Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1981, Az.: BVerwG 2 C 19.81
Besoldungsdienstalter; Anrechnung von Vortätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 19.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 16.05.1974 - AZ: I A 4/72
- OVG Niedersachsen - 28.02.1978 - AZ: II OVG A 132/74
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz F. 1971
- § 6 Abs. 3 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz F. 1971
- § 7 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz F. 1971
- § 49 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz F. 1971
- § 54 Bundesbesoldungsgesetz F. 1971
- § 29 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz F. 1975
Fundstelle
- DokBer B 1982, 57
Amtlicher Leitsatz
Zur Gleichstellung einer nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet abgeleisteten Vortätigkeit bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Februar 1978 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1937 geborene Kläger legte nach dem Studium der Fächer wissenschaftliche Politik, Englisch und Französisch im Jahre 1966 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Anschließend unterrichtete er vom 1. Oktober 1966 bis zum 15. Juli 1968 aufgrund eines Lehrauftrages für deutsche Sprache britische Germanistikstudenten im German Department der Faculty of Modern and Medieval Languages (Magdalene College) der Universität Cambridge, der er als Mitglied angehörte, sowie an der Grammar School for Boys in Cambridge. Nach dem hieran anschließenden, mit der pädagogischen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossenen Vorbereitungsdienst wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1970 als Studienassessor in den höheren Schuldienst des Landes Niedersachsen eingestellt und im April 1971 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Die Beklagte setzte das Besoldungsdienstalter des Klägers mit Bescheid vom 2. Juli 1970 vorläufig und mit Bescheid vom 19. Februar 1971 endgültig auf den 1. Oktober 1959 fest. Dabei ließ sie die Lehrtätigkeit des Klägers in England außer Betracht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter Hinweis auf die zum Besoldungsgesetz erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit Bescheid vom 21. Dezember 1971 zurück: Die Lehrtätigkeit des Klägers im Ausland sei für seine Übernahme in den Schuldienst des Landes Niedersachsen nicht ursächlich und auch nicht mitbestimmend gewesen; sie könne deshalb der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet nicht gleichgestellt werden.
Hiergegen hat der Kläger den Rechtsweg beschritten. Während des beim Verwaltungsgericht Braunschweig anhängigen Verfahrens wies der Niedersächsische Kultusminister die Beklagte darauf hin, daß eine Gleichstellung der ausländischen Lehrtätigkeit erfolgen könne, wenn diese frühere Tätigkeit wegen eines sachlichen Zusammenhangs mit den im öffentlichen Dienst auszuübenden Aufgaben zumindest eine Teilursache für die Einstellung gesetzt habe. Die Beklagte teilte daraufhin mit, daß die ausländische Lehrtätigkeit des Klägers nicht mitbestimmend für seine Einstellung gewesen sei. Mit Rücksicht auf das Inkrafttreten der auch für die Länder geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung von 1971 hat die Beklagte die Bescheide vom 2. Juli 1970 und 19. Februar 1971 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1971 aufgehoben. Durch Verfügungen vom 4. März 1974 an den Kläger und vom 14. März 1974 an dessen Prozeßbevollmächtigten hat sie aufgrund einer im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen ergangenen Weisung des Niedersächsischen Kultusministers das Besoldungsdienstalter des Klägers erneut auf den 1. Oktober 1959 festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die auf Berücksichtigung der Lehrtätigkeit in England bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, hilfsweise auf Neubescheidung zielende Klage durch Urteil vom 16. Mai 1974 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat auf die Berufung des Klägers durch Urteil vom 28. Februar 1978 die angegriffenen Bescheide vom 4. und 14. März 1974 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichs erneut zu bescheiden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Tätigkeit des Klägers in Cambridge in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 15. Juli 1968 sei gemäß dem weiterhin maßgeblichen § 7 Abs. 3 Nr. 1 BBesG.F. 1971 gleichstellungsfähig. Nach der für die Ausübung des dort eingeräumten Ermessens erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift müßten hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine der im Gesetz genannten Tätigkeit für die Übernahme in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ursächlich, mindestens aber mitbestimmend gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe sich die oberste Dienstbehörde aufgrund einer mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Gleichstellungsregelung nicht mehr zu vereinbarenden, zu engen Auslegung dieser - nur "grundsätzlich" geltenden - Ermessensrichtlinie zu Unrecht als gebunden angesehen. Lehne die Behörde eine Gleichstellung schon dann ab, wenn nur die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt seien, so enge sie dadurch den Anwendungsbereich der Vorschrift unzulässig ein. Was als mitbestimmend für die Übernahme in den öffentlichen Dienst zu gelten habe, könne nicht von dem zur Zeit der Übernahme bestehenden, zufällig mehr oder weniger großen Personalbedarf und auch nicht von der subjektiven Auffassung des den Bewerber einstellenden Beamten über den Wert der gleichzustellenden Tätigkeit abhängen. Vielmehr müsse nach objektiven Kriterien entschieden werden. Ähnlich wie bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sei deshalb vor allem darauf abzustellen, ob ein hinreichend bedeutsamer sachlicher Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht zwischen der vom Kläger als Mitglied der Universität Cambridge ausgeübten Lehrtätigkeit und seiner Beamtentätigkeit bestehe. Für einen funktionellen Zusammenhang spreche, daß der Kläger - selbst eingeordnet in das englische Hochschul- und Schulwesen - während seiner Unterrichtstätigkeit im Lande der von ihm später zu lehrenden Sprache Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die für seinen Beruf besonders wertvoll seien. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers in England habe nicht lediglich die Bedeutung eines heute weithin üblichen ausländischen Studienaufenthalts. Angesichts der besonderen Umstände des Falles des Klägers sei auch nicht zu befürchten, daß in Zukunft unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz für jede irgendwie geartete Auslandstätigkeit eine Verbesserung des Besoldungsdienstalters beansprucht werden könnte.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und Abweisung der Klage begehrt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers dessen Lehrtätigkeit in England vom 1. Oktober 1966 bis zum 15. Juli 1968 nicht berücksichtigt. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers waren ursprünglich die §§ 6, 7 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 14. Oktober 1970 (GVBl. S. 361) - LBesG 1970 -. Mit Wirkung vom 21. März 1971 sind an deren Stelle die gemäß §§ 49 Abs. 2, 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) - BBesG F. 1971 - unmittelbar auch für die Beamten der Länder geltenden, mit dem vorher anzuwendenden Landesrecht übereinstimmenden §§ 6, 7 Abs. 3 BBesG F. 1971 getreten (vgl. auch Art. I § 1 Nr. 13, 15, Art. VII Nr. 6 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971, BGBl. I S. 208). Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung von 1975 und in späteren Fassungen, insbesondere dessen §§ 28, 29 Abs. 3, sind gemäß Art. IX § 6 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers hier nicht anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 2 LBesG 1970 und nach § 6 Abs. 2 BBesG F. 1971 (im folgenden wird nur noch das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung von 1971 genannt) wird der Beginn des Besoldungsdienstalters um die Hälfte des Zeitraums hinausgeschoben, den der Beamte am Tage des Beginns der Zahlung von Dienstbezügen nach § 3 älter als 21 Jahre ist. Indessen werden hiervon nach § 6 Abs. 3 BBesG bestimmte Zeiten abgesetzt, u.a. nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG die nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet. Nach § 7 Abs. 3 BBesG können der Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet bestimmte andere Tätigkeiten gleichgestellt werden. Hierzu zählen u.a. die Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst (Nr. 1) und im Dienst von ausländischen nichtöffentlichen wissenschaftlichen Hochschulen (Nr. 6).
Die Tätigkeit des Klägers in England ist nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 6 BBesG an sich gleichstellungsfähig. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Gleichstellung und Berücksichtigung zur Verbesserung seines Besoldungsdienstalters. Die nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bildenden Bescheide der Beklagten, mit denen gemäß einer im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Minister der Finanzen ergangenen Weisung des Niedersächsischen Kultusministers (vgl. § 40 a Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1972, GVBl. S. 329) die vom Kläger beantragte Gleichstellung abgelehnt worden ist, sind frei von Ermessensfehlern.
Für die Ausübung des in § 7 Abs. 3 BBesG eingeräumten Ermessens galten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 6 bis 20 des Landesbesoldungsgesetzes vom 10. Juni 1959 (Nds. MBl. S. 452), die nach Nr. IV des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 20. April 1971 (Nds. MBl. S. 500) auch bei der Anwendung der mit dem bisherigen Landesbesoldungsgesetz inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes weiter anzuwenden waren. Nach deren Nr. 3 zu § 7 sollte eine in § 7 Abs. 3 BBesG genannte Tätigkeit grundsätzlich dann nicht der Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleichgestellt werden können, wenn nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, daß sie für die Übernahme in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ursächlich, mindestens aber mitbestimmend war (vgl. jetzt § 29 Abs. 3 BBesG n.F.). Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Kläger auch ohne den Nachweis einer Lehrtätigkeit im Ausland zum Vorbereitungsdienst zugelassen und in den öffentlichen Dienst übernommen worden, schon weil er die hierfür gegebenen laufbahnrechtlichen und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Das Berufungsgericht hat die ablehnende Entscheidung der Beklagten dennoch aufgehoben. Es stützt seine dem Kläger günstige Entscheidung auf die Erwägung, die Beklagte sei von einer zu engen Auslegung der Ermessensrichtlinie ausgegangen, die mit dem Sinn und Zweck der Gleichstellungsregelung nicht mehr zu vereinbaren sei. Soweit diese Erwägung ihren Ausgangspunkt in einer von der Praxis der Beklagten abweichenden weiten Auslegung des Begriffs "mitbestimmend" nimmt, beruht sie auf einem Verstoß gegen die für die Auslegung von Verwaltungsvorschriften maßgeblichen, revisiblen allgemeinen Auslegungsgrundsätze und verletzt dadurch sachliches Recht (vgl. BVerwGE 52, 193 [201]; Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 -). Denn das Berufungsgericht hat damit seine Auslegung der Verwaltungsvorschriften an die Stelle der Auslegung und Anwendung durch die Verwaltungsbehörde gesetzt. Es hat die von der Behörde als zunächst nur intern verbindliche Ermessensrichtlinie erlassene Vorschrift, die Außenwirkung erst über Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet (vgl. BVerwGE 34, 278 [280 f.]; Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 20.69 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 8]; Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 6 B 33.79 - [NJW 1980, 75]), wie ein von vornherein außenwirksames Gesetz ausgelegt. Verwaltungsvorschriften der vorliegenden Art sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht wie Gesetze, sondern wie Willenserklärungen entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 133 BGB nach dem in ihnen zum Ausdruck gekommenen Willen des Erklärenden (hier: des Vorschriftengebers) unter Heranziehung der vom Urheber der Vorschrift gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [6]; 44, 136 [138]; 52, 193 [199]; 58, 45 [50 ff.]; Urteile vom 26. Mai 1971 - BVerwG 6 C 57.68 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 13] und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 -). Mit diesem Willen des Vorschriftengebers, wie er hier im Wortlaut der Vorschrift und auch in der tatsächlichen Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommt, stimmt die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Falle des Klägers überein. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts dafür, daß etwa nur im Falle des Klägers - abweichend von einer sonst geübten, anderweitigen Praxis - in dieser Weise entsprechend dem Wortlaut der Verwaltungsvorschriften verfahren worden ist (vgl. hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 und BVerwG 2 C 8.12.79 -).
Im Ansatz zutreffend wirft das Berufungsgericht zugleich die Frage auf, ob die der Entscheidung der Beklagten zugrundeliegende Ermessenspraxis mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Gleichstellungsregelung zu vereinbaren ist. Die an selbstgesetzten Ermessensrichtlinien ausgerichtete Einzelentscheidung ist nämlich nur rechtmäßig, wenn die der "antizipierten" Ermessensbindung zugrundeliegenden generellen Erwägungen ihrerseits mit der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung übereinstimmen (vgl. Beschluß vom 30. März 1981 - BVerwG 2 B 67.80 - [Dok.Ber. 1981, Teil B, S. 245]). Dies ist indessen im Gegensatz zum Berufungsgericht zu bejahen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Gleichstellung der in § 7 Abs. 3 BBesG genannten Tätigkeiten davon abhängig zu machen, daß sie für die Übernahme in den öffentlichen Dienst ursächlich oder jedenfalls mitbestimmend waren. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Allen Beamten, die erst nach Vollendung ihres 21. Lebensjahres erstmals Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten, wird bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters von dem Zeitraum, um den sie älter sind, eine Hälfte ohnehin angerechnet (§ 6 Abs. 2 BBesG). Durch diese pauschalierende Regelung sollen im Einzelfall unter Umständen schwierige Tatsachenermittlungen und Wertungen, ob eine Vortätigkeit für das aufgenommene Dienstverhältnis förderlich oder ob die Verzögerung "notwendig" war, vermieden werden (vgl. BVerwGE 27, 159 [161]; Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 2 C 19.70 - [DÖD 1972 110, 111]; Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Bd. I [1980], § 28 RdNr. 2). Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters hinauszuschieben ist, werden u.a. nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG die nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegenden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet abgesetzt, soweit § 8 nichts anderes bestimmt. Während der Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBesG der Gedanke der - durch Anrechnung beim Besoldungsdienstalter auszugleichenden - Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen zugrunde liegt (vgl. BVerwGE 32, 148 [151]; 45, 201 [205]; Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 2 C 19.70 - [a.a.O.]), stellt der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 BBesG die dort genannten Zeiten vorangegangener hauptberuflicher Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 7 Abs. 1 und 2 BBesG) besoldungsrechtlich dem Beamtendienst gleich. Dem liegt ersichtlich auch die Erwägung zugrunde, daß die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in diesen Fällen typischerweise auch und gerade im Hinblick auf die Vortätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erfolgt, so daß für die Berechnung des Besoldungsdienstalters eine beide Tätigkeitsformen als Einheit wertende Betrachtung generell gerechtfertigt erscheint (vgl. auch Wurster-Gohla, Bundesbesoldungsrecht, Bd. I [1965], § 6 Anm. E 7). § 7 Abs. 3 BBesG gestattet, weitere Tätigkeiten, die nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 BBesG geleistet worden sind, gleichzustellen. Das gemeinsame Kriterium der Berücksichtigungsfähigkeit ist, daß die dort genannten Tätigkeiten dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG grundsätzlich im Typ verwandt sind und daß es sich um typisch förderliche Vortätigkeiten handelt (vgl. Urteil vom 30. April 1971 - BVerwG 6 C 4.68 - [Buchholz 235 § 7 BBesG Nr. 4]). Der Gesetzgeber hat es hier aber der Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde überlassen, ob die Vortätigkeit besoldungsrechtlich ebenso behandelt werden soll wie eine von § 6 Abs. 3 Nr. 3 BBesG erfaßte Vortätigkeit. Diese Ermessensausübung muß sich in Übereinstimmung mit der dem § 6 BBesG insgesamt zugrundeliegenden Systematik und gesetzgeberischen Wertung vollziehen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Anrechnung nach § 6 Abs. 3 BBesG auf genau umschriebene Tatbestände begrenzt ist (vgl. BVerwGE 27, 159 [161 f.]), daß hiervon nicht erfaßte Tätigkeiten, auch soweit sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich oder nützlich sind, bereits durch § 6 Abs. 2 BBesG pauschal abgegolten werden (vgl. BVerwGE 45, 201 [203]) und daß § 6 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 BBesG, den § 7 Abs. 3 BBesG lediglich ergänzt, typischerweise solche Fälle im Auge hat, bei denen die Vortätigkeit bestimmender oder doch mitbestimmender Grund für die spätere Übernahme als Beamter ist.
Hiervon ausgehend handelt die Behörde im Einklang mit Sinn und Zweck der ihr eingeräumten Ermächtigung, wenn sie die Gleichstellung einer Tätigkeit nach § 7 Abs. 3 BBesG grundsätzlich nur vornimmt, sofern sie jedenfalls eine Teilursache für die Übernahme als Beamter gesetzt hat. Weder ein bloßer "innerer", "hinreichend bedeutsamer sachlicher Zusammenhang in zeitlicher und funktioneller Hinsicht" zwischen Vortätigkeit und Ernennung, auf den das Berufungsgericht abhebt, noch der Umstand, daß die Vortätigkeit für die spätere Ausübung der Amtsaufgaben förderlich sein mag, zwingen nach der der gesetzlichen Ermächtigung zugrundeliegenden Wertung zur Gleichstellung. Es ist übrigens auch nicht sachwidrig, wenn. Gleichstellungen von Vortätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 BBesG bei einer das Stellenangebot übersteigenden Bewerbernachfrage eher vorgenommen werden als in der umgekehrten Situation. Denn die Übernahme des Bewerbers als Beamter verzögert sich dann - und nur dann - gerade deshalb, weil er durch den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen oder durch anderweitige berufliche Tätigkeiten erst die für seine Einstellung konkret erforderlichen Voraussetzungen schaffen muß.
Der vom Berufungsgericht herangezogenen Regelung des § 115 BBG a.F. (vgl. jetzt § 10 Abs. 1 BeamtVG) über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit liegt eine eigenständige Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Diese übrigens auch im Wortlaut abweichende Regelung hat zur Berücksichtigung von Vortätigkeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters keinen unmittelbaren Bezug. Hiervon abgesehen ist auch bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Voraussetzung, daß die vom Beamten ausgeübte Tätigkeit und die während der Beschäftigungszeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen ein - wenn auch nicht der ausschlaggebende - Grund für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind (vgl. Fürst, GKÖD I, 2, K § 115 Rdz. 34; Beschluß vom 19. August 1970 - BVerwG 6 B 35.70 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 32]).
Eine von den Ermessensrichtlinien und der an ihnen ausgerichteten Praxis abweichende Entscheidung wird hier auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles gefordert (vgl. hierzu BVerwGE 15, 196 [202]; 19, 48 [55]; 31, 212 [213 f.]; Beschlüsse vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1] und vom 1. Juni 1979 - BVerwG 6 B 33.79 - [a.a.O.]). Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters handelt es sich bei der Lehrtätigkeit des Klägers vielmehr um den typischen Fall einer bereits pauschal von § 6 Abs. 2 BBesG abgegoltenen Vortätigkeit, die für die Erfüllung der Aufgaben im Beamtenverhältnis förderlich ist. Inwieweit sich eine durch sie erworbene feststellbar bessere Befähigung des Klägers für seine als Lehrer zu erfüllenden Aufgaben bei anderen Entscheidungen des Dienstherrn auszuwirken hat, steht hier nicht zur Entscheidung.
Der Kläger hat die Kosten der von ihm erfolglos eingelegten Berufung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO und die Kosten des Revisionsverfahrens als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller