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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.1963, Az.: 5 StR 306/63

Annahme einer anderen Tatzeit als im Eröffnungsbeschluss angegeben; Erfordernis eines förmlichen Hinweises; Fall "Fön"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1963
Aktenzeichen
5 StR 306/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.04.1963

Fundstellen

  • BGHSt 19, 88 - 89
  • JZ 1964, 138 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2238 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Nimmt der Eröffnungsbeschluß eine genau bezeichnete Tatzeit an, so bedarf es eines förmlichen Hinweises, wenn das Gericht eine andere Tatzeit annehmen will und insoweit eine andere Verteidigung in Betracht kommt.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. September 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. April 1963 im ersten Fall Sylvia W. ("Fall Fön") und hinsichtlich der Gesamtstrafe sowie der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten zu befinden hat.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensrüge im Fall "Fön" dringt durch.

2

Anklage und Eröffnungsbeschluß hatten für die erste gegenüber Sylvia W. begangene Unzuchtshandlung "Anfang Juli 1962" als Tatzeitpunkt angegeben. Im Urteil wird als Tatzeitpunkt festgestellt: "Vor dem Strafantritt im Mai 1962, etwa im April/Mai 1962".

3

Die Revision meint, der Angeklagte habe keine Gelegenheit gehabt, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, die festgestellte Unzuchtshandlung gegenüber Sylvia im April oder Mai 1962 begangen zu haben.

4

Die Rüge ist begründet. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, darf das Urteil den Angeklagten nicht mit der Feststellung einer Tatsache überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung ausreichend vorbereitet worden ist (BGHSt 11, 88). Ob hier der Gang der Hauptverhandlung den Angeklagten erkennen ließ, daß das Gericht als Tatzeitpunkt die Zeit April/Mai 1962 annehmen würde, kann dahinstehen. Denn es bedarf jedenfalls eines förmlichen Hinweises, wenn das Gericht eine andere Tatzeit annehmen will als diejenige, die im Eröffnungsbeschluß genau angegeben ist, und insoweit eine andere Verteidigung in Betracht kommt. Das folgt aus dem Grundgedanken des § 265 Abs. 1 StPO. In einem solchen Fall ist die Veränderung der tatsächlichen Grundlagen für den Angeklagten mindestens so schwerwiegend wie die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, auf die sich § 265 Abs. 1 StPO unmittelbar bezieht.

5

II.

Die sachlichrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Schuldsprüche erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

6

Auch die Strafzumessung enthält entgegen den Darlegungen der Revision keine Rechtsfehler. Es ist auch ausgeschlossen, daß die Höhe der Strafen in den beiden übrigen Fällen durch die aufgehobene Verurteilung beeinflußt ist. Deshalb war außer der Verurteilung im Falle "Fön" nur die Gesamtstrafe und mit ihr die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt