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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1959, Az.: 3 AZR 313/56

Kündigungsschutz; Schwerbeschädigter; Schwerbeschädigteneigenschaft; Rentenbescheid; Seelische Erkrankung; Klinische Behandlung; Ordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.10.1959
Aktenzeichen
3 AZR 313/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen - 16.05.1956 - AZ: I Sa 98/55

Fundstellen

  • BAGE 8, 123 - 128
  • DB 1960, 31-32 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1960, 32 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Kündigungsschutz für einen Schwerbeschädigten beginnt nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Schwerbeschädigteneigenschaft durch einen Rentenbescheid behördlich anerkannt wird, sondern schon dann, wenn diese Eigenschaft tatsächlich gegeben ist (Vergleiche BAG 13.02.1958 2 AZR 467/55 = BAGE 5, 208).

2. Die durch Tatsachen ausreichend begründete Besorgnis des Arbeitgebers, daß ein wegen seelischer Erkrankung in klinischer Behandlung gewesener Arbeitnehmer künftig neue Schübe seiner Krankheit erleiden werde, kann eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen.