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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1958, Az.: 2 AZR 467/55

Schwerbeschädigteneigenschaft; Anerkennungsbescheid; Beweiskraft; Erwerbsfähigkeit; Dauernde Minderung; Arbeitsunfall; Schutz des SchwbG; Kündigungsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.02.1958
Aktenzeichen
2 AZR 467/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 27.07.1955 - 5 Sa 174/55

Fundstellen

  • BAGE 5, 208 - 213
  • MDR 1958, 550 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 1510-1511 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1959, 107

Amtlicher Leitsatz

1. Die Schwerbeschädigteneigenschaft wird nach dem SchwbG durch den Anerkennungsbescheid nicht begründet, sondern nur bewiesen.

2. Gibt der Arbeitgeber zu, daß die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsunfall um wenigstens 50 v.H. dauernd gemindert ist, so steht dem Arbeitnehmer der Schutz des SchwbG § 14 zu, ohne daß es des Anerkennungsbescheides bedarf.

3. Gegenüber einem dauernd arbeitsunfähigen Schwerbeschädigten versagt der Kündigungsschutz des SchwbG § 14.