Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1965, Az.: BVerwG II C 154.61
Beamtenrechtliche Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen des Ruhegehaltes von langjährigen Bahnangestellten und später übernommenen Bahnbeamten; Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen der beamtenrechtlichen Ruhegehaltsberechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 154.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 26.08.1959 - AZ: IV 119/58
- VGH Baden-Württemberg - 27.06.1961 - AZ: 3 K 120/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 27. Juni 1961 und das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26. August 1959 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stand vom 14. Juni 1939 bis zum 6. April 1949 als Hilfszugschaffner im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn. Am 7. April 1949 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1956 versetzte ihn die Beklagte in den Ruhestand. Durch Verfügungen der Beklagten vom 21. Juni 1956 und 31. Oktober 1957 wurde die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers auf insgesamt 17 Jahre und das ihm unter Zugrundelegung der zweiten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 zustehende Ruhegehalt demgemäß auf 49 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgesetzt. Von der privatrechtlichen Beschäftigungszeit des Klägers im Eisenbahndienst berücksichtigte die Beklagte die Zeiten vom 2. Dezember 1939 bis zum 25. September 1944 und vom 13. Juni 1945 bis zum 6. April 1949 als ruhegehaltfähig gemäß § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG -. Für die als ruhegehaltfähig berücksichtigte versicherungspflichtige Beschäftigungszeit errechnete die Beklagte einen monatlichen Steigerungsbetrag der Rente von 22,01 DM; dementsprechend kürzte sie durch Verfügung vom 18. Februar 1957 gemäß § 115 Abs. 2 BBG das Ruhegehalt.
Nachdem diese Vorschrift durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 lit. b des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) mit Wirkung vom 1. Mai 1957 (§ 139 Abs. 2 a.a.O.) geändert worden war, berechnete die Beklagte durch Verfügung vom 30. Mai 1958 die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers neu und berücksichtigte nunmehr auch die Zeit vom 14. Juni bis 1. Dezember 1939 als ruhegehaltfähig; dementsprechend kürzte sie das Ruhegehalt ab 1. August 1958 monatlich um den Betrag von 47,91 DM als anzurechnenden Rententeil. Durch Widerspruch machte der Kläger hiergegen geltend, daß durch die Rentenanrechnung die in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG gewährleistete Mindsstversorgung unterschritten werde. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1958 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht ... hat durch Urteil vom 26. August 1959 nach dem Klageantrag erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. Juni 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Die Beklagte habe in ihren Bescheiden vom 21. Juni 1956, 51. Oktober 1957 und 18. Februar 1957 die Versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nur insoweit berücksichtigt, als sie zur Erhöhung des Ruhegehalts benötigt wurden. Die auf diese Vordienstzeiten entfallenden Steigerungsbeträge der Rente habe sie nicht voll, sondern nur bis zur Erreichung des Mindestsatzes des Ruhegehalts angerechnet. Diese begünstigenden Verwaltungsakte hätten zum Nachteil des Klägers nur geändert werden dürfen, wenn sie gesetzwidrig gewesen waren oder wenn eine Änderung der Rechtslage zu einer Neufestsetzung genötigt hätte. Beides sei nicht der Fall gewesen. Die Sollvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG in ihrer ursprünglichen Fassung erlaube dem Dienstherrn, unter besonderen Umständen von der Regel abzuweichen. Solche Umstände hätten hier vorgelegen, denn die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten würde den Kläger durch die dann gebotene Anwendung des § 115 Abs. 2 BBG benachteiligt haben. Das aber würde dem Zweck der Vorschrift des § 115 Abs. 1 BEG widersprochen haben; diese wolle dem Beamten nach Möglichkeit zum Genuß der Höchstpension verhelfen. Durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 und 2 BBG sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage, welche eine andere Handhabung des § 115 Abs. 1 BBG rechtfertigen könne, nicht eingetreten. Vordienstzeiten dürften also auch nach derÄnderung des § 115 BBG als ruhegehaltfähig nur berücksichtigt werden, wenn dadurch eine versorgungsrechtliche Besserstellung des Beamten bewirkt werde. Die Anrechnung dürfe auch jetzt nicht zu einer Unterschreitung des nach § 118 Abs. 1 BBG zu gewährenden Mindestruhegehalts führen.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der zugelassenen Revision angegriffen und beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26. August 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich, er pflichtet den Rechtsausführungen der Revision bei.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
Nach § 115 Abs. 1 BBG ist unter den dort bestimmten Voraussetzungen - abgesehen von atypischen Fällen, zu denen der vorliegende Streitfall nicht gehört - als ruhegehaltfähig auch eine Vordienstzeit zu berücksichtigen, die sich nicht pensionserhöhend auswirkt. Dieser schon vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 284 ff. [BVerwG 29.06.1961 - VI C 148/59]) vertretenen Auffassung, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. April 1964 (BVerfGE 17, 337 [348 ff.]) als grundgesetzmäßig anerkannt hat, schließt der erkennende Senat sich an.
Der Hinweis des Klägers, daß die Anrechnung eines Teils der ihm ungekürzt gezahlten Invalidenrente auf das ihm gewährte Ruhegehalt zur Unterschreitung des in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG vorgesehenen Mindestruhegehalts führt, kann nicht zu einer einschränkenden Beurteilung führen.
Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG bestimmt, daß mindestens 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 gewährt werden.
Daraus ergibt sich aber nicht, daß die in § 115 Abs. 1 BBG vorgesehene Berücksichtigung der Vordienstzeiten und die in § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Anrechnung eines Teils der Invalidenrente auf die Versorgungsbezüge ausgeschlossen sein sollen, soweit sie zu einer Unterschreitung des Mindestruhegehalts führen. In § 118 Abs. 1 BBG wird in Satz 3 ebenso wie in den Sätzen 1 und 2 die Höhe des Ruhegehalts festgelegt. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auf das in den Sätzen 1 und 2 des§ 118 Abs. 1 BBG der Höhe nach festgelegte Ruhegehalt anderweitige, aus öffentlichen Mitteln stammende Bezüge angerechnet werden dürfen; denn anderenfalls würden die Anrechnungs- und Ruhensregelungen der §§ 111 Abs. 3, 115 Abs. 2, 158 und 160 BBG jeden Sinn verlieren. Hätte der Bundesgesetzgeber im Gegensatz hierzu bei Gewährung des Mindestruhegehalts nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG die Anwendung der Anrechnungs- und Ruhensregelungen ausschließen wollen, so hätte er das nachÜberzeugung des Senats klar in diesem Satz zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG spricht somit eher gegen als für den vorerwähnten Ausschluß der Anwendung des§ 115 Abs. 1 und 2 BBG. Auch der Sinn der Vorschrift über das Mindestruhegehalt schließt die Anrechnung eines Teils der Sozialrente nicht aus. Das Mindestruhegehalt soll dem Beamten und dessen Angehörigen das Existenzminimum sichern (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdn. 6 zu § 118). Dieser Gesetzeszweck, welcher der - durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsmäßig gesicherter. - Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht, gebietet nicht, daß die Mindestversorgungsbezüge dem Beamten auch dann ungekürzt gezahlt werden, wenn dieser aus einer anderen öffentlichen Kasse eine Rente erhält, die ebenfalls seiner und seiner Familie Existenz dienen soll, und wenn ihm dadurch insgesamt mehr zufließt als der Betrag, der den Mindestruhegehalt entspricht.
Auch die von dem Kläger aus dem Grundgesetz hergeleiteten Einwände gehen fehl. Der Kläger meint - vermutlich in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (BVerfGE 11, 203 ff. [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) -, bei der Regelung der Versorgungsbezüge der Beamten sei der. Grundsätzen Rechnung zu trafen, die hergebrachtermaßen für die Bemessung dieser Bezuge maßgebend sind, und zu diesen Grundsätzen gehöre der der Angemessenheit der Versorgung und auch der weitere Grundsatz, daß nur die auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes errechneten Versorgungsbezüge angemessen seien, In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger, daß der Mindestbezug für sämtliche Versorgungsberechtigten gilt, gleichgültig, welcher Besoldungsgruppe das zuletzt bekleidete Amt zuzurechnen war, und daß er als Existenzminimum in keinem Zusammenhang mit den von Kläger angeführten hergebrachten Grundsätzen steht (ebenso Plog-Wiedow, a.a.O., Rdn. 6 zu § 118 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Juli 1956 - III ZR 273.54 - in "Der Beamtenbund" 1956 S. 170). Zudem gilt für die Frage, ob die Anrechnung eines Teils der Sozialrente auf das Ruhegehalt mit dem Grundsatz der Alimentationspflicht das Dienstherrn vereinbar ist, auch in den Fällen, in denen - wie hier - dem Versorgungsberechtigten nur das Mindestruhegehalt zuerkannt ist, was das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines oben angeführten Beschlusses vom 21. April 1964 allgemein für die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Anrechnung anderweitigen Einkommens aus einer öffentlichen Kasse ausgeführt hat: Der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn besagt nicht, daß das (Mindest-)Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis ungekürzt gezahlt werden müsse, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse eine Rente erhält, die ebenfalls dazu bestimmt ist, seiner Existenz und der seiner Familie zu dienen, und wenn der Beamte insgesamt mehr erhält als den Mindestsatz, weil ihm neben dem gekürzten (Mindest-)Ruhegehalt ungekürzt die Rente gezahlt wird. Auch alle weiteren für die hier zu treffende Entscheidung erheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind schon vom Bundesverfassungsgericht in den Gründen dieses Beschlusses beantwortet, worden.
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz stehen ebenfalls nicht der mit der Klage angegriffenen Änderung der früher ergangenen, den Kläger begünstigenden Entscheidungen entgegen, nachdem die Beklagte ausdrücklich auf einen Zahlungsausgleich für die Vergangenheit verzichtet hat.
Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der in dieser Sache in erster und zweiter Instanz ergangenen Urteile und zur Abweisung der Klage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer