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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.05.1972, Az.: 2 AZR 302/71

Schwerbeschädigteneigenschaft; Blindheit; Behördliche Anerkennung; Bescheinigung des Versorgungsamtes; Beweismittel; Blindenbegriff; Medizinische Zahlenwerte; Nicht vertraute Umgebung; Sachverständiger; Ergänzung des schriftlichen Gutachtens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.05.1972
Aktenzeichen
2 AZR 302/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 18.05.1971 - 3 Sa 643/70

Fundstellen

  • BAGE 24, 264 - 272
  • BB 1972, 1191
  • DB 1972, 2488-2489 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1972, 2279-2280 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Schwerbeschädigteneigenschaft wegen Blindheit (SchwBeschG § 1 Abs. 2) ist ebenso wie die Schwerbeschädigteneigenschaft nach SchwBeschG § 1 Abs. 1 von einer behördlichen Anerkennung nicht abhängig, sondern setzt allein die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale voraus. Die in § 4 der Ersten Durchführungsverordnung genannte Bescheinigung des Versorgungsamtes ist deshalb sowohl bei positivem als auch bei negativem Inhalt lediglich ein Beweismittel, das widerlegt werden kann. (Fortsetzung von BAG 13.02.1958 2 AZR 467/55 = BAGE 5, 208 = AP Nr. 11 zu § 14 SchwBeschG; BAG 06.10.1959 3 AZR 313/56 = BAGE 8, 123 = AP Nr. 19 zu § 14 SchwBeschG).

2. Nach der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom 18.09.1969 stimmen der Blindenbegriff des BSHG § 24 und der des SchwBeschG § 1 Abs. 2 nicht mehr überein. Der Blindenbegriff des Schwerbeschädigtengesetzes kann deshalb nicht ohne weiteres auf den medizinischen Zahlenwerten des BSHG nF § 24 aufbauen, sondern ist aus sich heraus auszulegen.

3. Der Blindenbegriff des SchwBeschG § 1 Abs. 2 S. 2 setzt voraus, daß der Behinderte infolge zu geringer Sehschärfe sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Dabei ist die "nicht vertraute Umgebung" im weiten Sinne unabhängig davon zu verstehen, wo der Behinderte sich im allgemeinen aufhält. Er erfüllt insbesondere dann die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn er sich auch nur im Großstadtverkehr nicht ohne fremde Hilfe zurechtfinden kann. (Übereinstimmung mit BVerwG 07.10.1965 V C 43.65 = BVerwGE 22, 150).

4. Unterläßt es das Gericht der Tatsacheninstanz, dem Sachverständigen, der eine medizinische Frage im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsbegriff (hier: Blindenbegriff des SchwBeschG § 1 Abs. 2 S. 2) beantworten soll, diesen Begriff näher zu umschreiben, dann muß es entweder auf eine Ergänzung des schriftlichen Gutachtens hinwirken oder den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hören, wenn es erkennen kann, daß der Sachverständige von einem anderen Rechtsbegriff ausgegangen ist.

5. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige ihm unbekannte, dem Gericht jedoch bekannte Tatsachen nicht verwertet hat, die für die Beurteilung wichtig sind. In einem solchen Fall darf das Gericht seine auf diese Tatsachen gestützte Auffassung nicht ohne Beteiligung des Sachverständigen an die Stelle von dessen gegenteiliger Auffassung setzen.