Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1981, Az.: II ZR 65/81
Schadensersatz nach Schiffszusammenstoß; Hemmung der Verjährung bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 65/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.02.1981
- AG Emden
Rechtsgrundlagen
- § 92 BinnSchG
- § 118 BinnSchG
- § 852 BGB
Fundstellen
- BGHZ 81, 370 - 374
- MDR 1982, 121 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1041 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
van O. W. GmbH
vertreten durch ihren Geschäftsführer L., F. straße 44, B.
Prozessgegner
Kaufmann Heinrich D., R. weg 10, N. M.
Amtlicher Leitsatz
Verhandeln nach einem Schiffszusammenstoß oder nach einer Fernschädigung der Ersatzpflichtige und der Ersatzberechtigte über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Hamburg vom 12. Februar 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Am 6. Juli 1976 ist im Jachthafen B. die dem Kläger gehörende 13 m lange Motorjacht "Anelka II" beschädigt worden. Hierfür verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz. Nach seiner Behauptung hat die Besatzung des am Unfalltag im Hafen B. eingesetzten Baggers "Rijn" der Beklagten die Jacht schuldhaft beschädigt.
In dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Siegburg vom 9. Oktober 1978, welcher der Beklagten am 11. Oktober 1978 zugestellt worden ist, ist die Schadensersatzforderung des Klägers mit 1.557,51 DM (nebst Zinsen) beziffert. Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte in erster Linie damit begründet, daß ein - etwaiger - Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt sei.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von 1.200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Mehrforderung abgewiesen. Mit der - vom Schiffahrtsobergericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug nur noch darüber, ob die dem Kläger von den Vorinstanzen zuerkannte Forderung verjährt ist.
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Besatzung des Baggers "Rijn" eine Ankertrosse falsch gehandhabt und dadurch das Anbrechen eines der Pfähle verursacht, an denen die Motorjacht "Anelka II" befestigt gewesen ist. Der Pfahl ist darauf gegen die Jacht geraten und hat sie beschädigt. Diesen Schaden hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Kläger nach § 92 Abs. 2, § 92 b BinnSchG zu ersetzen.
3.
Ansprüche aus § 92 Abs. 2, § 92 b BinnSchG verjähren mit dem Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis (§ 118 Abs. 1 BinnSchG). Da die Jacht des Klägers am 6. Juli 1976 beschädigt worden ist, wäre die Verjährung seines Anspruchs mit dem Ablauf des 6. Juli 1978 eingetreten, somit vor der am 11. Oktober 1978 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte. Indes meint das Berufungsgericht, die Verjährung sei um mindestens zwölf Monate gehemmt gewesen. Insoweit sei zu Gunsten des Klägers die Regelung des § 852 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden, wonach, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, die Verjährung gehemmt werde, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Hier hätte der von dem Versicherer der Beklagten eingeschaltete Experte G. Zonen mit dem Kläger vom Juli bis Dezember 1977 über die Schadenshöhe verhandelt. Danach habe der Versicherer der Beklagten dem Kläger erst mit Schreiben vom 4. August 1978 mitgeteilt, daß eine Entschädigung abgelehnt werde.
4.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt ist.
a)
Die Regelung, daß Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz die Verjährung hemmen, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, ist zunächst für Ansprüche aus bestimmten Gebieten der Gefährdungshaftung eingeführt worden (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 - RGBl. S. 437; § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes vom 1. August 1922 - RGBl. I S. 681; § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden vom 29. April 1940 RGBl. I S. 691). Hinter dieser Regelung steht die Absicht zu verhindern, daß der Ersatzberechtigte durch Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der für derartige Ansprüche kurzen (damals zweijährigen) Verjährungsfrist hingehalten wird (vgl. die Begründung zu § 8 Abs. 2 im Entwurf des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen - Reichstag 12. Legislaturperiode 1. Session, Aktenstück Nr. 988; vgl. ferner BGH, Urt. v. 7. Dezember 1962 - VI ZR 62/62 und v. 7. März 1967 - VI ZR 135/65, LM StVG § 14 Nr. 3 und 3 a). Dieser Gesichtspunkt, der eine Folge des Gebotes von Treu und Glauben ist, hat dann dazu geführt, die Regelung auf Ersatzansprüche aus weiteren Gebieten der Gefährdungshaftung zu erstrecken und sie in die Verjährungsvorschrift für das allgemeine Deliktsrecht der §§ 823 f BGB einzufügen (vgl. § 32 Abs. 4 AtomG; § 11 HPflG; § 852 Abs. 2 BGB in der Fassung des Art. 4 des bereits genannten Gesetzes zur Änderung schadenserechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977; vgl. außerdem die Ausführungen zu Art. 4 dieses Gesetzes in den Bundestag-Drucksachen 8/108 und 8/562). Nun handelt es sich bei Ersatzansprüchen aus einem Schiffszusammenstoß oder einer Fernschädigung, die nach den §§ 92, 92 b BinnSchG gegen den Eigner eines der am Unfall beteiligten Schiffe gerichtet werden, nur um Deliktsansprüche besonderer Art (vgl. auch Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BSchG § 92 Anm. 7 a). Das legt es nahe, auf sie die Regelung des § 852 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden. Auch hier ist es geboten zu verhindern, daß der Ersatzberechtigte durch Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der kurzen - zweijährigen - Verjährungsfrist hingehalten wird. Dem steht nicht wie die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. März 1980 - II ZR 1/79 (BGHZ 76, 312 f) meint, entgegen, daß die kurzen Verjährungsfristen des Binnenschiffahrtsgesetzes eine schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsbetrieb entspringenden Forderungen herbeiführen sollen, weil mit ihnen vielfach ein gesetzliches Pfandrecht verbunden ist oder sie nach Ablauf eines längeren Zeitraums nicht mehr zuverlässig geprüft werden können. Dieser Gedanke hat nichts damit zu tun, daß sich Verhandlungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen über den zu leistenden Schadensersatz nicht nachteilig für den Ersatzberechtigten auswirken sollen, soweit es um die Verjährung seines Anspruchs geht. Überdies sind derartige Verhandlungen für die beschleunigte Abwicklung eines Schadensfalles vielfach gerade förderlich. Im übrigen steht es im Belieben des Ersatzpflichtigen, ob er sich überhaupt auf solche Verhandlungen einlassen soll oder wann er sie beenden will.
b)
Nicht ersichtlich ist, daß der Kläger gegen Treu und Glauben verstoße, soweit er sich auf die Regelung des § 852 Abs. 2 BGB berufe. Dafür, daß er seinen Anspruch saumselig verfolgt habe, gibt der Sachverhalt nichts her. Die Revision verkennt mit ihrer gegenteiligen Ansicht, daß es zunächst Sache des die Beklagte vertretenden Versicherers gewesen wäre, zu dem Schadensersatzanspruch des Klägers Stellung zu nehmen und ihn gegebenenfalls abzulehnen, nachdem der von dem Versicherer eingeschaltete Experte Genesis Zonen sich mit dem Kläger anläßlich einer Besichtigung der Jacht am 22. Dezember 1977 auf eine Schadenshöhe von 1.200 DM geeinigt und ein entsprechendes Schadensattest seinem Auftraggeber zugeleitet hatte. Solange das nicht geschah und ferner in dem Schweigen des Versicherers der Beklagten auch keine Verweigerung weiterer Verhandlungen zu sehen war, durfte der Kläger von einer fortbestehenden Vergleichsbereitschaft auf Seiten der Beklagten ausgehen und von einem gerichtlichen Vorgehen gegen diese absehen. Anhaltspunkte dafür, daß diese Bereitschaft schon vor dem Zugang des Ablehnungsschreibens des Versicherers der Beklagten vom 4. August 1978 geendet haben soll, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Vor diesem Zeitpunkt hatte deshalb der Kläger keinen Anlaß, weitere Schritte gegen die Beklagte einzuleiten.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Brandes