollen, hätte er sicher nicht von der Versagung gesprochen, sondern eine andere Fassung gewählt, beispielsweise ganz allgemein gesagt, daß gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig sei. Daraus, daß das nicht geschehen ist, sondern nur von dem Fall der Versagung der Genehmigung die Rede ist, hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß ein Beschwerderecht bei der Erteilung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten nicht besteht. Diese Regelung hat auch ihren Guten Grund, denn sie dient der Beschleunigung des Verfahrens und verhindert damit eine ungebührliche Verzögerung des Zwangsversteigerungsverfahrens, für das es von erheblicher Bedeutung sein kann, wenn ein Interessent als Bieter ausgeschlossen wird, für das es aber in der Regel nicht so bedeutsam ist, wenn ein Bieter zugelassen wird, der vielleicht aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht hätte zugelassen werden sollen. Ob in solchen Fällen der oberen Landwirtschaftsbehörde ein Beschwerderecht gegen die Erteilung der Genehmigung zusteht, damit sie ihre Aufgabe, die Wahrung der öffentlichen Belange, erfüllen kann, wie die Oberlandesgerichte in Köln (a.a.O.) und Celle (RechtdLandw 1951 S. 97 [101]) angenommen haben, kann hier dahingestellt bleiben, denn wenn man diese Frage bejahen wollte, so würde das auf der Erwägung beruhen, daß die obere Landwirtschaftsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen berufen ist und daher in Fällen der gedachten Art zur Geltendmachung ihres Standpunkts des Beschwerderechts bedarf. Daraus würde angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes jedenfalls nichts dafür hergeleitet werden können, daß auch die sonstigen an dem Verfahren Beteiligten gegen die Erteilung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten Beschwerde einlegen können.

12

Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Ein Anlass, die Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten anzuordnen, bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche