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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.09.1954, Az.: 2 AZR 31/53

Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst; Feststellungsklage; Zutreffende Eingruppierung; Vergütung der Leistung; Vergütungsgruppe; Vertragsänderung; Werk- und Maschinenmeister; Besonders wichtige Dienststätte; Gründliche vielseitige Fachkenntnisse; Selbständige Leistungen; Werkstättenvorsteher; Oberwerkmeister; Maschinenbetriebsleiter; Obermaschinenmeister

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.09.1954
Aktenzeichen
2 AZR 31/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 1, 85 - 92
  • AP Nr. 1 zu § 3 TOA
  • DB 1954, 1004 (Kurzinformation)
  • DVBl 1955, 474 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1955, 122-123 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Klage des im öffentlichen Dienst stehenden Arbeitnehmers auf Feststellung der zutreffenden Eingruppierung nach der TO A ist gemäß ZPO § 256 zulässig.

2. Die Bestimmung des TO A § 3 Abs 2 S 2 ist dahin auszulegen, daß die Vergütung des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst nach seiner Leistung bemessen werden muß. Wenn nach dieser Bestimmung die Einreihung in eine Vergütungsgruppe bei Arbeitsstreitigkeiten, wird nicht eine Vertragsänderung vorgenommen, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebend sein soll, so kann dies nur dahin gedeutet werden, daß damit die richtige und zutreffend vorgenommene Eingruppierung gemeint ist. Die Richtigkeit der Eingruppierung dagegen, die sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der TO A zu richten hat, ist gerichtlich nachprüfbar.

3. Bei der Natur des Anspruchs auf die zutreffende Eingruppierung bestehen gegen die Rückwirkung der Feststellung einer richtigen Eingruppierung keine Bedenken.

4. Bei einer Einreihung der "Werk- und Maschinenmeister an besonders wichtigen Dienststätten" in die Vergütungsgruppe VIb kommt es nicht auf die Merkmale "gründliche Fachkenntnisse" oder "gründliche vielseitige Fachkenntnisse" sowie "selbständige Leistungen" an. Diese Merkmale spielen nur eine Rolle bei den Angestellten in Büro- und ähnlichen Verwaltungsdiensten. Ausschlaggebend ist die Bestimmung, daß es sich um einen Werk- oder Maschinenmeister "an besonders wichtigen Dienststätten" handeln muß. Hierbei kommt es sowohl auf die besondere Bedeutung der Dienststätte als auch auf die Funktion innerhalb dieser Dienststätte an. Die Aufzählung bestimmter Bediensteter (Werkstättenvorsteher, Oberwerkmeister, Maschinenbetriebsleiter, Obermaschinenmeister) ist nur beispielhaft.

5. Zur Begründung der Einrede der Arglist oder der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber Ansprüchen aus einer Tarifordnung reicht das Vorbringen nicht aus, daß der Arbeitnehmer sich längere Zeit mit einem untertariflichen Lohn zufrieden gegeben und keine höheren Ansprüche geltend gemacht habe. Da der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unter einem gewissen Druck steht, kann der Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, daß Nachforderungen unterbleiben.