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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1990, Az.: VI ZR 44/89

Einschlafenlassen; Deliktische Ansprüche; Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1990
Aktenzeichen
VI ZR 44/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1990, 226-228 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1990, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 664-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1990, 226-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 852 Abs. 2 BGB gilt auch für solche deliktischen Ansprüche, deren Verjährung sich nach § 218 Abs. 2 BGB bestimmt.

2. Zum Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen".

Tatbestand:

1

Die Zweitbeklagte (im folgenden: die Beklagte) ist der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1963 schadensersatzpflichtig. Die damals dreijährige Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt; sie wird zeitlebens behindert und auf fremde Hilfe angewiesen sein.

2

Am 22./30. Dezember 1966 schlossen die Eltern der Klägerin als deren gesetzliche Vertreter mit der Beklagten und deren Ehemann, diese vertreten durch ihren Haftpflichtversicherer, den früheren Erstbeklagten, einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

3

1.) Es besteht Einigkeit darüber, daß die Ansprüche des Kindes... und ihrer Eltern gegen die Eheleute... sowie etwaige sonstige Dritte mit 80 v.H. dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden, soweit nicht Leistungen auf gesetzliche Versicherungsträger und auf private Versicherer übergehen bzw. übergegangen sind.

4

2.)...

5

3.) Die materiellen Forderungen für Vergangenheit und Zukunft bleiben offen; sie werden mit der Quote gemäss Absatz 1 ersetzt.... ".

6

In Vollzug dieses Vergleichs erstattete der Haftpflichtversicherer die unfallbedingten Pflege- und Fahrtkosten der Klägerin bis einschließlich 1981; dabei bestand Einigkeit darüber, daß die monatlichen Pflegekosten zunächst 200 DM und ab 1976 300 DM betrugen. Ab 1982 kam es zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer zu Gesprächen über eine Abfindung. Im November 1983 lehnte die Klägerin die angebotene Abfindungszahlung von 115.000 DM ab und bestand auf monatlichen Zahlungen wie bisher. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1983 wiederholte der Haftpflichtversicherer sein Zahlungsangebot über 115.000 DM. Hierauf reagierte die Klägerin nicht.

7

Mit Schreiben vom 20. Mai 1987 verlangte die Klägerin von dem Haftpflichtversicherer die Erstattung von jeweils 80 % der Fahrt- und Pflegekosten für die Jahre 1982 und 1983, der Pflegekosten für die Jahre 1984 bis 1986 und der unfallbedingten Mehraufwendungen für die Erlangung des Führerscheins und der Ausstattung ihres Fahrzeugs. Dabei legte sie ihrer Berechnung einen Pflegekostenbetrag von monatlich 300 DM zugrunde. Der Haftpflichtversicherer lehnte mit Schreiben vom 23. Juli 1987 die Zahlung ab und berief sich auf Verjährung.

8

Mit der am 17. März 1988 eingereichten und am 25. März 1988 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung ihrer mit Schreiben vom 20. Mai 1987 geltend gemachten und auf 22.122,38 DM bezifferten unfallbedingten Aufwendungen nebst Zinsen verlangt sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von 80 % ihrer materiellen Zukunftsschäden begehrt.

9

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag voll und dem Zahlungsantrag unter Abzug eines Betrages von 1.000 DM (Kosten eines automatischen Getriebes für das Fahrzeug der Klägerin) - insgesamt somit in Höhe von 21.122,38 DM - gegenüber der Beklagten und dem mitverklagten Haftpflichtversicherer stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Haftpflichtversicherers die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur in Höhe eines Betrages von 6.480 DM (monatliche Pflegekosten bis März 1984) angenommen.

Entscheidungsgründe

11

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die im zweiten Rechtszug unstreitigen Ansprüche, die das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte zuerkannt hat, nicht verjährt. Auszugehen sei von der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB. Hieran habe der Vergleich vom Dezember 1966 nichts geändert; er stelle sich als schuldbestätigendes Anerkenntnis dar, dem nicht die Wirkung einer gerichtlichen Feststellung der Ersatzpflicht i.S. von § 218 Abs. 1 BGB zukomme. Die Verjährung sei bei Klageeinreichung noch nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist sei bis Ende 1981 durch die Leistungen des Haftpflichtversicherers, in denen ein Anerkenntnis zu erblicken sei, unterbrochen gewesen. Anschließend sei durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer im Jahre 1982 gemäß § 852 Abs. 2 BGB eine Verjährungshemmung eingetreten, die erst durch das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 23. Juli 1987 beendet worden sei. Vor diesem Schreiben habe keine der beiden Seiten eine Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich verweigert. Ohne eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen habe aber die Hemmungswirkung nicht beseitigt werden können; die Ansprüche der Klägerin seien dem Grunde nach offensichtlich außer Streit gewesen. Das Schweigen der Klägerin auf das Schreiben vom 7. Dezember 1983 habe nur die Verhandlungen über eine Abfindung, nicht aber über die monatlichen Zahlungen, auf denen die Klägerin mit Nachdruck bestanden habe, beendet.

12

II. Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung nicht stand.

13

1. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung verkannt, die dem Vergleich vom Dezember 1966 für die Verjährung zukommt. Der Abschluß des Vergleichs hat zur Folge, daß sich die Verjährung der hier zur Erörterung stehenden Ansprüche auf Erstattung der monatlichen Pflegekosten nicht nach § 852 Abs. 1 BGB, sondern nach §§ 218, 197 BGB bestimmt.

14

Allerdings ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Vergleich kein konstitutives, sondern nur ein deklaratorisches Anerkenntnis erblickt hat. Der Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses steht - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - entgegen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten von Anfang an außer Frage stand, so daß es nicht der Schaffung einer weiteren Anspruchsgrundlage bedurfte (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 m.w.N.).

15

Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Vergleich nicht den Zweck gehabt habe, die Klägerin so zu stellen, als habe sie eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten erwirkt. Der Senat ist an diese tatrichterliche Würdigung nicht gebunden; es geht hier nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die rechtliche Bewertung eines unstreitigen Sachverhalts. Im Gegensatz zum Berufungsgericht versteht der Senat - ausgehend von der Interessenlage der Beteiligten - den Vergleich dahin, daß der für die Beklagte handelnde Haftpflichtversicherer die damals 6jährige Klägerin, die ihren Unfallschaden noch nicht zu übersehen vermochte, klaglos stellen wollte; sie sollte der Notwendigkeit enthoben sein, zur Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben. Dies wird in der die gesamte Rechtsposition der Klägerin absichernden Formulierung des Vergleichstextes und insbesondere in seiner zukunftsbezogenen Wirkung deutlich.

16

Ist der Vergleich aber dazu bestimmt, in seinen Rechtswirkungen ein rechtskräftiges Feststellungsurteil i.S. des § 218 Abs. 1 BGB zu "ersetzen", so beurteilt sich die Verjährung nach dieser Vorschrift und nicht nach § 852 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - aaO). Damit kommt aber auch die Ausnahmevorschrift des § 218 Abs. 2 BGB zum Tragen. Danach bewendet es für die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bei der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB. Dies bedeutet, daß solche Ansprüche gemäß §§ 198, 201 BGB jeweils vier Jahre nach dem Schluß des Jahres verjähren, in dem sie entstanden sind, d.h. fällig geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 - NJW-RR 1989, 215, 216) [BGH 03.11.1988 - IX ZR 203/87].

17

Bei den Pflegekosten, die der Haftpflichtversicherer der Beklagten in Vollzug des Vergleichs (zuletzt in Höhe von 80 % von 300 DM) bis 1981 monatlich gezahlt hat und die die Klägerin für die Jahre 1982 bis 1986 mit der vorliegenden Klage geltend macht, handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i.S. von §§ 218 Abs. 2, 197 BGB. Damit ist die Verjährung der Ansprüche der Klägerin, die in den Jahren 1982 und 1983 fällig geworden sind, gemäß § 201 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 1986 bzw. 31. Dezember 1987 eingetreten. Diese Ansprüche waren also schon verjährt, als am 17. März 1988 die Verjährungsunterbrechung durch die Klageerhebung eintrat (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO). Die Ansprüche belaufen sich auf 5.760 DM (80 % von 300 DM x 24 Monate). Die ab 1. Januar 1984 fällig gewordenen Ansprüche auf Zahlung der Pflegekosten verjährten gemäß § 201 BGB frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1988 und wurden deshalb von der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung erfaßt.

18

2. Auf die Verjährung der 1982 und 1983 fällig gewordenen Ansprüche auf Zahlung der Pflegekosten bleibt es ohne Einfluß, daß die Klägerin und der Haftpflichtversicherer ab 1982 miteinander verhandelt haben. Zwar erweist sich die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB, nach der die Verjährung durch Verhandlungen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten über den zu leistenden Schadensersatz gehemmt wird, hier als anwendbar; die Hemmungswirkung des § 852 Abs. 2 BGBändert jedoch nichts daran, daß diese Ansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt waren.

19

Die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB wird von der Verdrängungswirkung des § 218 Abs. 2 BGB nicht erfaßt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier oder in den Fällen eines Feststellungs- oder Grundurteils - für Verhandlungen noch Raum ist. Weder handelt es sich bei § 218 Abs. 2 BGB und den dort in Bezug genommenen Vorschriften um ein in sich so geschlossenes Regelungswerk, daß sich die Verjährung aller von ihnen erfaßten Ansprüche ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund allein nach diesen Vorschriften bestimmt, noch bezieht sich § 852 Abs. 2 BGB nach seiner Stellung im Normgefüge ausschließlich auf die nach § 852 Abs. 1 BGB zu berechnende Verjährung, die von § 218 Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift verdrängt wird. Eine solche systembezogene Betrachtung ließe die Zweckbestimmung und den Rechtscharakter des § 852 Abs. 2 BGB unberücksichtigt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, mit dieser Vorschrift für deliktische Ansprüche die vergleichsweise Erledigung zu begünstigen (BT-Drs. 8/108 S. 17). Dieses Anliegen verlangt nicht minder Beachtung, wenn es um Verhandlungen über deliktische Ansprüche geht, deren Verjährung sich nach § 218 Abs. 2 BGB bestimmt. Insoweit geht § 852 Abs. 2 BGB auf einen allgemeinen Rechtsgedanken zurück; er ist eine spezielle Ausprägung des Gebotes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 65/81 - NJW 1982, 1041; Soergel-Zeuner, BGB, 11. Aufl., § 852 Rdn. 25). Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, daß sich eine restriktive Bestimmung des Anwendungsrahmens des § 852 Abs. 2 BGB verbietet, diese Vorschrift vielmehr auch für die deliktischen Ansprüche gilt, deren Verjährung sich nach § 218 Abs. 2 BGB bestimmt.

20

Trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Abs. 2 BGB sind die in den Jahren 1982 und 1983 fällig gewordenen Klageansprüche aber verjährt. Zwar geht der Senat mit dem Berufungsgericht davon aus, daß zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer ab 1982 Verhandlungen i.S. von § 852 Abs. 2 BGB stattgefunden haben. Diese Verhandlungen sind jedoch noch vor dem 17. März 1984 "eingeschlafen", so daß die Hemmungswirkung noch vor diesem Zeitpunkt entfallen ist. Die Klägerin hat auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 7. Dezember 1983 nicht mehr reagiert. In dem Schreiben hieß es u.a.:

21

"Wir hatten beabsichtigt, die Angelegenheit am 24.3.1983 durch Vergleich zu erledigen. Dies scheint nach den Ausführungen der (Klägerin) nicht möglich zu sein.

22

Wenn (Klägerin) in ihrem Schreiben vom 21.11. davon ausgeht, daß die von ihr mit Schreiben vom 1.11.1983 bezifferten Beträge von uns zu erstatten sind, so unterliegt sie hier einem Rechtsirrtum. Zumindest insoweit als daß es die Fahrtkosten angeht.

23

...

24

Soweit es die von (Klägerin) geltendgemachten Pflegekosten angeht, bitten wir vorab um Beantwortung der auf dem beigefügten Formular gestellten Fragen.

25

" ...

26

Aus dem Inhalt dieses Schreibens ergab sich, daß der Haftpflichtversicherer nunmehr endgültig Klarheit darüber erlangen wollte, ob sein Abfindungsvorschlag angenommen wird und - verneinendenfalls - ob die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung der Pflegekosten noch bestehen. Mit Blick auf dieses erkennbare Anliegen und die Bedeutung der Sache für die Klägerin sowie mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin die Beantwortung des Schreibens ohne weitere Erkundigungen möglich war, konnte der Haftpflichtversicherer noch vor dem 17. März 1984 eine Reaktion der Klägerin erwarten. Das Ausbleiben dieser Reaktion hatte zur Folge, daß die Hemmungswirkung des § 852 Abs. 2 BGB noch vor diesem Zeitpunkt entfiel. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, daß ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" eintritt, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 m.w.N.).

27

Mit dem Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" noch vor dem 17. März 1984 begann die Verjährung der in den Jahren 1982 und 1983 fällig gewordenen Ansprüche der Klägerin sofort zu laufen; § 201 BGB findet hier keine Anwendung (BGHZ 86, 98, 103 [BGH 09.12.1982 - III ZR 182/81]; Erman/Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 205 Rdn. 1). Bei Eintritt der Unterbrechungswirkung der Klageerhebung am 17. März 1988 waren diese Ansprüche deshalb schon verjährt.