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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: BVerwG II C 29.66

Rückforderung von an einen Referendar gezahlten Unterhaltszuschuss wegen dessen pflichtwidrigen Verschweigens von zusätzlichem Einkommen in der Wahlstation; Pflicht zur Verzinsung der Überzahlung von Bezügen im juristischen Vorbereitungsdienst; Voraussetzung für den Unterhaltszuschuss eines Rechtsreferendars bei dessen eigenem Vergütungsanspruch gegenüber einer dritten Stelle; Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 der Unterhaltszuschussverordnung (UZVO); Rückforderung des zu viel gezahlten Nettobetrages oder des Bruttobetrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG II C 29.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1966 - AZ: VI A 165/65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Februar 1961 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar ernannt und in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes übernommen. Durch Verfügung vom 8. Februar 1961 teilte ihm der Oberlandesgerichtspräsident in H. mit, daß er vom Tage des Dienstantritts an Unterhaltszuschuß gemäß der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an Beamte im Vorbereitungsdienst vom 18. November 1955 (GVBl. NW S. 225) in der Fassung der Verordnungen vom 4. Dezember 1956 (GVBl. NW S. 327) und vom 17. Juli 1957 (GVBl. NW S. 177) - UZVO - erhalten werde. Nachdem der Kläger seinen Vorbereitungsdienst als Gastreferendar am 16. März 1961 beim Amtsgericht M. angetreten hatte, ordnete der Beklagte die Auszahlung des Unterhaltszuschusses an und forderte den Kläger durch Verfügung vom 28. März 1961 auf, jeweils nach Antritt der vorgesehenen Ausbildungsabschnitte, u.a. der sogenannten Wahlstation, eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle darüber vorzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Vergütung Bezahlt wird; dazu wurde auf die "Anrechnung nach Art. I Nr. 2 der VO vom 4.12.1956 - GV NW S. 327 -" hingewiesen.

2

Am 16. August 1961 trat der Kläger für die Zeit bis zum 15. Februar 1962 bei einem Industrieunternehmen, der Firma P. in S., seine Wahlstation an. Er erhielt von dem Unternehmen eine Vergütung, legte dem Beklagten die Verdienstbescheinigung aber erst im Januar 1962 vor, nachdem diese wiederholt angefordert worden war. Diese Bescheinigung vom 5. Januar 1962 besagte, daß der Kläger im Praktikantenverhältnis stehe und ausschließlich mit kaufmännischen Angelegenheiten beschäftigt werde, daß sein tarifmäßiges Bruttogehalt 446 DM betrage und daß er eine Vergütung als Referendar nicht beziehe. Der Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des Unterhaltszuschusses mit Ablauf des 31. Januar 1961 ein und forderte den Kläger zur Erklärung auf, wie er die überzahlten Beträge zurückzuzahlen gedenke; gleichzeitig erklärte er dem Kläger seine grundsätzliche Bereitschaft, angemessene Ratenzahlungen zu bewilligen. Durch Schreiben vom 7. Februar 1962 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß sich die in der Zeit vom 16. August 1961 bis zum 31. Januar 1962 entstandenen Überzahlungen auf insgesamt 1.928 DM bezifferten; der Betrag setzt sich aus dem monatlich gewährten Unterhaltszuschuß von 336 DM für 5 1/2 Monate und einer Weihnachtszuwendung für 1961 von 80 DM zusammen. Der Beklagte bat um Erstattung. Nachdem der Kläger hierzu keine Erklärung abgegeben, sich statt dessen nur hinhaltend geäußert hatte, forderte der Beklagte ihn durch Leistungsbescheid vom 15. Mai 1962 auf, binnen einer, Woche den Betrag von 1.928 DM mit 4 % Zinsen vom Tage der Zustellung dieses Bescheides an zu erstatten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 2. August 1962 zurück.

3

Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Bescheide des Oberlandesgerichtspräsidenten in H. vom 15. Mai und 2. August 1962 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 168 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1962 zu zahlen.

4

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil vom 25. November 1964 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1966 ergangene Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Der Kläger habe Unterhaltszuschüsse nach der Unterhaltszuschußverordnung vom 18. November 1955 in der Fassung der Verordnungen vom 4. Dezember 1956 und 17. Juli 1957 erhalten. Auf die von dem Kläger zur Rechtsgültigkeit dieser Verordnung aufgeworfene Frage, ob die der Verordnung zugrunde liegende, in § 16 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. NW S. 162) enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst zu regeln, den Vorschriften des Art. 80 des Grundgesetzes und des Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genüge, brauche nicht eingegangen zu werden. Wäre die Unterhaltszuschußverordnung ungültig, so wäre die Zahlung des Unterhaltszuschusses ohne Rechtsgrund erfolgt; denn bis zum 1. Juni 1962 habe es eine andere Rechtsgrundlage für die Zahlung von Unterhaltszuschüssen nicht gegeben. Ein aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung abgeleiteter Anspruch auf Unterhaltszuschuß könnte nur den sich aus der Unterhaltszuschußverordnung ergebenden Inhalt haben; denn das beklagte Land habe Unterhaltszuschüsse an Referendare nur nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

6

Nach § 1 Abs. 4 UZVO vermindere sich der vom Dienstherrn zu zahlende Unterhaltszuschuß, soweit der Beamte im Vorbereitungsdienst für eine Tätigkeit, die nach den Ausbildungsvorschriften als Teil des Vorbereitungsdienstes vorgeschrieben sei, eine Vergütung erhält. Die Regelung widerspreche nicht dem Wesen des Unterhaltszuschusses. Dieser Zuschuß sei eine fürsorgerische Leistung, die es dem im Vorbereitungsdienst stehenden Beamten erleichtern und ermöglichen solle, die für die Ausbildung vorgeschriebene Tätigkeit auszuüben. Ein Entgelt für die während des Vorbereitungsdienstes geleistete Tätigkeit sei nicht vorgesehen. Die Zahlung einer Vergütung für die Tätigkeit innerhalb der Ausbildung berge die Gefahr in sich, daß - im Gegensatz zu § 22 des Justizausbildungsgesetzes vom 9. April 1956 (GVBl. NW S. 131) - nicht die Ausbildung, sondern die Nutzbarmachung der Arbeitskraft des Beamten im Vorbereitungsdienst Maß und Art der dem Beamten zu übertragenden Arbeiten bestimme. Es bestehe auch bei der Vergütung der während der Ausbildung geleisteten Tätigkeit die Gefahr, daß der Ausbildungsgang nicht nach den Erfordernissen der Ausbildung, sondern danach gewählt werde, welche Vergütung für die Tätigkeit in der Ausbildung geleistet wird. § 1 Abs. 4 UZVO trage schließlich dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung, weil diese Vorschrift verhindere, daß einige Beamte im Vorbereitungsdienst Zuwendungen erhalten, die anderen versagt sind.

7

Diese Regelung verstoße auch nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; denn einen Grundsatz, daß der Beamte für seine im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Tätigkeiten einen Unterhaltszuschuß neben einem freiwilligen Entgelt zu beanspruchen hat, gebe es nicht.

8

Somit seien nach § 1 Abs. 4 UZVO die von den P. gezahlten 446 DM auf den Unterhaltszuschuß anzurechnen.

9

Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch sei § 98 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NW S. 271) - LBG -, Der Kläger möge um den zuviel gezahlten Betrag nicht mehr bereichert sein. Darauf könne er sich jedoch nicht berufen; denn er sei auf die Anrechenbarkeit hingewiesen worden, und deshalb habe es zu seinen Obliegenheiten gehört, sich darüber zu vergewissern, in welchen Fällen die Anrechnung durchzuführen sei. Zudem beruhe die Überzahlung auf einer fahrlässig begangenen Dienstpflichtverletzung des Klägers; denn er sei seiner ihm in der Verfügung vom 28. März 1961 mitgeteilten Dienstpflicht, die Vergütung zu melden, nicht nachgekommen. Er könne sich deswegen nicht auf seinen guten Glauben beim Empfang des zu Unrecht erhaltenen Unterhaltszuschusses berufen.

10

Dem Kläger könne auch nicht darin gefolgt werden, daß er nur zur Rückzahlung des an ihn ausgezahlten Nettobetrages des Unterhaltszuschusses verpflichtet sei und daß der Oberlandesgerichtspräsident die einbehaltenen und an die Finanzverwaltung abgeführten Steuern sich von dieser erstatten lassen müsse. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Falle - eine Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch den Arbeitgeber nicht in Betracht komme, dürfe der Dienstherr die Rückzahlung des zu Unrecht gewährten Bruttoarbeitsentgelts fordern.

11

Die Pflicht des Klägers zur Verzinsung der Überzahlung vom Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides an beruhe auf § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 98 LBG, der das Kennenmüssen dem Kennen ausdrücklich gleichstelle.

12

Zu Unrecht meine der Kläger, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil der Beklagte es unterlassen habe, eine Billigkeitsentscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG zu treffen. Das Berufungsgericht halte an seiner Auffassung fest, daß diese Entscheidung nicht nur in einem bestimmten einzelnen Abschnitt des Rückforderungsverfahrens in Betracht komme, sondern während der gesamten Dauer des Verfahrens über die Rückforderung ergehen könne. Die Entscheidung, dem Kläger die überzahlten Bezüge nicht zu belassen, sei schon deswegen nicht ermessenswidrig, weil die Überzahlung in erster Linie darauf beruhe, daß der Kläger seiner Dienstpflicht zur Mitteilung der ihm gezahlten Praktikantenvergütung nicht nachgekommen sei. Nach der gerichtlichen Klärung der Rückzahlungsverpflichtung sei Gelegenheit zu weiteren Ermessensentscheidungen. -

13

Der Kläger hat gegen dieses Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,

das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. November 1964 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,

14

hilfsweise,

den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

15

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

17

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung über die Revision des Klägers ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

18

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

Zu Unrecht greift die Revision die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger wegen der Vergütung, die ihm die P. für seine dort im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ("Wahlstation") geleistete Tätigkeit vom 16. August 1961 bis zum 15. Februar 1962 gewährten, keinen Rechtsanspruch auf Zahlung der streitigen Unterhaltszuschußbeträge gehabt habe.

20

Gesetzliche Grundlage für die Leistung von Unterhaltszuschüssen an Beamte im Vorbereitungsdienst des beklagten Landes war seinerzeit die Vorschrift des § 16 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GVBl. NWS. 162) - LBesG 54 -; sie lautet:

"Die Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten bei voller Beschäftigung Unterhaltszuschüsse. Der Finanzminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Haushalts- und Finanzausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung die Unterhaltszuschüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst zu regeln."

21

Allein auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruht die Unterhaltszuschußverordnung vom 18. November 1955 mit ihren späteren Änderungen. Die Auffassung der Revision, daß daneben die Vorschrift des § 8 der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 (RGBl, I S. 371) - LVO 39 - als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Unterhaltszuschüssen an Beamte im Vorbereitungsdienst des beklagten Landes in Kraft gewesen sei, ist nicht zutreffend. § 27 Abs. 2 LBesG 54 bestimmte die Aufhebung aller bisher für Landesbeamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Das Gesetz enthält aber keine die Fortgeltung des § 8 LVO 39 anordnende Vorschrift; dagegen enthält es in § 16 Abs. 2 LBesG 54 eine selbständige gesetzliche Grundlage für die Regelung des Unterhaltszuschusses für Beamte im Vorbereitungsdienst des beklagten Landes. Falls die Vorschrift des § 8 LVO 39, nach welcher "die Zivilanwärter" einen Unterhaltszuschuß nach den vom Reichsminister der Finanzen aufgestellten Grundsätzen erhalten, überhaupt als Landesrecht weiter galt und auch auf Referendare anzuwenden war, so ist sie aus dem soeben dargelegten Grunde im Lande Nordrhein-Westfalen jedenfalls bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 außer Kraft getreten.

22

Die Überzahlung des dem Kläger gewährten Unterhaltszuschusses ergibt sich aus dem in § 1 der - auf Grund des § 16 Abs. 2 LBesG 54 erlassenen - Unterhaltszuschußverordnung durch Art. I Nr. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1956 eingefügten vierten Absatz folgenden Wortlauts:

"Ist in den Ausbildungsvorschriften als Teil des Vorbereitungsdienstes eine Tätigkeit vorgesehen, für die der Beamte von anderer Seite eine Vergütung erhält, so wird die Vergütung, soweit sie 100 DM monatlich übersteigt, auf den Unterhaltszuschuß einschließlich Kinderzuschlag angerechnet."

23

Die von der Revision vertretene Auffassung, daß diese Anrechnungsvorschrift mit § 16 Abs. 2 LBesG 54 nicht zu vereinbaren sei, ist rechtlich unhaltbar. § 16 Abs. 2 a.a.O. stellt lediglich den Grundsatz auf, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst "einen Unterhaltszuschuß" erhalten, und überläßt die nähere Regelung ohne eine ausdrückliche Einschränkung der von dem ermächtigten Minister zu erlassenden Rechtsverordnung. Danach war der Verordnungsgeber also nur gehalten, bei der Regelung dem Wesen des "Unterhaltszuschusses" Rechnung zu tragen. Schon aus dem hier verwendeten Begriff "Zuschuß" folgt aber, daß der Unterhaltszuschuß nicht eine den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechende, Standes- und amtgemäße Alimentierung darstellen soll; ein derartiger Alimentationsanspruch steht dem Beamten im Vorbereitungsdienst nach deutscher beamtenrechtlicher Tradition nicht zu. Er ist auch in den Hier anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Unterhaltszuschuß bedeutet lediglich eine Hilfe für den Beamtenanwärter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der Dauer der Ausbildung (so Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG VIII C 149.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 2]; BVerwGE 26, 277 [280]; vgl. hierzu auch Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3. Aufl., Erl. zu § 79 a; Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 3 zu § 79 a). Bei der Gewährung des Unterhaltszuschusses wird gleichwohl nicht auf die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit im Einzelfall abgestellt. Die Gewährung von Unterhaltszuschuß trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß der Beamtenanwärter durch die Beschäftigung im Vorbereitungsdienst generell daran gehindert wird, sich seinen Lebensunterhalt durch andere Tätigkeiten zu verdienen. Dafür soll ihm der beamtenrechtliche Dienstherr in Form des Unterhaltszuschusses einen gewissen Ausgleich geben. Diese Voraussetzung für den Unterhaltszuschuß ist aber nicht gegeben, soweit der Beamtenanwärter für eine im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ausgeübte Tätigkeit von der Person, der er zur Ausbildung überwiesen wurde, eine Vergütung erhält, z.B. von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsunternehmer. Deshalb entspricht eine Regelung, die bestimmt, daß eine solche Vergütung, soweit sie einen Mindestbetrag übersteigt, auf den Unterhaltszuschuß angerechnet wird, durchaus dem Wesen des Unterhaltszuschusses. Die in § 1 Abs. 4 UZVO getroffene Regelung ist schon deshalb mit dem Grundsatz des § 16 Abs. 2 LBesG 54, daß die Beamten im Vorbereitungsdienst einen Unterhaltszuschuß erhalten, zu vereinbaren. Der Hinweis der Revision auf großzügigere Anrechnungsregelungen in anderen Ländern der Bundesrepublik kann zu keiner abweichenden Beurteilung führen. Entscheidend ist allein, ob die hier in Rede stehende Regelung des beklagten Landes sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber in § 16 Abs. 2 LBesG 54 für die Rechtssetzung eingeräumten Spielraums hält; und dies kann nach den soeben dargelegten Erwägungen nicht bezweifelt werden.

24

Der von der Revision angestellte Vergleich mit den Vorschriften über die Verpflichtung des Beamten zur Abführung von Vergütungen, die er aus einer Nebentätigkeit erzielt, ist abwegig. Im vorliegenden Falle geht es allein darum, ob bei der Zahlung des Unterhaltszuschusses eine Vergütung berücksichtigt werden kann, die der Beamte im Vorbereitungsdienst für eine im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes ausgeübte Tätigkeit erhält; es geht nicht darum, ob und in welchem Umfange Vergütungen an den Dienstherrn abzuführen sind, die ein Beamter aus einer außerhalb seines Hauptamtes verrichteten Tätigkeit erzielt, und ob die hierauf bezüglichen Vorschriften auch auf Nebentätigkeiten eines Beamten im Vorbereitungsdienst anzuwenden sind.

25

Die von dem Kläger aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage, ob die durch § 16 Abs. 2 UZVO erteilte Ermächtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die Art. 80 GG und Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen an die Bestimmtheit einer Ermächtigung stellen, hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung des vorliegenden Falles offenlassen dürfen. Falls die Ermächtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt mit der Folge, daß sie die Unterhaltszuschußverordnung deckt, so bestehen gegen die Anwendung des § 1 Abs. 4 UZVO keine rechtlichen Bedenken. Ist die Unterhaltszuschußverordnung wegen Fehlens einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Ermächtigung dagegen nicht rechtsgültig, so könnte der Kläger die streitigen Unterhaltsbeträge nur dann beanspruchen, wenn ihre Verweigerung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzte; und dies wäre nur dann anzunehmen, wenn das beklagte Land bei der Anwendung des § 1 Abs. 4 UZVO im vorliegenden Fall von seiner sonstigen bei der Gewährung von Unterhaltszuschüssen geübten Praxis ohne sachlichen Grund zum Nachteil des Klägers abgewichen wäre. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, wurde der Unterhaltszuschuß an Referendare im beklagten Land aber nur nach Maßgabe der Vorschriften der - als rechtsgültig angesehenen - Unterhaltszuschußverordnung gewährt. In jedem Falle ist also der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch unter Anwendung des § 1 Abs. 4 UZVO zu beurteilen.

26

Da der Kläger nach der Unterhaltszuschußverordnung einen monatlichen Unterhaltszuschuß von 336 DM zu erhalten hatte und nach dem festgestellten Sachverhalt in der streitigen Zeit von den P., denen er zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst überwiesen war, eine Vergütung von 446 DM bezog, also eine um 346 DM den in § 1 Abs. 4 UZVO festgelegten Freibetrag von 100 DM übersteigende Vergütung, hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß der Kläger während der Dauer seiner Ausbildung bei den P. (16. August 1961 bis 15. Februar 1962) keinen Anspruch auf Unterhaltszuschuß hatte und daß demzufolge die ihm in der Zeit vom 16. August 1961 bis zum 31. Januar 1962 gezahlten Unterhaltszuschüsse ohne rechtliche Grundlage geleistet waren.

27

Das gleiche gilt für die ihm als "Weihnachtszuwendung 1961" gezahlten 80 DM. Diese Zahlung beruhte auf der Regelung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Weihnachtszuwendung für 1961 an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte vom 12. Dezember 1961 (GVBl. NW S. 376), nach der ledige Beamte des Landes, denen für den Monat Dezember 1961 Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse oder Versorgungsbezüge zustehen, zu Weihnachten 1961 eine Weihnachtszuwendung von 80 DM erhalten. Der Kläger könnte sich nicht mit der Begründung, aus § 1 Abs. 4 UZVO ergebe sich nur ein Auszahlungshindernis, erfolgreich darauf berufen, daß er zu den Beamten gehört habe, denen für den Monat Dezember 1961 Unterhaltszuschuß "zustehe". Der Begriff "zustehen" ist nämlich hier im engeren Sinne dahin zu verstehen, daß es sich um Leistungen handelt, die auch auszuzahlen sind. Das ergibt sich aus der im § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1961 getroffenen Regelung folgenden Inhalts:

"Keine Weihnachtszuwendung erhalten die Beamten, Richter und Versorgungs"berechtigten,

1)
die unter teilweisem oder völligem Wegfall ihrer Bezüge im Monat Dezember "beurlaubt sind,

2)
die Bezüge nur für einen Teil des Monats Dezember erhalten,

3)
die als Beamte auf Widerruf nur nebenbei oder vorübergehend verwendet werden, wenn sie im Monat Dezember keine vollen Bezüge erhalten,

4)
deren Versorgungsbezüge im Monat Dezember in vollem Umfang ruhen."

28

Diese Regelung ist bei der Auslegung des in Absatz 1 a.a.O. verwendeten Begriffs "zustehen" heranzuziehen mit dem Ergebnis, daß nicht allein das Bestehen des Anspruchs auf Dienstbezüge, Versorgungsbezüge oder Unterhaltszuschuß für den Monat Dezember 1961, sondern vielmehr nur der ohne Auszahlungshindernis bestehende Anspruch auf die bezeichneten Leistungen die Weihnachtszuwendung vermitteln sollte. Das ist durch die auf Grund des § 89 LBG erlassene Weihnachtszuwendungsverordnung vom 20. November 1962 (GVBl. NW S. 569) klargestellt worden. Dort wird in § 1 Abs. 1 Buchst. a die Zahlung der Weihnachtszuwendung an Beamte davon abhängig gemacht, daß sie "für den Monat Dezember volle Bezüge ... erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil sie zum Grundwehrdienst oder einer Wehrübung beurlaubt sind". Diese Fassung bedeutet gegenüber der früheren Regelung keine inhaltliche Änderung; sie ist nur klarer als die dem § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1961 zu entnehmende gleiche Regelung.

29

Rechtsfehlerfrei ist auch die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß der Beklagte die ohne Rechtsgrund, also "zuviel" gezahlten Beträge durch den angefochtenen Leistungsbescheid zurückfordern durfte, selbst wenn der Kläger um die zuviel gezahlten Beträge nicht mehr bereichert war. Nach § 98 Abs. 2 LBG ist zwar von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge abzusehen, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist; dies gilt aber nicht, wenn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung eine - den Einwand, nicht mehr bereichert zu sein, ausschließende - verschärfte Haftung eingetreten ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kennt oder später erfährt (§ 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB); der Kenntnis dieses Mangels steht es nach § 98 Abs. 2 Satz 2 LBG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Ein derart offensichtlicher Mangel liegt dann vor, wenn der Empfänger der Zahlung ihn nur deshalb nicht erkannte, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 6.67 - [ZBR 1968 S. 183] und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Ein solcher Sachverhalt ergibt sich hier aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in H. vom 28. März 1961 ausdrücklich auf die Anrechnungsvorschrift (Art. I Nr. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1956) hingewiesen und aufgefordert worden ist, nach Antritt der Wahlstation eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle darüber vorzulegen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Vergütung gezählt wird. Hätte sich der Kläger - wie von einem juristisch vorgebildeten Beamten zu erwarten ist - Kenntnis von dem Inhalt der angegebenen Vorschrift verschafft, so hätte ihm ohne weiteres klar sein müssen, daß ihm im Hinblick auf die von dem ausbildenden Unternehmen gezahlte Vergütung ein Unterhaltszuschuß für die Sauer dieser Wahlstation nicht auszuzahlen war. Der in der Verfügung des Beklagten vom 28. März 1961 enthaltene Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift, läßt außerdem erkennen, daß der Unterhaltszuschuß während der Beschäftigung bei den dort genannten Ausbildungsstationen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Anwendung der Anrechnungsvorschrift gezahlt wurde. Daraus ergibt sich, daß der Kläger bezüglich des zuviel gezahlten Unterhaltszuschusses der verschärften Haftung des § 818 Abs. 4 BGB sowohl nach § 819 Abs. 1 als auch nach § 820 Abs. 1 BGB unterliegt (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283 [286 ff.]; 13, 248 [249 f.]). Saß sich der Kläger unter den vorliegenden Umständen (Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift und Pflicht zur Meldung einer Vergütung für die Beschäftigung in der Wahlstation) gegenüber der späteren Anwendung der Anrechnungsvorschrift und der Rückforderung des danach überzahlten Betrages nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, könnte, liegt auf der Hand. Ob der Kläger zur Rückzahlung außerdem nach § 84 LBG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Dienstpflichtverletzung verpflichtet ist, bedarf danach bezüglich des überzahlten Unterhaltszuschusses keiner Erörterung mehr. Bezüglich des überzahlten Weihnachtsgeldes ergibt sich auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Rückzahlungspflicht des Klägers jedenfalls nach dieser Vorschrift (BVerwGE 17, 286 [290 ff.]).

30

Zu Unrecht greift die Revision unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 29. April 1965 - BVerwG II G 41.61 - (ZBR 1966 S. 24) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, daß der Dienstherr nicht nur den dem Empfänger zuviel gezahlten Nettobetrag, sondern den Bruttobetrag (einschließlich der abgeführten Lohnsteuer) zurückfordern und dem Beamten die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt überlassen darf. Der erkennende Senat hat seine in dem soeben angeführten Urteil vertretene Auffassung, daß nur der Nettobetrag zurückzuzahlen sei, im Urteil vom 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [104 f.]) mit folgender Begründung aufgegeben:

"Werden Dienstbezüge ohne Rechtsgrund gezahlt, so hat dies nicht ohne weiteres die Folge, daß auch die hierauf entfallende Lohnsteuer ohne Rechtsgrund an das Finanzamt abgeführt wird. Denn nach den Vorschriften des Steuerrechts sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat (§ 11 Abs. 1 und § 19 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 [BGBl. I S. 33] - EStG -; § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10. November 1953 [BGBl. I S. 1524]; § 3 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a und § 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 [RGBl. I S. 925] - StAnpG -). Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen - versteuerten - Bezüge noch im Kalenderjahr des Empfanges zurück, so läßt sich die Steuerdifferenz im Lohnsteuer-Jahresausgleich berichtigen. Zahlt der Empfänger die ihm ohne Rechtsgrund zugeflossenen Dienstbezüge nicht oder erst in einem späteren Kalenderjahr zurück, so bleiben sie für das Kalenderjahr des Empfanges steuerpflichtig. Die Rückzahlungen können dann im Kalenderjahr der Rückzahlung als "negative Einkünfte" steuerlich abgesetzt werden, so daß auf diese Weise ein steuerlicher Ausgleich erfolgt; eine Aufrollung der Steuerberechnung für das Jahr des Empfanges mit dem Ergebnis eines Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt findet jedoch nicht statt (vgl. Görbing in 'Der Betriebsberater' 1961, 92; Bundesfinanzhof, Urteile vom 13. Dezember 1963 - VI 22/61 S - [BStBl. 1964 III S. 184] und vom 18. September 1964 - VI 244/63 U - [BStBl. 1965 III S. 11]). Deshalb kann auch der Empfänger an den Gläubiger nicht einen gegen das Finanzamt gerichteten Erstattungsanspruch abtreten."

31

An dieser - geläuterten - Rechtsprechung, der sich der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat (BVerwGE 25, 97[BVerwG 22.09.1966 - VIII C 270/63] [98 ff.]) hält der Senat fest.

32

Die Rückforderung des dem Kläger zuviel gezahlten Unterhaltszuschusses ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte bisher nicht die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG zugunsten des Klägers anwendete, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis richtig. Der soeben angeführten Billigkeitsvorschrift, die sich auch in anderen Landesbeamtengesetzen und in § 87 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes befindet, ist zwar besondere Bedeutung beizumessen; sie soll als Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen und die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern. Deshalb nötigt sie den Dienstherrn in der Regel, vor der Rückforderung zu erwägen, ob und in welcher Weise er von dieser Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens Gebrauch machen will, und die darüber getroffene Entscheidung dem Betroffenen ausdrücklich mitzuteilen. Als angemessene Billigkeitsentscheidung kann auch die Bewilligung von Ratenzahlungen gelten. Diese Grundsätze sind schon in mehreren Entscheidungen der mit dem öffentlichen Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts herausgestellt worden (so BVerwGE 11, 283 [289]; 18, 72 [77]; Urteile vom 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 3] und vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz a.a.O., § 87 BBG Nr. 25]). Sie schließen nicht aus, daß der Dienstherr in einen späteren Zeitpunkt eine weitere - für den Betroffenen günstigere - Billigkeitsentscheidung trifft. Ist der Dienstherr aber nicht in der Lage, schon vor der Rückforderung eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, weil ihm die dafür erheblichen Umstände aus Gründen, die der betroffene Beamte, zu vertreten hat, unbekannt sind, so kann der Rückforderung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der Dienstherr diese Entscheidung nocht nicht getroffen hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. März 1960 a.a.O.). Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, in welche die vorgelegten Behördenakten einbezogen sind, ein solcher Sachverhalt. Danach hat der Kläger in seinem Schreiben an die Oberjustizkasse in H. vom 5. Januar 1962 (Bl. 6 des vorgelegten Sonderheftes "Unterhaltszuschuß" des Oberlandesgerichts H.), dem die Verdienstbescheinigung der Pfaudler-Werke, beigefügt war, "von einer Rückforderung - zumindest der gesamten Summe - abzusehen", und fügte hinzu, daß er zudem den Betrag nur in Raten zurückzahlen könnte. Daraufhin beschied ihn der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 25. Januar 1962 (Bl. 10 a.a.O.) dahin, daß kein Anlaß bestehe, ihm aus Billigkeitsgründen besonders entgegenzukommen, weil er hinreichend Gelegenheit gehabt habe, sich mit der Rechtslage vertraut zu machen und den unberechtigten Bezug von Unterhaltszuschuß zu vermeiden; er forderte den Kläger gleichzeitig zu einer abschließenden Äußerung auf, wie er den Betrag erstatten wolle, und erklärte sich grundsätzlich zur Bewilligung angemessener Raten bereit. Die erbetene Äußerung gab der Kläger jedoch trotz Erinnerungen vom 16. März und vom 15. April 1962 (Bl. 15 und 16 a.a.O.) nicht ab. Erst am 15. Mai 1962 erging daraufhin der angefochtene Rückforderungsbescheid. Der Oberlandesgerichtspräsident konnte also die von ihm in Aussicht gestellte Billigkeitsentscheidung, dem Kläger die Rückzahlung durch die Bewilligung angemessener Ratenzahlungen zu erleichtern, nicht vor Erlaß des angefochtenen Rückforderungsbescheides treffen, weil die Festsetzung "angemessener" Ratenzahlungen die Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Klägers voraussetzte, der Kläger aber trotz wiederholter Erinnerungen nicht der Aufforderung zur Äußerung über die Rückzahlungsmöglichkeit welche erkennbar die Aufforderung zu Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers und dessen Verpflichtungen einschloß - nachkam. Der Kläger hat somit zu vertreten, daß der Oberlandesgerichtspräsident - dem nicht zuzumuten war, mit der Rückforderung noch länger zu warten - den Rückforderungsbescheid ergehen ließ, ohne zuvor die angekündigte Billigkeitsentscheidung getroffen zu haben.

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Die - von der Revision nicht ausdrücklich angegriffene - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die Forderung des Beklagten auf Verzinsung des überzahlten Betrages vom Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides an ihre Rechtsgrundlage in § 98 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 BGB habe, ist ebenfalls rechtlich einwandfrei. Die Fassung des § 98 Abs. 2 Satz 1 LBG mag allerdings die Frage nahelegen, ob die Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nur im Zusammenhang mit der Frage, ob der Empfänger sich darauf berufen kann, nicht mehr bereichert zu sein, geboten und gestattet ist. Diese Frage ist aber zu verneinen. Die Vorschrift des § 98 Abs. 2 LBG entspricht trotz der etwas abweichenden Fassung inhaltlich der des § 87 Abs. 2 BBG, die klarer erkennen läßt, daß sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge uneingeschränkt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt (BVerwGE 13, 107;  248 [BVerwG 19.12.1961 - Gr Sen - 1/61][249]). Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch bestätigt, daß sich eine mit § 87 Abs. 2 BBG wörtlich übereinstimmende Vorschrift im Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) unter den Vorschriften für die Landesgesetzgebung als § 53 Abs. 2 befindet. Hiernach ist anzunehmen, daß auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die in § 819 BGB begründete Verpflichtung zur Herausgabe einer ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung in der Weise, wie wenn der Anspruch zur Herausgabe zur Zeit des Empfangs oder der Erlangung der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes rechtshängig geworden wäre, mit allen sich daraus ergebenden Folgen übernehmen wollte. Zu diesen Folgen gehört die Verzinsung der Geldschuld mit 4 % (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB).

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Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden gesetzlichen Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert, des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.096 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer