Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1997, Az.: 1 StR 5/97
Einfluss der Tatsache, dass der Täter ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht hat, auf die Bemessung der Strafe; Verhältnis von Qualifikationstatbeständen und Verbrechenstatbeständen bei den Betäubungsmitteldelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 5/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 12.09.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
1. Islam H. aus A., geboren am ... 1970 in G./Kosovo (ehemaliges Jugoslawien)
2. Driton K. aus Ü., geboren am ... 1974 in P./Kosovo (ehemaliges Jugoslawien)
3. Albert E. aus H., geboren am ... 1967 in L./Kosovo (ehemaliges Jugoslawien)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
- a)
der Angeklagte H. der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Betrug, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
- b)
der Angeklagte K. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- c)
der Angeklagte E. des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
- 2.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat sich das Landgericht bei den für erwiesen gehaltenen Rauschgiftgeschäften mit dem Zeugen V. nicht allein auf dessen Aussagen gestützt, der diese als Beschuldigter im eigenen Verfahren gemacht hat und deshalb verurteilt worden ist. Es hat vielmehr eine ganze Reihe von Umständen über die Abwicklung dieser Geschäfte festgestellt und sich durch die Vernehmung weiterer Zeugen von der Glaubwürdigkeit dieses Belastungszeugen überzeugt.
Allerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit die Angeklagten jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bzw. der Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Zwar behält die Tatsache, daß der Täter das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht hat, Bedeutung für die Bemessung der Strafe innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens. Doch tritt der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel hinter einem der in § 29 a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (BGH NStZ 1994, 39; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 - 4 StR 680/94; vom 14. Dezember 1995 - 1 StR 613/95 - und vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
Die Schuldspruchänderung bleibt auch ohne Einfluß auf den Rechtsfolgenausspruch. Der in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, durch gewerbsmäßiges Handeln erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt kann auch bei Anwendung des § 29 a BtMG Berücksichtigung finden.
Maul
Granderath
Brüning
Boetticher