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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1970, Az.: 4 StR 190/70

Inhaltliche Anforderungen an einen zulässigen Bußgeldbescheid; Qualifikation eines Bußgeldbescheids ohne nähere Angaben über einen Verkehrsunfall und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten als ausreichende Verfahrensgrundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1970
Aktenzeichen
4 StR 190/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kaufbeuren
BayObLG

Fundstellen

  • BGHSt 23, 336 - 342
  • DB 1970, 2169-2170 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2222-2223 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Prozessgegner

Kraftfahrer Willibald G ... aus W... geboren am ... in R...

Amtlicher Leitsatz

Ein Bußgeldbescheid, der den Vorwurf enthält, der Betroffene habe zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort mit einem bestimmten Fahrzeug einen Verkehrsunfall (mit-) verschuldet, bildet auch dann eine ausreichende Verfahrensgrundlage, wenn nähere Angaben über den Unfall und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten fehlen.

In der Bußgeldsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Meyer und
die Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Hürxthal
beschlossen:

Gründe

1

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid mit der Beschuldigung erlassen, er habe "am 23. Juni 1969 17.15 Uhr in K... auf der K... Straße als Führer/Halter des Lkw Fabrikat: Mercedes Kennz.: KE-... folgende Verkehrswidrigkeit nach § 24 StVG begangen: Kennzahl 010 Anderen geschädigt -§ 1 StVO". Unter "Bemerkungen" ist dazu noch angegeben: "Am Verkehrsunfall schuldhaft beteiligt. Fremdschaden etwa 300,-- DM. Kein Eigenschaden". Auf den Einspruch des Betroffenen hat auch das Amtsgericht Kaufbeuren durch Urteil wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße gegen ihn festgesetzt. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat das zur Entscheidung berufene Bayerische Oberste Landesgericht zugelassen. Es ist der Auffassung, der erlassene Bußgeldbescheid bilde sine ausreichende Verfahrensgrundlage, weil er mit dem eindeutigen Vorwurf, daß der Betroffene zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort mit einem bestimmten Fahrzeug einen Verkehrsunfall verschuldet habe, den Gegenstand des Verfahrens sowohl hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft als auch - bei Einspruch - hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis des Gerichts zweifelsfrei abgrenze. Die fehlenden näheren Angaben über die Art des Unfalls und das dem Betroffenen zur Last gelegte Fehlverhalten könnten in der Hauptverhandlung nachgeholt werden; sie seien nur für die Verteidigung des Betroffenen von Bedeutung, nicht jedoch Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides und damit für die Zulässigkeit des Verfahrens. Das Bayerische Oberste Landesgericht will deshalb in die sachlich-rechtliche Nachprüfung des amtsrichterlichen Urteils eintreten. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts. Schleswig vom 10. September 1969 (NJW 1970, 158 [OLG Schleswig 10.09.1969 - 1 Ss OWi 296/69]) gehindert. Dieses Gericht hat in einem Fall, in dem der Bußgeldbescheid ebenfalls keine näheren Angaben über das Unfallgeschehen enthielt, das Verfahren wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung eingestellt, weil weder der Verfahrensgegenstand deutlich genug abgegrenzt noch der Betroffene hinreichend in die Lage versetzt werde, zu erkennen, welches bestimmte Verhalten ihm zur Last gelegt werde, und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 79 Abs. 3 OWiG und § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

II.

Die Vorlegung ist zulässig, Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Schleswig stellen in verfahrensrechtlicher Hinsicht an den Inhalt des Bußgeldbescheides unterschiedliche Anforderungen. Von der Beantwortung der Rechtsfrage hängt die verfahrensrechtliche Behandlung des vom Betroffenen eingelegten Rechtsmittels ab. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig dürfte das Bayerische Oberste Landesgericht entgegen seiner Absicht nicht in die sachlich-rechtliche Prüfung eintreten, sondern müßte das Verfahren einstellen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 206 a Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHSt 10, 137 zum Eröffnungsbeschluß).

3

III.

