Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1970, Az.: BVerwG II C 34/69

Nebentätigkeiten eines Beamten; Anrechnung von Vergütungen aus Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Unterhaltszuschuss der Beamten im Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit einer Anrechnungsregelung; Anrechnung von Einkünften aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf den Unterhaltszuschuss der Beamten im Vorbereitungsdienst; Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung; Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Verordnung; Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes; Unterhaltszuschuss für Beamte im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG II C 34/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.12.1968 - AZ: VGH Nr. 203 III 65

Fundstellen

  • BVerfGE 33, 44
  • BVerwGE 36, 61 - 71
  • DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 68 (Kurzinformation)
  • DöD 1971, 54
  • MDR 1971, 242 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1970, 388

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtsverordnung, nach der auf den Unterhaltszuschuß der Beamten im Vorbereitungsdienst die Vergütung aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzurechnen ist, soweit sie den Betrag des Unterhaltszuschusses übersteigt, ist rechtmäßig.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. September 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge,
Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war im beklagten ... ... im Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Anspruch auf Unterhaltszuschuß. Außerhalb des Vorbereitungsdienstes verwaltete er in der Zeit vom 1. Januar bis 15. April 1964 im privatrechtlichen Dienstverhältnis eine wissenschaftliche Assistentenstelle der juristischen Fakultät der Universität ... Hierfür erhielt er eine monatliche Brutto-Vergütung von 992,80 DM. Der... ... in... eröffnete dem Kläger durch Bescheid vom 12. Dezember 1963, daß wegen der Anrechnung dieser Vergütung auf den Unterhaltszuschuß gemäß § 5 der Unterhaltszuschußverordnung vom 17. Oktober 1963 (Bay. GVBl. S. 194) - UZV - für die Zeit ab 1. Januar 1964 kein Unterhaltszuschuß mehr gezahlt werde. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch beantragte der Kläger, ihm für die Zeit vom 1. Januar bis 15. April 1964 den in Art. 97 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 30. Oktober 1962 (Bay. GVBl. S. 291) - BayBG - vorgesehenen Unterhaltszuschuß in Höhe des Mindestbetrages (30 v.H. des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn) zu zahlen. Der ... wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20. April 1965 zurück.

2

Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag,

die Bescheide des ... in Nürnberg vom 12. Dezember 1963 und vom 20. April 1965 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 15. April 1964 Unterhaltszuschuß nach Art. 97 BayBG in Höhe des Mindestbetrages zu gewähren,

3

ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 1965 abgewiesen worden. Der Kläger hat sein Begehren mit der Berufung weiterverfolgt.

4

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof Popularklage (Art. 53 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung vom 26. Oktober 1962 [Bay. GVBl. S. 337] - VfGHG -) erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 UZV insofern gegen die Bayerische Verfassung verstoßen, als sie bei einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst den Unterhaltszuschuß in Höhe des in Art. 97 BayBG bestimmten Mindestbetrages nicht belassen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat diese Popularklage durch Entscheidung vom 1. Juli 1968 - Vf. 20-VII-66 - (BayVerfGHE 21, 123) abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Art. 97 BayBG enthalte in Verbindung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz, daß nur ein einheitlicher Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln gewährt wird - also nicht mehrere Lebensunterhalte nebeneinander -, eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Anrechnungsregelung des § 5 UZV. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt; die unterschiedliche Anrechnung von Nebentätigkeits-Bezügen aus öffentlichen und solchen aus nichtöffentlichen Mitteln sei sachlich gerechtfertigt.

5

Der Kläger hat daraufhin seine Berufung im wesentlichen auf die Ansicht gestützt, die von ihm angegriffene Anrechnungsregelung sei nicht mit der Bestimmung des Mindest-Unterhaltszuschusses in § 54 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - vereinbar.

6

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. Dezember 1968 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers seien durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 1968 erledigt.

7

Die aus § 54 BRRG hergeleiteten Einwendungen griffen nicht durch. Diese rahmenrechtliche Regelung beschränke sich darauf, die Mindesthöhe des den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu gewährenden Unterhaltszuschusses festzulegen; die übrigen Modalitäten regele sie nicht. Sie spreche nicht das in § 5 UZV geregelte Verhältnis zwischen dem Unterhaltszuschuß und einem Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit an. Die Regelung dieses Verhältnisses könnte ebensogut in der gemäß Art. 78 BayBG ergangenen Nebentätigkeitsverordnung stehen und ohneÄnderung der Rechtslage lauten: "Der Beamte auf Widerruf hat das Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ... abzuführen, soweit es monatlich den sich aus der UZV ergebenden Betrag des Unterhaltszuschusses übersteigt." Ob die Konkurrenz zwischen dem Unterhaltszuschuß und den Nebentätigkeitseinkünften gesetzestechnisch durch Abführung eines Teiles der Nebentätigkeitseinkünfte oder durch Anrechnung auf den Unterhaltszuschuß geregelt werde, sei vom verfassungsrechtlichen Standpunkt, im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage und auf das Bundesrahmenrecht unerheblich.

8

§ 5 der Unterhaltszuschußverordnung des Bundes vom 22. Februar 1963 (BGBl. I S. 137) befasse sich nur mit der entgeltlichen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Rahmen des Ausbildungsganges. Wie bei einer Tätigkeit neben der vorgeschriebenen Ausbildung zu verfahren sei, bestimme sich mangels anderweitiger Regelung auch für Widerrufsbeamte im Vorbereitungsdienst nach § 6 der Nebentätigkeitsverordnung; nach dieser Vorschrift seien die zugeflossenen Vergütungen abzuliefern, soweit sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Da § 42 BRRG die Vergütung für eine Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst nicht anspreche, seien insoweit dem Landesrecht keine rahmenrechtlichen Beschränkungen auferlegt, es sei denn aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Der Grundsatz der Anrechnung sei jedoch dem deutschen Beamtenrecht nicht fremd; er habe in §§ 49, 83, 85 BRRG eine gesetzliche Ausprägung gefunden.

9

Der schriftliche Bericht des Bundestagsausschusses für Beamtenrecht vom 20. Februar 1957 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 3043) lasse erkennen, daß sich der Ausschuß nur mit dem Entgelt für eine im Vorbereitungsdienst zugewiesene Stelle, nicht aber mit dem Entgelt für eine Nebentätigkeit befaßt und daß er von einer Bindung des Landesgesetzgebers abgesehen habe. -

10

Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach dem Klageantrag zu entscheiden.

11

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.

12

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision unter Hinweis auf seine Ausführungen im Falle BVerwG II C 12.66.

14

II.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos.

15

Unzutreffend ist allerdings die anscheinend vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, die Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 1 UZV, über deren Rechtmäßigkeit hier gestritten wird, sei inhaltlich rechtsgleich den für den Bund und für mehrere Bundesländer geltenden Regelungen, nach denen Vergütungen aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuliefern sind, soweit sie bestimmte Beträgeübersteigen. Die im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Regelung der zuletzt bezeichneten Art hat der Senat in früheren Entscheidungen für rechtlich bedenklich (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - [ZBR 1970, 184]) und, soweit sie auf die nicht voll besoldeten Beamten im Vorbereitungsdienst angewendet wurde, für ungültig erklärt (vgl. Urteil vom 21. Mai 1970 - BVerwG II C 12.66 - [DVBl. 1970, 678]). Wäre die hier in Rede stehende bayerische Regelung, wie wohl das Berufungsgericht und auch der Oberbundesanwalt meinen, ohne Änderung ihres Inhalts durch eine Ablieferungsregelung der soeben bezeichneten Art ersetzbar, so könnten gegenüber der bayerischen Regelung die gleichen rechtlichen Bedenken bestehen. In Wahrheit unterscheidet sich aber die hier zu erörternde Anrechnungsregelung wesentlich von Ablieferungsregelungen der erwähnten Art, und zwar mit der Folge, daß sie dem Senat rechtlich unbedenklich erscheint.

16

Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Regelung ist Art. 97 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (Bay. GVBl. S. 161) - BayBG -, der unverändert in die Gesetzesfassungen vom 30. Oktober 1962 (Bay. GVBl. S. 291) und vom 20. Dezember 1966 (Bay. GVBl. S. 153) übernommen wurden; sie lautet:

"Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhält einen Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung."

17

Auf Grund der im letzten Satz enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung erließ die Bayerische Staatsregierung die Unterhaltszuschußverordnung vom 18. Oktober 1960 (Bay. GVBl. S. 239). § 5 dieser Verordnung, der die Anrechnung von Entgelten regelt, die den Anwärtern (Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) neben dem Unterhaltszuschuß zufließen, wurde mehrmals geändert (vgl. die Fassung vom 26. April 1961 [Bay. GVBl. S. 134]) und lautet in der hier anzuwendenden Fassung vom 17. Oktober 1963 (Bay. GVBl. S. 194) - UZV -:

"(1)
Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird dieses auf den Unterhaltszuschuß angerechnet, soweit es monatlich den sich aus dieser Verordnung ergebenden Betrag des Unterhaltszuschusses übersteigt.

(2)
Bei einer Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes werden heben dem Verheiratetenzuschlag und den Kinderzuschlägen monatlich mindestens belassen

im einfachen Dienst 95 DM,

im mittleren Dienst 120 DM,

im gehobenen Dienst 171 DM,

im höheren Dienst 280 DM.

(3)
Absatz 2 gilt entsprechend für Anwärter, die einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben."

18

Diese Regelung gestattet ohne Kürzung des Unterhaltszuschusses dem Anwärter die Erzielung eines Entgelts in Höhe des Unterhaltszuschusses durch genehmigte Nebentätigkeit. Übersteigt das Entgelt den Betrag des Unterhaltszuschusses, so wird der Unterhaltszuschuß entsprechend gekürzt, bei einem Entgelt aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst äußerstenfalls bis zum völligen Wegfall des Unterhaltszuschusses (§ 5 Abs. 1 UZV), bei einem Entgelt aus einer Nebentätigkeit außerhalb desöffentlichen Dienstes nur so weit, daß der in § 5 Abs. 2 UZV bestimmte Unterhaltszuschuß-Betrag - der dem in Art. 97 Satz 2 BayBG vorgeschriebenen Mindestbetrag entspricht - weitergezahlt wird. Übersteigt das Nebentätigkeitsentgelt auch die Beträge, um die der Unterhaltszuschuß zu kürzen ist, so verbleibt dem Anwärter das Entgelt insoweit wieder anrechnungsfrei und ohne Ablieferungspflicht. Diese Anrechnungsregelung ist mithin erheblich günstiger für die Anwärter und sachgerechter als die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts, die den Entscheidungen des Senats vom 19. März und vom 21. Mai 1970 (a.a.O.) zugrunde lagen und nach denen der Beamte schlechthin das Nebentätigkeitsentgelt abliefern sollte, soweit es 200 DM im Monat überstieg. Die hier streitige Anrechnungsregelung unterliegt deshalb nicht den gleichen rechtlichen Bedenken wie die Ablieferungsregelungen des Nebentätigkeitsrechts.

19

Daß § 5 Abs. 1 UZV nicht gegen Vorschriften des bayerischen Verfassungsrechts verstößt, steht auf Grund der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 1968 - Vf. 20-VII-66 - (a.a.O.) bindend fest (vgl. Art. 2 Nr. 7 und Art. 20 VfGHG), zwischen den Streitbeteiligten dieses Rechtsstreits überdies mit Rechtskraftwirkung. Dies stellt auch die Revision nicht in Zweifel.

20

§ 5 Abs. 1 UZV ist auch mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG - vereinbar:

21

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat (a.a.O.) entschieden, die streitige Anrechnungsregelung habe in Art. 97 BayBG eine. Ermächtigungsgrundlage, die dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 der Bayerischen Verfassung genüge. Gleichwohl hat der Senat zu prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigung des Art. 97 BayBG, soweit es um die Anrechnungsregelung geht, auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht, nämlich nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist; denn Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich zwar unmittelbar nur an den Bundesgesetzgeber; die in dieser Verfassungsvorschrift zum Ausdruck gebrachten Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt gelten jedoch als Ausfluß der Prinzipien des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung kraft Bundesverfassungsrechts auch für die Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 7, 244 [253]; 18, 52 [59]). Die Prüfung ergibt aber, daß die in Art. 97 BayBG enthaltene Ermächtigung - den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügend - die hier streitige Anrechnungsregelung trägt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG mit Recht ausgeführt, daß Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung nicht im Text der Ermächtigungsvorschrift ausdrücklich bestimmt zu sein brauchen. Es genügt, wenn sie sich im Wege der Auslegung unter Heranziehung allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsätze hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Diese Ermittlung ist in bezug auf Art. 97 BayBG möglich:

22

Bei der Auslegung des Art. 97 BayBG ist zu beachten, daß es um die Regelung eines "Unterhaltszuschusses" für Beamte im Vorbereitungsdienst geht. Ein solcher Unterhaltszuschuß soll dem Beamten im Vorbereitungsdienst (Anwärter) nicht den vollen angemessenen Unterhalt vermitteln, sondern ist lediglich eine Hilfe für ihn zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der Ausbildung (vgl. Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG VIII C 149.63 - und vom 24. April 1969 - BVerwG II C 29.66 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 2 und Nr. 4]). Die Gewährung des. Unterhaltszuschusses stellt zwar nicht mehr auf die Bedürftigkeit im Einzelfalle ab, seitdem den Anwärtern gesetzlich ein Anspruch auf Unterhaltszuschuß zugebilligt wurde. Sie trägt nur noch dem Umstand Rechnung, daß der Anwärter durch die Beschäftigung im Vorbereitungsdienst generell daran gehindert wird, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen; dafür soll ihm der Dienstherr in Form des Unterhaltszuschusses einen gewissen Ausgleich geben (vgl. Urteil vom 24. April 1969 a.a.O.). Diese Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltszuschusses ist aber z.B. nicht gegeben, soweit der Anwärter für eine im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Tätigkeit von einem Dritten ein Entgelt erhält (vgl. Urteil vom. 24. April 1969 - BVerwG II C 29.66 - [a.a.O.]). Sie fehlt auch bei Gewährung einer Vergütung für eine im öffentlichen Dienst verrichtete Nebentätigkeit jedenfalls dann, wenn durch diese Vergütung der notwendige Unterhalt des Anwärters gewährleistet ist. Diese aus dem Begriff "Unterhaltszuschuß" hergeleitete Erwägung findet eine Stütze in dem allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz, daß der Beamte, auch bei umfangreicherer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, insgesamt nur einmal - allerdings angemessen - aus öffentlichen Mitteln zu alimentieren ist. Dieser Grundsatz kann sinngemäß auch für die Regelungen von Unterhaltszuschüssen herangezogen werden dergestalt, daß die Zahlung des Unterhaltszuschusses insoweit nicht geboten ist, als der Anwärter seinen - den Betrag des Unterhaltszuschusses erheblich übersteigenden - notwendigen Unterhalt anderweitig aus öffentlichen Mitteln erhält. Zieht man auch diesen allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsatz zur Auslegung des Art. 97 BayBG heran, so enthält diese Vorschrift eine hinreichend bestimmte Ermächtigung für die streitige Anrechnungsregelung:

23

Diese Regelung läßt nämlich die Anrechnung erst einsetzen, wenn dem Anwärter aus öffentlichen Mitteln insgesamt der doppelte Betrag des Unterhaltszuschusses zufließt. Sie gewährleistet ihm mit diesem Betrag, der ihm jedenfalls verbleibt, den vollen notwendigen Unterhalt aus Öffentlichen Mitteln. Dies stellt für den vorliegenden Fall folgende Berechnung klar: Nach den Vorschriften der Unterhaltszuschußverordnung vom 17. Oktober 1963 betrug der Grundbetrag des Unterhaltszuschusses für unverheiratete Anwärter des höheren Dienstes monatlich 373 DM, die Summe aus Unterhaltszuschuß und anrechnungsfreier Nebentätigkeitsvergütung also 746 DM. Dieser Betrag entsprach seinerzeit rund 80 v.H. des vollen Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahnen des höheren Dienstes (A 13). Mit 80 v.H. des Anfangsgrundgehalts eines planmäßigen Beamten des höheren Dienstes ist der notwendige Unterhalt eines Beamten im Vorbereitungsdienst sichergestellt.

24

Gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt mithin Art. 97 BayBG in bezug auf die streitige Anrechnungsregelung ebensowenig wie nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 1968 gegen die vergleichbare Vorschrift des bayerischen Verfassungsrechts.

25

Auch Art. 2 Abs. 1 GG wird durch die Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 1 UZV nicht verletzt. Das Grundrecht des Beamten im Vorbereitungsdienst auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschließlich des ihm grundsätzlich zustehenden Rechts, eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben, soweit nicht dienstliche Belange oder Belange der Ausbildung gefährdet werden, wird nicht verletzt. Der Beamte wird durch die Anrechnungsregelung nicht - auch nicht mittelbar durch wirtschaftliche Erwägungen - gehindert, eine entgeltliche Nebentätigkeit imöffentlichen Dienst auszuüben. Denn zunächst bleibt ihm neben dem ungekürzten Unterhaltszuschuß das Nebentätigkeitsentgelt bis zur Höhe des Unterhaltszuschußbetrages erhalten. Erst ein höheres Entgelt wird auf den Unterhaltszuschuß angerechnet; dies führt aber zu einer Minderung der Gesamtbezüge äußerstenfalls um den Betrag des Unterhaltszuschusses. Soweit die Nebentätigkeitsvergütung darüber hinausgeht, d.h. den doppelten Betrag des Unterhaltszuschusses übersteigt, bleibt sie wiederum dem Beamten erhalten; derart kommt ihm eine umfangreichere und höher vergütete Nebentätigkeit wirtschaftlich wieder uneingeschränkt zugute. Die Rechtslage ist hier entscheidungserheblich anders als bei Anwendung der bereits erwähnten Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts, die von dem Beamten verlangen, daß er die ihm aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zugeflossene Vergütung, soweit sie einen verhältnismäßig niedrigen Betragüberschreitet, in vollem Umfange abliefert.

26

Die dargelegten Gründe - Gewährleistung jedenfalls des notwendigen Unterhalts aus öffentlichen Mitteln, Berücksichtigung des Grundsatzes der nur einmaligen - angemessenen - Alimentierung des Beamten aus öffentlichen Mitteln und ausreichende Gewährleistung der Freiheit zu entgeltlicher Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst - lassen die Anrechnungsregelung des § 5 Abs. 1 UZV auch insoweit noch verfassungsgemäß erscheinen, als sie den in Art. 97 BayBG vorgesehenen Mindest-Unterhaltszuschuß erfaßt. Denn auch diese Regelung, die zur völligen Einstellung der Zahlung von Unterhaltszuschuß führen kann, beläßt dem Anwärter mindestens den doppelten Betrag des Regel-Unterhaltszuschusses aus öffentlichen Mitteln.

27

Daß gemäß § 5 Abs. 2 UZV eine Vergütung für eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nur auf den Teil des Unterhaltszuschusses angerechnet wird, der den in Art. 97 BayBG bestimmten Mindest-Unterhaltszuschuß übersteigt, verletzt - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der beamtenrechtliche Grundsatz, daß eine doppelte Unterhaltsleistung (nur) aus öffentlichen Mitteln vermieden werden soll, läßt es sachlich gerechtfertigt - möglicherweise sogar rechtlich geboten - erscheinen, dem Anwärter bei einer Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aus öffentlichen Mitteln jedenfalls den Mindest-Unterhaltszuschuß zukommen zu lassen, wie hoch auch immer seine Nebentätigkeitsvergütung aus anderen alsöffentlichen Mitteln sein mag.

28

Damit erweisen sich auch die aus dem Grundgesetz hergeleiteten Bedenken gegen die streitige Anrechnungsregelung als hinfällig.

29

Diese Regelung verstößt - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - auch nicht gegen die rahmenrechtliche Vorschrift des § 54 BRRG, die bestimmt:

"Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ... erhält einen Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. ....."

30

Der Wortlaut und auch der Sinn dieser Vorschrift besagen nicht, daß der darin bestimmte Mindest-Unterhaltszuschuß stets und unter allen Umständen frei von jeder Kürzung und Anrechnung auszuzahlen ist. Diese Vorschrift beantwortet auch nicht die Frage, ob und in welchem Umfange andere Einkünfte des Beamten im Vorbereitungsdienst auf den Unterhaltszuschuß angerechnet werden dürfen. Diese Auslegung des § 54 BRRG entspricht der herkömmlichen Systematik im Beamtenrecht. So ist z.B. in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder die Höhe des Grundgehalts in bezug auf jedes Amt zahlenmäßig bestimmt; und in den versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts ist die Höhe der Versorgungsbezüge genau vorgeschrieben. Diese Regelungen schließen jedoch nicht andere beamtenrechtliche Vorschriften aus, weiche die Kürzung der Dienstbezüge oder das Ruhen der Versorgungsbezüge vorschreiben. So schließt die in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG enthaltene Regelung des Mindest-Ruhegehalts ("Mindestens werden 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 gewährt") z.B. nicht eine Kürzung des Mindest-Ruhegehalts durch Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung aus, sofern nur der Gesamtbetrag von Rente und verbleibendem Ruhegehalt den Betrag des Mindest-Ruhegehalts nicht unterschreitet (vgl. BVerwGE 21, 135 [137] und 233 [235]; ebenso Urteil vom 18. Oktober 1965 - BVerwG VI C 58.63 -). In Anbetracht dieser Gesetzessystematik ist auch § 54 BRRG als eine Vorschrift zu verstehen, welche die Höhe des Unterhaltszuschusses ziffernmäßig bestimmt, ohne Zahlungseinschränkungen durch andere besondere Vorschriften auszuschließen.

31

Der Hinweis der Revision auf die Materialien zu § 54 BRRG geht fehl, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht vom 20. Februar 1957 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucksache 30434, zum damaligen § 49 a des Gesetzentwurfs):

"Den Vorschlag, daß ein Entgelt einer Stelle, der der Beamte im Vorbereitungsdienst zugewiesen ist, auf den Unterhaltszuschuß angerechnet werden muß, hat der Ausschuß als unbillig und zur Vermeidung von Verwaltungsarbeit nicht aufgenommen"

32

geht nur hervor, daß der Ausschuß eine rahmenrechtliche Regelung ablehnte, nach der bestimmte anderweitige Einkünfte auf den Unterhaltszuschuß angerechnet werden müssen. Dagegen verbietet das Rahmenrecht den Gesetzgebern des Bundes und der Länder nicht eine Regelung, welche die Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf den Unterhaltszuschuß vorsieht.Über die Bedeutung des Mindest-Unterhaltszuschusses sagt der Bericht des Ausschusses überhaupt nichts. Da der Ausschuß in dem Bericht die Anrechnungsfrage angesprochen hat, ist die Annahme berechtigt, daß er das Verbot, anderweitige Einkünfte auf den Mindest-Unterhaltszuschuß anzurechnen, deutlich in das Rahmengesetz aufgenommen hätte, wenn er ein solches Verbot beabsichtigt hätte.

33

Das Vorbringen der Revision zu diesem Punkte überzeugt nicht:

Wenn der Ausschuß für Beamtenrecht nicht nur die Anrechnung solcher Entgelte, die der Anwärter von einer Stelle für eine Tätigkeit innerhalb seines Vorbereitungsdienstes erhält, sondern überhaupt, die Anrechnung anderer Bezüge auf den Unterhaltszuschuß für "unbillig" gehalten haben sollte, so folgt daraus noch nicht, daß er eine solche Anrechnung als rechtswidrig hat verbieten wollen. Ein solcher Wille des Ausschusses hätte zudem, um Beachtung fordern zu können, in der gesetzlichen Regelung Ausdruck finden müssen; jedenfalls daran fehlt es.

34

Die "Loslösung des Unterhaltszuschusses vom Bedürftigkeitsprinzip" zwingt - auch bei Berücksichtigung des Ausschußberichts - nicht zu dem Schluß, daß Nebentätigkeitsvergütungen bei der Bemessung des zu zahlenden Unterhaltszuschusses unberücksichtigt bleiben müßten, insbesondere schlechthin nicht auf ihn angerechnet werden dürften. Mit der "Loslösung vom Bedürftigkeitsprinzip" steht vielmehr eine Regelung der hier streitigen Art im Einklang, die zwar in gewissem Umfang eine Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf den Unterhaltszuschuß vorsieht, dabei jedoch dem Anwärter ohne Prüfung seiner individuellen Bedürftigkeit in jedem Falle vor einer Kürzung mindestens den doppelten Betrag des Regel-Unterhaltszuschusses aus öffentlichen Mitteln beläßt.

35

Die rechtspolitischen Darlegungen der Revision sind zwar eindrucksvoll, lassen vielleicht auch die streitige Anrechnungsregelung nicht als die denkbar sachgemäßeste und zweckmäßigste erscheinen, rechtfertigen aber nicht die Auffassung, daß diese Regelung rechtswidrig sei.

36

Hiernach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsvserfahren auf 980 DM festgesetzt.