Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1980, Az.: II ZR 1/79
Schuldhafte Schädigung eines Dritten durch ein Besatzungsmitglied in Ausführung von Dienstverrichtungen; Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Eigner eines Schiffes; Verjährung von Ersatzansprüchen gegen den Eigner eines Schiffes; Verschmutzung eines Gewässers durch den Betrieb eines Schiffes ; Beschränkung der persönlichen Haftung auf den Wert des Schiffes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 1/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 25.10.1978
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 76, 312 - 319
- MDR 1980, 651 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2576-2578 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bonn,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung I, F. straße ..., K.
Prozessgegner
Tank- und Schiffreinigungs-Gesellschaft mbH Kommanditgesellschaft,
diese vertreten durch die T. - und S.-Gesellschaft mbH, S. strand ..., W. haven
Amtlicher Leitsatz
- a)
Hat ein Besatzungsmitglied einen Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft geschädigt, so unterliegt dessen Ersatzanspruch gegen den Eigner des Schiffes der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinnSchG auch insoweit, als er ihn auf positive Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB stützt.
- b)
Wird durch den Betrieb eines Schiffes ein Gewässer verschmutzt, so verjährt der Ersatzanspruch des Geschädigten aus § 22 WHG gegen den Eigner des Schiffes in sinngemäßer Anwendung des § 117 BinnSchG nach einem Jahr, gerechnet vom Schluß des Jahres an, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückverwiesen.
Tatbestand
Das Marinearsenal W. der Klägerin erteilte - auf der Grundlage eines zwischen den Parteien am 6. März 1969 geschlossenen Rahmenvertrages - am 28. Juli 1972 der Beklagten den "Sofortauftrag", bestimmte Heizöltanks des Zerstörers "B." zu lenzen, zu reinigen und gasfrei zu machen. Hierzu ging am 1. August 1972 das NS "O." (121,8 t; 90 PS) der Beklagten im Bauhafen des Marinearsenals längsseits der "B.". Dort schloß ein Besatzungsmitglied des Zerstörers einen bordeigenen C-Schlauch an die Tanks zum Lenzen mit bordeigenen Pumpen an. Das andere Ende des Schlauchs hängte ein Besatzungsmitglied des MS "O." in ein Mannloch des Altöltanks dieses Fahrzeugs. Den Schlauch selbst band es an der Reling des MS "O." fest. Während des Überpumpens eines Gemisches aus Öl- und Wasserrückständen geriet der Schlauch unbemerkt aus dem Altöltank des MS "O.", so daß ein Teil des Gemisches in das Hafenbecken floß und es verschmutzte. Für dessen Reinigung hat die Klägerin 4.893,40 DM aufgewendet. Diesen Betrag sowie Mehrkosten von 2.748,16 DM für das Abwaschen der Außenhaut der "B." - beide nebst Zinsen - hat sie mit der im Juli 1975 erhobenen Klage von der Beklagten ersetzt verlangt. Dazu hat sie behauptet, daß der Schlauch auf MS "O." völlig unzulänglich nur mit einem Bindfaden befestigt gewesen sei, so daß er sich während des Überpumpens habe lösen können.
Die Beklagte hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil die von der Klägerin geltend gemachte Forderung am 31. Dezember 1973 verjährt sei. Sie hat außerdem ein Verschulden der Besatzung des MS "O." an dem Unfall bestritten, Überdies hafte sie nach dem Rahmenvertrag vom 6. März 1969 nur für ein grobes Verschulden ihrer Leute, was hier keinesfalls angenommen werden könne.
Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - die Beklagte zur Zahlung von 4.543,40 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen einschließlich des von der Klägerin im Wege der Anschlußberufung hilfsweise gestellten Antrags "festzustellen, daß sie berechtigt ist, gegen Vergütungsforderungen der Beklagten aus dem Rahmenvertrag vom 6. März 1969 und aus den entsprechenden Sofort- und Einzelaufträgen der Klägerin im Umfang von 4.543,40 DM nebst ausgeurteilten Zinsen aufzurechnen, soweit diese Vergütungsansprüche in der Zeit vom 1. August 1972 bis 31. Dezember 1973 entstanden sind, und zwar auch aus dem Sofortauftrag vom 28. Juli 1972". Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während sie hilfsweise den Feststellungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht - dessen Urteil in VersR 1979, 999 f. abgedruckt ist - geht offenbar davon aus, daß die Beklagte auf Grund des Rahmenvertrages vom 6. März 1969 nur für ein grobes Verschulden der Besatzung ihres MS "O." haftet. Es hat offen gelassen, ob ein solches Verschulden vorliegt, weil ein - etwaiger - Anspruch der Klägerin aus § 3 BinnSchG oder aus positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB nach § 117 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 BinnSchG am 31. Dezember 1973 verjährt sei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Nach § 3 Abs. 1 BinnSchG ist der Schiffseigner für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt. Allerdings haftet er dem Dritten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht, wozu nach § 114 Abs. 1 BinnSchG eine auf den Wert des Schiffes beschränkte persönliche Haftung treten kann. Sowohl der dingliche als auch der persönliche Anspruch verjähren, sofern es sich um keinen Ersatzanspruch aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einer Fernschädigung (vgl. § 92 Abs. 2 BinnSchG) handelt, mit dem Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Schlüsse des Jahres an, in welchem die Forderung fällig geworden ist (§ 117 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 BinnSchG). Im Streitfall kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Übernahme von Öl- und Wasserrückständen aus Heizöltanks der "B." zu den Dienstverrichtungen der Besatzung des MS "O.", einem Spezialschiff für derartige Aufgaben, gehört hat und damit ein Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1, § 114 Abs. 1 BinnSchG am 31. Dezember 1973 verjährt ist.
b)
Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch insoweit, als die Klägerin die Klageforderung auf positive Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB gründet. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum fallen unter die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinnSchG nicht nur die Ansprüche aus einem außervertraglichen, sondern auch diejenigen aus einem vertraglichen Verschulden der Schiffsbesatzung (RGZ 105, 198, 199/200; Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt 1918 S. 426; Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BSchG § 117 Anm. 3 b; Bartholomeyczik, Binnenschiffahrtsrecht 2. Aufl. BSchG § 117 Anm. 1; Lindeck, Das Binnenschiffahrtsrecht S. 165; Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß in der Binnenschiffahrt 4. Aufl. S. 389; Bemm/Kortendick, Rheinschiffahrtspolizeiver Ordnung 1970 S. 47). Damit steht nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch, daß in § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinnSchG auf die Worte "die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen" der Klammerzusatz "§§ 3, 4 Nr. 3, § 7" folgt, da es sich hierbei nur um die beispielhafte Aufzählung einzelner Haftungsbestimmungen handelt (BGHZ 19, 82, 83; 69, 62, 65; RGZ 105, 198, 200; 127, 72, 76). Aus dem gleichen Grunde ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BinnSchG in dem Klammerzusatz nicht aufgeführt ist. Ebenso gibt der Gedanke der Revision, "das Entölen und seine sorgfältige Ausführung habe nichts mit dem Schiffsbetrieb zu tun und erzeuge nicht die mit der Verwendung des Binnenschiffes verbundenen Risiken", nichts dafür her, daß § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinnSchG im Streitfall nicht anwendbar sei. Denn abgesehen davon, daß die Vorschrift nach den Worten "die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung" alle Forderungen aus einem solchen Verschulden umfaßt, besteht kein Zweifel daran, daß die Übernahme von Öl- und Wasserrückständen aus Tanks der "Bayern" zum Betrieb des mit derartigen Aufgaben betrauten MS "Oetje" gehört hat.
2.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten nicht mit Erfolg einwenden, daß es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsausübung handle. Die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, Übersehe das Schreiben der Versicherer der Beklagten vom 20. November 1973, worin diese die streitige Forderung als unbegründet zurückgewiesen hätten. Auch habe der nachfolgende Schriftwechsel zwischen den Parteien lediglich eine Werklohnforderung zum Gegenstand gehabt, welche die Beklagte (in Höhe von 16.746,90 DM) gegen die Klägerin für Arbeiten verfolgt habe, die sie selbst im Auftrag des Marinearsenals Wilhelmshaven zur Beseitigung der Ölverschmutzung im Bauhafen ausgeführt habe. Danach lasse sich aber nicht feststellen, daß die Klägerin von der Beklagten veranlaßt worden sei, von einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung abzusehen.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen:
Nach Ablehnung der Forderung der Klägerin Ende November 1973 durch den Versicherer der Beklagten hat Rechtsanwalt Seifert als deren Bevollmächtigter am 7. Dezember 1973 ein Schreiben an das Marinearsenal W. gerichtet, worin er die - bereits erwähnte - Werklohnforderung der Beklagten geltend gemacht und weiter bemerkt hat, daß die Forderung der Klägerin nach den ihm vorliegenden schriftlichen Äußerungen von Augenzeugen unbegründet oder zumindest nicht beweisbar sei. Sodann heißt es am Schluß dieses Schreibens: "Meine Mandantin ist der Ansicht, daß vor einer gerichtlichen Klärung der beiderseitig geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die mehr als 10-jährige gute Zusammenarbeit ein möglicherweise zu einem Vergleich führendes Gespräch stattfinden sollte". Es ist deshalb, wie die Revision mit Grund rügt, nicht richtig, daß sich das Schreiben vom 7. Dezember 1973 nur mit einer Werklohnforderung der Beklagten und nicht mit der streitigen Forderung der Klägerin sowie der Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung auch für diese befaßt hat. Jedoch hat das Schreiben die Klägerin nicht veranlaßt, von Maßnahmen zur Unterbrechung der am 31. Dezember 1973 eintretenden Verjährung abzusehen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag ist es infolge versehentlich falscher Weiterleitung durch das Marinearsenal Wilhelmshaven erst längere Zeit nach Eintritt der Verjährung bei der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel eingegangen, die als zuständige Behörde der Klägerin die Verhandlungen über die streitige Forderung mit der Beklagtem und deren Versicherer geführt hat und die Entschließung über Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung zu treffen hatte.
3.
Nach Meinung des Berufungsgerichts vermag die Klägerin die mit der Klage verfolgte Forderung auch nicht auf § 22 Abs. 2 WHG zu stützen. Zwar wäre ein Anspruch aus § 22 Abs. 2 WHG nicht am 31. Dezember 1973 verjährt, weil insoweit die Regelung des § 852 Abs. 1 BGB gelte. Jedoch sei der Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt, weil die Klägerin (und nicht die Beklagte) Inhaber der Anlage gewesen sei, aus der das Gemisch von Öl- und Wasserrückständen in das Hafenbecken gelangt sei. Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, die Klageforderung sei sowohl nach § 22 Abs. 1 WHG als auch nach Abs. 2 dieser Bestimmung begründet. Das ist nicht richtig. Überdies wäre, was auch das Berufungsgericht verkannt hat, ein Anspruch der Klägerin aus § 22 Abs. 1 oder 2 WHG ebenfalls am 31. Dezember 1973 verjährt.
a)
Nach § 22 Abs. 1 WHG ist derjenige, der in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet, zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Die Worte "einbringen" oder "einleiten" bezeichnen nicht, wie insbesondere die Fassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG deutlich macht, jede Verursachung des Hineingelangens von Stoffen in ein Gewässer. Vielmehr beschreiben sie ein zielgerichtetes Handeln (Giesecke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz 3. Aufl. § 22 Rnr. 7). Ob dieses bewußt sein muß, oder ob hierfür ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist, bedarf keiner Erörterung. Denn in einem Fall, in dem beim Überpumpen von Wasser- und Ölrückständen aus einem Schiff in ein zu deren Aufnahme bestimmtes anderes Fahrzeug ein Teil der Rückstände lediglich deshalb in das Wasser gerät, weil sich der Verbindungsschlauch aus der Öffnung des Altöltanks des übernehmenden Fahrzeugs gelöst hat fehlt es überhaupt an einem zielgerichteten Handeln in jenem Sinne. Ein solcher Fall liegt nicht anders, als wenn die Rückstände aus einer undichten Stelle des Schlauches oder eines der Tanks in das Wasser gelangt wären.