In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts (im einzelnen vgl. VRS 38, 456), die wohl auch von einigen Oberlandesgerichten (so Köln, VRS 37, 379, Oldenburg, 1 Ss (B) 309/69 - Beschluß vom 23. September 1969, Düsseldorf, DAR 1970, 136, und Hamm, NJW 1970, 579 [OLG Hamm 23.12.1969 - 2 Ws OWi 292/69]) vertreten wird. Das Oberlandesgericht Schleswig, dem sich das Oberlandesgericht Celle in dem Vorlegungsbeschluß vom 25. Februar 1970 - 3 Ss (B) 373/69) - angeschlossen hat, verkennt die Aufgabe, die der Bußgeldbescheid als Prozeßvoraussetzung zu erfüllen hat.

4

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muß der Bußgeldbescheid "die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften" enthalten. Das entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift ( § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) und an den Strafbefehl ( § 409 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt werden, dem der Bußgeldbescheid nachgebildet worden ist (vgl. Materialien I Begründung zu § 46 Regierungsentwurf). Der Bußgeldbescheid erfüllt denn auch dieselben Aufgaben. Er enthält wie der Strafbefehl die Beschuldigung, die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens - im Falle der Einspruchseinlegung, wie die Anklageschrift, auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft ( § 84 OWiG) bestimmt (vgl. BGHSt 23, 280). Außerdem soll er dem Betroffenen ein Bild von der Berechtigung des gegen ihn erhobenen Vorwurfes verschaffen, damit der Betroffene wie beim Strafbefehl prüfen kann, ob er Einspruch einlegen und wie er für diesen Fall - das gilt wiederum auch für die Anklageschrift - seine Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbereiten soll. Deshalb genügt zur Bezeichnung der "Tat" in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG die Angabe der allgemeinen ("abstrakten") gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht. Vielmehr ist der Sachverhalt, in dem die Verwaltungsbehörde den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erblickt, unter Anführung der Tatsachen, die die einzelnen Tatbestandsmerkmale erfüllen, als geschichtlicher Lebensvorgang so konkret zu schildern, daß dem Betroffenen erkennbar wird, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll, gegen welchen Vorwurf er sich daher verteidigen muß. Nur dann ist ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet (vgl. auch BGH NJW 1954, 360 zum Eröffnungsbeschluß). Der Umfang der Tatschilderung wird auch hier maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muß jedoch den Vorwurf verstehen können.

5

Das alles ist im Grunde unbestritten (vgl. Göhler 2. Aufl.§ 66 OWiG Anm. 1, 5 und 6). Es bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, daß der hier in Rede stehende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht entspricht. Er ist mangelhaft, weil er weder Angaben über den Unfall und seine Folgen enthält noch etwas darüber aussagt, auf welche - fehlerhafte - Weise der Betroffene zu ihm beigetragen haben soll, und damit unter Umständen keine ausreichende Grundlage für dessen Verteidigung darstellt. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig hat dieser Mangel jedoch nicht die Bedeutung, daß der Bußgeldbescheid auch seine Aufgabe als Prozeßvoraussetzung nicht erfüllen könnte und das Verfahren deshalb eingestellt werden müßte.

6

Wesentlich für den Bußgeldbescheid als Prozeßvoraussetzung ist, wie der Vorlegungsbeschluß zutreffend darlegt, nur seine Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat entstehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfaßt und geahndet werden soll (vgl. BayObLG VRS 38, 448 und JMBl 70, 39; OLG Hamm aaO; Rotberg 4. Aufl. § 66 OWiG Bem. 20; Rebmann/Roth/Hermann 1969 § 66 OWiG Rdn. 13; auch Eb. Schmidt Lehrkommentar Rdn. 3, KMR 6. Aufl. Anm. 3 a, jeweils zu § 409 StP0). Mängel in dieser Richtung lassen sich weder mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen, etwa dem Akteninhalt im übrigen, ergänzen noch nachträglich, etwa durch Hinweise in der Hauptverhandlung, "heilen". Der Bußgeldbescheid erwächst, sofern er nicht angefochten wird, selbst in Rechtskraft. Er muß daher auch selbst die für seine Wirksamkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen, d.h. die Gefahr einer Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausschließen. Deshalb kann insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, der einen schwerwiegenden, die Sachentscheidung hindernden Mangel des Eröffnungsbeschlusses nur dann angenommen hat, wenn dieser sich nicht mit Hilfe der Anklageschrift und ihrem wesentlichen Ermittlungsergebnis beheben ließ (BGHSt 5, 225, 227[BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53];  10, 117 ff [BGH 19.11.1956 - 2 StR 493/56]; Urteil vom 9. Juli 1957 - 5 StR 174/57 - und vom 30. Januar 1959 - 4 StR 462/58); es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob im Strafverfahren ein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung begründender Mangel des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung geheilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1961 - 5 StR 414/60). Andere Mängel in der Bezeichnung der Tat dagegen, Mängel also, die die Abgrenzung der Tat von anderen Taten nicht in Frage stellen, sondern nur die Vorbereitung der Verteidigung des Betroffenen erschweren, beeinträchtigen die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht. Sie sind nicht "unheilbar", sondern können, wenn nicht schon vorher, etwa durch Akteneinsicht des Verteidigers, jedenfalls in der Weise behoben werden, daß der Amtsrichter in der Hauptverhandlung dem Betroffenen den Schuldvorwurf erläutert, gegebenenfalls die Hauptverhandlung aussetzt, um ihm eine weitere Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Verfahrensfehler dabei kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde rügen (vgl. u.a. §§ 265, 338 Nr. 8 StPO; BGHSt 19, 88, 89) [BGH 03.09.1963 - 5 StR 306/63]. Auch das führt der Vorlegungsbeschluß zutreffend aus. Erfüllt der Bußgeldbescheid aber seine Abgrenzungsfunktion, so können die Folgen beim Fehlen näherer Angaben über den Tathergang nicht anders sein als bei unrichtigen näheren Angaben. Stellt sich in der Hauptverhandlung ein anderes Fehlverhalten des Betroffenen heraus, so hindert dies. seine Verurteilung nicht. Die Hauptverhandlung ist nicht etwa lediglich eine Verhandlung über die im Bußgeldbescheid enthaltenen tatsächlichen (und rechtlichen) Angaben, sondern sie dient der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat. Auf Angaben, die lediglich die Verteidigung vorbereiten sollen, kann es mithin für die Frage der Eignung des Bußgeldbescheides als Prozeßvoraussetzung und für seine Wirksamkeit nicht ankommen. Im übrigen sollten Schwierigkeiten des Betroffenen in dieser Richtung nicht überbewertet werden. In der Regel wird er vor Erlaß des Bußgeldbescheides gehört und weiß spätestens dann von allen Beteiligten am besten, worauf es bei seiner Verteidigung ankommen wird.

7

Durch welche tatsächlichen Angaben der Tatvorwurf in dem aufgezeigten Sinne genügend abgegrenzt wird, läßt sich nicht allgemein sagen. Das ist Sache des Einzelfalls. Im wesentlichen wird es darauf ankommen, wie wahrscheinlich es ist, daß der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. auch BGHSt 10, 137, 140) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56]. Ein verkehrswidriges Verhalten. das ??? lediglich zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat, kann sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum) wiederholen; der Tatvorwurf wird dann, auch bei Angabe von Zeit, Ort und beteiligtem Fahrzeug, in der Regel nicht bereits durch den bloßen Hinweis auf eine Gefährdung, sondern erst durch die Angabe näherer Einzelheiten darüber abgegrenzt werden können (vgl. OLG Hamm VHS 39, 65). Hat das verkehrswidrige Verhalten des Betroffenen dagegen, wie es hier der Fall gewesen ist, zu einem Unfall geführt, so genügt neben der genauen Zeit- und Ortsangabe und der Kennzeichnung des Fahrzeugs der Hinweis auf diesen Unfall. Theoretisch besteht zwar auch dann noch eine Verwechslungsgefahr. Die Möglichkeit, daß derselbe Betroffene mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf derselben Straße - etwa beim Weiterfahren nach dem ersten Unfall - einen zweiten Unfall verschuldet haben könnte und daß dieser Geschehensablauf außerdem der Verwaltungsbehörde nicht bekannt und deshalb von ihr auch nicht einheitlich verfolgt würde, liegt jedoch so außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, daß sie nicht ernstlich in Betracht gezogen werden kann.

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.