Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1975, Az.: BVerwG III C 3.73

Freie Verfügbarkeit über einen auf einem Sperrkonto befindlichen, zum Transfer ins Ausland freigegebenen Betrag des Kaufentgelts; Voraussetzungen der Feststellung eines Entziehungsschadens; Bestehen der freien Verfügung eines Verfolgten über einen Kaufpreis oder Kaufpreisanteil; Einschränkung der freien Verfügbarkeit eines Betrages durch devisenrechtliche Schwierigkeiten beim Transfer in ein Drittland

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 3.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 31.08.1972 - X A 156/71
nachfolgend
BVerwG - 01.07.1975 - AZ: BVerwG 3 C 3/73

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 50 - 54
  • BVerwGE 49, 50
  • ZLA 1975, 186

Amtlicher Leitsatz

Der von einem Sperrkonto zum Transfer ins Ausland freigegebene Betrag des Kaufentgelts ist nur insoweit in die freie Verfügung des Verfolgten im Sinne des § 6 Abs. 2 der 7. FestsbellungsDV gelangt, wie dieser den Betrag bei Durchführung des Transfergeschäftes sinnvoll wirtschaftlich nutzen konnte.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt u.a. die lastenausgleichsrechtliche Feststellung des Entziehungsschadens an einem Grundstück mit Einfamilienhaus in B.-K., F.allee ... Er ist am 13. April 1939 von B. über England in die USA ausgewandert. Das Wohngrundstück verkaufte er im April 1939 an einen Dr. W. damals wohnhaft in B.-L. Der Kaufpreis von 35.000 RM wurde auf ein Sperrkonto bei der C.-Bank AG eingezahlt. Hiervon wurden 30.000 RM für den Transfer freigegeben und an die B. Handels-Gesellschaft als Einlage für den Rheinmetall-Borsig-Transfer eingezahlt, an dem der Kläger mit insgesamt 58.902,10 RM beteiligt war. Für die an die R.-B.-AG gezahlte Kreditsumme von 58.902,10 RM erhielt der Kläger aufgrund eines Vergleichs in den Jahren 1951/52 11.780,42 RM (20 v.H.) gutgebracht. Für den verbleibenden Transferschaden in Höhe von 47.121,68 RM gewährte das Entschädigungsamt dem Kläger durch Teilbescheid vom 30. März 1960 9.424,34 DM.

2

Mit Teilbescheid vom 14. Juli 1971 stellte das Ausgleichsamt für den Verlust des Grundstücks mit Einfamilienhaus in B.-K. gemäß § 3 Abs. 2 BFG einen Schaden in Höhe von 36.800 RM entsprechend dem für den 1. Januar 1937 festgestellten Einheitswert fest. Zugleich stellte das Ausgleichsamt jedoch, fest, daß der zum Transfer freigegebene Betrag in Höhe von 30.000 RM gemäß § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV als in die freie Verfügung des Klägers gelangt bei der Bemessung der Hauptentschädigung abzusetzen sei.

3

Der Kläger hat nach erfolgloser Beschwerde Klage erhoben und beantragt,

die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als in ihnen ein Betrag von mehr als 6.000 RM als in die freie Verfügung des Verfolgten gelangter Kaufpreis festgestellt worden ist.

4

Er hat dazu vorgetragen: Der Transferverlust stelle eine weitere Beschlagnahme dar. Die kontoführende Bank habe den Auftrag erhalten, die zu transferierende Summe an die Deutsche Golddiscontobank zu überweisen; darin liege keine Freigabe.

5

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 31. August 1972 der Klage stattgegeben und u.a. ausgeführt: Der Kaufpreis sei zunächst auf ein Sperrkonto gezahlt worden, über das der Kläger nicht habe verfügen können. Er sei auch nicht in Höhe von 30.000 RM dadurch in die freie Verfügung des Klägers gelangt, daß er zum Transfer auf ein Konto der B.-Handels-Gesellschaft übertragen worden sei. Grundstücksveräußerung und Kreditgewährung an die R.-B.-AG müßten in ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie für den Kläger gestanden hätten, gesehen werden. Um wenigstens einen geringen Teil seines Vermögens zu retten, habe sich der Kläger an dem R.-B.-Transfer beteiligt. Dabei habe von vornherein festgestanden, daß er im Ausland Devisen nur in Höhe von 20 v.H. des angelegten Betrages erhalten würde. Die "Freigabe" der notwendigen Gelder habe in direktem Zusammenhang mit rassenpolitischen Zielsetzungen der nationalsozialistischen Regierung gestanden. Bei einer 80prozentigen Abschöpfung des Vermögens auswanderungswilliger Juden könne nicht davon gesprochen werden, durch "Freigabe" von gesperrten Bankguthaben zur Einlegung in dieses Kreditgeschäft seien die entsprechenden Darlehensbeträge in Höhe der vollen Valuta in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der die Verletzung des § 3 Abs. 2 BFG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gerügt wird. Der Beteiligte meint, mit der Freigabe zum Transfer sei der Betrag von 30.000 RM in die freie Verfügung des Klägers gelangt. Mit seinem Entschluß, sich an dem R.-B.-Transfer zu beteiligen, habe er das getan, was allein auch ein Nichtverfolgter hätte tun können, der in der fraglichen Zeit Reichsmarkbeträge in das Ausland legal habe transferieren wollen, und den die damit verbundene Minderbewertung der Reichsmark in gleicher Weise getroffen hätte.

7

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.

11

Das Verwaltungsgericht hat die hier allein umstrittene Rechtsfrage, ob die für den Transfer ins Ausland freigegebenen 30.000 RM als Teil der Kaufpreissumme in die freie Verfügung des Klägers gelangt sind (§ 3 Abs. 2 BFG in Verbindung mit § 11 a FG und § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV), zutreffend entschieden. Es hat zunächst festgestellt, daß der Kaufpreis in Höhe von 35.000 RM dem Kläger nicht bar zur Verfügung gestanden hat, sondern 1939 auf ein Sperrkonto bei der C.- und Privat-Bank AG ("Auswanderer-Sperrkonto") überwiesen worden ist. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger über dieses Konto nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV frei verfügen konnte, wird von den Beteiligten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht angegriffen und ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten hat das Verwaltungsgericht es aber auch zu Recht verneint, daß durch die anschließende "Freigabe" eines Teilbetrages für den Transfer der Kläger in Höhe von 30.000 RM freie Verfügung über den Kaufpreis erlangt habe. Zum Begriff der "freien Verfügung des Verfolgten", wie er in §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV verwendet und einheitlich ausgelegt werden muß (Urteil vom 11. März 1971 - BVerwG III C 78.69 - [BVerwGE 37, 320[BVerwG 11.03.1971 - III C 78/69] = Buchholz 427.207 § 8 Nr. 5]), hat der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - (BVerwGE 36, 277 = Buchholz a.a.O. Nr. 3) grundsätzlich ausgeführt: Eine Regelung dahin, wann ein Kaufpreis oder Kaufpreisanteil als in die "freie Verfügung" des Verfolgten gelangt ist, enthält weder die 7. FeststellungsDV, noch läßt sich zu dieser Frage unmittelbar etwas aus den Ermächtigungsnormen (§ 359 LAG, § 11 a FG) entnehmen. Nach Wortlaut und Sinngehalt des gesetzlichen Tatbestandes, wie er in den §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zum Ausdruck kommt, bestehen keine Bedenken, die freie Verfügung des Verfolgten dann als gegeben anzuerkennen, wenn er nach Erhalt des Kaufpreises tatsächlich darüber disponiert hat, indem er Gegenständemit diesen Mitteln erworben, Verbindlichkeiten getilgt oder in sonstiger Weise sich am Wirtschaftsleben beteiligt hat. Darin erschöpft sich aber nicht der Begriff der freien Verfügungsgewalt. Diese ist grundsätzlich auch dann als gegeben anzuerkennen, wenn der Kaufpreis in bar an den Verfolgten geleistet ist und er die - möglicherweise nicht ausgenutzte - Möglichkeit gehabt hat, das empfangene Geld zinsträchtig anzulegen oder in sonstiger Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Zweifel ist darüber hinaus auch der Kaufpreis, der auf ein (nicht gesperrtes) Konto des Verfolgten gezahlt oder überwiesen worden ist, in dessen freie Verfügungsgewalt gelangt, sofern objektiv für den Verfolgten die Möglichkeit bestand, sich mittels des Guthabens Gegenwerte zu beschaffen, oder bewiesen ist, daß er in der Lage war, eine solche Vermögensumschichtung vorzunehmen oder sie vorgenommen hat.

12

Mit einer möglichen Einschränkung der freien Verfügbarkeit durch devisenrechtliche Schwierigkeiten beim Transfer in ein Drittland hat sich der Senat in seinem Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 26.68 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6) beschäftigt, doch dabei die vorliegend zur Entscheidung anstehende Frage der Geldabschöpfung beim Transfer von auf einem Sperrkonto liegenden Geldern unmittelbar vom Deutschen Reich ins Ausland nicht entschieden. In Fortsetzung der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats ist jedoch davon auszugehen, daß der von einem Sperrkonto zum Transfer ins Ausland freigegebene Betrag des Kaufentgelts nur insoweit in die freie Verfügung des Erwerbers gelangt ist, wie dieser ihn bei Durchführung des Transfergeschäfts sinnvoll wirtschaftlich nutzen konnte.

13

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffen worden sind, beteiligte sich der Kläger an dem R.-B.-Transfer, um wenigstens einen Teil seines Vermögens zu retten. Für ihn stand von vornherein fest, daß er im Ausland Devisen nur in Höhe von 20 v.H. des angelegten Betrages erhalten würde, also 80 v.H. des Betrages abgeschöpft würden. Diese letzteren Feststellungen stützt das Verwaltungsgericht offenbar auch darauf, daß der Kläger später aufgrund des Vergleichs vom 19. Juli 1951 20 v.H. der von ihm in das Transfergeschäft eingebrachten 58.902,10 RM, mithin 11.780,42 RM gut gebracht erhalten hat. Diese Feststellungen sind ebenfalls nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen - auch nicht durch eine sogenannte Gegenrüge des Revisionsbeklagten (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI C 103.67 - [BVerwGE 32, 228 [235]] und Urteil vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 111.69 - [ZLA 1971, 213]) - angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die "Freigabe" der notwendigen Gelder stand nach den weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts in direktem Zusammenhang mit rassenpolitischen Zielsetzungen der nationalsozialistischen Regierung. Unter diesen Umständen kann nicht unterstellt werden, daß sich der Kläger, wie der Beteiligte dies beurteilt, in einer mit jedem Nichtverfolgten vergleichbaren Lage befunden habe, der Geld ins Ausland legal transferierte. Da der Kauferlös für den Kläger auf ein Sperrkonto gelegt war und ihm keine andere wirtschaftlich vernünftige Verfügungsmöglichkeit verblieb, als der Versuch, einen Teil des Geldes durch eine Beteiligung am Transferunternehmen in das Ausland zu retten, gab es für ihn - im Gegensatz zum Nichtverfolgten - keine echte Alternative in der wirtschaftlichen Nutzung des Kontogegenwertes. Das angefochtene Urteil stellt dazu ausdrücklich fest, es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Transferbetrag anders hätte wirtschaftlich nutzen können. Von einer freiwilligen Willensentscheidung des Klägers, wie es der Beteiligte ansieht, kann daher nicht gesprochen werden. Angesichts der im Rahmen der Freigabe zum Transfer allein gegebenen Verfügungsmöglichkeit durch Überführung des Betrages an die B.-Handels-Gesellschaft zum Zwecke der Beteiligung am Transfergeschäft, bei dem - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - von vornherein feststand, daß 80 v.H. des Betrages abgeschöpft würden, ist im Sinne des § 6 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in die freie Verfügung des Klägers gelangt nur ein Betrag, der 20 v.H. des im Transfergeschäft angelegten Betrages ausmacht, und den der Kläger als Devisengegenwert im Ausland nur erwarten konnte; das sind in bezug auf den Kaufpreisanteil 6.000 RM.

14

Mit Recht weist das Verwaltungsgericht schließlich darauf hin, daß die vom Entschädigungsamt Berlin für den Transferverlust gemäß § 56 Abs. 3 BEG gezahlte Entschädigung in Höhe von 9.424,34 RM nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV anteilsmäßig bei der Zuerkennung der Hauptentschädigung auf den Entziehungsschaden am Grundvermögen anzurechnen ist. Damit erweist sich auch der Einwand des Beteiligten als unbegründet, das Urteil des Verwaltungsgerichts würde zu einer Doppelentschädigung für den Kläger führen.

15

Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert, Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré