Deklaratorische Wirkung

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Im Gegensatz zur Konstitutivwirkung wird durch eine deklaratorische Wirkung das Bestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses nur festgestellt, bezeugt oder klargestellt.

Beispiele aus dem Recht des öffentlichen Dienstes:

Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes:

Die Nennung der Entgeltgruppe (vormals Vergütungsgruppe) im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein konstitutiver Vorgang, sondern hat lediglich deklaratorische Bedeutung und begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vergütung nach dieser Entgeltgruppe (seit BAG 23.09.1954 – 2 AZR 31/53; BAG 18.11.1975 – 4 AZR 595/74; BAG 16.02.2000 – 4 AZR 62/99).

Denn: Es gilt die Tarifautomatik:

Ein Angestellter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Bereits die bloße Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit konstituiert damit seine (richtige) Eingruppierung und den daraus erwachsenden Vergütungsanspruch. Bei der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe kann es sich um eine unrichtige Entgeltgruppe handeln, die insofern nach oben oder unten korrigiert werden kann (BAG 25.01.2006 – 4 AZR 613/04 – Rd 29).

Die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann dann konstitutiv sein, wenn sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags unmissverständlich ergibt, dass die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt sein soll oder dass allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen – und nicht die angegebene Entgeltgruppe – für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen (BAG 27.04.2021 – 9 AZR 343/20; BAG, 18.10.2018 – 6 AZR 246/17).