Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1997, Az.: BVerwG 1 B 122.97
Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze im Rahmen einer Divergenzrüge; Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen eines Verwertungsverbotes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 122.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Sachsen - 13.03.1997 - AZ: 3 S 29/97
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 32 AuslG
- § 45 AuslG
- § 46 Nr. 2 AuslG
- § 51 Abs. 1 BZRG
In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 1997 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger bezeichnet nicht in der erforderlichen Weise einen Revisionszulassungsgrund.
a)
Die Beschwerde rügt eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt ist. Daran fehlt es.
Der Kläger rügt eine Abweichung von den Urteilen des beschließenden Senats vom 24. September 1996 - BVerwG 1 C 9.94 - (DVBl 1997, 189) und - BVerwG 1 C 26.94 -. Er führt aus, in diesen Entscheidungen habe das Bundesverwaltungsgericht die verfügten Ausweisungen für rechtswidrig gehalten, weil die bisherige Dauer des Aufenthalts nicht in die Ermessenserwägungen eingeflossen sei. Im vorliegenden Verfahren sei hingegen der neunjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht problematisiert worden. Damit wird nicht in der erforderlichen Weise eine Divergenz aufgezeigt. Es fehlt bereits an der Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze. Zudem sind die angeführten Urteile des beschließenden Senats, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, zur Ausweisung gemäß §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG ergangen, während der Kläger des vorliegenden Verfahrens die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit einer Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern erstrebt. Die Entscheidungen sind danach auch nicht zur selben Rechtsnorm ergangen. Außerdem setzt die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in Anwendung der genannten irrevisiblen (vgl. Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -)Anordnung voraus, daß hinsichtlich des Ausländers kein Ausweisungsgrund vorliegt und er nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes setzt bundesrechtlich nicht voraus, daß der Ausländer auch ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden darf (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - DVBl 1997, 186).
b)
Die Beschwerde wird auch auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Daran fehlt es.
Der Kläger wirft die Frage auf, ob es für das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Er legt aber nicht dar, daß die Beantwortung dieser Frage für eine Revisionsentscheidung erheblich sein kann. Dies ist auch nicht der Fall. Denn der Kläger übersieht, wie offenbar auch das Berufungsgericht, daß die Tilgungsfrist nach einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BZRG zehn Jahre beträgt, hier also frühestens im Jahre 2001 abläuft.
2.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mallmann
Hahn