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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1995, Az.: XII ZR 7/94

Revision; Annahmeprüfung; Teilerfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1995
Aktenzeichen
XII ZR 7/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 20
  • GRUR 1996, 144 (amtl. Leitsatz)
  • JurBüro 1996, 222 (Kurzinformation)
  • MDR 1996, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 316 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 187 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist das OLG, das bei teilweisen Obliegen und teilweisen Unterliegen einer Partei die Beschwer nicht gesondert für jede Partei festgestellt hat, zu Unrecht von einer zulassungsfreien Revisionsmöglichkeit ausgegangen, hat das Revisionsgericht eine beschränkte Annahmeprüfung vorzunehmen: Die Revision ist nur anzunehmen, wenn die Sache wegen einer Abweichung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung revisionswürdig ist.

2. Wenn in der Berufungsinstanz beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen, muß das OLG die Beschwer für jede Partei gesondert festsetzen. Fehlt es daran, so hat das Revisionsgericht die Berechnung der Beschwer für die Partei, die Revision eingelegt hat, nachzuholen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Nutzungsrechts an einem Grundstück und über die Höhe der von den Beklagten zu zahlenden Pacht- bzw. Nutzungsentschädigungen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt, daß das Nutzungsrecht der Beklagten zum 31. Oktober 1994 beendet sei. Wegen des Zahlungsanspruchs und soweit die Kläger eine frühere Beendigung des Nutzungsverhältnisses geltend gemacht haben, hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Beschwer hat es auf über 60.000 DM festgesetzt, ohne zwischen der Beschwer der Kläger und der Beschwer der Beklagten zu unterscheiden und ohne anzugeben, wie es die Beschwer errechnet hat. Die Beklagten haben Revision eingelegt.

2

II. 1. Wenn in der Berufungsinstanz beide Parteien teils obsiegen und teils unterliegen, muß das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO die Beschwer für jede Partei gesondert festsetzen (BGH, Beschluß vom 30. Juni 1994 - LwZR 8/93 - NJW 1994, 2900 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 8; MünchKomm-ZPO/Walchshöfer, § 546 RdNr. 28; Thomas/Putzo, ZPO 19. Aufl. § 546 RdNr. 11; Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 546 RdNr. 56). Fehlt es daran und läßt sich - wie im vorliegenden Fall - auch aus den Urteilsgründen nicht entnehmen, wie hoch das Berufungsgericht die Beschwer der einzelnen Partei angesetzt hat, liegt eine wirksame, das Revisionsgericht bindende Festsetzung. der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht vor (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847 f; Zöller/Gummer a.a.O.). Das Revisionsgericht hat in einem solchen Fall die Berechnung der Beschwer für die Partei, die Revision eingelegt hat, nachzuholen.

3

Die Höhe der Beschwer richtet sich nach §§ 2, 8 ZPO. Beruft sich der Nutzungsberechtigte gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i.S. des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt. Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiß ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 m.N.). Nach der hier maßgeblichen alten Fassung dieser Vorschrift ist als Beschwer die 12 1/2-fache Jahrespacht anzunehmen. Die Beschwer der Beklagten beträgt somit 3.000 DM (12,5 x 240 DM). Daraus ergibt sich, daß der Rechtsstreit nicht wegen der Höhe der Beschwer revisibel ist (§ 546 Abs. 1 ZPO).

4

2. Das bedeutet aber nicht, daß die Revision unzulässig ist. Zwar ist in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteigt, die Revision an sich nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Zugelassen hat das Oberlandesgericht die Revision nicht. Es hatte jedoch keine Veranlassung, die Frage der Zulassung der Revision zu prüfen, weil es irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist. In einem solchen Fall ist die Revision als statthaft zu behandeln, damit das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts überprüfen kann, ob die Sache revisionswürdig ist. Das geschieht im Wege der Annahmeprüfung, die sich darauf beschränkt, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auf die Erfolgsaussicht der Revision kommt es dabei nicht an (vgl. BGHZ 90, 1 [BGH 24.01.1984 - IX ZR 86/82];  98, 41) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85].

5

3. Eine Abweichung, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Würde die Revision angenommen, so wären auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

6

Der Revision ist einzuräumen, daß in den Vorinstanzen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung eine Rolle gespielt haben. Das gilt für die Frage, welche Bedeutung der Begriff "gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe" in § 314 Abs. 3 ZGB nach dem Beitritt gehabt hat (die Klärung dieser Frage hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Fachgerichten aufgegeben: Beschluß vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 - DtZ 1993, 309). Grundsätzliche Bedeutung mag auch der Frage zugekommen sein, ob auf dem Gebiet der damaligen DDR in der baubehördlichen Genehmigung im Zweifel auch die vertragliche Gestattung der Bebauung gelegen hat, wenn Partner des Nutzungsvertrages gerade die staatliche Stelle gewesen ist, die auch die Baugenehmigung erteilt hat.

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Die gerichtliche Klärung beider Fragen hat sich jedoch durch einen Eingriff des Gesetzgebers erübrigt. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist nicht mehr nach § 314 ZGB zu beurteilen, sondern nach den Kündigungsregeln des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2538). Für das neue Kündigungsrecht hat der Begriff "gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe" keine Bedeutung mehr. § 19 Abs. 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes bestimmt ausdrücklich, daß das Fehlen der Zustimmung zur Bebauung nach § 313 Abs. 2 ZGB unbeachtlich ist, wenn der Nutzungsvertrag von einer staatlichen Stelle abgeschlossen worden ist und eine Behörde dieser Körperschaft dem Nutzer eine Bauzustimmung erteilt hat.