Tarifautomatik - öffentlicher Dienst

Normen

§ 12 TVöD

§ 12 TV-L

Information

1 Grundsatz der Tarifautomatik

Als Tarifautomatik des öffentlichen Dienstes wird der Grundsatz der Zuordnung des Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes zu einer tariflichen Entgeltgruppe bezeichnet, d.h. nach den Grundsätzen der Eingruppierung gemäß § 12 TVöD/§ 12 (Bund) TVöD/§§ 12 f. TV-L:

Danach ist der Arbeitnehmer automatisch in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte, von dem Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

Die Eingruppierung richtet sich demnach ausschließlich nach den auszuübenden Aufgaben und ist unabhängig von einer (unrichtigen) rechtlichen Bewertung der Arbeitsvertragsparteien sowie deren Wünschen. Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung:

»Beruhte die (…) vom Arbeitgeber als tarifgerecht angenommene Eingruppierung und Stufenzuordnung tatsächlich auf einer Verkennung des maßgeblichen Tarifrechts, fehlte es aus Sicht der Tarifvertragsparteien an einem schutzwürdigen Besitzstand (…). Schutzwürdig sollte vielmehr nur die sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergebende, tarifgerecht erreichte Eingruppierung sein« (BAG 22.10.2020 – 6 AZR 74/19).

Der Beschäftigte »ist« in eine EG eingruppiert entsprechend der ihm übertragenen Aufgaben. Denn die Eingruppierung ist kein »Gestaltungsakt«, sondern »Akt der Rechtsanwendung« (BAG 16.02.2000 – 4 AZR 62/99; BAG 15.06.2011 – 4 AZR 737/09).

Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe erfolgt aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik somit zwingend aus der auszuübenden Tätigkeit. Ist dem Arbeitnehmer entgegen der tariflichen Vorgaben eine andere, d.h. unrichtige Entgeltgruppe zugeteilt, kann er grundsätzlich ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung rückgruppiert werden (wenn zu hoch) bzw. er hat einen Anspruch auf Höhergruppierung (wenn zu niedrig).

Ausnahmen von der Tarifautomatik bestehen wie folgt:

2 Einvernehmliche Änderung der auszuübenden Aufgaben

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich Aufgaben, die gemäß einer Stellenbewertung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe führen, so ist die damit verbundene Korrektur der Eingruppierung und Zuweisung einer niedrigeren Entgeltgruppe auch ohne Änderungskündigung aufgrund der Tarifautomatik zulässig.

Die Grundsätze der verbotenen »Gehaltskürzung« des allgemeinen Arbeitsrechts sind hier nicht anwendbar. Auch handelt es sich nicht eine Rückgruppierung, sondern um eine Neu-Eingruppierung aufgrund der von dem Beschäftigten gewünschten qualitativen und quantitativen Reduzierung der Aufgaben.

3 Beweislast

Zur Beweislast (BAG 11.07.2018 – 4 AZR 488/17):

  • »Übt der Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit aus und wird nach einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe vergütet, vertritt er aber die Auffassung, dass seine Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer höheren Entgeltgruppe erfüllt, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen.«

  • »Anderes gilt bei einer sog. korrigierenden Rückgruppierung. Verrichtet ein Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber, der ihn nach einer - zunächst - für zutreffend gehaltenen Eingruppierung vergütet hat, aufgrund einer Überprüfung diese Entgeltgruppe für fehlerhaft zu hoch, kann er eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der »neuen« niedrigeren Eingruppierung bei unveränderter Tätigkeit ist dann der Arbeitgeber darlegungsbelastet (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11).«

  • »Wird dem Arbeitnehmer dagegen eine neue - abweichend zu bewertende - Tätigkeit zugewiesen und vom Arbeitgeber mit einer bestimmten Entgeltgruppe tariflich bewertet, ist wiederum der Arbeitnehmer darlegungspflichtig, wenn er meint, diese Eingruppierung sei zu niedrig und eine höhere Entgeltgruppe sei zutreffend.«

4 Bedeutung der Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

4.1 Allgemein

In jedem Arbeitsvertrag mit einem dem Tarifrecht unterliegenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wird die Entgeltgruppe genannt, nach der der Arbeitnehmereingruppiert ist. Die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kann jedoch unterschiedliche Bedeutungen aufweisen:

  1. a)

    Entweder die Entgeltgruppe ist individuell zwischen den Parteien vereinbart

    oder

  2. b)

    es handelt sich um eine Inbezugnahme auf das jeweilige tarifvertragliche Vergütungssystem (Tarifliche Inbezugnahmeklausel).

Der Nachweis der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG, die vom Arbeitgeber kurz zu charakterisieren oder zu beschreiben ist, muss bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes nicht notwendig durch Angabe der Entgeltgruppe erfolgen, der die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht. Vielmehr kann der Nachweis auch mittels einer dem Arbeitnehmer übergebenen Stellenbeschreibung erbracht werden (BAG 08.06.2005 – 4 AZR 406/04).

4.2 Nennung der Entgeltgruppe bei Inbezugnahme auf das jeweilige tarifvertragliche Vergütungssystem

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich aus der Bezeichnung einer konkreten Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keinen Anspruch herleiten:

Beispiel

Übliche Formulierung im Arbeitsvertrag: »Der Arbeitnehmer ist in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA eingruppiert.«

Zuletzt mit dem Urteil BAG 27.04.2021 – 9 AZR 343/20 hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz wir folgt begründet:

»Im öffentlichen Dienst ist die Bezeichnung der Entgeltgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht dahin zu verstehen, dass dem Beschäftigten ein eigenständiger, von den Tarifbestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf die angegebene, ggf. übertarifliche Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe eine solche Bedeutung schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG 21.08.2013 - 4 AZR 656/11). Bei einem tariflichen Eingruppierungssystem, das den Grundsätzen der Tarifautomatik folgt, ist die Eingruppierung ein Akt der Erkenntnis und der Rechtsanwendung des Arbeitgebers ohne rechtsgestaltende Wirkung. Sie erschöpft sich in der (gedanklichen) Zuordnung der Tätigkeit zu einer in Betracht kommenden Entgeltgruppe und ist insoweit die Kundgabe einer Rechtsansicht (vgl. BAG 22.10.2020 - 6 AZR 74/19).«

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich hierbei nur um eine deklaratorische, d.h. rechtsdarstellende Wirkung. Es soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Vergütung nach den Regeln des Tarifrechts bestimmt, d.h. nach der Tarifautomatik des öffentlichen Dienstes zu bestimmen ist (BAG 01.09.1982 – 4 AZR 951/79).

Dies gilt schon allein deshalb, da ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht. Nicht zuletzt sind die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gemäß § 7 BHO/§ 7 LHO zur sparsamen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verpflichtet und daher kann der Anspruch des Arbeitnehmers sich nur auf das erstrecken kann, was ihm tarifrechtlich zusteht.

Auch die Falschbezeichnung der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit begründet keinen Anspruch auf die dieser Bezeichnung entsprechenden tariflichen Tätigkeit (BAG 21.02.2007 – 4 AZR 187/06).

Zur Begründung eines Anspruchs auf eine konkrete Entgeltgruppe ist eine konstitutive, d.h. rechtsbegründende Wirkung, erforderlich. Mit der Nennung einer bestimmten Entgeltgruppe bringen die Parteien nur zum Ausdruck, welche Entgeltgruppe sie für richtig erachten. Dabei können sie jedoch einem Irrtum unterliegen, der ggf. den Arbeitgeber zur Rückgruppierung berechtigt.

4.3 Individuelle Vereinbarung einer Entgeltgruppe

In Einzelfällen kann sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf die vereinbarte Entgeltgruppe ergeben. Voraussetzungen sind, dass sich nach der Auslegung des Vertrages nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsabschluss hinreichende Indizien für eine entsprechende Vereinbarung ergeben (BAG 21.10.1992 – 4 AZR 156/92).

Beispiel

Die Vertragsparteien haben neben der Entgeltgruppe auch die entsprechende Fallgruppe angegeben sowie den schriftlichen Hinweis, dass die tariflichen Voraussetzungen insoweit vorliegen würden.

Nach dem Urteil BAG 16.05.2002 – 8 AZR 460/01 kann die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ausnahmsweise auch dann eine rechtsbegründende Wirkung haben, wenn kein Eingruppierungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet oder dieses hinsichtlich der Tätigkeit bzw. der Ausbildung des Stelleninhabers lückenhaft ist. Grundlage des Rechtsstreits war die Eingruppierung eines Lehrers nach dem BAT-Ost.

Diese Rechtsprechung wurde mit dem Urteil BAG 22.07.2004 – 8 AZR 203/03 bestätigt.

Die Vereinbarung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag hat u.a. folgende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis:

  • Eine Rückgruppierung kann nur im Wege einer Änderungskündigung durchgeführt werden.

  • Der Arbeitnehmer kann sich trotz der konkreten Vereinbarung auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe berufen (BAG 05.07.2006 – 4 AZR 555/05).

5 Zweifel bei der Auslegung

Kann die arbeitsvertragliche Verweisung nicht eindeutig ausgelegt werden, so gehen verbleibende Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Arbeitgebers (BAG 09.11.2005 – 5 AZR 128/05).

6 Keine Eingruppierung und keine Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

Sieht der zuständige Tarifvertrag keine Eingruppierung vor und ist eine Eingruppierung nicht im Arbeitsvertrag geregelt, so ist die übliche Vergütung zu zahlen. Siehe insofern den Beitrag »Eingruppierung«.

metis