Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1977, Az.: BVerwG VI C 8.74
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst; Rückforderung allgemeiner Ausbildugskosten bei Dienstbeendigung; Zulässigkeit der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln im öffentlichen Dienst; Kostenerstattung für den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf; Begriff der "allgemeinen" Ausbildungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 8.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden 29.05.1972 - 4 K 1102/71
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.11.1973 - AZ: I A 841/72
- nachfolgend
- BVerwG - 23.03.1977 - AZ: BVerwG 6 C 8/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 183 - 193
- BayVBl 1978, 640
- DVBl 1977, 973 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1978, 269-271 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1977, 200
- DÖD 1977, 206
- DÖV 1978, 209
- DÖV 1978, 103-105 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1977, 185
- JArbBl 1978, 441
- JuS 1978, 209
- MDR 1977, 869-871 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1393-1395 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1978, 73
- VerwArch 1970, 81
- VerwRd 1978, 26
- VerwRspr 29, 171 - 177
- ZBR 1977, 158
Amtlicher Leitsatz
Der Dienstherr kann von einem Beamten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst nicht die während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf entstandenen allgemeinen Ausbildungskosten zurückfordern. Rückzahlungsvereinbarungen dieser Art sind unwirksam.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volke- und der Realschule vom 1. April 1962 bis zum 31. März 1966, zuletzt als Angestellter nach Vergütungsgruppe IX BAT, bei einer Stadtverwaltung beschäftigt. Vom 1. Oktober 1964 bis zum 31. März 1966 leistete er Grundwehrdienst. Auf seine Bewerbung vom 19. November 1965 berief ihn das Bundesverwaltungsamt zur Ableistung des dreijährigen Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zum 1. April 1966 ein. Zugleich übersandte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger einen Vordruck mit folgendem Wortlaut:
"Erklärung
Ich bin darüber belehrt worden, daß meine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung nach den gegenwärtigen Verhältnissen dem Bund u.a. folgende Kosten verursacht:
a) Unterhaltszuschuß 12.500,- DM b) Allgemeine Ausbildungskosten 6.000,- DM. Ich verpflichte mich, die allgemeinen Ausbildungskosten nach folgenden Anteilsätzen zu erstatten, wenn ich nach Beendigung der Ausbildung und ohne Zustimmung des Dienstherrn aus dem Bundesdienst ausscheide. Bei einem Ausscheiden
a) vor Ablauf eines Jahres 100 % b) nach einem Jahr, jedoch vor 1 1/2 Jahren 80 % c) nach 1 1/2 Jahren, jedoch vor 2 Jahren 60 % d) nach 2 Jahren, jedoch vor 2 1/2 Jahren 40 % e) nach 2 1/2 Jahren, jedoch vor 3 Jahren 20 % f) nach 3 Jahren -. Die Erstattung entfällt, wenn mir die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Das Bundesverwaltungsamt bemerkte dazu, daß die Einstellung die Abgabe der vorstehenden Erklärung voraussetze. Der - damals noch minderjährige - Kläger und seine Eltern unterschrieben am 15. Januar 1966 die Erklärung und reichten sie an das Bundesverwaltungsamt zurück. Durch Urkunde vom 1. April 1966 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter und durch Urkunde vom 24. März 1969 - unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe - mit Wirkung vom 1. April 1969 zum Regierungsinspektor zur Anstellung ernannt. Im Sommer 1969 bewarb sich der Kläger um eine Stelle als Kreisinspektor bei einem Landkreis. Das Bundesverwaltungsamt lehnte das Ersuchen des Oberkreisdirektors auf Freigabe des Klägers unter Hinweis auf Personalmangel ab. Mit einer Eingabe vom 3. Oktober 1969 bat der Kläger selbst um Versetzung zum Landkreis. Unter Hinweis auf "gegenwärtigen erheblichen Personalmangel" lehnte das Bundesverwaltungsamt auch dieses Begehren ab. Durch Urkunde vom 17. Oktober 1969 wurde der Kläger - ohne Einverständnis des Bundesverwaltungsamtes - mit Wirkung vom 1. November 1969 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kreisinspektor zur Anstellung bei dem Landkreis ernannt.
Durch Bescheid vom 11. März 1970 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, die allgemeinen Ausbildungskosten in Höhe von 6.000,- DM zu erstatten. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10. August 1970 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Klage mit dem Antrag, die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 11. März 1970 und vom 10. August 1970 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Erstbescheid allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte einen etwaigen Anspruch auf Erstattung der allgemeinen Ausbildungskosten nicht durch Verwaltungsakt hätte geltend machen dürfen. (Wird ausgeführt.)
Die Klage müsse jedoch deshalb Erfolg haben, weil durch die Erklärung des Klägers vom 15. Januar 1966 eine wirksame Erstattungsverpflichtung nicht begründet worden sei. Diese Erklärung erweise sich als nichtig, weil sie mit dem Wesen und Inhalt des Widerrufsbeamtenverhältnisses nicht vereinbar sei.
Der Vorbereitungsdienst, den der Kläger als Widerrufsbeamter abgeleistet habe (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBG), habe ausschließlich seiner Ausbildung als Laufbahnbewerber für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung der Beklagten gedient. Durch den Vorbereitungsdienst und, soweit vorgeschrieben, durch die Laufbahnprüfung erwerbe der Beamte die Befähigung für seine Laufbahn (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BLV). In der Erwägung, daß der Widerrufsbeamte während des Vorbereitungsdienstes nicht als Arbeitskraft eingesetzt, sondern auf Kosten der Allgemeinheit ausgebildet werden solle, und im Hinblick darauf, daß es sich vielfach zu dieser Zeit noch nicht übersehen lasse, ob er später tatsächlich den Beamtenberuf ausüben werde, würden ihm keine Dienstbezüge gewährt, er erhalte vielmehr nur einen Unterhaltszuschuß. Der Dienstherr sei andererseits verpflichtet, dem Auszubildenden während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des bestehenden Widerrufsbeamtenverhältnisses eine Ausbildung angedeihen zu lassen, die diesem die spätere erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben seiner Laufbahn ermögliche (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG).
In Anbetracht dessen habe der Kläger im Rahmen des Widerrufsbeamtenverhältnisses einen Rechtsanspruch auf Ausbildung gegen die Beklagte gehabt. Er selbst sei - abgesehen von seinen allgemeinen Beamtenpflichten - lediglich gehalten gewesen, sich der Ausbildung zu unterziehen. Die Beklagte habe die Erfüllung ihrer Ausbildungspflicht weder von einer vom Kläger zu erbringenden - über die Teilnahme an der Ausbildung hinausgehenden - "Gegenleistung" abhängig machen können; noch habe sie sich - wie hier - für den Fall eines Ausscheidens aus ihrem Dienst die Rückzahlung der allgemeinen Ausbildungskosten versprechen lassen können; anderenfalls hätte sie gegen Wesen und Inhalt des Widerrufsbeamtenverhältnisses verstoßen.
Daß die Beklagte den Kläger ohne dessen Verpflichtungserklärung vom 15. Januar 1966 nicht in ihren Dienst eingestellt hätte, lasse sich der hier vertretenen Auffassung nicht entgegenhalten. Allerdings liege es im allgemeinen im Ermessen des Dienstherrn, ob er einen Bewerber in den Vorbereitungsdienst übernehme und zum Widerrufsbeamten ernenne. Daraus sei jedoch nicht herzuleiten, daß der Bewerber, der seine Einstellung erreichen wolle, wirksam auf die Erfüllung der im Widerrufsbeamtenverhältnis selbst begründeten Ansprüche gegen den Dienstherrn verzichten oder sich insoweit zu beamtenrechtlich nicht statthaften "Gegenleistungen" verpflichten könne. Hätte sich der Kläger geweigert, die ihm abverlangte Erklärung zu unterzeichnen, und wäre ihm allein deshalb die Einstellung versagt worden, so wäre dies ermessensfehlerhaft gewesen.
Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]). Alle diese Fälle unterschieden sich von der vorliegenden Fallgestaltung wesentlich dadurch, daß dort die jeweiligen Dienstherren - ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund eines bestehenden Beamtenverhältnisses - Sonderleistungen an die betreffenden, später ausgeschiedenen und auf Rückzahlung in Anspruch genommenen Beamten erbracht hätten, während hier eine beamtenrechtlich begründete Ausbildungspflicht der Beklagten und ein entsprechender - nicht von einem späteren Verbleiben im Dienst abhängiger - Ausbildungsanspruch des Klägers bestanden hätten.
Auch die Bezugnahme der Beklagten auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1972 - 5 AZR 252/72 - (AP Nr. 45 zu Art. 12 GG = BB 1973, 292) gehe fehl. (Wird ausgeführt.)
Da die Erklärung des Klägers vom 15. Januar 1966 bereits wegen ihrer Unvereinbarkeit mit Wesen und Inhalt des Widerrufsbeamtenverhältnisses unwirksam sei, könne dahingestellt bleiben, welche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang dem in BVerwGE 40, 237 angesprochenen Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes zukomme.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Beklagte den hier strittigen Rückzahlungsanspruch durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen durfte. Unschädlich ist hierbei auch, daß die Beklagte im Zeitpunkt des Leistungsbescheides nicht mehr Dienstherr des Klägers war (vgl. u.a. BVerwGE 40, 237 [238, 239]).
Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts sich bisher mit der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln der hier zur Erörterung stehenden Art - Vereinbarung über die Rückforderung der allgemeinen Ausbildungskosten im Vorbereitungsdienst bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst - noch nicht näher zu befassen hatten. Die durch die Entscheidung BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] eingeleitete und seither gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf Vereinbarungen über die Rückforderung von einem Beamten (Beamtenbewerber) im Ermessens - wege zugebilligten Leistungen, wie z.B. von Studienförderungsmitteln gemäß den sog. "Fernmeldeaspirantenverträgen" der Deutschen Bundespost oder von während eines Ausbildungsurlaubs (ohne Rechtsanspruch) weitergezahlten Dienstbezügen (vgl. Fürst, GKÖD I, K § 87 Rz 22 mit weiteren Nachweisen). Wie noch darzulegen sein wird, kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung, daß Rückzahlungsvereinbarungen der vorliegenden Art statthaft seien, auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht stützen. Das gilt auch in bezug auf das von der Beklagten in der Revisionsinstanz in erster. Linie ins Feld geführte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 22.72 - (Buchholz 237.6 § 92 LBG Niedersachsen Nr. 1 = ZBR 1974, 267 - RiA 1974, 176 - DÖV 1974, 597 = DÖD 1974, 230). In dieser Entscheidung ging es um die Wirksamkeit einer Vereinbarung, in der sich ein zu einem Inspektorenlehrgang (an einer Gemeindeverwaltungsschule) abgeordneter Aufstiegsbeamter zur Rückzahlung von bestimmten von seinem bisherigen (kommunalen) Dienstherrn während des Lehrgangs gezahlten besonderen Leistungen, wie Trennungsentschädigung, Schulgeld, Prüfungsgebühr, bei vorzeitigem Ausscheiden verpflichtet hatte. Auch in dieser Entscheidung hat der erkennende Senat demnach nicht zur Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen über die "allgemeinen Ausbildungskosten" Stellung genommen. In diesem Punkt hat die Revision das Urteil vom 25. Januar 1974 anscheinend mißverstanden. - Die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln der hier strittigen Art hat sich im Ergebnis in Übereinstimmung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils im wesentlichen von den nachfolgend dargelegten rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen.
Es kann zunächst nicht außer Betracht bleiben, daß das Bundesverwaltungsgericht in der oben angeführten Rechtsprechung es mit Fallgestaltungen zu tun hatte, in denen die mit Rückzahlungsklausel versehene Vereinbarung - so z.B. in den "Fernineldeaspirantenverträgen" der Bundespost - als ein "gegenseitiger Vertrag eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen" zu bewerten war (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [68]). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß ein solcher öffentlich-rechtlicher Vertrag mit Austauschcharakter im vorliegenden Streitfall nicht gegeben ist. Es handelt sich hier vielmehr - wie schon aus dem Wortlaut der vom Kläger unterschriebenen Verpflichtungserklärung hervorgeht - um die Übernahme einer einseitigen Rückzahlungsverpflichtung vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst, der eine "echte" Gegenleistung der. Beklagten - anders als bei den "Fernmeldeaspirantenverträgen" - nicht gegenübersteht. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BVerwGE 40, 237 (242) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] in Erläuterung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat, ist für die Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen "wesensprägend" der Umstand, "daß ... ein Beamter von seinem Dienstherrn im Rahmen des Dienstverhältnisses Zuwendungen außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung unter Eingehen einer potentiellen Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat". An anderer Stelle dieser Entscheidung - vgl. BVerwGE 40, 237 (243) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70] - hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang auf "gesetzeskonform bewilligte Kannleistungen" als typischen Gegenstand einer zulässig vereinbarten Rückforderung abgehoben. Derartige "wesensprägende" Merkmale für die Annahme von wirksamen Rückzahlungsvereinbarungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst fehlen im vorliegenden Streitfall gänzlich. Die Beklagte will vielmehr bei verständiger Würdigung ihres Bestrebens allein schon die Übernahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf von der Abgabe einer vorherigen einseitigen Rückzahlungsverpflichtungserklärung abhängig machen. Dieses Verlangen ist mit Wesen und Inhalt des in den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften abschließend geregelten Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen.
Der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst dient ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter und der Erlangung ihrer Befähigung für die Beamtenlaufbahn (vgl. Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 18.74 - mit Nachweisen). Ob der Anwärter später wirklich Berufsbeamter werden und seine Arbeitskraft dauernd seinem Amt widmen wird, läßt sich im Zeitpunkt seiner Ausbildung noch nicht übersehen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in ZBR 1963, 120). In der Erwägung, daß der Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst während der Ausbildung nur in beschränktem Umfang als Arbeitskraft eingesetzt wird, erhält er auch keine Dienstbezüge, sondern nur einen Unterhaltszuschuß (jetzt: Anwärterbezüge, vgl. § 59 ff. BBesG n.F.), der keine der Bestreitung des vollen Lebensunterhalts dienende amtsgemäße Alimentation darstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 35, 201 [208]; Urteile vom 20. Oktober 1976 - BVerwG VI C 244.73 - und vom 3. November 1976 - BVerwG VI C 18.74 -). Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des Widerrufsbeamtenverhältnisses die entsprechende Ausbildung zu vermitteln; der Anwärter seinerseits hat die Pflicht, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen. Mit Recht verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf § 32 Abs. 2 Satz 1 BBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Laufbahnprüfung abzulegen. Nach alledem ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß der Anwärter einen mit seinen Pflichten korrespondierenden Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst hat (vgl. auch Stelzer in PersV 1976, 169 ff., insbesondere S. 175).
Die Erreichung dieses vom Gesetzgeber angestrebten Zieles würde dem Anwärter in rechtlich, nicht mehr vertretbarer Weise erschwert oder sogar unmöglich gemacht, wenn ihm vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst eine Verpflichtung zur Rückzahlung von allgemeinen Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst abverlangt würde. Dadurch würde der Eintritt in den Vorbereitungsdienst von einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingung abhängig gemacht werden. Dies ist unstatthaft. Die im geltenden Beamten- und Laufbahnrecht als Regel vorgesehene Gewährleistung der Ausbildung durch den Dienstherrn gehört auch nicht zu den besonderen Leistungen oder zusätzlichen Zuwendungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben angeführten Rechtsprechung im Auge hat, nach der Rückzahlungsklauseln grundsätzlich wirksam und mit höherrangigem Recht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar sind. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluß des II. Senats vom 10. Juni 1975 - BVerwG II B 20.75 - (Buchholz 230 § 50 BRRG Nr. 2), wonach ersichtlich nur die Verpflichtung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zur Rückzahlung eines Zuschlags zum Unterhaltszuschuß rechtlich unbedenklich ist. Der vorliegende Streitfall ist nicht durch die Zuwendung solcher einer wirksamen Rückzahlungsvereinbarung zugänglicher Sonderleistungen an den Beamten oder Beamtenanwärter gekennzeichnet. Hier geht es vielmehr um die beamten- und laufbahnrechtlich abschließend ausgestaltete Anbahnung eines Beamtenverhältnisses, bei der der Dienstherr einen vorläufigen Beamtenstatus zur Verfügung zu stellen und die finanziellen Voraussetzungen für die Ausbildung der Anwärter zu schaffen hat, während diese selbst verpflichtet sind, durch ihre Teilnahme an der Ausbildung nach Möglichkeit die Laufbahnbefähigung zu erlangen. Der Beamtenanwärter, dem nicht besondere Leistungen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuteil werden, ist daher auch nicht verpflichtet, dem Dienstherrn allgemeine Ausbildungskosten zu erstatten (vgl. hierzu auch Stelzer a.a.O.). Das könnte auch nicht vertraglich vereinbart werden. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist Vereinbarungen nur insoweit zugänglich, als eine gesetzliche Ermächtigung hierfür besteht. Eine gesetzliche Ermächtigung, aufgrund derer eine Rückzahlungsvereinbarung der hier strittigen Art abgeschlossen werden könnte, fehlt aber im geltenden Beamten-, Laufbahn- und Besoldungsrecht, Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung wäre schon aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, weil die von dem Anwärter geforderte anteilige Erstattung von pauschalierten "allgemeinen Ausbildungskosten" von diesem der Höhe nach gar nicht nachgeprüft werden und unter Umständen sogar willkürlich festgesetzt sein kann. Zu bedenken ist ferner, daß "allgemeine Ausbildungskosten" auch dann entstanden wären, wenn der Betroffene (hier: der Kläger) an der Ausbildung überhaupt nicht teilgenommen hätte. Derartige Kosten können - wie schon ihre Bezeichnung besagt - nicht als Kosten für die Ausbildung eines einzelnen Anwärters, sondern nur als Kosten für die personelle und sachliche Unterhaltung der letzten Endes im Interesse der Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) liegenden Ausbildung angesehen werden. Bei dieser Betrachtungsweise kann unerörtert bleiben, ob sich die strittige Rückzahlungsvereinbarung auch deswegen als rechtlich bedenklich erweist, weil sie das Recht des Beamten, seine jederzeitige Entlassung zu verlangen (vgl. § 30 Abs. 1 BBG) beeinträchtigt.
An der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung, daß Vereinbarungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst über die Rückzahlung von allgemeinen Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden unwirksam sind, ändert im übrigen auch nichts der Umstand, daß die Ernennung zum Beamten auf Widerruf im Ermessen des Dienstherrn steht. Dieses Ermessen findet dort seine Grenzen, wo es benutzt wird, um zwingende Vorschriften zu umgehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre aber die Ablehnung der Übernahme in den Vorbereitungsdienst allein wegen Verweigerung einer Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der allgemeinen Ausbildungskosten ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig (vgl. auch Schütz in DÖD 1974, 52 [58]). Schließlich fällt in diesem Zusammenhang auch noch folgender rechtlicher Gesichtspunkt ins Gewicht: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfaßt das gesetzliche Verbot des Verzichts auf laufende Dienstbezüge (vgl. bisher § 50 Abs. 3 BRRG a.F., § 83 Abs. 2 BBG a.F., jetzt § 2 Abs. 3 BBesG n.F.) auch Unterhaltszuschüsse, auf deren Gewährung Beamte auf Widerruf während des Vorbereitungsdienstes einen Rechtsanspruch haben (vgl. BVerwGE 26, 277). Aus diesem Grund kann sich der Beamtenanwärter auch nicht verpflichten, den Unterhaltszuschuß für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst zurückzuzahlen (vgl. Ule, Beamtenrecht, 1970, § 54 BRRG RdNr. 1; Schwegmann/Summer, BBesG, 1975, § 59 RdNr. 11). Es käme aber praktisch einem unzulässigen Verzicht auf den Unterhaltszuschuß (die Anwärterbezüge) gleich, wenn der Anwärter sich verpflichten würde, für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens allgemeine Ausbildungskosten in meist nicht unbeträchtlicher Höhe zu erstatten.
Die hier vertretene Rechtsauffassung wird schließlich durch die Rechtsentwicklung, insbesondere durch die besoldungsgesetzliche Neuregelung über die Anwärterbezüge in § 59 ff. BBesG n.F. bestätigt. Einschlägig ist in vorliegendem Sachzusammenhang § 59 Abs. 5 BBesG. Danach kann für Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Durch die Auflage kann sichergestellt werden, daß Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach Abschluß dieses Studiums und/oder ihres Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu bleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 1975, § 59 BBesG Anm. 8; Schwegmann/Summer, BBesG, 1975, § 59 RdNr. 11). Aus dieser besonderen gesetzlichen Ermächtigung ist zu folgern, daß nur die für die Zeiten eines Studiums gewährten Anwärterbezüge den Charakter von Zuwendungen haben, die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst zurückgefordert werden können (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O.). Allgemeine Ausbildungskosten, wie sie im vorliegenden Streitfall zur Erörterung stehen, könnten demnach nicht zum Gegenstand einer (Rückzahlungs-)Aufläge nach § 59 Abs. 5 BBesG gemacht werden. Der Besoldungsgesetzgeber hat dies offenbar nicht als rechtlich zweifelhaft und daher regelungsbedürftig angesehen. Er hat auch davon Abstand genommen, die erwähnte gesetzliche Ermächtigung inhaltlich weiter zu fassen und auf die allgemeinen Ausbildungskosten zu erstrecken. Sofern ein Bedürfnis erkennbar geworden sein sollte, auch die allgemeinen Ausbildungskosten in eine Rückforderungsregelung miteinzubeziehen, wäre es allein Sache des Gesetzgebers, die erforderliche Rechtsgrundlage hierfür durch Einräumung einer ausdrücklichen Ermächtigung an den Dienstherrn zu schaffen (wobei auf sich beruhen bleiben kann, ob eine gesetzliche Regelung dieser Art mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar wäre). Der Verwaltung kann dies jedenfalls nicht überlassen bleiben.
Die Rechtsauffassung des erkennenden Senats steht auch mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit von Vereinbarungen über die Verpflichtung von Arbeitnehmern zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht im Widerspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen umfangreichen Rechtsprechung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers (auch im öffentlichen Dienst) zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nur dann für zulässig gehalten, wenn die Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entspricht (vgl. u.a. BAGE 13, 168 = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG; neuerdings Urteile vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - [BB 1975, 1206] und vom 18. August 1976 - 5 AZR 399.75 - [BB 1976, 1514]). In Anwendung dieses Leitsatzes hat das Bundesarbeitsgericht die Erstattung von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer dann für unzumutbar gehalten, wenn die arbeitsvertragliche Hauptverpflichtung des Arbeitgebers gerade in der Ausbildung des Arbeitnehmers bestand und dieser keine Möglichkeit hatte, die Ausbildung durch den Arbeitgeber abzulehnen, ohne vertragsbrüchig zu werden (vgl. Urteil vom 29. Juni 1962 - 1 AZR 350/61 - [AP Nr. 26 zu Art. 12 GG]). Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang - vgl. die Entscheidung in AP Nr. 26 zu Art. 12 GG - u.a. darauf abgehoben, daß dem "einseitig gebundenen" Arbeitnehmer zugestanden werden müsse, sich ohne Belastung mit Zahlungspflichten darüber schlüssig werden zu können, ob er die begonnene. Ausbildung weiterführt, nachdem er erst näher seine Neigung und Eignung für den angestrebten Beruf hat feststellen können. Diese Überlegung liegt auf der Linie der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1972 - 5 AZR 252/72 - (AP Nr. 45 zu Art. 12 GG = BB 1973, 292), auf die sich die Beklagte berufen hat, keine Abweichung von den im Urteil des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 1962 (AP Nr. 26 zu Art. 12 GG) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die Fallgestaltung jener Entscheidung, wie sie sich aus dem ausführlichen Abdruck des Tatbestandes in AP Nr. 45 zu Art. 12 GG ergibt, ist vergleichbar mit der oben schon angeführten und erläuterten Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI G 22.72 - (Rückforderung der durch die Teilnahme an einem Lehrgang einer Gemeindeverwaltungsschule dem bisherigen Dienstherrn u.a. durch Weiterzahlung der Bezüge entstandenen besonderen Kosten). Es ging also auch in dieser. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht um eine Vereinbarung über die Rückzahlung von allgemeinen Ausbildungskosten schlechthin. In Entscheidungen aus jüngster Zeit befaßt sich das Bundesarbeitsgericht mit ähnlichen Sachverhalten, wie sie der wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rückforderung von Studienförderungsmitteln zugrunde liegen (vgl. u.a. Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 - [BB 1976, 1514]). Aus diesen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnte demnach für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Streitfalles nichts hergeleitet werden.
Nach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke