Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1993, Az.: BVerwG 4 NB 18.92
Bezeichnung des Sanierungsgebiets; Heilung eines Verstoßes gegen die Bezeichnung des Sanierungsgebiets; Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen Formvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 18.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 25.02.1992 - AZ: 1 K 2/91
Rechtsgrundlagen
- § 142 BauGB
- § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB
- § 5 Abs. 1 Satz 1 StBauFG
- § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG
- § 5 Abs. 3 StBauFG
- Art. 3 § 12 BBauGÄG 1976
- § 155a BBauG 1976
- § 12 BauGB
- § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB
- § 143 Abs. 2 BauGB
- § 154 BauGB
Fundstellen
- BBauBl 1993, 574-575
- BRS 1993, 625-628
- BRS 55, 218
- BWGZ 1993, 579
- DVBl 1993, 673 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1993, 165-168
- DÖV 1994, 310 (amtl. Leitsatz)
- GuG 1993, 379-381 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1993, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1993, 266-267
- ZfBR 1993, 195-197 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Bezeichnung des Sanierungsgebietes i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) genügt es nicht, daß in der Sanierungssatzung die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke einzeln aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) kann jedoch als Verletzung einer Formvorschrift nach den Heilungsvorschriften des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs unbeachtlich sein.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Führt die Sanierungssatzung die Grundstücke des Sanierungsgebietes einzeln auf, so ist dies zur Bezeichnung des Sanierungsgebietes nicht ausreichend. Ein möglicher Verstoß kann geheilt werden und so unbeachtlich sein.
- 2)
Eine Verletzung einer Formvorschrift, die unter Umständen unbeachtlich sein kann, ist bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Bezeichnung des Sanierungsgebiets anzunehmen.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
- I.
Zur Bezeichnung des Sanierungsgebietes i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) genügt es nicht, daß in der Sanierungssatzung die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke einzeln aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) kann jedoch als Verletzung einer Formvorschrift nach den Heilungsvorschriften des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs unbeachtlich sein.
- II.
Die Normenkontrollsache, in der das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Februar 1992 festgestellt hat, daß die Satzung der Gemeinde Klein Pampau über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets (B-Plan Nr. 1) vom 9. Juni 1972 nichtig war, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.538 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der durch nicht rechtskräftige Bescheide zu Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB in Höhe von insgesamt 10.538 DM herangezogen worden ist, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die "Satzung der Gemeinde K. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (B-Plan Nr. 1)" vom 9. Juni 1972. Die Satzung ist im Jahre 1987 förmlich aufgehoben worden.
Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, daß die Sanierungssatzung nichtig war, weil sie nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes - StBauFG - vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1125) genügt habe. Die Satzung enthalte zwar in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG eine Aufzählung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke durch die Aufführung der einzelnen Flurstücksbezeichnungen. Es fehle aber die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG erforderliche genaue Bezeichnung des Sanierungsgebietes. Die Kennzeichnung des Sanierungsgebietes mit der Bezeichnung "B-Plan Nr. 1" genüge nicht. Eine Heilung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 StBauFG in Verbindung mit § 155 a BBauG habe nicht eintreten können, weil der Mangel der genauen Gebietsbezeichnung nicht heilbar sei.
Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO verletzt. Klärungsbedürftig seien die folgenden Rechtsfragen:
1.
Bedarf eine auf der Grundlage der Bestimmungen des Städtebauförderungsgesetzes erlassene und im vollständigen Wortlaut ortsüblich bekanntgemachte Sanierungssatzung zu ihrer Wirksamkeit neben einer Aufführung der im Sanierungsgebiet belegenen Grundstücke noch einer darüber hinausgehenden Bezeichnung des Sanierungsgebietes?2.
Ist es bejahendenfalls hierfür ausreichend, daß sich aus der Satzung ergibt, daß der Geltungsbereich der Sanierungssatzung identisch ist mit demjenigen eines unter Angabe seiner Nummer in Bezug genommenen Bebauungsplanes?
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Nichtvorlagebeschwerde ist mit ihrer ersten Frage zulässig und begründet. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht eine Verletzung der Vorlagepflicht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde ist wirksam eingelegt. Die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben eine Vollmacht des Amtes Buchen vom 9. April 1992 vorgelegt. Das Amt ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein zur Vertretung der Antragsgegnerin berechtigt.
Der Zulässigkeit der Beschwerde und des Normenkontrollantrages steht nicht entgegen, daß diese eine Satzung betreffen, die bereits außer Kraft getreten ist. Denn sie äußert noch Rechtswirkungen, weil sie die Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller angefochtenen Bescheide über die Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen darstellt, über deren Rechtmäßigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 - BVerwG 7 N 1.78 - BVerwGE 56, 172; Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12).
Gegenstand der Beschwerde ist die Auslegung revisiblen Rechts, nämlich des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG. Ihre rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist nicht deshalb entfallen, weil das Städtebauförderungsgesetz durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191 <2232>) aufgehoben worden ist. Denn die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG hat, wie die Antragsgegnerin geltend macht, noch Bedeutung für zahlreiche andere nicht abgeschlossene Streitigkeiten um die Wirksamkeit von Sanierungssatzungen auf der Grundlage des Städtebauförderungsgesetzes. Die Klärung des Inhalts dieser Vorschrift ist ferner von Bedeutung für die Auslegung des § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der weitgehend mit § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG identisch ist. Die Beschwerdefrage ist auch klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG/§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB liegt bisher nicht vor.
