Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1961, Az.: 5 StR 414/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 414/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 02.05.1960
Verfahrensgegenstand
Betrug und Meineid
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Carl R., Elisabeth R. und Z. wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 2. Mai 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
Das Verfahren wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Landesernährungsamtes wird eingestellt. Die insoweit entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Soweit die Angeklagte Z. wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt worden ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die in diesem Umfange verursachten Kosten, des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
1.
Mit Recht weisen die drei Revisionen darauf hin, daß das Verfahren wegen Betruges zum Nachteil des Landesernährungsamtes nicht ordnungsgemäß eröffnet worden ist.
a)
Der Eröffnungsbeschluß (Bd. V Bl. 53-55 d.A.) beschuldigt die Angeklagten,
"zu Hengelage bis Sommer 1957 fortgesetzt, und die Eheleute R. gemeinschaftlich handelnd, Frau Z. als Gehilfin, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen des Staates, vertreten durch das Ernährungsamt, dadurch um 3.000 DM beschädigt zu haben, daß sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (fingierte Roggenankäufe) einen Irrtum erregten;
Frau Z.,
den Eheleuten R. durch Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben, indem sie bei den Anträgen auf Rückerstattung verauslagter Roggenprämien Abrechnungen über Roggenaufkäufe vorlegten, die in Wirklichkeit nicht getätigt worden waren. - Vergehen gegen §§ 263, 47, 49, 73 StGB".
Damit sind die Tatvorwürfe nicht ausreichend gekennzeichnet, insbesondere fehlen Angaben über den Beginn der Taten. Die Tatzeit (sowie den Tatort) muß ein Eröffnungsbeschluß unter allen Umständen mitteilen. Häufig - so auch hier - sind bei fortgesetztem Tun darüber hinaus Zahl und Art der Handlungsteile näher zu bezeichnen. Denn § 207 Abs. 1 StPO schreibt die Angabe der (bestimmten) "Tat" vor und läßt die Hervorhebung ihrer (allgemeinen) "gesetzlichen Merkmale" allein nicht genügen. Die vom Eröffnungsbeschluß gezogenen tatsächlichen Grenzen, innerhalb deren die Hauptverhandlung durchzuführen und das Urteil zu finden ist (§§ 155, 264 StPO), müssen daher den Beteiligten leicht erkennbar sein. Das ist vor allem für die sachgemäße Verteidigung der Angeklagten erforderlich; sie ist in Frage gestellt, wenn unklar bleibt, wegen welcher tatsächlichen Vorgänge die Angeklagten vor Gericht stehen.
Die Lücke des Eröffnungsbeschlusses wird auch durch die Anklageschrift vom 29. Juni 1959 nicht geschlossen. Ihre sogenannte Formel deckt sich mit dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Als "wesentliches Ergebnis der Ermittlungen" werden neben allgemeinen Schilderungen Beispiele über das Verhalten der Beschwerdeführer in der Zeit vor dem Jahre 1957 angeführt (Vorfälle, die ihnen das angefochtene Urteil nicht zur Last legt). Über die 16 Verstöße, derentwegen die Angeklagten verurteilt worden sind, teilt auch das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift nichts Näheres mit; auf Seite 10 und 11 heißt es vielmehr nur:
"In welchem Umfange Fingierungen nachweisbar vorgekommen sind, ergibt sich aus den Bekundungen der Lieferanten. Ich verweise auf die Aufzählung dieser in der Zeugenliste und die den Angeschuldigten bekannten Ausführungen des Sachverständigen zu den einzelnen Fällen auf Seite 74-131 des Gutachtens. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Damm und dem Ergebnis der Ermittlungen ergibt sich danach zusammenfassend, daß Roggenanlieferungen in Höhe von 1.512,38 dz im Werte von 3.024,76 DM in den Anträgen auf Erstattung der Prämiengelder fingiert worden sind. Der Angeschuldigte hat die Prämien dafür auf die von ihm und seiner Ehefrau gestellten und von der Angeschuldigten Z. vorbereiteten Anträge hin vergütet erhalten."
Der bloße Hinweis auf die Liste der 58 Zeugen, bei denen es sich nur zum Teil um Lieferanten handelt, ist nicht geeignet, die erforderliche Beschreibung der Taten zu ersetzen. Auch die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Damm genügt nicht. Denn es ist nicht Sache der Angeklagten, mit Hilfe eines Gutachtens den (vermutlichen) Umfang der Tatvorwürfe zu ermitteln. Diese Taten müssen vielmehr - wenn schon der Eröffnungsbeschluß insoweit versagt - der Anklageschrift selbst zweifelsfrei entnommen werden können.
Im übrigen enthält auch das Gutachten nur zu einzelnen Fällen Angaben über Eintragungen in eine sogenannte Kundenkartei oder in die Finanzbuchhaltung; es läßt aber nicht ersehen, bei welchen bestimmten Erstattungsanträgen und durch welches jeweilige Tun oder Unterlassen der drei Angeklagten nicht gerechtfertigte Vorteile erschlichen worden sind.
b)
Der Mangel des Eröffnungsbeschlusses ist während der Hauptverhandlung nicht geheilt worden.
Die Angeklagten hatten schon zu Beginn des ersten Verhandlungstages darum gebeten, das Gericht möge ihnen Art 1 und Umfang der Tatvorwürfe näher bekanntgeben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich die Strafkammer aber zunächst damit begnügt, während der Vernehmung der Angeklagten zur Sache nebenher den Sachverständigen Dr. Damm zu hören. Erst am vierten Verhandlungstag ist nach dem (ersten) Plädoyer des Anklagevertreters auf die erneute Bitte der Verteidiger folgender Beschluß verkündet worden:
"Die Angeklagten werden darauf hingewiesen, daß in den vom Sitzungsvertreter in der heutigen Sitzung im einzelnen aufgeführten Fällen in der Zeit von Januar bis Juli 1957 ein fortgesetzter Betrug darin gesehen wird, daß die Angeklagten in diesen Fällen vom Landesernährungsamt dadurch unrechtmäßigerweise Lieferprämien für Roggen erstattet erhielten, indem sie in den Anträgen nebst Anlagen wahrheitswidrig versicherten, daß sie in den angeführten Fällen Roggen eingekauft und Roggenprämien verauslagt hätten."
Dieser Beschluß hat die fehlende Verfahrensvoraussetzung nicht geschaffen.
Grundsätzlich kann zwar ein Eröffnungsbeschluß auch während des Laufes der Hauptverhandlung durch mündliche Hinweise (die in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen) ergänzt werden. Daß danach die Angeklagten nochmals zur Sache zu hören sind (§ 243 StPO), ist für die Frage der Verfahrensvoraussetzungen ohne Belang; Verstöße hiergegen wären nur auf ausdrückliche Rügen zu beachten.
Im vorliegenden Falle ist jedoch auch der ergänzende Beschluß der Strafkammer unvollständig. Denn er knüpft in erster Linie an mündliche Ausführungen an, die weder den Angeklagten noch ihren Verteidigern genügend Klarheit über den Umfang der Tatvorwürfe verschafft hatten, wie sich daraus ergibt, daß die Verteidiger nach dem Vortrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft erneut um genaue tatsächliche Angaben über die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen gebeten haben. Der Vorsitzende hätte sich daher nicht mit einer Bezugnahme auf die mündlichen Darlegungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft begnügen dürfen, sondern selbst die zur Last gelegten Taten genau mitteilen und diese einzelnen Angaben in die Sitzungsniederschrift aufnehmen müssen. Übrigens sind die Tatvorwürfe nicht nur für die bei Verkündung des Beschlusses anwesenden, sondern auch für alle zukünftigen Verfahrensbeteiligten kenntlich zu machen. Der Beschluß vom 14. April 1960 ist aus sich heraus jedenfalls für alle diejenigen unverständlich, die am 14. April 1960 der Hauptverhandlung nicht beigewohnt haben (z.B. für die Richter des Revisionsrechtszuges oder - bei etwaiger Aufhebung und Zurückverweisung - für die Strafkammer in anderer Besetzung).
Soweit es den Vorwurf des Betruges gegenüber dem Landesernährungsamt angeht, fehlt es deshalb nach wie vor an einem ordnungsgemäßen Eröffnungsbeschluß, und damit an einer Voraussetzung des Verfahrens, das daher in diesem Umfange einzustellen war.
2.
Von dem dargelegten Mangel werden die Voraussetzungen des Verfahrens wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung nicht berührt.
Die angefochtene Entscheidung kann jedoch insoweit ebenfalls nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht die Feststellungen zur Verurteilung der Angeklagten Z. wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung untrennbar mit den nunmehr aufgehobenen Feststellungen verbunden hat. In den schriftlichen Gründen zur Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung wird nämlich wiederholt auf die vorher getroffenen Feststellungen zum Betruge Bezug genommen (UA S. 23: "Wie ausgeführt, ..."; UA S. 24: "Diese Aussage war, wie ebenfalls ausgeführt, zutreffend ..."). Ohne daß es auf die übrigen Revisionsangriffe ankam, mußte daher auf die allgemeine Sachrüge auch die zweite Verurteilung der Angeklagten Zimmermann aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf den Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung hingewiesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könnte auch dann nicht als Begünstigung bestraft werden, wenn die Angeklagte Z. mit einer falschen Aussage nicht nur sich selbst, sondern zugleich auch die Eheleute R. der Bestrafung wegen Betruges hatte entziehen wollen (BGH NJW 1952, 754; BGHSt 2, 375, 378 [BGH 20.05.1952 - 1 StR 748/51]; 9, 71, 73) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55].
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwaltes.
Koffka
Schmidt
Siemer
Börker