Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1965, Az.: BVerwG VI C 58.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 58.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.03.1963 - AZ: 70 VIII 62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1912 geborene Kläger wurde als Bundesbahnbetriebswart wegen schweren fortschreitenden Gelenkrheumatismus mit Wirkung vom 28. Februar 1957 in den Ruhestand versetzt. Von seiner ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit entfallen 9 Jahre und 38 Tage auf Zeiten nach vollendetem 17. Lebensjahr im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Hieraus ergab sich für die Berechnung des Ruhegehalts ein Hundertsatz von 47. Von dem auf dieser Grundlage errechneten Ruhegehalt wurden die auf die versicherungspflichtigen Zeiten entfallenden Steigerungsbeträge gemäß § 115 Abs. 2 BBG in der damals gültigen Fassung einbehalten mit der Maßgabe, daß das Mindestruhegehalt, das andernfalls unterschritten worden wäre, ausbezahlt wurde. Erstmals mit Verfügung vom 27. Mai 1958, der eine Berechnung des Ruhegehalts auf Grund der Neufassung des § 115 Abs. 2 BBG durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 Buchst. b BRRG zugrunde lag, wurde ab 1. September 1957 das Mindestruhegehalt nicht mehr gewährt, sondern vom ungekürzten Ruhegehalt in Höhe von 220,08 DM der nach § 115 Abs. 2 BBG anzurechnende Rentenbetrag von 30,74 DM abgezogen und nur der Unterschied von 189,34 DM ausgezahlt. Bei späteren Erhöhungen der Rente des Klägers, so zuletzt vom 1. Januar 1960 an, wurde gemäß Bescheid vom 11. April 1960 entsprechend verfahren. Mit Bescheid vom 9. Mai 1960 bekräftigte die Beklagte ausdrücklich ihre Handhabung unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 28. April 1960 (wiederholt mit Schreiben vom 24. Mai 1960) gegen die Herabsetzung seiner Versorgungsbezüge unter das Mindestruhegehalt Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 1960 unter Anordnung des sofortigen Vollzugs zurückgewiesen wurde.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
die Änderungsmitteilung der Bundesbahndirektion Augsburg vom 11. April 1960, ihren Bescheid vom 9. Mai 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1960 insoweit aufzuheben, als sie die Anrechnung von Rententeilen verfügen bzw. bestätigen, durch die der Mindestversorgungsbezug des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG unterschritten wird.
Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg, wurde in der Berufungsinstanz aber abgewiesen. Auf die Begründung des Berufungsurteils wird Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und der Sache nach beantragt,
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht:
Das vom Berufungsgericht für die dort vertretene Auffassung angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz sei nicht einschlägig; es befasse sich mit dem Verhältnis des § 111 Abs. 3 BBG, nicht mit dem des § 115 BBG zu der hier streitigen Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG. Die im Berufungsurteil weiter angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg räume ein, daß sich das Bundesbeamtengesetzüber das Verhältnis der letztgenannten Vorschriften ausschweige.
Unter diesen Umständen bedürfe es einer auf Sinn und Zweck gerichteten Auslegung. Sie lege eine "Gesetzesergänzung" nahe, wie sie schon in dem Entwurf eines § 160 a BBG enthalten sei. Deshalb und weil "Ruhensberechnungen" und "Anrechnungen" nicht gleichzusetzen seien, könnten auch die §§ 158 und 160 BBG hier nicht herangezogen werden. Die Zulässigkeit einer Anrechnung hätte entweder die Einfügung des § 160 a oder eine ausdrückliche Ergänzung des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG zur Voraussetzung.
Fehl gehe das Argument des Berufungsgerichts, daß der uneingeschränkte Versorgungsanspruch automatisch in seiner ursprünglichen Höhe wiederhergestellt werde, wenn sich der Gesundheitszustand des Empfängers einer Invaliditätsrente bessere und die Rente deshalb in Wegfall komme. Hierbei werde übersehen, daß eine derartige Besserung des Gesundheitszustandes nicht nur zum Wegfall der Rente, sondern mit höchster Wahrscheinlichkeit auch zu einer Anwendung des § 45 Abs. 1 BBG (erneute Berufung in das Beamtenverhältnis) durch den Dienstherrn führen würde.
Jede Stellungnahme lasse das Berufungsgericht vermissen zu dem Vorbringen des Klägers, daß in seinem Fall die Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 18. September 1957 gar nicht hätte angewandt werden dürfen. Das Ruhegehalt des Klägers sei zuletzt im April 1960 und zuvor am 27. Mai 1958 und am 7. April 1959 festgesetzt worden, und zwar jeweils auf Grund der Änderung des § 115 Abs. 2 BBG durch das Beamtenrechtsrahmengesetz, die nach § 139 Abs. 2 dieses Gesetzes erst mit Wirkung ab 1. Mai 1957 anzuwenden sei. Der Kläger sei aber schon vor diesem Datum, nämlich mit Ablauf des Monats Februar 1957 in den Ruhestand versetzt worden. Für den Ruhestandsbeamten gelte aber grundsätzlich das Recht weiter, unter dem er in den Ruhestand versetzt worden sei; § 180 BBG, § 184 DBG und § 64 G 131. Nach § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG alter und neuer Fassung bleibe die Bemessungsgrundlage bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, bei denen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten sei, unverändert. Unter Bemessungsgrundlagen seien zu verstehen die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die Ruhegehaltsätze des Beamten (Verwaltungsvorschrift Nr. 8 zu § 180 BBG). Müßten danach aber ruhegehaltfähige Dienstbezüge und Ruhegehaltsätze unverändert bleiben, dann gelte das im Klagefall grundsätzlich auch von Ruhegehaltfestsetzungsbescheiden, die hier vor dem 1. Mai 1957 ergangen seien. Zu dem Ruhegehaltsatz gehöre aber auch das Mindestruhegehalt des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG. Dieses Mindestruhegehalt gebühre dem Kläger also weiter. Insofern sei der Grundsatz, daß das Versorgungsverhältnis sich nach dem bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Rechtszustand beurteile, nicht durchbrochen worden.
Die Beklagte und der Oberbundesanwalt haben das Berufungsurteil verteidigt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat inzwischen im Sinne des Berufungsgerichts mehrfach entschieden, daß Vordienstzeiten nach § 115 Abs. 1 BBG auch dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen, wenn die daran anknüpfende Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge zu einer Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestruhegehalts führt. In den Gründen desUrteils vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 154.61 - heißt es hierzu:
"Nach § 115 Abs. 1 BBG ist unter den dort bestimmten Voraussetzungen - abgesehen von atypischen Fällen, zu denen der vorliegende Streitfall nicht gehört - als ruhegehaltfähig auch eine Vordienstzeit zu berücksichtigen, die sich nicht pensionserhöhend auswirkt. Dieser schon vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 284 ff. [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59]) vertretenen Auffassung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. April 1964 (BVerfGE 17, 337 [348]) als grundgesetzmäßig anerkannt hat, schließt der erkennende Senat sich an.
Der Hinweis des Klägers, daß die Anrechnung eines Teils der ihm ungekürzt gezählten Invalidenrente auf das ... Ruhegehalt zur Unterschreitung des in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG vorgesehenen Mindestruhegehalts führt, kann nicht zu einer einschränkenden Beurteilung führen.
Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG bestimmt, daß mindestens 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 gewährt werden.
Daraus ergibt sich aber nicht, daß die in § 115 Abs. 1 BBG vorgesehene Berücksichtigung der Vordienstzeiten und die in § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Anrechnung eines Teils der Invalidenrente auf die Versorgungsbezüge ausgeschlossen sein sollen, soweit sie zu einer Unterschreitung des Mindestruhegehalts führen. In § 118 Abs. 1 BBG wird in Satz 3 ebenso wie in den Sätzen 1 und 2 die Höhe des Ruhegehalts festgelegt. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auf das in den Sätzen 1 und 2 des § 118 Abs. 1 BBG der Höhe nach festgelegte Ruhegehalt anderweitige, aus öffentlichen Mitteln stammende Bezüge angerechnet werden dürfen; denn anderenfalls würden die Anrechnungs- und Ruhensregelungen der §§ 111 Abs. 2, 115 Abs. 2, 158 und 160 BBG jeden Sinn verlieren. Hätte der Bundesgesetzgeber im Gegensatz hierzu bei Gewährung des Mindestruhegehalts nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG die Anwendung der Anrechnungs- und Ruhensregelungen ausschließen wollen, so hätte er das nach Überzeugung des Senats klar in diesem Satz zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG spricht somit eher gegen als für den vorerwähnten Ausschluß der Anwendung des § 115 Abs. 1 und 2 BBG. Auch der Sinn der Vorschrift über das Mindestruhegehalt schließt die Anrechnung eines Teils der Sozialrente nicht aus. Das Mindestruhegehalt, soll dem Beamten und dessen Angehörigen das Existenzminimum sichern (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdn. 6 zu § 118). Dieser Gesetzeszweck, welcher der - durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsmäßig gesicherten - Allmentationspflicht des Dienstherrn entspricht, gebietet nicht, daß die Mindestversorgungsbezüge dem Beamten auch dann ungekürzt gezahlt werden, wenn dieser aus einer anderen öffentlichen Kasse eine Rente erhält, die ebenfalls seiner und seiner Familie Existenz dienen soll, und wenn ihm dadurch insgesamt mehr zufließt als der Betrag, der dem Mindestruhegehalt entspricht.
Auch die von dem Kläger aus dem Grundgesetz hergeleiteten Einwände gehen fehl. Der Kläger meint - vermutlich in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (BVerfGE 11, 203 ff. [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) -, bei der Regelung der Versorgungsbezüge der Beamten sei den Grundsätzen Rechnung zu tragen, die hergebrachtermaßen für die Bemessung dieser Bezüge maßgebend sind, und zu diesen Grundsätzen gehöre der der Angemessenheit der Versorgung und auch der weitere Grundsatz, daß nur die auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes errechneten Versorgungsbezüge angemessen seien. In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger, daß der Mindestbezug für sämtliche Versorgungsberechtigten gilt, gleichgültig, welcher Besoldungsgruppe das zuletzt bekleidete Amt zuzurechnen war, und daß er als Existenzminimum in keinem Zusammenhang mit den vom Kläger angeführten hergebrachten Grundsätzen steht (ebenso Plog-Wiedow, a.a.O., Rdn. 6 zu § 118 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Juli 1956 - III ZR 273.54 - in 'Der Beamtenbund' 1956 S. 170). Zudem gilt für die Frage, ob die Anrechnung eines Teils der Sozialrente auf das Ruhegehalt mit dem Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn vereinbar ist, auch in den Fällen, in denen - wie hier - dem Versorgungsberechtigten nur das Mihdestruhegehalt zuerkannt ist, was das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines oben angeführten Beschlusses vom 21. April 1964 allgemein für die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Anrechnung anderweitigen Einkommens aus einer öffentlichen Kasse ausgeführt hat: Der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn besagt nicht, daß das (Mindest-)Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis ungekürzt gezahlt werden müsse, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse eine Rente erhält, die ebenfalls dazu bestimmt ist, seiner Existenz und der seiner Familie zu dienen, und wenn der Beamte insgesamt mehr erhält als den Mindestsatz, weil ihm Geben dem gekürzten (Mindest-)Ruhegehalt ungekürzt die Rente gezahlt wird. Auch alle weiteren für die hier zu treffende Entscheidung erheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind schon vom Bundesverfassungsgericht in den Gründen dieses Beschlusses beantwortet worden."
Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß er schon vor dem 1. Mai 1957, also vor dem Zeitpunkt zur Ruhe gesetzt worden sei, zu dem gemäß § 139 Abs. 2 BRRG die Neufassung des § 1.15 Abs. 2 BBG mit ihrer vom Kläger bekämpften Auswirkung in der Anrechnungsfrage in Kraft getreten sei. Es ist zwar richtig, daß der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG in Anlehnung an frühere entsprechende Regelungen die Bemessungsgrundlage bei den im Zeitpunkt, des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten bei denen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, unberührt läßt. Richtig macht der Kläger auch geltend, daß unter "Bemessungsgrundlage" eile ruhegehaltfähige Dienstzeit, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die Ruhegehaltsätze zu verstehen sind. Unrichtig ist aber seine Meinung, daß dann auch die auf dieser Grundlage vor dem 1. Mai 1957 erlassenen Ruhegehaltfestsetzungsbescheide unberührt bleiben müßten, weil zum "Ruhegehaltsatz" auch das Mindestruhegehalt des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG gehöre. Er verkennt, daß mit Wahrung der Bemessungsgrundlage nicht die Währung früher festgesetzter Bezüge, sondern die Wahrung der Grundlagen der Festsetzung gemeint ist; vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 180 RdNr. 58. Die Regelung des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG mit der dort enthaltenen Gewährleistung des Mindestruhegehalts kann in diesem Zusammenhang gerade nicht als "Bemessungsgrundlage" gelten; sie soll vielmehr unabhängig von der Bemessungsgrundlage und der hiernach sich errechnenden Höhe des Ruhegehalts eine Mindestalimentierung gewährleisten. Gerade aus diesem Charakter der Regelung rechtfertigt sich aber die Anrechnung anderweitiger, zur Alimentierung zur Verfügung stehender Bezüge aus öffentlichen Kassen.
Im übrigen verkennt der Kläger, daß ebenso wie das Ruhegehalt auch das Mindestruhegehalt von der Anrechnungsregelung an sich unberührt bleibt; hieraus ergibt sich, daß die Summe des gekürzten Mindestruhegehalts und der ungekürzten Rente keinesfalls niedriger sein darf als das gesetzlich gewährleistete Ruhegehalt und daß so gesehen die Gewährleistung des Mindestruhegehalts in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG für den Beamten eine Schutzfunktion auch in Fällen der vorliegenden Art behält.
Es war daher, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert