Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1959, Az.: 4 StR 462/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 28.07.1958
Verfahrensgegenstand
Falsche uneidliche Aussage
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Januar 1959,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 28. Juli 1958 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte W. ist wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
In dem Strafverfahren gegen den Polizeimeister M. (17 Ls 15/57) wurde der jetzige Angeklagte W. in der Hauptverhandlung vom 15. November 1957 vor dem erweiterten Schöffengericht in Herford uneidlich als Zeuge vernommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich der falschen uneidlichen Aussage gemäß § 153 StGB schuldig gemacht, weil er bewußt wahrheitswidrig erklärt hat, er habe den Polizeibeamten M. in der Gastwirtschaft J. nicht angerempelt bzw. angestoßen.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.)
Die Rüge, daß die Vorschrift des § 207 StPO verletzt sei, weil der Eröffnungsbeschluß (HA Bd. II Bl. 28) nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche (RGSt 21, 64; BGHSt 5, 225 Nr. 2; 10, 137), greift nicht durch; denn der Angeklagte konnte aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ausreichend entnehmen, welche Tat ihm vorgeworfen wurde. Ihm war nämlich dort zur Last gelegt worden, in folgenden Punkten falsch ausgesagt zu haben,
- a)
er habe den Polizeimeister M. in der Nacht zum 25. November 56 in der Gastwirtschaft J. nicht angerempelt,
- b)
er habe dem Polizeiobermeister D. gegenüber nicht erklärt, das Widerrufschreiben von H. habe er selbst entworfen,
- c)
es habe ihm niemand Geld zur Bezahlung seines Anwalts gegeben,
- d)
er habe die Beschwerde an den Oberkreisdirektor in Lübbecke selbst aufgesetzt und anschließend von Gerda G., der Schwiegertochter des Angeschuldigten G. abschreiben lassen. Hierbei sei er mit Gerda G. allein gewesen. Auch die Schutzschrift auf seine Anklage hin habe er allein aufgesetzt.
Ein Verfahrenshindernis liegt mithin nicht vor.
2.)
Auch die Rüge, § 243 StPO sei verletzt, ist im Ergebnis unbegründet.
Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, wurde zunächst nur der Beschluß vom 23. Juni 1958 über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Bl. 26 bis 28 der Akten) verlesen, aus dem keine bestimmten Tatumstände, insbesondere nicht die dem Angeklagten in der Anklageschrift zum Vorwurf gemachten unrichtigen Bekundungen im einzelnen zu entnehmen sind. Die mündliche Erläuterung des Eröffnungsbeschlusses durch Bekanntgabe der Tatsachen, über die der Angeklagte nach der Anklage falsch ausgesagt haben sollte, ist nach der Sitzungsniederschrift erst während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache und nach Verlesung mehrerer Urkunden erfolgt.
Die Vorschrift des § 243 StPO, nach welcher der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache verlesen werden muß, ist zwingend. Sein Inhalt ist die Grundlage der Hauptverhandlung. Aus ihm müssen das Gericht und die übrigen Beteiligten zweifelsfrei entnehmen können, innerhalb welcher tatsächlich Grenzen sich die Hauptverhandlung und die Urteilsfindung gemäß §§ 155, 264 StPO zu bewegen haben (BGHSt 10, 137, 139) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56]. Der Angeklagte, dem Anklage und Eröffnungsbeschluß zugestellt waren, und sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt können hierüber zwar nicht in Zweifel gewesen sein. Anders verhält es sich jedoch mit den Richtern der Strafkammer, die Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht von vornherein kannten. Sie wußten deshalb nicht, welchen Vorwurf die Anklage erhob. Sie waren daher auch nicht in der Lage, während des ersten Teiles der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ihr Augenmerk auf das in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung Wesentliche zu richten. Sie standen also den Vorgängen ohne Kenntnis des Zieles gegenüber, zu dem die Untersuchung nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß fuhren sollte (BGHSt 8, 283, 284) [BGH 09.12.1955 - 2 StR 348/55]. Unter diesen Umständen entsprach die Verlesung des mit dem angegebenen Mangel behafteten Eröffnungsbeschlusses nicht dem Gesetz.
Ist der Eröffnungsbeschluß unvollständig, so ist es Aufgabe des Vorsitzenden, ihn im Rahmen der Verhandlungsleitung an Hand der Anklageschrift zu ergänzen, wobei auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift zurückgegriffen werden kann (RGSt 24, 64; 54, 293 f; Löwe-Rosenberg, Strafprozeßordnung 20. A. § 207 Anm. 7; Kleinknecht/Müller StPO 4. Aufl. 1958 § 207, Anm. 3 a I S. 558 f). Dies muß aber aus den angeführten Gründen vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache geschehen. Dieser Ergänzungsakt ist als wesentliche Förmlichkeit in die Hauptverhandlungsniederschrift aufzunehmen, deren Beweiskraft gemäß § 274 StPO auch hier gilt (Kleinknecht/Müller a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist diese Ergänzung ausweislich des Sitzungsprotokolls allerdings erst zu dem angegebenen späteren Zeitpunkt vorgenommen worden. Jedoch kann auch dieser Mangel geheilt werden. Dies ist dadurch möglich, daß der Angeklagte nach der Vornahme des Ergänzungsaktes nochmals zur Sache gehört wird (RGSt 23, 310 f; BGH vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53; Kleinknecht/Müller a.a.O. § 243 Anm. 3 a S. 462). Denn in diesem Falle können alle Beteiligten und ebenso die mitwirkenden Richter, da sie durch die Bekanntgabe der Anklagepunkte die erforderliche Kenntnis von dem Ziel der Hauptverhandlung erlangt haben, auch den Sinn und die Tragweite der Erklärungen der Angeklagten zur Sache verstehen. Wie die Niederschrift über die Hauptverhandlung (HA Bd. II Bl. 76) ergibt, sind die Anklagepunkte nach Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses mit diesen eingehend erörtert worden. Das genügte nach Lage der Sache, um den gesetzgeberischen Zweck des § 243 Abs. 2 StPO zu gewährleisten. Der Mangel ist mithin geheilt.
3.)
Die Revision rügt ferner Verletzung des § 249 StPO mit der Begründung, es seien mehrere Schriftstücke verlesen worden, die nach dem Gesetz nicht hätten verlesen werden dürfen (Rev. Schrift S. 3 unter 2.). Von dem Schreiben des Angeklagten vom 29.11.1956 an den Oberkreisdirektor in Lübbecke (nicht 25.11.1956, wie die Revisionsschrift versehentlich angibt, Bl. 6 d.A. 17 Ls 15/56) sei nur eine Abschrift verlesen worden. Diese Behauptung ist zutreffend (HA Bd. II Bl. 76 unter Nr. 1). Die Rüge greift jedoch nicht durch. Auch die Verlesung von Abschriften ist zulässig. Allerdings ist die Übereinstimmung mit der Urschrift nach freier Beweiswürdigung zu prüfen. Ersichtlich ist das Gericht auf diesem Wege zu der Überzeugung gelangt, daß die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Daraus, daß auch die Revision die Übereinstimmung nicht bestreitet, kann geschlossen werden, daß sie dies auch in der Hauptverhandlung nicht getan hat. Das Gericht war befugt, sich unter diesen Umständen auch ohne weitere Nachprüfung seine Überzeugung zu bilden. Überdies betrifft diese Urkunde offensichtlich nur den unter d) erwähnten Anklagepunkt, der nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gedient hat.
4.)
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, vor der Vernehmung des Zeugen H. sei dessen Aussage vom 27.11.1956 verlesen worden. Auch dies trifft zu (HA Bd. II Bl. 76 unter Nr. 3.). Hierauf kann jedoch das Urteil schon deshalb nicht beruhen, weil der Zeuge nachher (HA Bd. II Bl. 78 R) eingehend von der Strafkammer vernommen worden ist und diese Vernehmung ersichtlich zur Urteilsgrundlage gemacht worden ist, während die im Verlauf der Vernehmung des Angeklagten zur Sache vorgenommene Verlesung offensichtlich dazu diente, dem Angeklagten den Inhalt einer Aussage H. vorzuhalten. Eine Verletzung der §§ 249, 250 StPO liegt daher nicht vor.
5.)
Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, die Verlesung des Attestes von Dr. L. sei unzulässig, weil kein Fall des § 256 StPO vorgelegen habe (HA Bd. I, Bl. 76 Nr. 5). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die Feststellung einer Körperverletzung auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Zeugnisses nur dann getroffen werden darf, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen Körperverletzung besteht (BGHSt 4, 155, 156 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 667/52], mit Anführung weiterer Rechtsprechung des Reichsgerichts). Ob diese Grundsätze der Verlesung im vorliegenden Fall entgegenstehen, in dem die Körperverletzung mit dem Schuldvorwurf des Verfahrens in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls beruht das Urteil gegen den Angeklagten nicht auf der Verlesung des Zeugnisses. Denn der Angeklagte soll erst bei der Schlägerei außerhalb des Gasthauses körperlich verletzt worden sein, während sich seine Verurteilung auf eine unrichtige Aussage hinsichtlich eines Streites, der sich zuvor innerhalb des Gasthauses abgespielt haben soll, bezieht.
6.)
Die weitere Rüge, daß die Zeugin Gerda G. nicht vernommen, sondern deren Aussage verlesen worden sei, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf der möglicherweise vorliegenden Verletzung des § 250 StPO nicht beruht.
Die Feststellungen sind, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht auf die Bekundungen dieser Zeugin, die zudem während der Vorgänge in der Gastwirtschaft abwesend war, gestützt worden.
7.)
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 244 StPO sei verletzt, richten sich die Angriffe in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorgehaltene Beweiswürdigung. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Umständen die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. sprechen, seine Aussage eingehend auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft (UA S. 17 f). Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Es lag in seinem tatrichterlichen Ermessen, den Angaben Glauben zu schenken. Mit Rechtsgründen kann diese Würdigung nicht angegriffen werden. Auch die Bemerkung des Tatrichters, "aus verschiedenen, hier nicht zu erörternden Gründen" sei der Zeuge in besonderem Maße an dem Ausgang dieses Strafverfahrens interessiert, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Da diese Vorgänge, insbesondere die früheren Strafverfahren, den Beteiligten, wie das Urteil ergibt, bekannt waren und damit auch das Interesse des Zeugen M. an diesem Strafverfahren ohne weiteres ersichtlich war, konnte das Gericht von einer näheren Erörterung Abstand nehmen.
8.)
Schließlich geht auch die Rüge fehlt, daß die dem Gericht vorliegenden Akten 17 Ms 3/57 hätten verlesen werden müssen. Akten als solche sind keine präsenten Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Sie werden hierzu erst, wenn bestimmte, in ihnen enthaltene Schriftstücke bezeichnet werden, deren Verlesung von den Beteiligten verlangt wird. Auch zur Begründung der Aufklärungsrüge ist es erforderlich, die Schriftstücke anzuführen, deren Verlesung zur weiteren Aufklärung notwendig gewesen wäre. Was den in der Revisionsschrift angeführten Eröffnungsbeschluß aus jenem Verfahren anlangt (Rey.Schrift S. 6/7), so ergibt schon der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, welche strafbare Handlung dem Angeklagten damals zur Last gelegt worden war (UA S. 7). Der Inhalt jener Beschuldigung ist mithin Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen.
9.)
Die sachlichrechtlichen Rügen greifen ebenfalls nicht durch.
a)
Es ist unzutreffend, daß es in den Urteilsgründen ungeklärt bleibt, was unter "Anstoßen" oder "Anrempeln" zu verstehen ist, wie die Revision geltend macht. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte mit den in herausforderndem Tone gesprochenen Worten "Sei ja ein bißchen vorsichtig" den Zeugen M. mit dem rechten Ellenbogen in die Seite gestoßen hat. Damit wollte er zum Ausdruck bringen, M. solle sich nicht in Angelegenheiten der Gastwirtschaft mischen, sonst werde er Unannehmlichkeiten zu erwarten haben (UA 4, 18).
Dieser Vorfall ist dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer im Zeitpunkt seiner Aussage gegenwärtig gewesen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die äußeren und inneren Tatbestände der falschen uneidlichen Aussage erfüllt sind.
b)
Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte habe den Zeugen durch seine unrichtige Aussage über den Vorfall in der Gastwirtschaft in dem früheren Strafverfahren Lügen gestraft, damit habe er beabsichtigt, die Glaubwürdigkeit des damaligen Angeklagten M. auch hinsichtlich der Schlägerei vor der Gastwirtschaft in Frage zu stellen, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Dieser Gesichtspunkt konnte auch ohne Klärung der Vorfälle außerhalb der Gastwirtschaft selbst verwertet werden. Es erhöhte die Schuld des Angeklagten, wenn er die Vorfälle innerhalb der Gastwirtschaft mit einer solchen Absicht nicht zutreffend darstellte. Auch die Tragweite seiner unwahren Aussage wurde dadurch größer, daß die Richtigkeit der Angaben des Zeugen M. hierdurch allgemein, also auch, soweit sie sich auf die weiteren im Zusammenhang stehenden Vorgänge bezog, in Frage gestellt wurde.
Nach alledem war die Revision zu verwerfen.
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen
Flitner