III.
Die Frage, ob eine mit ihrem vollständigen Wortlaut bekanntgemachte Sanierungssatzung zu ihrer Wirksamkeit neben einer Aufführung der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke noch einer darüber hinausgehenden Bezeichnung des Sanierungsgebietes bedarf, enthält zwei Unterfragen, die gesondert zu beantworten sind. Zunächst geht es nur darum, ob dem Bezeichnungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) durch eine abschließende Aufführung der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke in der Satzung genügt ist. Die Beschwerde fragt aber darüber hinaus nach der Wirksamkeit einer nur eine Liste der betroffenen Grundstücke enthaltenden Sanierungssatzung. Zu klären ist deshalb auch, ob ein eventueller Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung führt.
Der Senat folgt dem Normenkontrollgericht in der Rechtsauffassung, daß es zur Bezeichnung des Sanierungsgebietes i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht genügt, daß in der Sanierungssatzung die in ihrem Geltungsbereich liegenden Grundstücke einzeln aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) muß jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung führen. Vielmehr kann er als Verletzung einer Formvorschrift nach den Heilungsvorschriften des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs unbeachtlich sein. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
1.
Für den Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes stellt § 5 Abs. 1 StBauFG zwei Forderungen auf. Zum einen ist das Sanierungsgebiet in der Satzung genau zu bezeichnen (Satz 2), zum ändern sind die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke einzeln aufzuführen (Satz 3). Aus dem Zusammenhang der Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 StBauFG ergibt sich, daß mit dieser Vorschrift sowohl eine Bezeichnung des Sanierungsgebietes als Ganzes als auch eine Aufführung der einzelnen Grundstücke gefordert wird. Beide Anforderungen sind jeweils gesondert zu erfüllen. Läge bereits in der Aufführung der einzelnen Grundstücke nach § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG eine Gebietsbezeichnung, so hätte es des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG nicht bedurft. Diese Auffassung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. In ihnen heißt es, aus Gründen der Rechtsklarheit sei in dem (Satzungs-)Beschluß sowohl das Sanierungsgebiet als Ganzes zu bezeichnen als auch jedes einzelne im Sanierungsgebiet gelegene Grundstück aufzuführen (BT-Drucks. VI 510, S. 29). Der besondere Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG liegt darin, das Sanierungsgebiet in einer für die Allgemeinheit, aber auch für die durch die Satzung Betroffenen klaren und verständlichen Weise kenntlich zu machen, während § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG dem Zweck dient, die Eintragung des Sanierungsvermerks durch das Grundbuchamt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StBauFG zu erleichtern. Daraus folgt, daß den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG nicht durch eine § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG entsprechende Aufführung der Grundstücke entsprochen werden kann (vorherrschende Auffassung, vgl. z.B. Oestreicher, StBauFG, 3. Aufl. 1980, § 5 Anm. 1; Bielenberg, StBauFG <1985>, § 5 Rdnr. 4; Krautzberger, in Schlichter/Stich/Krautzberger, StBauFG, 2. Aufl. 1985, § 5 Rdnr. 1; Brügelmann/Neuhausen, StBauFG <1985>, § 5 Rdnr. 12; a.A. Gaentzsch, StBauFG, 2. Aufl. 1972, § 5 Anm. 1).
Für § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB gilt nichts anderes. Zwar fehlt im Baugesetzbuch eine § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG entsprechende Vorschrift. Die Verpflichtung zur Aufführung der einzelnen Grundstücke schon in der Sanierungssatzung ist aber nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen (Brügelmann/Neuhausen, BauGB, § 142 Rdnr. 34). Mit der auch nach geltendem Recht zur Eintragung des Sanierungsvermerks erforderlichen Auflistung der sanierungsbetroffenen Grundstücke (vgl. § 143 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauGB) soll das Satzungsverfahren nicht mehr belastet werden. Diese Rechtsänderung hat aber keine Auswirkungen auf die Auslegung des § 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Erforderlich ist weiterhin eine Bezeichnung des Sanierungsgebietes, aus der sich ergibt, welche Flächen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung liegen, also eine eindeutige Beschreibung des Sanierungsgebietes als Einheit (Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 142 Rdnr. 16).
2.
Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG/§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB muß aber nicht zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung führen, wenn - wie im vorliegenden Fall - den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG durch eine Aufführung der betroffenen Grundstücke in der Satzung entsprochen ist. Vielmehr kann die Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG nach den Heilungsvorschriften des BBauG/BauGB unbeachtlich sein. Dieser Frage ist hier nachzugehen. Denn die Antragsgegnerin hat - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - gemäß § 155 a BBauG 1976 in Verbindung mit Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes - BBauGÄG - bekanntgemacht, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz unbeachtlich sei, wenn sie nicht schriftlich binnen eines Jahres geltend gemacht werde. Eine solche Rüge ist offenbar nicht erhoben worden. Davon geht das Beschwerdegericht - allerdings ohne Bindung für das Normenkontrollgericht - aus. Dann ergibt sich:
Nach Art. 3 § 12 BBauGÄG i.V.m. § 155 a Satz 1 BBauG 1976 und § 86 Abs. 1 Satz 2 StBauFG kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen unbeachtlich sein; dies gilt nach § 155 a Satz 2 BBauG 1976 jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG wäre danach nur dann als Formfehler nicht heilbar, wenn § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG eine Vorschrift über die Veröffentlichung der Sanierungssatzung darstellen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung ist in § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 StBauFG (nunmehr: § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB) geregelt. Danach ist wesentlich, daß die Satzung in der Gemeinde ortsüblich bekannt zumachen ist. Eine genaue Bezeichnung des Sanierungsgebietes wird dagegen nach dem Wortlaut der Vorschriften für die Bekanntmachung nicht gefordert. Richtig ist allerdings, daß dem Zweck der Bekanntmachung, den Abschluß des Rechtssetzungsverfahrens zu dokumentieren und eine verläßliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen, nur dann genügt ist, wenn sich aus der Bekanntmachung auch ergibt, in welchem Bereich der Gemeinde die Sanierungssatzung gelten soll. Hierzu bedarf es jedoch keiner Gebietsbezeichnung, wenn die Bekanntmachung den Geltungsbereich der Satzung auf andere Weise verdeutlicht. Dies kann z.B. durch eine Karte geschehen, wenn sie Bestandteil der Satzung ist und mitveröffentlicht wird (vgl. Krautzberger, a.a.O. <StBauFG>, § 5 Rdnr. 1; Neuhausen, a.a.O. <BauGB>§ 142 Rdnr. 34; Bielenberg, a.a.O. <BauGB>§ 142 Rdnr. 16; Gaentzsch, BauGB, 1991, § 142 Rdnr. 2). Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung ist aber auch dann klar umschrieben, wenn die veröffentlichte Satzung die von ihr betroffenen Grundstücke - in Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 StBauFG - einzeln aufführt. Denn auch in diesem Fall kann nicht zweifelhaft sein, welche Grundstücke zum förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gehören.
Die zur Bekanntmachung von Bebauungsplänen ergangene Rechtsprechung kann auf die Bekanntmachung von Sanierungssatzungen, die mit ihrem vollständigen Wortlaut veröffentlicht worden sind, nicht übertragen werden. Bebauungspläne sind im Wege der Ersatzverkündung bekanntzumachen. Sie besteht aus der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 12 BauGB und zusätzlich aus dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht. Die ortsübliche Bekanntmachung muß deshalb einen Hinweis enthalten, der den ausliegenden Plan identifiziert. Nur wenn die öffentliche Bekanntmachung einen Hinweis enthält, der geeignet ist, den Normadressaten zu dem richtigen, bei der Gemeinde ausliegenden Bebauungsplan zu führen, genügt sie den Anforderungen des rechtsstaatlichen Gebots, daß Rechtsnormen zu verkünden sind (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <349 f.>). Die streitige Sanierungssatzung ist dagegen vollständig veröffentlicht worden. Damit entfällt bei ihr die Notwendigkeit, dem Normadressaten durch einen geeigneten Hinweis die Kenntnisnahme der vollständigen Norm zu ermöglichen. Denn er kann aus der die gesamte Satzung umfassenden Bekanntmachung seine Betroffenheit unmittelbar entnehmen.
Ob mit der durch § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG (§ 142 Abs. 3 Satz 2 BauGB) angeordneten Pflicht zur Bezeichnung des Sanierungsgebietes auch der Zweck verfolgt wird, die von der Sanierung Betroffenen zur Mitwirkung anzuregen, und ob eine Gebietsbeschreibung allein durch Flurstücksbezeichnungen ungeeignet ist, hierzu einen hinreichenden Anstoß zu geben, wie das Normenkontrollgericht meint, kann offenbleiben. Da das Sanierungsrecht - unbeschadet der Erörterungs- und Beratungspflicht nach § 137 BauGB - vor der Festlegung des Sanierungsgebietes eine förmliche Bürgerbeteiligung nicht vorschreibt, braucht von der Bezeichnung des Sanierungsgebietes keine "Anstoßwirkung" im Sinne der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960/§ 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976/79/§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <376 f.>; Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345 ff.>) auszugehen. Für die Anforderungen an die Bekanntmachung, durch die eine Satzung in Kraft gesetzt wird, kommt es dagegen auf eine Anstoßfunktion nicht an (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, a.a.O., S. 349, zu § 12 Abs. 2 BBauG).
IV.
Die Beantwortung der zweiten in der Vorlagebeschwerde formulierten Frage ist entbehrlich. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StBauFG hier ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der Sanierungssatzung der Antragsgegnerin ist.
Da das Normenkontrollgericht diese Frage abweichend beurteilt hat und seine Entscheidung darauf beruht, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Normenkontrollurteils neu über den Antrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage I zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.538 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Hien
Lemmel
Halama