b)
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG ist der Inhaber einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzubringen, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem anderen dadurch entsteht, daß derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein. Diese Anlage war im Streitfall nicht, wie die Revision meint, der Altöltank des MS "O.", sondern der Zerstörer "B." der Klägerin. Aus dessen Tanks wurde mit Hilfe seiner Pumpen und einer eigenen Schlauchleitung das Öl-Wassergemisch auf das MS "O." übergepumpt. Daß die beiden Fahrzeuge durch einen Schlauch - lose - miteinander verbunden waren, ließ die Beklagte nicht zum Inhaber oder Mitinhaber der zum Überpumpen benutzten Einrichtungen der "Bayern" werden. Hierdurch erlangte sie - auch unter Berücksichtigung der von ihr vertraglich übernommenen Tätigkeit, bestimmte Heizöltanks der "B." zu lenzen, zu reinigen und gasfrei zu machen - keinerlei tatsächliche Gewalt über diese Einrichtungen. Nur dann käme eine Inhaber- oder Mitinhaberschaft der Beklagten im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG in Betracht (vgl. das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes - BGHZ - bestimmte Urteil v. 29.11.1979 - III ZR 101/77 = VersR 1980, 280 f.). Richtig ist es, daß auch der Altöltank des MS "O." als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Für den Anspruch der Klägerin ist das Jedoch ohne Bedeutung. Das Gemisch aus Öl- und Wasserrückständen ist nicht aus diesem Tank, sondern schon vor dessen Erreichen aus dem Verbindungsschlauch der "B." in das Hafenbecken geflossen. Das verkennt die Revision auch insoweit, als sie meint, die Haftung der Beklagten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WHG folge jedenfalls daraus, daß die Gewässerverschmutzung beim Füllen des Altöltanks des MS "O." eingetreten sei. Die Vorschrift begründet nur die Haftung des Inhabers einer schadenstiftenden Anlage, hingegen hat sie mit bestimmten Tätigkeiten eines Dritten oder seiner Verrichtungsgehilfen nichts zu tun.
c)
Das Wasserhaushaltsgesetz enthält keine Bestimmung, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus § 22 Abs. 1 und 2 WHG verjähren. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diese Frage allgemein dahin entschieden, daß dies nach der insoweit heranzuziehenden Regelung des § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an geschehe, in welchem der Verletzte von der Entstehung des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt habe (BGHZ 57, 170, 176). Dem hat sich das Berufungsgericht für den Streitfall angeschlossen. Jedoch hat es dabei nicht geprüft, ob dann, wenn die Verwirklichung eines oder mehrerer Tatbestände des § 22 Abs. 1 oder 2 WHG in einem engen Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb steht, nicht an die Stelle der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB die einjährige Frist des § 117 BinnSchG in sinngemäßer Anwendung dieser auf Ansprüche aus einem solchen Betrieb zugeschnittenen Vorschrift tritt. Das ist zu bejahen.
Die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG beruht auf dem Gedanken, daß die Verhältnisse der Binnenschiffahrt eine schleunige Abwicklung der aus dem Schiffsbetrieb entspringenden Forderungen gebieten, weil mit ihnen vielfach ein gesetzliches Pfandrecht verbunden ist oder sie nach Ablauf eines längeren Zeitraums häufig nicht mehr zuverlässig geprüft werden können (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt S. 126). Dieser Gedanke hat die Rechtsprechung bewogen, die Verjährungsregelung des § 117 BinnSchG im allgemeinen auch in den Fällen einheitlich anzuwenden, in welchen ein Anspruch aus dem Betrieb eines Schiffes sowohl auf Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes als auch auf diejenigen anderer Gesetze (z.B. § 823 BGB) gestützt werden kann. Ferner hat sie es für notwendig erachtet, solche Ansprüche der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG zu unterwerfen, die zwar keinen Bezug zu den Haftungsvorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes haben, jedoch in einem engen Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb stehen und bei denen eine schleunige Abwicklung, insbesondere wegen der sonst bei der Aufklärung des Sachverhalts zu erwartenden Schwierigkeiten, erforderlich erscheint. So hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Anspruch, der einer Werft wegen der Beschädigung