Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1953, Az.: 4 StR 667/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 667/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 08.08.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 155 - 157
- NJW 1953, 1234 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Notzucht
Prozessgegner
den Reservelokomotivführer Herbert B. aus R. Krs. L., dort geboren am ... 1925,
Amtlicher Leitsatz
In einem Notzuchtsverfahren ist die Verlesung ärztlicher Atteste über Körperverletzungen unzulässig.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. August 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Revision des wegen Notzucht verurteilten Angeklagten ist begründet. Sie rügt mit Recht, daß in der Hauptverhandlung die Bescheinigungen der Ärzte Dr. Ho. und Dr. Le. verlesen worden sind.
Wenn § 256 StPO die Verlesung ärztlicher Atteste über körperliche Verletzungen, die nicht zu den schweren gehören, gestattet, so bedeutet das nicht, daß die Feststellung des Vorliegens einer solchen Verletzung in jedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte. Dieser Weg ist vielmehr nur dann zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen Körperverletzung besteht. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RG Rspr 1, 634; RGSt 26, 38; 35, 162; RG JW 1934, 3209 Nr. 23 sowie 1935, 542 Nr. 49) und findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestallten Arztes dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223 a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperverletzung selbst.
So lagen die Verhältnisse hier aber nicht. Der Angeklagte wird nicht verfolgt, weil er die Zeugin L., geborene We. leicht verletzt, sondern weil er sie vergewaltigt haben soll. Der gesetzliche Tatbestand der Notzucht setzt eine Körperverletzung nicht voraus. Es kam somit nicht auf die einfache Feststellung an, ob die Zeugin körperliche Verletzungen aufwies, sondern vielmehr auf die wesentlich schwierigere Beantwortung der Frage, welche Schlüsse aus etwaigen Verletzungen gezogen werden sollten. Es liegt auf der Hand, daß in dieser Hinsicht die bloße Verlesung eines Attestes die zeugenschaftliche Vernehmung des Arztes nicht zu ersetzen vermag.
Die Verlesung der Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. Ho. war weiter aber auch deshalb unzulässig, weil dessen Attest sich nicht auf die Bezeugung einer Körperverletzung beschränkt, sondern außerdem Aussagen über den Zustand der Kleidung der Zeugin L., über die Ergebnislosigkeit der frauenärztlichen Untersuchung sowie über die damalige Angaben der Zeugin dem Arzt gegenüber enthält, die hinsichtlich der Zeit der behaupteten Vergewaltigung erheblich von dem abweichen, was die Strafkammer für erwiesen erachtet hat (vgl. RG Recht 1903, 216 Nr. 1218). Indem das Gericht alles das durch die Verlesung des Attestes zum Verhandlungsgegenstand machte, hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (§ 250 StPO).
Auf der somit verfahrensrechtlich fehlerhaften Verlesung der beiden Atteste - die übrigens hinsichtlich der festgestellten Körperverletzungen nur teilweise miteinander übereinstimmen - kann das verurteilende Erkenntnis beruhen. Das Urteil ergibt nämlich nicht, daß die Strafkammer den Inhalt der zur Unrecht verlesenen Atteste bei Gewinnung ihrer Überzeugung unbenutzt gelassen hätte. Hätte zudem die Strafkammer die Unzulässigkeit der Verlesung erkannt, so würde sie möglicherweise die beiden Ärzte als Zeugen geladen haben (vgl. RG JW 1934, 3209 Nr. 23). Es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht auf Grund der Bekundungen der Ärzte zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin L., gelangt wäre.
Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung, ohne daß es noch einer Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedarf.