Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.11.1975, Az.: 4 AZR 595/74
Anspruch auf Eingruppierung oder Höhergruppierung; Tätigkeitsmerkmal; Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit; Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe; Auffassung der beteiligten Berufskreise
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.11.1975
- Aktenzeichen
- 4 AZR 595/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 30.09.1974 - 4 Sa 36/74
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 4 Abs. 1 S. 1 TVG
- § 4 Abs. 5 TVG
- § 256 ZPO
Fundstelle
- DÖD 1976, 166
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem BAT gibt es keinen Anspruch auf Eingruppierung oder Höhergruppierung. Die den Angestellten zustehende tarifliche Mindestvergütung ergibt sich danach allein aus ihrer auszuübenden Tätigkeit.
2. Die "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen oder materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben, wobei als "Dritte" auch privatrechtliche Vertragskontrahenten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommen. Hingegen darf im Rahmen der VergGr. IV b BAT Fallgruppe 1 nicht auf die Schwierigkeit der Tätigkeit abgestellt werden.
3. Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kann die "Auffassung der beteiligten Berufskreise" unterstützend, gleichsam als "Probe aufs Exempel", berücksichtigt werden. Das ist aber nur bei tariflichen Begriffen möglich, grundsätzlich jedoch nicht für Vergleiche zwischen dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes und dem Beamtenrecht.