ihrer Slipanlage durch das Werten eines Ankers gegen den Ausrüster des Schiffes aus § 904 Satz 2 BGB zusteht, der Verjährungsregelung des § 117 BinnSchG unterstellt und insoweit eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 1982, 83/84). Alsdann hat der erkennende Senat den Anspruch, der dem Eigentümer einer Schiffahrtsstraße auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Suche und Bergung des von einem Schiff verlorenen Ankers gegen dessen Eigner nach §§ 677, 683 BGB zuzubilligen ist, in die Verjährungsregelung des § 117 BinnSchG einbezogen (Urt. v. 10.4.1969 - II ZR 239/67, VersR 1969, 562). Weiter hat er entschieden, daß für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz von Aufwendungen und Schäden, die einem Schiffseigentümer infolge des Einsatzes seines Fahrzeugs bei der Rettung der in Gefahr geratenen Besatzung eines anderen Fahrzeugs erwachsen sind, die einjährige Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG entsprechend gilt (Urt. v. 9.7.1979 - II ZR 192/78, VersR 1979, 958). Ferner hat er bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 BGB (wegen nautischen Verschuldens) gegen einen Schiffseigner-Schiffer ebenfalls § 117 BinnSchG herangezogen und die Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB verneint (BGHZ 69, 62 f.). Auch insoweit war ganz wesentlich, daß ein solcher Anspruch wegen der Besonderheiten des Schiffsbetriebs nach längerem Zeitablauf vielfach nicht mehr zuverlässig geprüft werden kann. Das trifft ebenso auf Ansprüche aus § 22 WHG gegen einen Schiffsinhaber zu. Gerade hier bedarf der Sachverhalt im Interesse aller Beteiligten einer raschen Klärung, soll diese nicht an den besonderen Gegebenheiten des Schiffsbetriebs mit den ständig wechselnden Aufenthaltsorten von Schiff oder Besatzung sowie der außerordentlich schwierigen Ermittlung von Schadensursachen nach einem längeren Zeitraum scheitern.
4.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß die Klägerin die Klageforderung auch nicht auf die §§ 677, 683 BGB stützen kann. Ob ihr, was das Landgericht bejaht, das Berufungsgericht hingegen verneint hat, überhaupt ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, erscheint schon nicht hinreichend dargetan, nachdem insbesondere jeglicher Vortrag der Klägerin dazu fehlt, daß sie anstelle der Beklagten eine gegen diese aus strom- oder anderen polizeilichen Gründen ergangene Anordnung erfüllt hat oder zur Vermeidung einer solchen tätig geworden ist. Außerdem ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, daß das Gemisch aus Öl- und Wasserrückständen allein aus einer Anlage der Klägerin in das Hafenbecken gelangt ist. Indes bedarf das alles keiner weiteren Erörterung, weil jedenfalls auch gegenüber einem etwaigen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin die Verjährungseinrede durchgreift. Die gegenteilige Ansicht der Revision verkennt den engen Zusammenhang zwischen einem derartigen Anspruch und dem Betrieb des MS "O.", so daß auf diesen aus den vorstehend unter Ziff. 3 c) dargelegten Gründen ebenfalls die Vorschrift des § 117 BinnSchG sinngemäß anzuwenden ist.
5.
Den Hilfsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Auf die Entscheidung der Rechtsfrage, ob ihre Forderung begründet wäre, wenn ihr nicht die Einrede der Verjährung entgegenstände, habe die Klägerin keinen Anspruch. Die Entscheidung sei für einen Rechtsstreit "umgekehrter Parteirollen" auch nicht vorgreiflich. Gegenüber Werklohnansprüchen der Beklagten könne die Klägerin nach § 390 Satz 2 BGB auch mit verjährten Forderungen aufrechnen, sofern sich die beiderseitigen Forderungen in unverjährter Zeit gegenüber gestanden hätten.
Dem kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat gegen die streitige Forderung nicht nur die Verjährungseinrede erhoben, sondern deren Berechtigung überhaupt bestritten. Zugleich hat sie behauptet, ihrer seits Werklohnforderungen gegen die Klägerin zu haben, wogegen diese mit der Klageforderung, sofern sie besteht, trotz Eintritts der Verjährung mit Erfolg aufrechnen könnte. Die Klägerin hat daher an der Klärung der Frage, ob sie eine zwar verjährte, aber sachlich begründete und daher zur Aufrechnung geeignete Forderung (§ 390 Satz 2 BGB) gegen die Beklagte besitzt, schon Jetzt ein rechtliches Interesse. Ihr Hilfsantrag bedarf demnach einer sachlichen Klärung durch das Berufungsgericht.
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe