Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.09.1977, Az.: BVerwG VI C 80.74
Konkurrenzklausel bei Bezug einer weiteren Weihnachtszuwendung aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst; Bestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage; Bestimmtheit durch Auslegung; Anwendung des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips auf Referendare im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 80.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14848
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden 03.12.1973 - 4 K 1439/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1974 - AZ: I A 240/74
- nachfolgend
- BVerwG - 02.09.1977 - AZ: BVerwG 6 C 80/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
- § 89 LBG NW (F. 1970)
- § 98 Abs. 2 LBG NW (F. 1970)
- § 1 WZV
- § 4 Abs. 1 WZV
Fundstellen
- DokBer B 1978, 32
- DÖD 1978, 32
- DÖV 1978, 111 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 der Weihnachtszuwendungsverordnung in Nordrhein-Westfalen bei Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen und übt außerdem aufgrund privater Dienstverträge als genehmigte Nebenbeschäftigung die Tätigkeit einer wissenschaftlichen Hilfskraft an der Universität B. aus. Mit der Zahlung des Unterhaltszuschusses für Dezember 1971 erhielt er nach der Weihnachtszuwendungsverordnung vom 20. November 1962 (GV. NW. S. 569) - WZV - vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - LBV - eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 290,23 DM brutto. Die Universität B. überwies dem Kläger in Anwendung des Erlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1966 - I B 142-31/2 Nr. 10638/66 - neben seiner monatlichen Pauschalvergütung entsprechend den für Angestellte geltenden tariflichen Bestimmungen eine weitere Weihnachtszuwendung in Höhe von 93,55 DM brutto. Durch Bescheid vom 18. Januar 1972 forderte das LBV daraufhin vom Kläger unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 WZV die danach in Höhe von 93,55 DM überzahlte Weihnachtszuwendung für das Jahr 1971 zurück und ordnete die Einbehaltung des Betrages von dem Unterhaltszuschuß für den Monat März 1972 unter Erstattung der anteiligen Lohn- und Kirchensteuer an. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Im Jahre 1972 erhielt der Kläger als Beamter erneut zunächst seine volle Weihnachtszuwendung in Höhe von 886,67 DM brutto = 697,47 DM netto ausbezahlt. Außerdem gewährte ihm die Universität B. als wissenschaftliche Hilfskraft eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 561,33 DM brutto, wies ihn in ihrer Mitteilung vom 9. November 1972 jedoch auf die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV hin. Durch Bescheid vom 5. Januar 1973 forderte das LBV vom Kläger die gemäß § 4 Abs. 1 WZV in Höhe von 561,33 DM überzahlte Weihnachtszuwendung für das Jahr 1972 zurück und ordnete die Einbehaltung des Betrages von dem Unterhaltszuschuß für Februar 1973 unter Erstattung der anteiligen Lohn- und Kirchensteuer an. Auf die hiergegen erhobene Anfechtungsklage bei dem Verwaltungsgericht Minden (Az.: 4 K 928/73) haben sich die Beteiligten durch Vergleich geeinigt, die Rückerstattungspflicht über die zuviel gezahlte Weihnachtszuwendung vom rechtskräftigen Abschluß des hier vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens abhängig zu machen.
Im Juli 1973 erhielt der Kläger aufgrund des Erlasses des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen - B 441-04/1 Nr. 2064/72 - eine Nachzahlung für seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft im Jahre 1972, in der anteilig ein Betrag von 32,67 DM brutto als Weihnachtszuwendung enthalten war. Durch Bescheid vom 9. Oktober 1973 forderte das LBV daraufhin vom Kläger die gemäß § 4 Abs. 1 WZV in Höhe von 32,67 DM überzahlte Weihnachtszuwendung zurück und ordnete die Einbehaltung dieses Betrages von dem Unterhaltszuschuß für November 1973 unter Erstattung der anteiligen Lohn- und Kirchensteuer an. Gleichzeitig ordnete es nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Der Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat hierauf Klage mit dem Antrag erhoben,
den Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Oktober 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1973 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger sei als Referendar im Vorbereitungsdienst für den höheren Justizdienst Beamter auf Widerruf. Ihm stehe nach § 1 WZV eine Weihnachtszuwendung zu. Diese entfalle nach § 4 Abs. 1 WZV dann, wenn u.a. ein Beamter - wie hier der Kläger - auch einen Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst habe, bis zur Höhe der aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Weihnachtszuwendung. Der auf dieser Rechtsgrundlage vom Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen zuviel gezahlter Weihnachtszuwendung hänge daher - was allein streitig sei - in erster Linie davon ab, ob § 4 Abs. 1 WZV rechtsgültig oder - wie der Kläger meine - wegen Verstoßes gegen Verfassungsbestimmungen rechtswidrig sei. Letzteres sei nicht der Fall.
Die WZV sei eine Rechtsverordnung. Die Ermächtigung zum Erlaß dieser Verordnung in § 89 Satz 2 LBG genüge den Anforderungen des Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen. Inhalt und Zweck dieser Ermächtigung seien durch den Begriff der Weihnachtszuwendung ausreichend konkretisiert. Das Wesen der Weihnachtszuwendung sei nämlich durch den Zweck bestimmt, einen Beitrag, zum Aufwand des Weihnachtsfestes zu leisten, und zwar zu einem Zeitpunkt, der auch für die steuerliche Behandlung wesentlich sei. Auch das Ausmaß, der Ermächtigung könne nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die bei der Auslegung der Ermächtigungsnorm herangezogen werden dürfe, als genügend konkretisiert angesehen werden (Wird ausgeführt.). Insoweit ziehe auch der Kläger die Rechtsgültigkeit der Ermächtigungsgrundlage nicht in Zweifel. Er meine vielmehr, sie fehle für die spezielle Anrechnungsvorschrift des § 4 Abs. 1 WZV. Das sei aber nicht, der Fall. Die Ermächtigung zur Regelung "des Näheren" hinsichtlich der Weihnachtszuwendung umfasse auch die Festlegung ihres Verhältnisses zu anderen Rechtsinstituten. Dazu gehöre die sogenannte Konkurrenzregelung, d.h. die Regelung dessen, was Rechtens sein solle, wenn - wie hier - gleichartige Leistungen zusammenträfen. Dann aber greife der allgemeine Grundgedanke ein, daß die Weihnachtszuwendung nicht doppelt gezahlt werden solle. Für die doppelte Zahlung eines Beitrags zum Weihnachtsfest habe für den Dienstherrn kein Anlaß bestanden; er bestehe auch heute nicht. Daran habe auch die betragsmäßige Ausweitung der Weihnachtszuwendung auf die Höhe des Dezembergehaltes nichts geändert, wenngleich die Absicht der Interessenverbände nicht zu übersehen sei, ihr den Charakter eines Besoldungsbestandteils beizulegen. Die Weihnachtszuwendung sei eine freiwillige Leistung des Dienstherrn aus Anlaß des Weihnachtsfestes gewesen; sie sei es auch heute noch. Eine andere Schlußfolgerung ließen ihre Entstehungsgeschichte und ihre gesetzliche Regelung jedenfalls im Lande Nordrhein-Westfalen nicht zu.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehöre nicht, daß der Dienstherr zur Zahlung einer besonderen Zuwendung aus Anlaß des Weihnachtsfestes verpflichtet sei. Der Dienstherr und - soweit die Leistung durch Gesetz geregelt worden sei - der Gesetzgeber gewährten dem Beamten mit der sogenannten Weihnachtszuwendung mehr, als verfassungsrechtlich geboten sei. Sie könnten deshalb, ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG diese Bezüge jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen (BVerfG, Beschluß vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - [DÖD 1968, 130]). Demzufolge verstoße die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Dies gelte erst recht, soweit die Anrechnungsregelung Referendare als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst betreffe. Es gebe nämlich keinen hergebrachten Grundsatz, Referendare im Vorbereitungsdienst zu alimentieren. Dies schließe jedoch nicht aus, daß der Gesetzgeber einen "Unterhaltszuschuß" gewähre und bei seiner Bemessung auf Regeln zurückgreife, die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit je eigen seien. Die Einbeziehung der Referendare in die Regelung des § 4 Abs. 1 WZV sei daher mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.
Ebensowenig werde durch § 4 Abs. 1 WZV Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Dieses Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasse das Recht auf entgeltliche Verwertung der eigenen Arbeitskraft und stehe mit der in Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen Einschränkung auch dem Beamten zu. Die Entscheidung BVerwGE 35, 201 beziehe sich auf eine andere Problematik, nämlich die Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütung (durch Ablieferung) für Beamte im Vorbereitungsdienst. Diese Entscheidung habe daher für den vorliegenden Fall keine rechtserhebliche Bedeutung.
Das Recht des Beamten im Vorbereitungsdienst auf entgeltliche Nutzung seiner Arbeitskraft werde durch § 4 Abs. 1 WZV nicht unmittelbar berührt. Diese Vorschrift hindere ihn nicht, eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben und die ihm dafür gewährte Vergütung in Empfang zu nehmen. Er verliere auch nicht die ihm aus dieser Nebentätigkeit gewährte Weihnachtszuwendung. Gekürzt werde nur die Weihnachtszuwendung, die ihm aus seinem Dienstverhältnis als Beamter im Vorbereitungsdienst zustehe, und auch nur bis zur Höhe der Weihnachtszuwendung, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gewährt werde. Er erhalte also im Ergebnis in jedem Falle einen Betrag in Höhe der ihm aus dem Beamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst zustehenden Weihnachtszuwendung und - falls die aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gewährte Weihnachtszuwendung höher sei - den überschießenden Betrag. Da - wie dargelegt - die Weihnachtszuwendung den Charakter einer freiwilligen Leistung des Dienstherrn gehabt habe und ihn jedenfalls im Hinblick auf die zur Zeit noch im Lande Nordrhein-Westfalen geltende gesetzliche Regelung trotz der Erhöhung auf das volle Dezembergehalt bisher nicht verloren habe, werde durch die Anrechnungsregelung im Ergebnis lediglich verhindert, daß diese Leistung - soweit sie aus öffentlichen Mitteln gewährt werde - den Beamten im Vorbereitungsdienst nicht uneingeschränkt aus mehreren Quellen zufließe, wobei sie im Ergebnis aber höher sein könne, als die aus dem Beamtenverhältnis zustehende Weihnachtszuwendung.
Daß diese Begrenzung für voll alimentierte Beamte Rechtens sei, könne nicht zweifelhaft sein (Wird ausgeführt.).
Hinsichtlich der Beamten im Vorbereitungsdienst habe das Bundesverwaltungsgericht allerdings im Urteil BVerwGE 35, 201 die Auffassung vertreten, daß der bei voll alimentierten Beamten als Rechtfertigung der Ablieferungspflicht im Nebentätigkeitsrecht von ihm anerkannte Alimentationsgrundsatz nicht eingreifen könne, weil die Beamten im Vorbereitungsdienst keine angemessene Alimentation in Form von Besoldung, sondern nur einen Unterhaltszuschuß in erheblich geringerer Höhe erhielten. Der Unterschied zu dem vorliegenden Fall liege jedoch darin, daß es sich hier nicht um die Vergütung für die Assistententätigkeit an sich handele, sondern um die Weihnachtszuwendung. Sie gehöre allerdings wie der Unterhaltszuschuß zu den Leistungen, die der Dienstherr gegenüber den Beamten im Vorbereitungsdienst als Hilfe für den Lebensunterhalt erbringe. Diese Leistungen stellten jedoch keine Alimentation dar, weil sich der Alimentationsgrundsatz nicht auf Beamte im Vorbereitungsdienst erstrecke. Gleichwohl gliederten sich diese Leistungen ebenso wie die Leistungen, die der Dienstherr aufgrund seiner Alimentationspflicht den voll alimentierten Beamten gewähre, in solche, die zum Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt gehörten, und in solche, die nur die ziffernmäßige Höhe und die sonstigen Modalitäten, also "Randzonen", beträfen (Wird u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344] ausgeführt.).
Die Weihnachtszuwendungen gehörten nach ihrem Wesen ebenso wie etwa die vom Dienstherrn gewährten Beihilfen nicht zum Kernbereich des Alimentationsanspruchs, sondern zu dessen "Randzonen". Es bestehe deshalb ein dienstliches Interesse daran, die voll alimentierten Beamten und die Beamten im Vorbereitungsdienst in Anwendung des § 4 Abs. 1 WZV hinsichtlich der Kürzung der Weihnachtszuwendung gleichzubehandeln.
Auch die Notwendigkeit sparsamer Bewirtschaftung öffentlicher Mittel rechtfertige die Anwendung der Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV auf Beamte im Vorbereitungsdienst. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Dienstherr nicht verpflichtet sei, den Unterhaltszuschuß in einer bestimmten Höhe zu gewähren. Könne er aber durch Änderung der Unterhaltszuschußverordnung die Höhe des Unterhaltszuschusses ändern, so sei er auch berechtigt, die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV auf die Beamten im Vorbereitungsdienst zu erstrecken.
Schließlich könne auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) festgestellt werden, obwohl sich die Kürzungsvorschrift des § 4 Abs. 1 WZV nur auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst, nicht dagegen auf das Weihnachtsgeld außerhalb des öffentlichen Dienstes erstrecke (Wird u.a. unter Hinweis auf BVerfGE 27, 364 [374] [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63], 33, 44 [51/52] ausgeführt.).
§ 4 Abs. 1 WZV sei nach alledem rechtsgültig. Der Kläger habe infolgedessen den hier streitigen Betrag an Weihnachtszuwendungen zu Unrecht erhalten. Der Beklagte habe insoweit einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. Von der Rückforderung sei auch nicht gemäß § 98 Abs. 2 LBG abzusehen (Wird ausgeführt.).
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung über die Revision konnte gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist unbegründet.
Der angefochtene Rückforderungs- und Aufrechnungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 9. Oktober 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1973 ist rechtmäßig.
Die hier streitige Weihnachtszuwendung in Höhe von 32,67 DM brutto stand dem Kläger nicht zu. Der Beklagte ist daher berechtigt, diesen zuviel, d.h. ohne Rechtsgrund gezahlten Betrag vom Kläger gemäß § 98 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) zurückzufordern.
Der Kläger hatte zwar nach § 1 der Verordnung über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte (Weihnachtszuwendungsverordnung - WZV -) vom 20. November 1962 (GV. NW. S. 569) Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Auf ihn findet jedoch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV Anwendung, die folgenden Wortlaut hat:
"(1) Hat ein nach dieser Verordnung anspruchsberechtigter Beamter, Richter oder Verwaltungslehrling (-praktikant) auch einen Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, so entfällt der Anspruch nach dieser Verordnung bis zur Höhe der aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Weihnachtszuwendung."
Der Kläger war als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität B. in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit stand ihm für das Jahr 1972 noch eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 32,67 DM brutto zu, die ihm zusammen mit einer Nachzahlung für das Jahr 1972 im Juli 1973 ausgezahlt worden war. In dieser Höhe entfiel demnach gemäß § 4 Abs. 1 WZV sein Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung aus seinem Beamtenverhältnis als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten.
Hiergegen macht die Revision im wesentlichen geltend, die Anwendung des § 4 Abs. 1 WZV auf Beamte im Vorbereitungsdienst verstoße gegen höherrangiges Recht. Dieser Einwand greift nicht durch.
Die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV (sogenannte Konkurrenzklausel) ist rechtsgültig. Auch ihre Anwendung auf Beamte im Vorbereitungsdienst begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
Die Auffassung der Revision, daß die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV keine Ermächtigungsgrundlage habe, geht fehl.
Nach § 89 LBG erhalten die Beamten und Versorgungsberechtigten eine Weihnachtszuwendung. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Aufgrund des § 89 Satz 2 LBG ist die WZV als Rechtsverordnung erlassen worden. Wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, entspricht die Ermächtigungsnorm des § 89 Satz 2 LBG den Anforderungen des Art. 70 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfNW), wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt sein müssen. Diese auf der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesverfassungsrechts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings für das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO bindend (vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG II C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]). Gleichwohl hat der erkennende Senat zu prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigung in § 89 Satz 2 LBG, soweit es um die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV geht, auch den Anforderungen des - im übrigen mit Art. 70 VerfNW inhaltsgleichen - Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, nämlich nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt ist. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich zwar unmittelbar nur an den Bundesgesetzgeber; die in dieser Verfassungsbestimmung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt gelten jedoch als Ausfluß der Prinzipien des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung kraft Bundesverfassungsrechts auch für die Landesgesetzgeber (vgl. BVerwGE 36, 61 [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 34/69] [65]). Die Ermächtigung in § 89 Satz 2 LBG genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; sie trägt auch die hier streitige Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV.
Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung brauchen nicht ausdrücklich im Text der Ermächtigungsnorm selbst bestimmt zu sein. Es genügt, wenn sie sich im Wege der Auslegung unter Heranziehung allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsätze hinreichend bestimmt ermitteln lassen (vgl. BVerwGE 36, 61 [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 34/69] [65]). Dies ist hier möglich. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung in. § 89 Satz 2 LBG sind durch den Begriff der Weihnachtszuwendung ausreichend konkretisiert. Dabei kann insbesondere zur Ermittlung des Ausmaßes der Ermächtigung auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift herangezogen werden (vgl. Schütz/Ulland, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 89 RdNr. 2 b).
Die aus der Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung abzuleitenden rechtlichen Folgerungen für die Konkretisierung des Rechtscharakters der Weihnachtszuwendung an Beamte hat der erkennende Senat wiederholt, zuletzt im Urteil vom 15. Juli 1977 - BVerwG VI C 24.75 -, näher umrissen. In diesem Urteil wird im Zusammenhang mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Weihnachtszuwendung in Baden-Württemberg folgendes ausgeführt:
"Die Gewährung einer Weihnachtszuwendung an Beamte hat erst nach 1949 in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder Eingang gefunden. Die Weihnachtszuwendung (nunmehr jährliche Sonderzuwendung) gehört daher nicht zu den beamtenrechtlichen Ansprüchen, die nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten zustehen und deshalb durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert sind (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 - [ZBR 1967, 364]; vgl. neuerdings auch Beschluß vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 - und - 2 BvR 1045/75 -). Regelungen, die nicht der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG unterworfen sind, stehen zur freien Disposition des Normengebers im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen (vgl. auch dazu den angeführten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977). Diese Bindungen überschreitet die hier strittige Regelung nicht.
Die Weihnachtszuwendung für Beamte hat ihren Ursprung in den 'Weihnachtsgratifikationen' oder vergleichbaren Zuwendungen, die im Laufe der arbeitsrechtlichen Entwicklung Angestellten und Arbeitern in privaten Arbeitsverhältnissen und später auch Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst zum Jahresende gewährt worden sind. Aus der arbeitsrechtlichen Entwicklung und der Ausgestaltung dieser Leistungen können sich zwar Anhaltspunkte für die Beurteilung und Auslegung der vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen ergeben. Für die Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage kommt es aber maßgebend auf die Konzeption, die Ausgestaltung und den daraus zu entnehmenden Sinn und Zweck der im Rahmen des Beamtenrechts getroffenen Regelung an. Nach dem Gesamtinhalt der hier zu beurteilenden Regelung, die abgesehen von der Höhe der Zuwendung auch im Laufe der Fortentwicklung bis in die jüngste Zeit inhaltlich im wesentlichen unverändert geblieben ist, und unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung stellt die Weihnachtszuwendung eine zusätzliche besondere Zahlung als Anerkennung für geleistete Dienste, eine auch in die Zukunft gerichtete Treueprämie und, wie sich insbesondere aus der historischen Entwicklung und aus dem Zeitpunkt der Zahlung ergibt, eine Sonderleistung zur Deckung des im Weihnachtsmonat entstehenden besonderen Bedarfes dar (vgl. dazu BVerwGE 32, 326 [330]; Urteil vom 24. März 1976 - BVerwG VI C 167.73 - [Buchholz 238.95 SZG Nr. 7], Beschluß vom 21. Februar 1977 - BVerwG VI B 44.76 -)."
Die vom erkennenden Senat im Urteil vom 15. Juli 1977 dargelegte rechtliche Charakterisierung der Weihnachtszuwendung trifft auch auf die an Beamte im Land Nordrhein-Westfalen in dem hier fraglichen Zeitraum gewährte Weihnachtszuwendung zu. Dies ergibt sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte und der gesetzlichen Regelung der Weihnachtszuwendung in diesem Lande, wie sie im angefochtenen Urteil im einzelnen dargestellt ist (vgl. auch Hildebrandt/Demmler/Bachmann, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 89 Erl. 4.1). - Neben der Sache liegt der Einwand der Revision, der Charakter der Zuwendung lasse sich "einzig aus der jeweils bestehenden und, wie sich gerade am Beispiel der Weihnachtszuwendung zeigt, wandelbaren Verkehrsauffassung erschließen, nicht aber aus der Anschauung eines einzelnen Verordnungsgebers". Diese Betrachtungsweise der Revision beruht ebenso wie die kritische Anmerkung von Etzrodt zu dem hier angefochtenen Urteil in DVBl. 1975, 308 auf einer letztlich rechtspolitisch motivierten Auffassung vom sogenannten "Entgeltcharakter" der Weihnachtszuwendung, die sich jedenfalls in dem hier allein zur Erörterung stehenden Zeitraum nicht positivrechtlich durchgesetzt hatte. Ob und inwieweit nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Art. VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) eine positivrechtlich erkennbare Änderung des Charakters dieser Zuwendung im Vergleich zu der früheren Weihnachtszuwendung eingetreten ist, braucht im vorliegenden Streitfall nicht entschieden zu werden.
Im Rahmen einer Sonderleistung der Art, in der die Weihnachtszuwendung in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum in Nordrhein-Westfalen (ebenso wie in den anderen Bundesländern) konzipiert und ausgestaltet war, ist auch eine Anrechnungsregelung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 WZV durch die Ermächtigungsnorm des § 89 Satz 2 LBG gedeckt. Denn eine solche Konkurrenzklausel trägt nur dem an sich naheliegenden und durchaus sachgerechten Gedanken Rechnung, daß die Weihnachtszuwendung an Beamte nicht doppelt aus öffentlichen Kassen gezahlt werden soll (vgl. auch Hildebrandt/Demmler/Bachmann, a.a.O., § 89 Erl. 4.5). Für Beamte im Vorbereitungsdienst kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten. Allerdings ist das in § 4 Abs. 1 WZV zum Ausdruck gebrachte Anrechnungsprinzip ein Ausfluß des beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatzes, der bei der Beamtenbesoldung und -versorgung überall dort festzustellen ist, wo sonst eine doppelte Alimentierung stattfinden würde (vgl. z.B. §§ 83, 85 BRRG a.F., §§ 158, 160 BBG a.F., § 5 BBesG F. 1975). Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst haben keinen Anspruch auf eine beamtenrechtliche (Voll-)Alimentation; sie erhalten nur einen Unterhaltszuschuß, der nicht zur Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dient (vgl. BVerfGE 33, 44 [50/51]; ständige Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 23. März 1977 - BVerwG VI C 8.74 - [ZBR 1977, 158] mit Nachweisen). Wie das Berufungsgericht in offenbarer Anlehnung an BVerfGE 33, 44 (50 [BVerfG 12.04.1972 - 2 BvR 704/70]/51) mit Recht ausgeführt hat, schließt dies aber nicht aus, daß bei der Bemessung des Unterhaltszuschusses auf Regeln zurückgegriffen wird, die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit je eigen sind. Es bestehen daher auch keine Bedenken, das sogenannte Anrechnungsprinzip auf den Unterhaltszuschuß an Beamte im Vorbereitungsdienst anzuwenden. Davon ist der erkennende Senat ersichtlich schon in seinem Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 18.74 - (ZBR 1977, 126 = DVBl. 1977, 580 = DÖD 1977, 65) ausgegangen. Von diesem Standpunkt aus kann das Anrechnungsprinzip erst recht bei Leistungen des Dienstherrn an Beamte im Vorbereitungsdienst zur Geltung gebracht werden, die - wie die hier umstrittene Weihnachtszuwendung - als eine zweckbestimmte Sonderzuwendung in dem oben dargelegten Sinne rechtlich zu beurteilen sind. Es ist im übrigen schlechthin nicht einzusehen, aus welchen Gründen Beamte im Vorbereitungsdienst, die ihre Arbeitskraft während ihrer Ausbildung dem Dienstherrn nur in beschränktem Umfang zur Wahrnehmung von dienstlichen Obliegenheiten zur Verfügung stellen können, in diesem Punkt besser gestellt werden sollen, als alle anderen Beamten, die mit voller Hingabe sich den ihnen vom Dienstherrn gestellten Aufgaben widmen können. Eine Bevorzugung der Beamten im Vorbereitungsdienst - wie sie die Revision im Auge hat - müßte nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich erscheinen. Es braucht daher in diesem Zusammenhang auch nicht näher auf die in der Praxis wohl schwierige Abgrenzungsprobleme aufwerfende Argumentation des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV nur eine "Randzone" des Alimentationsgrundsatzes betreffe (vgl. hierzu allgemein auch Weiß in ZBR 1972, 289 ff. [insbesondere S. 291]).
Bereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Anwendung der Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV auf Beamte im Vorbereitungsdienst nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.
Die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV beeinträchtigt die Beamten im Vorbereitungsdienst schließlich auch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Wie das Berufungsgericht im einzelnen überzeugend ausgeführt hat, wird der Kläger durch die Regelung des § 4 Abs. 1 WZV nicht daran gehindert, eine entgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, deren Vergütung ihm ungeschmälert erhalten bleibt. Er verliert auch nicht die ihm aus dieser Nebentätigkeit gewährte Weihnachtszuwendung. Die Anrechnungsregelung des § 4 Abs. 1 WZV vermindert lediglich die Gesamtansprüche des Klägers auf Weihnachtszuwendung in einem begrenzten Umfang und führt deshalb nur zu einer Anrechnung in relativ geringer Höhe. Dem Kläger bleibt auf jeden Fall eine aus der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gewährte höhere Weihnachtszuwendung erhalten. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß der demnach von dem Beamten insgesamt zu erzielende Betrag an Weihnachtszuwendungen aus öffentlichem Dienst durch § 4 Abs. 1 WZV nicht nach oben begrenzt ist, wodurch zugleich eine unzulässige Pauschalierungswirkung der Anrechnungsregelung vermieden und eine ausreichende Flexibilität erzielt wird. Anrechnungsregelungen dieser Art sind verfassungsrechtlich - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden (vgl. auch hierzu das oben bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1976 - BVerwG. VI C 18.74 -).
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das Urteil BVerwGE 35, 201. Dieser Entscheidung lag eine rechtssystematisch wesentlich andere Fallgestaltung zugrunde. In jener Entscheidung ging es um die Frage der Rechtmäßigkeit einer pauschalen und undifferenzierten Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen durch Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst; hier geht es um eine - wie schon dargelegt - normativ ausgestaltete und sachgerecht differenzierte Anrechnungsregelung bei doppeltem Bezug von Sonderzuwendungen im öffentlichen Dienst. Der vorliegende Streitfall hat vielmehr Berührungspunkte mit der Entscheidung BVerwGE 36, 61 [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 34/69], in der eine durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Anrechnungsregelung, nach der auf den Unterhaltszuschuß an Beamte im Vorbereitungsdienst die Vergütung aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst in Höhe des den Unterhaltszuschuß überschießenden Betrags anzurechnen war, für verfassungsgemäß (auch unter dem Aspekt des Art. 2 Abs. 1 GG) erachtet worden ist. Gerade aus dieser Entscheidung kann gefolgert werden, daß Anrechnungsregelungen, wie sie hier in Gestalt des § 4 Abs. 1 WZV zur Erörterung stehen, nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dies ist offenbar auch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das in BVerfGE 33, 44 die Verfassungsbeschwerde gegen jene Entscheidung zurückgewiesen hat.
Das angefochtene Urteil hält auch in seinen weiteren - von der Revision im übrigen nicht angegriffenen - rechtlichen Erwägungen zu § 98 Abs. 2 LBG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 32,67 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke