Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1995, Az.: 1 StR 613/95
Änderung des Schuldspruchs nach Revisionseinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 613/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 14.06.1995
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Wilfried B. aus M., dort geboren am ... 1955,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 1995, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entfallen (vgl. BGH NStZ 1994, 39). Für die Strafzumessung behält der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Umstand, daß der Angeklagte gewerbsmäßig handelte, Bedeutung (vgl. BGH a.a.O.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Granderath
Wahl
Schomburg